Schlagwort: Gesetz

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 6 - Verbote; Bußgeldvorschriften
    Bildquelle: Pixabay

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften


    § 32 – Kondompflicht; Werbeverbot

    (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

    (3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

    1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

    2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

    3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

    Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.


    § 33 – Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

    3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,

    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

    4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,

    5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,

    6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,

    8. entgegen a) § 27 Absatz 1 oder b) § 32 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

    9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,

    10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

    11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

    13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

    14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


    § 33a – Einziehung

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden. § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


    Zurück zur Startseite:

     

     

     

     


     

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 7 - Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    Bildquelle: Pixabay

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    § 34 – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz

    (1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

    (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

    (3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

    (4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen
    des Bundes und der Länder.

    (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

    1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

    2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

    3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

    Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

    (6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2
    oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

    (7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie
    dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

    (8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

    (9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

    § 35 – Bundesstatistik

    (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

    1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

    4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

    8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

    9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

    10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

    (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

    (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

    (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


    Zurück zur Startseite:

     

     

     

     


     

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Artikel 2 bis Artikel 7
    Bildquelle: Pixabay

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7


    Artikel 2 – Änderung des Prostitutionsgesetzes

    § 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:

    (1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.

    (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.“


    Artikel 3 – Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

    § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.


    Artikel 4 – Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden das Semikolon und die Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.“


    Artikel 5 – Änderung der Gewerbeordnung

    In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort „Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ eingefügt.


    Artikel 6 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

    § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. im Prostitutionsgewerbe.“

    Artikel 7 – Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7



    Zurück zur Startseite:

     

     

     

     


     

  • Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte?
    Bildquelle. Pixabay

    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte? Generelles Kuttenverbot in Arbeit!

    Im neuen Prostitutionsgesetz für 2017 finden sich, wie ich schon in einem anderen vielgelesenen Artikel berichtete, verklausulierte Bestimmungen für Rocker im Rotlicht-Milieu: der Gesetzgeber möchte zumindest die als eindeutig kriminell eingestuften und verbotenen Gruppierungen an weiterer Betätigung im Bereich der Prostitutionsstätten hindern. Schon eine zurückliegende Mitgliedschaft in einem rechtswirksam verbotenen (Rocker-)Verein reicht aus, um im Rotlicht-Gewerbe demnächst die rote Karte zu erhalten.

    Dem Innenausschuß des Deutschen Bundestags geht dies aber nicht weit genug: Ein „Kuttenverbot“ soll möglichst bald her und zu diesem Thema fand am 11. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag eine Anhörung statt, an der u.a. Polizisten, Juristen und auch der Chefredakteur der „Biker News“ teilnahmen. Im Publikum der öffentlichen Anhörung wurden namhafte Rocker der „Hells Angels“ und von „Gremium MC“ gesichtet, die als Zuhörer an der Veranstaltung teilnahmen.

    Im vorliegenden Gesetzesentwurf lesen wir folgendes:

    Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können  einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.

    Was heißt das „verdeutscht“? Wenn ein Charter der Hells Angels, Bandidos etc. irgendwo in Deutschland verboten wurde, dürfen der Deadhead und der Mexikaner mit Sombrero auch von den anderen erlaubten Chartern nicht mehr verwendet oder gezeigt werden und so ist dann die „Sippenhaft“ eingeführt, wogegen sich die Clubs natürlich wehren. Nicht nur die Kutten müssten „rein“ werden, auch die Clubhaus-Schilder würden abmontiert und aus dem öffentlichen Blick verschwinden. Im Schwimmbad müsste man womöglich eindeutige Tattoos verdecken, um sich nicht strafbar zu machen!

    Aber das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten und die Anhörung hat eher symbolischen Charakter: man lädt Experten ein, informiert die Öffentlichkeit, hat für das Vorhaben aber bereits die Zustimmung des Bundesrats und eine deutliche Mehrheit im Parlament. Man hört die Experten an, aber die Meinungsbildung war bzw. ist bereits abgeschlossen. Hier entdecke ich ganz deutliche Parallelen zum Gesetzgebungsverfahren zum neuen Prostitutionsgesetz, wo man sich auch in der Anhörung „beraten“ ließ, aber nichts entscheidendes mehr änderte! So geht das nun mal in der Politik!

  • Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de
    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de

    Der Bundesrat gibt grünes Licht für das neue Prostitutionsgesetz

    Posting vom 23.09.2016 by Howard Chance:

    Der Bundesrat hat in der 948. Plenarsitzung die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum neuen Prostitutionsgesetz abgelehnt. Damit wird es keine weiteren Verhandlungen und keine Änderungen am Gesetz mehr geben! – Das Gesetz wird also zum 1. Juli 2017 wie geplant eingeführt werden.

    Bundesministerin Schwesig verwies auf den bereits lange währenden Beratungsprozess und unterstrich die Notwendigkeit  das Gesetz möglichst bald einzuführen, um endlich mit der Regulierung des Gewerbes beginnen zu können. Sie sieht den Schutz der Prostituierten nur dann gewährleistet, wenn man den Betreibern von Prostitutionsstätten intensiv auf die Finger schauen kann, diese eine behördliche Genehmigung für den Betrieb benötigen und Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Ohne klare Vorgaben, macht das Rotlicht-Gewerbe halt, was es will und dies gehe primär zu Lasten der Prostituierten. Damit muss Schluss sein!

    Auch an der Anmeldepflicht für die Prostituierten hält Schwesig fest. Sie verwies auf eine „Handvoll Frauen“, die bislang in Deutschland überhaupt als Prostituierte gemeldet sind und auf die große Anzahl von Prostituierten, die somit für den Staat überhaupt nicht sichtbar und
    damit auch nicht zu schützen sind. Um die „Selbstbestimmung“ prüfen zu können, sei die Anmeldung unbedingt notwendig, um in direkten Kontakt mit der jeweiligen Person zu kommen und diese beraten zu können.

    „Vertrauensperson der Prostituierten sollte ein Sozialarbeiter oder ein Arzt sein, aber sicher nicht der Zuhälter“ … erklärte Schwesig.

    Der Bundesrat folgte schließlich dem Wunsch von Frau Schwesig und lehnte den vorliegenden Antrag, der den Einführungstermin auf den 1. Januar 2018 verschieben und das Gesetz zu weiterer inhaltlicher Beratung in den Vermittlungsausschuss zu bringen, mehrheitlich ab. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen und kann nur noch über eine Verfassungsbeschwerde „angegriffen“ werden. Im schon möglichen „Eilverfahren“ ist dies noch nicht geschehen, reguläre Verfahren (Hauptverfahren) sind aber erst nach der
    Inkrafttretung möglich.


    Umfangreiche Infos finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/