Schlagwort: Gesetz

  • FAQ – Werden Sperrgebietsverordnungen etc. durch das neue Prostitutionsgesetz aufgehoben?

    FAQ - Werden Sperrgebietsverordnungen etc. durch das neue Prostitutionsgesetz aufgehoben?
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    FAQ – Werden Sperrgebietsverordnungen etc. durch das neue Prostitutionsgesetz aufgehoben?

    Mich erreichte in den vergangenen Tagen eine Frage, die möglicherweise für einige Blogbesucher von Interesses sein dürfte und zu der ich darum Stellung nehme.

    Durch das neue Gesetz bleiben die Sperrgebietsverordnung, aber auch andere Gesetze (z.B. Baugesetz, Gaststättengesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz) in der Regel „unberührt“!

    Dies bedeutet, dass das neue Gesetz andere bereits geltende Gesetze nicht verändert oder aufhebt. In der Praxis ergänzen sich so die Gesetze, wobei der Gesetzgeber dann eben schon im Gesetzgebungsverfahren darauf achten muss, das hier keine Konflikte entstehen.

  • Prostitution 2017 – Sexsteuer-Automat in Bonn defekt – Sexworkerinnen jubeln!

    Prostitution 2017 – Sexsteuer-Automat in Bonn defekt – Sexworkerinnen jubeln!

    Prostitution 2017 - Sexsteuer-Automat in Bonn defekt - Sexworkerinnen jubeln!
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    Prostitution 2017 – Sexsteuer-Automat in Bonn defekt – Sexworkerinnen jubeln!

    Seit einigen Tagen ist der wohl einzige deutsche „Sexsteuer-Automat“, der von der Stadt Bonn in der dortigen Immenburg am „Strassenstrich“ installiert wurde, defekt! Sexworkerinnen, die für für ihre „Schicht“ ein Tagestagesticket zum Preis von 6 € ziehen müssen, um der Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Bonn zu genügen, freuen sich, weil man eben bares geld spart und es noch keine „Huren-Parkscheibe“ gibt, die man stattdessen
    auslegen oder anheften kann.

    Wer jetzt denkt, dass ich hier einen leicht verfrühten April-Scherz mache, der irrt: in Bonn wurde wirklich ein Parkticket-Automat umprogrammiert und schon vor einigen Jahren seiner besonderen Bestimmung übergeben. Ob man inzwischen auch mit Handy-App zahlen kann, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Allerdings ist das Klima auf dem Bonner Strassenstrich ansonsten nicht so gut, wie jetzt der Bonner Generalanzeiger berichtet: trotz eines Sicherheitsdienstes, den die Stadt Bonn bereitgestellt hat, fühlen sich viele Damen unwohl und eben überhaupt nicht sicher! Nun ist es aber nicht so, dass die Freier und deren Verhalten dafür verantwortlich sind! Vielmehr haben sich wohl die Damen regelmässig in den Haaren, weil die Zahl der Kunden eher überschaubar ist, dafür aber ständig „neue Kolleginnen“ auf dem Strassenstrich erscheinen.

    Zu wenig Brot für alle und zudem auch noch ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Kulturen, bei dem es bisweilen zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kommt!

    Wer ein Ticket zieht, darf „anschaffen“ gehen und die aus früheren Zeiten bekannten „fest verteilten Laternen“, die von örtlichen Stenzen vergeben wurden, gibt es schon lange nicht mehr. Theoretisch kann sich jede Bonner Hausfrau, die von Finanzsorgen geplagt ist, auf den Weg zum Automaten machen und dann ihr „Glück“ versuchen; wobei dies natürlich auch für Damen, Herren und Transen aus anderen Städten möglich ist.

    Beim Bonner Strassenstrich handelt es damit eindeutig um einen öffentlich bewirtschafteten Freiluft-Puff, der ein wenig Geld in die klamme Stadtkasse bringen soll.

    Und hier können chronisch arme Städte und Gemeinden doch auf eine schräge Idee kommen und eine alte Tradition neu beleben: im Mittelalter und auch später standen „Hurenhäuser“ oft unter städtischer Verwaltung und wäre es wirklich abwegig, wenn man nun unter den Vorgaben des neuen Prostituionsgesetzes „öffentliche Bordelle“ errichten würde? Mit dieser Fragestellung werde ich mich in den kommenden Wochen nochmals intensiver beschäftigen!

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-die-besteuerung-von-sexworkern-in-deutschland/

  • Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    Prostitution 2017 - Howard´s Bürotag - Baurecht - Kennen Sie die Bau NVO im Detail?
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    Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    In Deutschland gibt es fast nichts, was nicht irgendwie amtlich geregelt und in umfangreiche Gesetzesform gebracht wurde und wenn man alle deutschen Gesetze als Buch im Schrank haben will, wird das Arbeitszimmer zur großen Bibliothek. Den Inhalt der Gesetze komplett im Kopf zu speichern ist gänzlich unmöglich, zumal sich zu den Gesetzestexten ja noch Tausende von Urteilen und Kommentaren gesellen! Dazu ist unsere „Festplatte“ einfach zu klein und selbst Anwälte sind ständig am recherchieren, um immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtssprechung zu bleiben.

    Durch aktuelle Beratungsanfragen, beschäftige ich mich in diesen Tagen intensiv mit der schönen Bau NVO, der Baunutzungsverordnung, die sich mit der baurechtlichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland befasst und die für die amtliche Bewertung und Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben eine ganz erhebliche Bedeutung hat. In der Bau NVO ist grundsätzlich festgelegt, in welchen städtebaulich definierten „Gebieten“ welche Arten von Nutzung erlaubnisfähig sind. Eine komplizierte Sache und für den Laien wohl auch eher ein Buch mit mindestens 7 Siegeln.

    Wo sind Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe zulässig, wo sind sie ausnahmsweise zulässig und wo ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben? Sind Bordellbetriebe Vergnügungsstätten oder nicht? Was versteht man unter „Gewerbebetrieben aller Art“ und wie unterscheiden sich diese konkret von „Gewerbebetrieben der besonderen Art“? Was ist der Unterschied zwischen „Wohnungsprostitution“ und einem „bordellartigen Betrieb“ und was bedeutet dies für die Praxis? Was ist der Tenor der gegenwärtigen Rechtssprechung und was lässt sich daraus für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes möglicherweise ableiten?

    Sind Sie gedanklich noch bei mir? Schön, dann bei vielen fällt schon bei den Fragestellungen der schützende Vorgang. Wer will sich auch schon freiwillig mit so etwas beschäftigen?

    Nun ist es aber leider so, dass sich diese Fragen demnächst geradezu aufdrängen werden, wenn man eben für seinen Betrieb eine amtliche Erlaubnis beantragen muss und wenn man eben nicht weiß, zu welcher baurechtlichen Einschätzung das Amt kommen wird. Da sich das Amt natürlich am geltenden Recht orientieren muss und am Ende des Erlaubnisverfahrens die berühmte Ja-Nein-Beurteilung steht, ist man gut beraten, sich frühzeitig Gedanken zu diesem Thema zu machen und das Erlaubnisverfahren schon einmal zu simulieren!

    Ja, wir wechseln die Stühle und spielen einmal Amt, indem wir unseren eigenen Antrag bei uns selbst einreichen und dann intensiv prüfen. Die Ämter haben die gleichen Gesetze zur Hand wie wir! Nun gut, die Sachbearbeiter haben Erfahrung und diverse entwickelte Entscheidungshilfen, sie gehen oft davon aus, dass der gemeine Bürger nicht so wirklich durchblickt und treffen auch schon mal Entscheidungen, die politisch motiviert sein können, wenn z.B. der Stadtrat oder der Oberbürgermeister als oberster politischer Bürger und in Personalunion als Verwaltungsleiter entsprechende „Impulse“ setzt. So können Verwaltungsakte im Einzelfall schon einmal „gefärbt“ ausfallen und dabei überhaupt nicht zur aktuellen Rechtsprechung passen. Auch ein Beamter kann schon mal „irren“ und ablehnende Beischeide sollte man daher grundsätzlich intensiv prüfen oder prüfen lassen.

    Gerade wenn „Prostitution“ im Raum steht, erschrickt der Beamte schnell. Huch! Auch wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter nicht prüde ist, so bleibt doch festzustellen, dass Städte und Gemeinden Prostitutionsbetriebe selten schick oder wünschenswert finden. Am besten wäre, wenn es diese im lokalen Gebiet nicht gäbe, weil man ja die vielen Vorurteile im Hinterkopf hat, die das Rotlicht-Milieu mit Stress, Ärger und Kriminalität in Verbindung bringen. Neuanträge für Prostitutionsbetriebe landen daher grundsätzlich in den diversen leitenden Amtsstuben und sind gerne Thema bei Sondersitzungen im Rathaus.

    Wenn man eine Neuansiedlung verhindern kann oder wenn man durch ein neues Gesetz die Möglichkeit hat, unliebsame Betriebe loszuwerden, wie es beim neuen Prostitutionsgesetz nun mal der Fall ist, bietet die amtliche Trickkiste vielfältige Möglichkeiten.

    Ein ablehnender Bescheid ist erst mal eine Tatsache und mancher Antragsteller gibt dann auch schnell auf, weil der Kampf gegen amtliche Windmühlen nicht einfach ist und man ohne Experten nur schwer weiterkommt. Dabei ist ein Verwaltungsakt nur die vorläufige Beurteilung eines Umstands und es gibt immer das Rechtsmittel des Widerspruchs, bevor wirklich Rechtskraft eintritt! Rein statistisch betrachtet, sollen nicht wenige amtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte fehlerhaft sein, wobei sowohl Flüchtigkeitsfehler bei der Überprüfung wie auch völlige Fehlinterpretation von Gesetzen und Verordnungen vorkommen sollen.

    Wenn es um die eigene Existenz geht, sollte man nicht frühzeitig die Flinte ins Korn werfen, sondern eben die rechtliche Position prüfen und gut vorbereitet in den Ring steigen.

    Ein amtlicher Bescheid ist kein Gesetz, sondern lediglich das Resultat einer vorgenommenen Gesetzesanwendung, das Amt ist Exekutive (ausführendes Organ) und die Judikative (Gerichte) kann die Anwendung prüfen, bestätigen oder aufheben, was der Willkür deutliche Grenzen setzt.

    Ich habe in den letzten Tagen wieder Post erhalten von Betreibern, die bei ihren Nachfragen auf den zuständigen Ämtern eindeutig falsche Informationen erhalten haben. Sobald die „rote Lampe“ anging, war es mit dem amtlichen Wohlwollen vorbei und man gab telefonisch schnell bekannt, dass „alles“ unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei. Eine Einzelfallprüfung erfolgte nicht und mitunter wurden noch nicht einmal Unterlagen eingesehen.

    Ist Ihnen in letzter Zeit auch ähnliches auf dem Amt zugestoßen? Akzeptieren Sie ein solch unprofessionelles Handeln oder scheuen Sie die Windmühlen nicht? Dann freue ich mich wie immer über Ihre Nachricht! … Wenn Sie konzeptionelle Hilfe brauchen, dann kennen Sie sicher das Gebüsch, in dem Sie meine Anwaltskollegen und mich finden! Glück auf!

    Howard Chance: howard.chance@t-online.de  Tel. 0177-2727897

    Wichtiger neuer Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

  • Ankündigung – Seminar Rotlicht trifft Blaulicht in Berlin – 4. März 2017

    Ankündigung – Seminar Rotlicht trifft Blaulicht in Berlin – 4. März 2017

    Seminar Rotlicht trifft Blaulicht in Berlin – Expertenrunde zum neuen Prostitutionsgesetz in Berlin

    Am Samstag, dem 4. März 2017, findet in Berlin auf Einladung von Berlin Intim ein Tagesseminar zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017 statt: Sexworker und Betreiber von „Prostitutionsstätten“ befragen Experten zum Thema, es gibt Fachvorträge, offene Diskussionen und Gesprächsrunden zu verschiedenen Aspekten des neuen Gesetzes, das zum 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird.

    Es ist schon jetzt abzusehen, dass die neue Gesetzgebung die gesamte Branche durcheinander bringen wird und das viele Erotikbetriebe sogar in ihrer Existenz bedroht sind, da sich verschiedene Geschäftsmodelle einfach nicht gesetzeskonform anpassen lassen oder aber baurechtliche Aspekte das geschäftliche „Aus“ bedeuten können. Noch immer sind viele Sexworker nur unzureichend informiert oder aber der verwegenen Meinung, dass eine Verfassungsklage das Gesetz noch im letzten Moment stoppen wird.

    Wie ist die Lage wirklich? – Warum ist es 5 vor 12? – Was ist zu tun und zu lassen? – Was wird wann passieren? – Wie bereite ich mich persönlich vor? – Welche unbekannten Überraschungen stecken im neuen Gesetz?

    Fragen über Fragen, mit denen sich eine Expertenrunde eingehend beschäftigen wird. Dabei wirken u.a. folgende Branchenexperten mit:

    • Holger Rettig, Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland)
    • Marko Doerre, Rechtsanwalt
    • Howard Chance, Publizist
    • Uwe Kaltenberg, Bundesverband Erotikhandel
    • Stephanie Klee Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e.V.

    Außerdem sind verantwortliche Mitarbeiter der Berliner Polizei oder der Verwaltung eingeladen.

    Termin: Samstag, 4.3.2017 ab 10:00 Uhr in Berlin-Charlottenburg.

    Ort: Mercure Hotel Berlin City West, Ohmstraße 4-6, 13629 Berlin

    Anmeldung: Für dieses Seminar ist eine Anmeldung unbedingt erforderlich. Die Gebühren für das Seminar sind im Voraus zu entrichten.

    Die Teilnahmegebühren betragen: 60 € für alle Teilnehmer (inkl. 19 % MwSt)

    Die Zahl der Gäste ist auf 60 Personen beschränkt. Wenn wir alle Plätze voll haben, besteht keine Möglichkeit mehr, sich für dieses Seminar zu registrieren. In den Seminargebühren sind folgende Leistungen inklusive: Fingerfood, Informationen, Unterlagen, Kaffee/Getränke. Aufgrund der erheblichen Kosten für das den Veranstaltungsort, können Anmeldungen nicht mehr storniert werden.

    Bitte melden Sie sich per Mail web@berlinintim.de oder telefonisch (030/28509754) an.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Seminarreihe:
    http://www.rotlicht-trifft-blaulicht.de/

  • Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des ProstitutionsgewerbesGesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen – Stand: 06.05.2018

    Bitte beachten: Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 (theoretisch) vollumfänglich, da alle Übergangsfristen, die der Gesetzgeber definiert hat, zum 31. Dezember 2017 abgelaufen sind! Allerdings gibt es bei der Umsetzung in den Bundesländern nach wie vor erhebliche Probleme. Ich empfehle daher im Kontext zu dieser Einführung (Stand 2017) auch die Lektüre der aktuellen Statusmeldung „Jahresausblick“ vom 1. Januar 2018:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2018/01/01/happy-new-year-2018-jahresrueckblick-2017-und-jahresausblick-2018/

    An dieser Stelle finden Sie die Basis-Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz : alle Informationen, die für den Neueinstieg in das Thema wichtig sind und die man daher als Sexworker, Betreiber einer Prostitutionsstätte und auch als Kunde/Freier kennen sollte!

    „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen“

    Das neue Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag im Juli 2016 beschlossen, vom Bundesrat Ende September abschließend genehmigt und Ende Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten und wird das deutsche Rotlicht-Gewerbe durch strenge Regulierungen und Auflagen maßgeblich verändern!

    Eine Ende Juni 2017 eingereichte „Verfassungsbeschwerde“ konnte die Einführung des neuen Gesetzes nicht verhindern! – Wir werden in unserem Blog dazu natürlich ständig weiter berichten, aber momentan  gibt es hierzu nichts zu berichten!

    Aktuelle Meldungen aus den 16 Bundesländern – Ständig aktualisiert:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/20/neues-forum-im-blog/

    Ein politischer Paradigmenwechsel – Adieu Liberalität … Kontrolle naht!

    2002 wurde unter der rot-grünen Regierung in Deutschland ein erstes Prostitutionsgesetz eingeführt, das die Sittenwidrigkeit der Prostitution aufhob, Sexworkern den Zugang zu sozialen Sicherungssystemen ebnen sollte und die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution und  aktive Anbahnunghilfen nicht mehr unter die strafbare Zuhälterei stellte. Das Gesetz war sehr liberal angelegt und eröffnete der Rotlicht-Branche umfangreiche Möglichkeiten.

    Von Regulierung war nichts zu spüren und Deutschland entwickelte sich zum „Freudenhaus Europas“, wo nahezu alles möglich war, was in anderen Ländern der EU gesetzlich nicht erlaubt war. Aus Osteuropa kamen unzählige Sexworkerinnen nach Deutschland, FKK-Clubs schossen wie Pilze aus dem Boden und tabuarmer Flat-Rate-Sex wurde vielerorts zum Standard. Der zunehmende Preisverfall schockierte die etablierte Branche.

    Menschenhandel, Ausbeutung und Zwangsprostitution waren Umstände, die den Gesetzgeber schon 2007 dazu brachten, über eine umfangreiche Regulierung der Sexbranche in Deutschland nachzudenken. Die Idee von einem möglichst „sauberen Rotlicht“ in Deutschland führte nun in 2016 zu einem neues Gesetz, das statt Liberalität und Selbstverwaltung nun das gesamte deutsche Rotlicht unter Kontrolle und Aufsicht stellt. Ein politischer Paradigmenwechsel, bei dem sicher nichts so bleiben wird, wie es einmal war!

    Lesen Sie hierzu mein Interview mit dem Kaufmich-Magazin, das ich bereits im vergangenen Jahr gegeben habe und in dem viele zusätzliche Informationen enthalten sind:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/22/kaufmich-magazin-nichts-wird-mehr-so-bleiben-wie-es-ist-das-neue-prostituiertenschutzgesetz/



    1. Unbedingte Anmeldepflicht und Pflicht zur Gesundheitsberatung für alle Sexworker in Deutschland!

    Ab dem 1. Juli 2017 müssen sich alle Sexworker / Prostituierte in Deutschland amtlich registrieren, egal ob die Sexarbeit „hauptberuflich“ oder nur „nebenbei“ ausgeübt wird. Die Anmeldepflicht gilt für alle Personen, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringen. Dazu gehören neben den klassischen Prostituierten dann auch Escort-Ladies, Erotik/Tantra-Masseurinnen (die Happy End anbieten) und Dominas (die Kunden „berühren“ oder erregen).

    Gesundheitsberatung, soziale Beratung und Nachforschungen!

    Nach einer Pflicht-Gesundheitsberatung (beim Gesundheitsamt oder aber einer anderen beauftragten Stelle), die aber keine körperliche Untersuchung beinhaltet, soll ein intensives amtliches Beratungs- und Informationsgespräch erfolgen, bei dem die Lebens- und Arbeitsumstände der Antragsstellerin erkundet werden sollen, wo man auf diverse Hilfsangebote verweist, soziale Sicherungssysteme vorstellt, steuerliche Pflichten beleuchtet und nach Hinweisen auf Zwangsprostitution und Ausbeutung suchen wird, um möglichen Verdachtsfällen anschließend nachgehen zu können.

    Anmeldung und Registrierung als Sexworker

    Beim eigentlichen Registrierungsvorgang, der dann im Rahmen des Beratungs- und Informationsgesprächs stattfindet, prüft die zuständige Behörde die Personalien anhand gültiger Papiere (Personalausweis/Pass), verlangt 2 Passbilder der Antragsstellerin, fragt nach, in welchen Gemeinden und Städten der Prostitution nachgegangen werden soll, und stellt, wenn keine Hemmnisse erkennbar sind, dann zeitnah eine Anmeldebescheinigung aus, die in Sexworker-Kreisen auch gerne als „Huren-Ausweis“ bezeichnet wird. Die Bescheinigung ist auch zusätzlich mit Pseudonym („Künstlername“) erhältlich, um private Daten zu schützen.

    Mit Erteilung der Anmeldebestätigung wird die jeweilige Person zur amtlich registrierten „Sex-Dienstleisterin“ und darf der Prostitution fortan legal nachgehen! – Die Registrierung als Sexworker(in) ist übrigens grundsätzlich nur für Personen möglich, die in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben. Mit Touristenvisum und Asylpapieren ist keine Registrierung und folglich auch keine legale Sexarbeit (mehr) möglich!

    Anmeldefristen / Übergangsfristen

    Personen, die sich nach dem 1. Juli 2017 für einen Einstieg ins Prostitutionsgewerbe entschließen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung sofort erledigen. Alle, die schon vor dem Stichtag 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig waren, haben aber bis zum 31. Dezember 2017 (Ende der gesetzlichen Übergangsfrist) dafür Zeit! – Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden mit Bußgeldern als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sind also keine Straftaten!

    Ohne erfolgreiche Registrierung darf zukünftig (spätestens ab dem 1. Januar 2018) der Prostitution in Deutschland nicht mehr nachgegangen werden! – Die erstellte Anmeldebescheinung muss zukünftig bei Ausübung der Prostitution immer mitgeführt werden und auch in regelmässigen Abständen immer wieder erneuert werden!


     

    2. Konzessionierung und Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Bordelle, Clubs), Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler (Escort-Services)

    Alle Prostitutionsstätten, worunter der Gesetzgeber grundsätzlich Bordelle, Sexclubs, Laufhäuser, Hostessen-Wohnungen, Love-Mobil-Parks und ähnliches versteht, sowie alle Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler, benötigen ab dem 1. Juli 2017 eine behördliche Erlaubnis, um ihrem Gewerbe weiterhin nachgehen zu können.

    Fristen für Genehmigungsantrag und Konzepteinreichung

    Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss diese bei bereits bestehenden Betrieben bis spätestens 1. Oktober 2017  beantragt und bis 31. Dezember 2017 dann ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden, das unbedingt mit dem neuen Gesetz harmonieren muss. Ansonsten kann die Erlaubnis nämlich amtlich verweigert werden, was dann einer Gewerbeuntersagung gleichkommt! – Für Betriebe, die nach dem 1. Juli 2017 gegründet werden, gelten die Fristen übrigens nicht: hier ist der Antrag sofort zu stellen!

    Zuverlässigkeitsprüfung

    Ähnlich wie beim Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank, werden die Betreiber und ihre Stellvertreter einer umfangreichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen, wobei neben einem Auszug aus dem Bundeszentralregister auch Nachfragen bei diversen Polizei-Dienststellen erfolgen sollen, ob Ermittlungsverfahren anhängig sind oder waren. Auch die (frühere) Mitgliedschaft in einem „rechtskräftig verbotenen Verein“ (Rockerclub etc.) kann ausreichen, um keine Genehmigung zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zu erhalten!

    Baurecht / Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten

    Auch die Räume, die bei Prostitutionsstätten zur Prostitutionsausübung bereitgestellt werden, haben bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Hier werden auch baurechtliche Vorschriften relevant, die bis zur Einführung des Gesetzes eventuell noch keine Rolle spielen, aber durch den Erlaubnis-Antrag automatisch in den Focus geraten. Dieser Aspekt ist besonders für Wohnungsbordelle interessant, die sich in vielen Fällen in Bereichen befinden, wo gewerbliche Prostitution nicht zulässig ist! – Das neue Gesetz sieht übrigens keinen „Bestandsschutz“ vor, was in vielen Fällen zu Überraschungen führen wird! So möchte zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen beim Konzessions-Antrag eine gültige Bau- und Nutzungsgenehmigung vorgelegt bekommen! Ausserdem haben die Betreiberinnen und Betreiber für die „amtliche Genehmigung“ natürlich Gebühren zu bezahlen, die recht üppig ausfallen können. Da jedes Bundesland diese Gebühren selbst festlegen darf, können wir hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen!

    Dokumentations- und Auskunftspflichten

    Als weitere Auflagen, haben die Betreiber von Prostitutionstätten und Prostitutionsgewerben umfangreichen Dokumentationspflichten nachzukommen, müssen Vereinbarungen mit Sexworkern unbedingt schriftlich dokumentieren, Quittungen erteilen und dürfen nur Personen beschäftigen oder diesen Räume vermieten, wenn eine amtliche Anmeldebescheinigung (Huren-Ausweis) vorliegt. Jegliche Form von Ausbeutung, Wucherei und rechtswidriger Weisung ist unbedingt zu vermeiden, weil dies jederzeit zum Widerruf der Genehmigung führen kann uns zudem ordnungs- oder sogar strafrechtlich geahndet werden kann! – Außerdem müssen Betreiber von Prostitutionsgewerben ihren „Mitarbeiterinnen“ Einblick in ihre Geschäftsunterlagen bewähren und auch Behörden jederzeit Auskünfte über den Inhalt abgeschlossener Verträge erteilen!



    3. Kondompflicht, Einschränkung von sexuellen Praktiken und Werbeverbote

    Für alle Sexworker, Betreiber, Veranstalter und Freier, gilt ab 1. Juli 2017 die Kondompflicht beim gewerblichen Geschlechtsverkehr, wobei sich dies auf alle denkbaren Varianten (oral, vaginal, anal) bezieht. Bei allen Praktiken sind unbedingt Kondome zu verwenden. In Bayern und im Saarland galt diese Regel schon lange, mit dem neuen Prostitutionsgesetz wird sie nun bundesweit eingeführt und besonders für Freier mit empfindlichen Bußgeldern bedroht: bis zu 50.000 € können für einen Verstoß verhängt werden! – Sexworker selbst werden erst bei wiederholten Verstößen zur Kasse gebeten, allerdings können es dann auch durchaus 1.000 € und mehr sein.

    Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr beworben werden! – Auch übliche Kürzel wie AO, FO, FT werden untersagt!

    Erotische Anzeigenportale mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, werden entsprechende Werbung nicht mehr annehmen und auch auf der eigenen Homepage sollten solche Angebote dann nicht mehr enthalten sein, wenn man kein saftiges Bußgeld kassieren möchte! Die Behörden sind hier manchmal recht innovativ!

    Ebenso werden Gangbang in der gewerblichen Veranstaltungsform und jegliche Flat-Rate-Sex-Angebote nicht mehr zulässig sein!

    Dies ergibt sich aus den im neuen Gesetz enthaltenen ausdrücklichen Weisungsverboten für Betreiber sowie Veranstalter und dem verbürgten unmittelbaren Recht der Sexworker auf jederzeitige sexuelle Selbstbestimmung. Die genannten Geschäftsmodelle dürfen dementsprechend weder gewerblich durchgeführt noch beworben werden!

    Erotik-Werbeportale gelten übrigens nicht als Prostitutionsvermittler im Sinne es Gesetzes, da diese lediglich Anzeigen aufnehmen und dann im Auftrag des jeweiligen Kunden veröffentlichen!



    4. Umfangreiche Datenerfassung und Datenweitergabe an Finanzbehörden

    Neben den aufgeführten Anmelde-, Beratungs- und Konzessionierungspflichten, möchte ich noch besonders auf die umfangreiche Datenerfassung und die Datenverwendung hinweisen, die im Gesetzestext nicht besonders auffalllen, aber besonderen Sprengstoff enthalten:

    Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Art „Huren-Datenbank“ gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben. Nur so kann ja überprüft werden, ob eine Dame oder ein Herr wirklich registriert ist oder ob eine Anmeldebescheinigung womöglich gefälscht wurde. Natürlich sind solche Daten äußerst brisant, da immer die Möglichkeit besteht, dass jemand die Daten zweckentfremdet und diese dadurch womöglich öffentlich zugängig werden!

    Was die Steuer anbelangt, erweist sich der Gesetzgeber als besonders innovativ, indem er die verpflichtende Weitergabe der Meldedaten an die zuständigen Finanzämter direkt ins Gesetz schreibt. So sollen die Finanzbehörden beim Auffinden neuer „Steuerpflichtiger“ unterstützt werden und man will die „unglaubliche Steuerhinterziehung“ im Rotlicht-Gewerbe auch mit Hilfe des neuen Gesetzes wirksam bekämpfen!


    5. Weiteres Info-Material und Beratung

    Den Gesetzestext zu: Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes  finden Sie als HMTL-Version (Abschrift) auf der folgenden Seite dieser Webpräsenz:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostschg-prostitutionsgesetz-2017-gesetzestext-online-html/

    Für Sexworkerinnen und Sexworker habe ich ein Informations-PDF-Dokument erstellt, das kostenfrei heruntergeladen und gerne weitergegeben werden kann. Es ist ein Auszug aus meiner Fachpublikation zum Thema. Den Download finden Sie unter:
    http://www.prostitution2017.de/images/basisinfoneu.pdf

    Den Betreibern von Prostitutionsstätten empfehle ich mein Buch, in welchem ich ausführlich auf die Konzessionspflicht und die vielen neuen gewerberechtlichen Verpflichtungen eingehe, die das neue Gesetz mit sich bringt. Alle Infos finden Sie auf folgender Seite:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/


    Unter der Firmierung MH-Consulting biete ich seit Oktober 2016 bundesweit Unternehmensberatung für die Rotlicht-Branche an, um Sie mit weiteren Experten bei der Vorbereitung auf die neuen Erfordernisse umfassend zu beraten und Ihnen bei der Konzeptentwicklung im Detail zu helfen. Infos dazu unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Prostitution – 2017 – Jahr der Verfassungsbeschwerden? – Update

    Prostitution – 2017 – Jahr der Verfassungsbeschwerden? – Update

    Verfassungsbeschwerde macht eigentlich nur im Eilverfahren einen Sinn!
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    Verfassungsbeschwerde macht eigentlich nur im Eilverfahren einen Sinn!

    Mit dem Thema „Verfassungbeschwerde“ habe ich mich am Beispiel Dona Carmen e.V. in den vergangenen Wochen ja bereits mehrfach publizistisch beschäftigt. Nun habe ich durch Newsletter, Foren-Beiträge, Anrufe und persönliche Gespräche von weiteren neuen Initiativen erfahren, wo sich Verbände und Einzelpersonen auf entsprechende Verfahren vorbereiten und das quasi „5-vor-12″ oder „5-nach-12″ (je nach Betrachtungsweise!)

    Die Initiative von Dona Carmen (Frankfurt/Main) ist bekannt. Hier gab es am vergangenen Freitag ein Koordinierungstreffen, an dem ich leider nicht teilnehmen „durfte“ und von dem ich dementsprechend auch keine O-Töne habe. Ich habe lediglich von einem Teilnehmer erfahren, dass man weiter mobilisieren will, einen Beirat gegründet hat, der das Verfahren begleiten soll und das im Frühjahr 2017 ein weiteres Zusammentreffen geplant ist.

    Was die Frage „Eilverfahren“ anbelangt, war dieses von Herrn Rechtsanwalt Starostik nicht unbedingt so angedacht, aber auf Anregung von anwesenden Betreibern will er nochmals prüfen, ob der Weg auch über dieses Rechtsmittel gehen kann und ob dies sinnvoll ist. Eine Entscheidung ist aber noch nicht getroffen!

    Eine weitere Verfassungsbeschwerde wird gerade von einem weiteren großen deutschen Sexworker-Verband separat vorbereitet. Hier wird im Januar 2017 ein Koordinierungstreffen stattfinden. Auch im Tantra-Bereich tut sich etwas und mir wurde von zwei Initiativen berichtet, die unter dem Aspekt „Tantra ist keine Prostitution“ argumentieren wollen. Wie hier die Beschwerde im Bezug auf das Grundgesetz formuliert werden soll, ist aber noch unklar und bedarf gründlicher Überlegungen.

    Welches große Problem haben nun alle „Beschwerdeführer“ gemeinsam?

    Nun: das Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes könnte lediglich im „Eilverfahren“ verhindert werden! Im regulären Verfahren würden verbindliche Entscheidungen nämlich erst nach etwa 2 oder mehr Jahren erfolgen, in jedem Fall aber deutlich nach dem Ablauf der Übergangsfristen.

    Das Ergebnis wäre, dass sich die Sexworker registrieren müssten, dass dementsprechend die Daten verteilt wären, dass die Betreiber von Prostitutionsstätten Ihre Erlaubnis beantragen müssten und das, wenn es keine Genehmigung gibt, Existenzen zerstört wären, bevor man die Beschwerde in Karlsruhe überhaupt verhandelt hätte. Selbst wenn das Gericht nach 2 Jahren das gesamte Prostitutionsgesetz stoppen würde, was äußerst unwahrscheinlich erscheint, gäbe es die betroffenen Prostitutionsbetriebe nicht mehr und die Sexworker-Daten wären längst im Umlauf!

    Das wäre dann, als wenn man einem toten Esel noch Vitamintabletten verabreicht: der entstandene Schaden wäre nicht reversibel und man könnte den „Sieg“ 2018 oder 2019 wohl kaum feiern. Schönes Kind, leider tot?

    Daher frage ich mich, was man sich vom „normalen Verfahren“ unter diesem Aspekt überhaupt erhofft. Oder verstehen Sie das? Vielleicht fehlt mir ja nur die Fantasie: aber ich sehe nur ein „Eilverfahren“ als probate Möglichkeit, wenn ein solches juristisch überhaupt möglich sein sollte, was Experten ja durchaus kontrovers sehen.

    Achtung!!! – Wichtiger Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/26/prostitutionsgesetz-wie-funktioniert-denn-eine-verfassungsbeschwerde/

  • ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Gesetzestext Online - HTML
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Gesetzestext online – HTML

     

    Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

    unter dem nachfolgenden Link:

    https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/

     

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    § 1 – Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

    § 2 – Begriffsbestimmungen

    (1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

    (2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    (3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
    2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
    3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
    4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    (4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

    (5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

    (6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen
    sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

    (7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.


     

    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


     

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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 2 – Prostituierte

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 2 – Prostituierte

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 2 - Prostituierte
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 2 – Prostituierte

    § 3 – Anmeldepflicht für Prostituierte

    (1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

    (2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit in diesem Land auch
    bei der dort zuständigen Behörde anzumelden.

    (3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

    § 4 – Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise

    (1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:

    1. den Vor- und Nachnamen,
    2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    3. die Staatsangehörigkeit,
    4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
    5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

    (2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    (3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nachweis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten Anmeldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unberührt.

    (4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.

    (5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    § 5 – Anmeldebescheinigung; Gültigkeit

    (1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmelde-pflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.

    (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

    1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen,

    2. die Person unter 18 Jahre alt ist,

    3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht

    4. die Person unter 21 Jahren ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird oder werden soll, oder

    5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

    (3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Möglichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.

    (4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.

    (5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung.

    (6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbescheinigung die Regelungen für die Anmelde-bescheinigung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.

    (7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.

    § 6 – Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung

    (1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:

    1. den Vor- und Nachnamen der Person,
    2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
    3. die Staatsangehörigkeit der Person,
    4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
    5. die Gültigkeitsdauer und
    6. die ausstellende Behörde.
    Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

    (2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:

    1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
    2. das Geburtsdatum der Person,
    3. die Staatsangehörigkeit der Person,
    4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
    5. die Gültigkeitsdauer und
    6. die ausstellende Behörde.

    Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.

    (3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.

    § 7 – Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch

    (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.

    (2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:

    1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,

    2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,

    3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,

    4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und

    5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten.

    (3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.

    § 8 – Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs

    (1) Die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden.

    (2) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung betraute Stelle zu dem Informations- und Beratungsgespräch hinzuziehen. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der Sprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne Zustimmung der anmeldepflichtigen Person hinzuziehen.

    § 9 – Maßnahmen bei Beratungsbedarf

    (1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln.

    (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

    1. eine Person unter 21 Jahren durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder

    2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirt-schaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

    § 10 – Gesundheitliche Beratung

    (1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständig ist.

    (2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnis-regelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

    (3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.

    (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:

    1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
    2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
    3. die ausstellende Stelle und
    4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

    Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.

    (5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2 weitere Anmeldungen erforderlich sind.

    (6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

    § 11 – Anordnungen gegenüber Prostituierten

    (1) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung vorzulegen.

    (2) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung wahrgenommen zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemessenen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen und der zuständigen Behörde die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung vorzulegen.

    (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prostituierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Prostitution erteilen, soweit dies erforderlich ist

    1. zum Schutz der Kundinnen und Kunden oder anderer Personen vor Gefahren für Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Gesundheit,

    2. zum Schutz der Jugend oder

    3. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmemmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen.

    (4) Die zuständige Behörde kann weitere Maßnahmen treffen, wenn

    1. die oder der Prostituierte gegen Anordnungen nach Absatz 3 verstoßen hat und

    2. die Erteilung von weiteren Anordnungen nach Absatz 3 zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter nicht ausreichend wäre.

    (5) Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, sowie Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.



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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines  Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 3 - Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes


    § 12 – Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

    (2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

    (3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

    (4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
    Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

    (5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

    1. das Betriebskonzept,

    2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

    3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

    (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts,
    bleiben unberührt.

    § 13 – Stellvertretungserlaubnis

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

    (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

    (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    § 14 – Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn

    1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,

    2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen, die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,

    3. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,

    4. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse wider-spricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder

    5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.

    (3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    § 15 – Zuverlässigkeit einer Person

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,

    1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder

    3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mitglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

    (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

    1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und

    2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tat-sächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.

    (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.

    § 16 – Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept

    (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:

    1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,

    2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die

    a) unter 18 Jahre alt sind,

    b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,

    3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,

    4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,

    5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie

    6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

    (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.

    § 17 – Auflagen und Anordnungen

    (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist

    1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit,

    3. zum Schutz der Jugend oder

    4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmemmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen. Unter den selben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.

    (2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.

    (4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.

    § 18 – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen

    (1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind

    1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass

    1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,

    2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,

    3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,

    4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,

    5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,

    6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und

    7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.

    (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.

    (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.

    § 19 – Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

    (1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine hierfür angemessene Innenausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitution verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet werden können. Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

    (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen.

    (4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sein.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des Betriebs eingehalten werden.

    § 20 – Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung

    (1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,

    2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,

    3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,

    4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,

    5. Ort und Zeit der Veranstaltung,

    6. der vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,

    7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,

    8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und

    9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutions-veranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vorgesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2 geregelten Voraus-setzungen verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.

    § 21 – Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung

    (1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,

    2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,

    3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,

    4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,

    5. die Dauer der Aufstellung,

    6. die Betriebszeiten,

    7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und

    8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen

    1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.

    (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes bleiben unberührt.

    § 22 – Erlöschen der Erlaubnis

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    § 23 – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungs-gründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.

    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

    1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder

    2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    (3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die

    1. unter 21 Jahren ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder

    2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

    (4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 4 - Pflichten des Betreibers
    Bildquelle: Pixabay

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers


    § 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach Satz 2 förderlich sind.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf eine Verringerung des Über-tragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

    (3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während
    deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.

    (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

    § 25 – Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar ist, dass

    1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,

    2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll,

    3. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder

    4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

    (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

    § 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben

    (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.

    (3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

    (4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.

    (5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept zu geben.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte oder den Prostituierten.

    (7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes bleiben unberührt.

    § 27 – Kontroll- und Hinweispflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

    § 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:

    1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,

    2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der Bescheinigung über die gesundheit-liche Beratung ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung und zu der ausstellenden Behörde und

    3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle des Vor- und Nach-namens den Alias und die aus der Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzuzeichnen.

    (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag am gleichen Tag vorzunehmen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzubewahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

    (5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfristen zu löschen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

    (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

    (7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufzubewahren.



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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung

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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung


    § 29 – Überwachung des Prostitutionsgewerbes

    (1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung

    1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,

    2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

    3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und

    4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

    (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    § 30 – Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung

    (1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

    (2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    § 31 – Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution

    (1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder

    2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.

    (2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.



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