Kategorie: Betreiber-Themen

  • Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …

    Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.

    Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:

    Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:

    Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wersig bei Berufsverband Sexarbeit

    Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!

    Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.

    Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

     

  • Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Bildquelle: Pixabay
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    Ämter arbeiten grundsätzlich nicht kostenlos … es werden Gebühren fällig

    Posting vom 06.10.2016 by Howard Chance:

    Die Konzessionspflicht für Prostitutionsstätten aller Art wird Mitte 2017 Realität und da stellt sich einfach die Frage, wie dieses Verfahren abläuft und vor allem, ob es für die Betreiber solcher Betriebe auch wieder mit zusätzlchen Kosten verbunden ist.

    Zum Thema „Was sind Prostitutionsstätten?“ habe ich ja bereits eine längere Information gepostet, die man gerne unter folgendem Link nachlesen mag:

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbe

    Wie das genaue Verfahren ablaufen wird, werde ich gerne zu einem späteren Zeitpunkt erläutern, wenn es von Seiten der damit befassten Ämter genaue Informationen gibt. Damit ist in der jetzigen Frühphase aber nicht zu rechnen und ich will ja nicht irgendeinen Unsinn
    posten, der nicht weiterhilft.

    Was die Kostenpflicht der Konzessionen (Genehmigungen) anbelangt, kann ich aber schon etwas grundsätzliches sagen: hier wird es ähnlich gehandhabt, wie es auch bei den Gastronomie-Konzessionen üblich ist. Die Genehmigung wird also Geld kosten, da die lokalen Ämter zum einen ihre Eigenkosten decken müssen und sich zudem der jeweilige Kämmerer auch über Überschüsse freut.

    Die Höhe der Gebühren kann dabei von Ort zu Ort differieren, weil die Verwaltungskosten nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind. Wenn man mich nach einem Mittelwert fragt, kann ich nur auf meine persönlichen Erfahrungen mit Gastronomie-Genehmigungen zurückgreifen, wo es für einen kleinen Betrieb um die 1.000 Euro waren, während für die große Erotikdiscothek etwa 5.000 Euro verlangt wurden. Entscheidend ist wohl die zu konzessionierende Fläche und jeder qm wurde in den genannten Beispielen mit einem bestimmten Faktor multipliziert.

    Ohne es aber genau zu wissen, denke ich, dass man bei Prostitutionstätten ähnlich verfahren wird. Wie man mit dieser Methode allerdings den Konzessions-Preis für einen Escort-Service ohne vorhandene Gewerbeflächen berechnen will, dazu habe ich momentan keine Idee. Aber ich werde dann einmal nachfragen, wenn man sich auf den deutschen Ämtern dazu Gedanken gemacht hat.

    Fest steht: ohne schöne Taler gibt es in Deutschland keine amtliche Leistung und keine Genehmigung. Ob auch die Sexworker für ihren „Huren-Ausweis“ zur Kassen gebeten werden? – Auch das halte ich für denkbar, kann es aber (noch) nicht beweisen!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?

    Kondompolizist als neuer Ausbildungsberuf? – Fremden Herren amtlich auf den steifen Schniedel schauen? – Testfreier, die Huren auf deren Gesetzestreue checken? – Eine neue bundesweite Prostitutions-Fahndung ohne Hemmungen? – Stecken solche wilde Ideen wirklich im neuen Gesetz?

    Ja, das klingt für den Außenstehenden sicher spaßig und man hat gleich die schönen bunten Bilder im Kopf, bei denen die Polizei Hotelzimmer stürmt und beim Vollzug des bezahlten Geschlechtsverkehrs überraschend und mit Schwung durch die Türe kommt. Von solchen Aktionen hat man in bayerischen Sperrbezirken schon gehört, wobei der Augenmerk hier eher auf der örtlich verbotenen Prostitution im Sperrbezirk lag und nicht auf der Kontrolle des fachmännisch angelegten Gummis.

    Der Gesetzgeber verneint vehement den Einsatz von Scheinfreiern, da dieser investigative Puffschleicher ja auch gar keinen Sinn machen würde: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und dazu beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!

  • Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Kondompflicht - Megastrafe für Freier kommt ab 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Freier Egon muss sein Eigenheim verkaufen, weil er ohne Gummi pimpert!

    Der Freier ist mit sage und schreibe „bis zu 50.000 Euro“ dabei, wenn er ab Juli 2017 gegen die bundesweite Kondompflicht verstößt. Eine geradezu unglaubliche Summe mit einer deutlichen Signalwirkung, wobei die Bußgeld-Spanne bei einem Euro beginnt und bei 50.000 Euro endet. Der Freier (oder vielleicht netter formuliert: der Kunde) ist übrigens der einzige der am „Verstoß“ beteiligten Personen, der direkt mit einem saftigen Bußgeld bedroht wird!

    Prostituierte und Clubbetreiber, die beim „Kondomverzicht“ mitwirken, diesen anbieten oder auch dulden, können nach den gesetzlichen Vorschriften nur auf indirektem Weg mit einem Bußgeld belegt werden und dann auch nur mit einer Summe im eher erträglichen Bereich. Hier kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln eine „amtliche Anordnung“ erfolgen, die unbedingt zu befolgen ist. Wird sie nicht befolgt, gibt es selbstverständlich ein Bußgeld und beim Betreiber kann auch im Extremfall die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Also ist die „Tabulosigkeit“ als eindeutige Werbebotschaft ab 2017 überhaupt nicht mehr zu empfehlen und es ist davon auszugehen, dass kaum jemand so dumm sein wird hier eine Angriffsfläche zu bieten, wobei Ausnahmen natürlich, wie immer, die Regel bestätigen.

    Aber wie man die einschneidende Pflicht in der Praxis überhaupt überwachen will, sagt das Gesetz leider nicht! Scheinfreier sind angeblich nicht vorgesehen und Kondom-Polizisten, die beim Vollzug des Aktes Türen eintreten, dann die Taschenlampe zücken, um den eingeführten Schniedel eingehend zu beschauen, würden sich dabei auch einem sehr hohen persönlichen Gesundheitsrisiko aussetzen: Aktion dicke Nase? – Kondompflicht als „Verstoß“ ist übrigens auch ein sehr schönes Wortspiel … oder etwa nicht?

    Wer freut sich über die neue Vorschrift? – Ganz sicher die Latex-Industrie, die zumindest mit leichten Umsatzzuwächsen rechnen kann. Warum schreibe ich nur „leicht“? – Weil in der Regel dem „französisch ohne“ ein „GV mit“ folgt und so bei fast jedem gewerblichen Akt ein Verhüterli im Einsatz ist. „AO“ ist zum Glück nicht die Regel, denn dann wären Epidemien ja geradezu vorprogrammiert!


    Lesen Sie dazu gerne auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/kondompflicht-im-rotlicht-gewerbe/

  • Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Einführung und Übergangsfristen des neuen Prostitutionsgesetzes

    Ich bin in den vergangenen Tagen mehrfach per Mail gefragt worden, welche Termine bei der Einführung des neuen ProstSchGesetz relevant sind, wann also welche Maßnahmen erforderlich sind. Daher stelle ich heute die Timeline vor, die den Einführungstermin und die Übergangsfristen logisch kombiniert:

    Grundvoraussetzung: das Gesetz tritt wie geplant zum 1. Juli 2017 in Kraft! – Daran besteht kein Zweifel mehr, seit der Bundesrat das Gesetz am 23.09.2016 im parlamentarischen Verfahren durchgewunken hat.

    Was passiert nun genau am Tag der Gesetzeseinführung genau? … Erst einmal gar nichts, denn wir müssen ja die Übergangsvorschriften im Blick haben, die für den zeitlichen Ablauf hier ganz entscheidend sind!

    Prostituierte müssen sich ab dem 1. Juli 2017 erstmalig der Gesundheitsberatung und der Anmeldung unterziehen, haben aber dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, dieser Pflicht nachzukommen! Wenn ich also den „Huren-Ausweis“ nicht vor Ende 2017 haben möchte und ihn erst sehr spät beantrage, verhalte ich mich völlig gesetzeskonform!

    Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsgewerben müssen die Ausübung ihres Gewerbes bis zum 1. Oktober 2017 beim zuständigen Amt anzeigen (also melden) und haben bis zum 31. Dezember 2017 Zeit einen Antrag auf Genehmigung und Fortführung dieses Gewerbes zu stellen. Ein Betriebskonzept ist also in der Praxis auch erst Ende 2017 vorzulegen. Das bislang ausgeübte Gewerbe bleibt grundsätzlich „vorläufig erlaubt“, wenn der Betreiber die schon erwähnte „Anzeige“ fristgemäß bis zum 1. Oktober 2017 vornimmt. Was den Antrag betrifft, gilt die alte amtliche Regel: je später der Antrag, je später die Entscheidung! … Dies möge jede und jeder interpretieren, wie sie oder er mag!

    Diese Regelungen ergeben sich aus dem § 37, den Übergangsregelungen des neuen Gesetzes, wobei unbedingt zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Prostituierte und Betreiber gelten, die ihre Tätigkeit und ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 ausüben! Um in den Genuss der zeitlichen Verzögerung zu gelangen, sollte man also unbedingt schon vor dem 1. Juli 2017 tätig sein! – Für Prostituierte reicht in diesem Fall praktisch die reine Behauptung, bei Betrieben ist natürlich das Datum der Gewerbeanmeldung entscheidend!

    Wenn man dies nüchtern betrachtet, bleibt als hinreichend Zeit, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und jegliche übereilte Panik kann vermieden werden.

  • Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu
    Bildquelle: Pixabay

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu

    Ja: in vielen Rotlicht-Vierteln der Republik sind die muskelbepackten tätowierten Herren, die gerne gemeinschaftlich Motorrad fahren, fester Bestandteil des Milieus und dort mit vielfältigen Aufgaben betraut. Das Steintor in Hannover, der Kiez in Hamburg, das Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main oder der Duisburger Eroscenter-Distrikt: ohne Motorradbruderschaften kaum denkbar und dies sehr zum Leidwesen der Politik, die diesen Herren einfach überhaupt nicht über den Weg traut und immer neue Chancen sucht, deren Aktivitäten wirksam zu unterbinden. Daher hat man sich auch im neue Prostitutionsgesetz für 2017 etwas ganz besonderes einfallen lassen, um die vermeintlich bösen Buben, die manchmal gar keine sind, nachhaltig aus den roten Quartieren der Republik zu vertreiben.

    Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden demnächst im Rahmen einer intensiven amtlichen Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber, Stellvertreter und auch für die Beschäftigten in den Bordellbetrieben und sonstigen Prostitutionsstätten obligatorisch. Zusätzlich sollen die erlaubniserteilenden Ämter auch weitreichende Auskünfte bei den Polizeidienststellen einholen, um die angeblich grauen und schwarzen Schafe im Gewerbe sicher zu entlarven. Doch der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter, indem er folgendes ins Gesetz aufnahm:

    Wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Verbotene Vereine? – Das Bundesinnenministerium listet dazu auf seiner Webseite diverse links- und rechtsextreme Vereinigungen und Gruppen von Salafisten oder Islamisten auf, die durch gesetzliche Erlasse (Verbotsverfügung nach § 3 Abs. I Vereinsgesetz) in Deutschland verboten sind. Doch diese haben nach meiner Auffassung überhaupt keinen Bezug zum Rotlicht-Gewerbe und können daher wohl nicht das Ziel der gesetzlichen Botschaft sein.

    Doch es gibt weitere „besondere“ Vereine, die durch den Bundesinnenminister oder durch die Innenminister der Bundesländer ebenfalls durch Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz verboten wurden: laut Wikipedia handelt es sich dabei um 15 Motorradclubs, deren regionale Niederlassungen unanfechtbar verboten wurden. Darunter befinden sich gleich 12 Charter der deutschen Hells Angels, 7 Divisionen des Gremium MC, die Bandidos Aachen und der komplette deutsche Ableger der niederländischen Satudarah. Die komplette Liste kann unter folgendem Link bei Wikipedia betrachtet werden: Verbotene Motorradclubs in Deutschland

    Wenn man die Erläuterungen zum neuen Gesetz aufmerksam studiert, stellt man fest, dass sich hinter den „unanfechtbar verbotene Vereine“ wohl verklausuliert Hinweise auf Rocker und rockerähnliche Organisationen verbergen, die sich über diese Neuregelung sicher nicht freuen werden! – Es riecht gewaltig nach weitreichenden Beschäftigungsverboten, die dann wohl ausgesprochen werden können und sollen. Aber: nicht alle Charter der Rockerclubs sind verboten und innerhalb der jeweiligen „Rocker-Familien“ wird man sicher Mitglieder oder „Hangarounds“ finden, die nicht einschlägig vorbestraft sind und eben auch zu keiner verbotenen Abteilung gehören oder gehört haben. Aber einige führende „Wirtschafter“, die eben über „abweichende Lebensläufe“ verfügen, müssen sich schon ihre Gedanken machen, wenn im kommenden Jahr die Zuverlässigkeitsprüfungen zur lästigen Pflicht werden.

    Wie kommentierte es jemand aus der Rockerszene kürzlich:

    „Der Frankfurter Walter wird ganz sicher weiter entspannt sein Schnitzel essen und der lange Frank hat ja in Hannover schon vor Jahren die richtigen Weichen gestellt, als er sein Charter auflöste, bevor es verboten wurde!“

     

  • Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Was kosten Verstösse gegen das neue Gesetz? – Der entsprechende „Bußgeld-Katalog“, der mögliche Verstöße und deren „Preis“ umfangreich auflistet, liest sich, mit Verlaub, wie die Speisekarte eines China-Restaurants, wo durch die Kombination aus Schwein, Rind, Fisch und Huhn mit diversen Soßen und Gemüsen, mal scharf, mal fruchtig, Hunderte von Kombinationsmöglichkeiten entstehen. – Aber ich gebe brauchbare Anhaltspunkte!

    Der Sanktions-Katalog beinhaltet folgende Bußgeld-Abstufungen:

    1. Bis zu 1.000 € (für Prostituierte und Betreiber)

    Gilt u.a. für Prostituierte, die gegen Anordnungen der Behörden verstoßen und z.B. trotz vorheriger „Verwarnung“ ihrer Anmeldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen. Auch wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht eine Prostituierten kann u.U. bei Verstoß gegen eine diesbezüglich erfolgte Anordnung mit einer solchen Buße belegt werden. – Die gleiche Buße kann beim Betreiber eines Prostitutionsgewerbes fällig werden, wenn dieser im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erteilt oder die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet.

    2. Bis zu 5.000 € (für Betreiber)

    Diese Summe kann fällig werden, wenn sich ein Betreiber den „Huren-Ausweis“ und die Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt oder wenn er Prostituierte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn er seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt.

    3. Bis zu 10.000 € (für Betreiber)

    In diesen „teuren“ Bereich gelangt eine Betreiber, der nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist, der Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt, der ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt, die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet.

    5. Bis zu 50.000 € (für Freier)

    Aktion böser Freier-Schreck! – Denn nur diesem wird mit dieser stolzen Summe gedroht! Die symbolische Wirkung ist nicht zu verachten, denn das klingt nun wirklich beeindruckend! Ob jemals ein Kondom-Verweigerer zu eine solchen Buße verdonnert werden wird, bleibt mal abzuwarten. Auf die „Verhandlung“ beim Widerspruch gegen eine solchen Bußgeld-Bescheid, bin ich schon sehr gespannt und es würde öffentlichkeitswirksam Rechtsgeschichte geschrieben. Richtern bleibt ja auch nichts erspart und Kondom-Fahnder Bodo hat dann seinen großen Tag!

  • Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland
    Bildquelle. Pixabay

    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland!

    Jetzt geht es zur IHK? – Betriebskonzepte kennen wir von Existenzgründungen. Will man staatliche Fördermittel oder braucht man einen Bankkredit, lässt man sich ein detailliertes Konzept seines unternehmerischen Vorhabens erstellen oder man erstellt dies selbst, wenn man denn über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Heraus kommt dabei am Ende ein optisch ansehnliches Manuskript, das Seriosität vermittelt und das üblicherweise eine genaue Betriebsbeschreibung, eine umfassende Marktanalyse, diverse betriebswirt-schaftliche Berechnungen und Prognosen beinhaltet. – Was ist mein Plan, wie setze ich diesen um, was sind meine unternehmerischen Ziele in den nächsten Jahren? – Diese Art von Betriebskonzepten hat einen kaufmännischen Schwerpunkt und befasst sich selten oder nie mit den Vorschriften und den gesetzlichen Einschränkungen der eigenen Tätigkeit.

    Warum sollte ich auch einer Bank mitteilen, was mir geschäftlich verboten ist? – Das will der „Banker“ doch gar nicht wissen! Aber genau solche weitreichenden „Offenbarungen“ werden bei den Prostitutions-Konzepten eindeutig verlangt. Hier spielt die Kalkulation und die Gewinn-Verlust-Rechnung zunächst einmal eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist, dass ich umfassend darstelle, was ich im Prostitutionsbereich genau „unternehmen“ möchte und warum mein Vorhaben mit dem neuen Gesetz absolut in Einklang steht.

    Das klingt schon sehr eindeutig nach einer „Umkehr der Beweislast“: ich muss dem Amt beweisen, dass mein Konzept erlaubnisfähig ist, indem ich klar herausarbeite warum dies so ist und indem ich dies auch belastbar „belegen“ (also: beweisen) kann. Die einfach Behauptung, dass man schon ordentlich arbeitet, reicht überhaupt nicht aus und wird den zuständigen Sachbearbeiter im Zweifelsfall nicht wirklich überzeugen.

    Für alle Formen des Prostitutionsgewerbes, also für das Betreiben einer Prostitutionsstätte, für die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, für Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder für die Prostitutionsvermittlung, sind die Konzepte in 2017 zwingend zu erstellen und beim Amt vorzulegen, denn sonst darf ich das Gewerbe ab einem bestimmten „Stichtag“ einfach nicht mehr ausüben und stehe unverhofft im Regen.


    Lesen Sie auch den Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
    Bildquelle: Pixabay

    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de
    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber 2017 an Prostitutionsbetriebe?

    Prostitutionsstätten (also Bordelle, Terminwohnungen, Eros-Center etc.) müssen durch ihre Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Schutz der dort tätigen Prostituierten, der sonstigen Beschäftigten und der Kundinnen und Kunden gewährleisten und den Jugendschutz wahren. Auch die Anwohnerinnen und Anwohner dürfen durch den Betrieb nicht gestört oder in irgendeiner Weise gefährdet werden. Darüber hinaus sind eine ganze Reihe von baulichen Anforderungen zu beachten und umzusetzen:

    1. Die Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein.

    Klare Sache, pimpern sollte ohnehin eine diskrete Sache sein und von außen „reinschauen“ war doch eh nie üblich. Aber der Ordnung halber muss man es wohl im Gesetz vorsorglich erwähnen, damit niemand auf dumme Ideen kommt und „Big-Brother-Live-Sex“ entwickelt?Oder beschreibt der Gesetzgeber damit womöglich illegale Kameraüberwachung im Zimmer?

    2. Die Räume müssen über ein sachgerechtes Notruf-System verfügen.

    Das gibt es ja schon in diversen Eros-Centern, wo Alarmknöpfe versteckt sind, mit denen man Hilfe rufen kann. Solche Systeme zu installieren, kostet nicht das große Geld. Dem Gesetzgeber ist es allerdings wichtig, dass nach einer Alarmauslösung Hilfe wirklich herbei eilt und es nicht nur irgendwo blöd klingelt. Also sollte im „Regelfall“ eine Security vorhanden sein, die auf Hilferufe wirksam reagieren kann.

    3. Die Türen dieser Räume müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.

    Das dürfte wohl auch die Regel sein. Oder gibt es tatsächlich Betriebe wo die Prostituierten mit ihren Kunden von außen eingeschlossen werden? – Habe ich weder je gehört, noch je gesehen! Wichtiger wäre mir persönlich, dass die Räume in jedem Fall von innen verschließbar sein sollten, damit man(n) beim „Akt“ nicht unangenehm überrascht wird.

    4. Der Betrieb muss angemessene Sanitäranlagen für Beschäftigte und Kunden haben.

    Was ist denn „angemessen“? – Von der Vorschrift für „gewerbliche Arbeitsstätten“ weicht der Gesetzgeber zum Glück ab und schreibt nicht noch eine separate Behindertentoilette und nach Geschlechtern aufgeteilte WC-Anlagen vor, sondern belässt es beim Begriff „angemessen“, der ja reine Auslegungssache ist und absolut keine feste Norm. Mal ein kleines „Zugeständnis“…

    5. Der Betrieb muss geeignete Aufenthalts- und Pausenräume haben.

    Gerade bei Kleinbetrieben in der Wohnungsprostitution nicht so einfach zu realisieren, da das Raumangebot oft nur sehr eingeschränkt ist. Dort ist das Wohnzimmer, was meistens gleich-zeitig auch das Freier-Empfangszimmer ist, der einzige größere Raum neben den anderweitig genutzten „Beischlaf-Zimmern“. Allerdings sind im Gesetz im Einzelfall auch Ausnahmen erlaubt, wenn nämlich die Erfüllung dieser Auflagen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Im Großbetrieb ist die Schaffung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sicher kein Problem oder bereits gängige Praxis.

    6. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände der Beschäftigen werden verlangt.

    Also muss eine kleine Verschluss-Anlage mit Safes oder einfach ein geteilter Spind herbei. Im Großbetrieb bereits üblich, in Rosis Wohnzimmer-Anlage eher neu. Sinn macht es schon, auch wenn es den Betreiber wieder ein paar Taler kosten wird. – Safety first! – Geht wohl klar!

    7. Räume für sexuelle Dienstleistungen dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum genutzt werden.

    Hier wird es nun mal wieder richtig schwierig! – Ich habe hier zunächst wieder die kleinen Betriebe vor Augen, wo es ein Wohnzimmer und zwei bis drei „Arbeitszimmer“ gibt, in denen die „Termindamen“, die regelmäßig für eine Woche oder länger anreisen, natürlich nach Dienstschluss auch ihr romantisches Nachtquartier beziehen. Wo sollen in den vielleicht 150 qm der Wohnung nun mehrere zusätzliche reine Schlafzimmer entstehen? – Auch im Eros-Center besteht eine „Einheit“ für gewöhnlich aus einem einzigen Zimmer pro Dame und „reisende Damen“ mieten sich in der Regel nicht noch zusätzlich ein Hotelzimmer für die Nacht an, sondern machen nach der Schicht einfach die Tür zu, kramen das private Schlafbesteck hervor und gut ist. Der Gesetzgeber fordert hier recht unnachgiebig die Möglichkeit zur „freien räumlichen Entfaltung der Persönlichkeit.“ – Gut und schön, aber in der Realität kaum vorstellbar und für die Prostituierten mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, wenn man eben für die Nacht zusätzlich weitere private Räume anmieten muss.

    Die „räumliche Entfaltung“ schränkt damit „die Persönlichkeit“ eher ein, als ihr zur „freien Entfaltung“ zu verhelfen. Da der Betreiber die Übernachtung in seinen „Arbeitszimmern“ nun konkret verhindern muss, sind große Probleme vorprogrammiert. Da hilft es auch wenig, dass neu anreisende Prostituierte im „Notfall“ erst mal ein oder zwei Tage übergangsweise im „Verrichtungszimmer“ campieren dürfen. Was machen sie danach? – Ein ganz dummes Gesicht!

    Übrigens stellt sich auch die interessante Frage, wann aus einer Wohnung eine Prostitutionsstätte wird und welche Unterscheidungen der Gesetzgeber hier vornimmt. Das Konzept entscheidet, ob ich zukünftig mehr oder weniger unbehelligt bleibe oder ob mir in 2017 womöglich unerbetener amtlicher Hausbesuch droht.


    Alle weiteren Details zum Thema finden Sie in meiner Fachpublikation:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/