Monat: Oktober 2016

  • Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf:

    Die Diskussionen der vergangenen Tage zur „Verfassungsbeschwerde“, umgangssprachlich auch „Verfassungsklage“ genannt, haben mich nachhaltig beeindruckt! – Es kursieren recht merkwürdige pseudo-juristische Einschätzungen und sogar schon Bewertungen zur Klage von Dona Carmen e.V. , deren Ausarbeitung aber noch gar nicht erfolgt ist!

    Beispiel 1 – Begrifflichkeiten:

    Die Verfassungsbeschwerde ist nur die kleine Form der Verfassungsklage. Am besten nimmt man direkt die Klage, wenn man denn wirklich etwas erreichen will!“

    Fakt: Der Begriff „Verfassungsklage“ wird umgangssprachlich verwendet, meint aber genau dasselbe wie der juristisch korrekte Begriff „Verfassungsbeschwerde“. Eine kleine Form oder Vorstufe der Verfassungsbeschwerde existiert nicht!



    Beispiel 2 – Juristische Bewertungen:

    Dona Carmen e.V. führt den Artikel 12 des Grundgesetzes – Freiheit der Berufswahl – bei den Gründen für eine Verfassungsbeschwerde an … diese wird durch das neue Gesetz eingeschränkt … also ist dieses verfassungswidrig! – Ganz klar!

    Im Artikel 12 des Grundgesetzes lesen wir: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Eine klare und unmissverständliche Formulierung, wobei jedoch eine zweite Aussage folgt, die Satz 1 deutlich relativiert: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

    Dass Recht, jeden Beruf und jedes Gewerbe zu wählen, besteht, allerdings können zur Berufsausübung Auflagen gemacht werden. Wenn man den Beruf des Arztes wählt, kann man den Beruf nur ausüben, wenn man ein Medizinstudium erfolgreich absolviert; wenn man den Beruf des Richters ergreifen möchte, sind juristische Staatsexamen notwendig. Völlig klar! – Wenn man ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ausüben möchte, muss man gesetzliche Vorgaben erfüllen, um dafür geeignet zu sein.

    Wenn der Gesetzgeber nun Auflagen für die Prostitution als „gewerbliche Tätigkeit“ macht und Bordellbetriebe mit einer „Konzessionierungspflicht“ belegt, sehe ich hier keine Unterschiede zu den bereits existierenden Beschränkungen für andere Gewerbe und kann die Verfassungswidrigkeit des neuen Prostitutionsgesetzes unter diesem Aspekt zumindest auf den ersten Blick so nicht erkennen. Aber wie der Experte die Relevanz des Artikels 12 für Dona Carmen hier begründen wird, ist ja auch noch gar nicht bekannt!


    Dona Carmen führt den Artikel 13 des Grundgesetzes an: Unverletzlichkeit der Wohnung. In diesem Punkt ist das neue Prostitutionsgesetz aber absolut verfassungswidrig, weil es jederzeit Kontrollen ohne konkreten Anlass auch in Privatwohnungen erlaubt! – Wenn Dona Carmen damit durchkommt, ist das ganze Gesetz zum Glück Geschichte!

    Diesen Punkt halte ich inhaltlich für sehr stichhaltig, wobei ich mich auch mit diversen rechtlichen Kommentaren zum Thema beschäftigt habe. Der Artikel 13 des Grundgesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nur für private Wohnungen, sondern auch für Betriebs- und Geschäftsräume als anwendbar erachtet. Wenn keine „Gefahr im Verzug ist“ oder eine „richterliche Durchsuchungsanordnung“ vorliegt, dürfen Behörden grundsätzlich nicht in Wohnungen oder Geschäftsräume eindringen. Die im neuen Prostitutionsgesetz enthaltenen jederzeitigen Kontrollrechte sind daher sehr fragwürdig.

    Aber: selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Paragraphen für verfassungswidrig erklären würde, hätten andere Inhalte und Verordnungen trotzdem weiter Gültigkeit. Ein oder mehrere ungültige Paragraphen führen nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Gesetzes!


    Sexworker werden durch den Huren-Ausweis stigmatisiert! – Das ungewollte „Outing“ verstösst gegen die Menschenrecht und eindeutig gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

    Was steht denn überhaupt im Artikel 2? – Lesen wir doch einmal nach:

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Ich kann also in unserem Staat tun und lassen, was ich will, wenn ich mit meinem Tun nicht die Rechte meiner Mitbürger verletzte oder einschränke, wenn ich nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoße. Aber, was sind denn Sittengesetze, die im Artikel 12 ja besondere Erwähnung finden?

    Damit sind keine direkt in Paragraphen gefassten Vorschriften gemeint, sondern eher abstrakt die allgemeingültigen Moral- und Wertevorstellungen der Gesellschaft, also Werte, die sich seit Verabschiedung des Grundgesetzes vor 66 Jahren (!) immer wieder leicht verändert haben und weiter ändern werden. In der Rechtssprechung sieht man den Sittenbegriff übrigens länderübergreifend und orientiert sich dabei u.a. an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Trotzdem ist eine Definition der „guten Sitten“ natürlich äußerst schwierig!

    Prostitution ist seit 2002 in Deutschland nicht mehr sittenwidrig! – Somit verstoße ich durch die Ausübung der Tätigkeit nicht (mehr) gegen die guten Sitten. Streng genommen beinhaltet der „Huren-Ausweis“ aber eine „Stigmatisierung“, die zumindest den Anschein erweckt, als ob die Sittenwidrigkeit noch gegeben wäre! – Im Umkehrschluss könnte man aber auch argumentieren, dass man nicht mit etwas stigmatisiert werden kann, was nicht mehr sittenwidrig ist! – Dann würde man die „Anmeldebestätigung“ (wie es amtlich korrekt bezeichnet wird) ähnlich wie eine Gewerbeanmeldung verstehen, die ja für alle gewerblichen Tätigkeiten in Deutschland üblich ist und bei der es bei diversen spezialisierten Gewerbearten auch Auflagen und Genehmigungspflichten gibt. Ein sehr schwieriges Thema, wo man nicht weiß, wie die Waage der Justitia letztendlich ausschlagen wird!


    Artikel 3 des Grundgesetzes – Gleichheit vor dem Gesetz – Damit kippt das Prostitutionsgesetz doch sicher, wegen der von Dona Carmen angeführten durchgängigen gewerberechtlichen Ungleichbehandlung?

    Hier einen konkreten Ansatz zu finden, ist auch sehr schwierig, da Artikel 3 sehr allgemein gehalten ist und man die vermeintliche gewerberechtliche Ungleichbehandlung nicht direkt erkennen oder ableiten kann. Die Ungleichbehandlung impliziert eine Form der Diskriminierung, die, wenn sie vorliegen sollte, verfassungswidrig sein würde.

    Was Bordellbetriebe anbelangt, sind diese, im Gegensatz zu Gaststättenbetrieben und Co, nach jetzt noch gültiger Gewerbeordnung eher übervorteilt als benachteiligt. Wenn der Gesetzgeber nun für Bordellbetriebe die gleichen Regeln wie für das alkoholausschänkende Gastgewerbe anwendet, tritt aber in diesem Punkt nur Gleichheit ein. Eine Beschwerde aufzubauen, aus der sich zukünftige Diskriminierung von Bordellbetreibern ergibt, erscheint mir relativ sinnlos und ist wohl auch nicht angedacht!

    Einzelne Sexworker (Prostituierte) werden nach dem neuen Gesetz zwar im Prinzip wie ein Gewerbebetrieb behandelt, dennoch werden sie es nach der Gewerbeordnung nicht sein. Denn: es gibt nur wenige Ämter in Deutschland, die eine Gewerbeanmeldung als „Prostitutierte“ annehmen, weil es der offizielle Gewerbearten-Katalog nicht vorsieht. Dass man wie eine Gewerbebetrieb behandelt wird, aber formal keiner ist, kann man als Ungleichbehandlung verstehen, wobei der Nachteil dann aber herausgearbeitet werden müsste. Da eine einzelne Prostituierte in ihrer eigenen Wohnung ihr Gewerbe, was eigentlich keins ist, ohne gewerberechtliche Auflagen betreiben darf, ist zum Bespiel ein klarer Vorteil, der sicher nicht als Diskriminierung verstanden werden kann. Wo soll hier der Ansatz bei der geplanten Verfassungsbeschwerde sein?

    Oder: meint Dona Carmen e.V. bei diesem Punkt die zukünftige Konzessionierungspflicht für Wohnungsbordelle, die genehmigungspflichtig werden, wenn mehr als eine Person dort der Prostitution nachgeht? – Diese Betriebe werden nämlich automatisch Prostitutionsstätten und unterliegen den gleichen Pflichten wie größere Bordellbetriebe.

    Im Ergebnis sehe ich es so: alle Prostituionsstätten werden zukünftig gleichbehandelt, mit Ausnahme der 1-Personen-Betriebe (die keine sind). Prostitutionsstätten werden (fast) gleich behandelt wie Gastronomiebetriebe mit Alkoholausschank. Prostitutionsstätten könnten sich folglich beschweren, dass die 1-Personen-Sexworker vom Gesetz bevorteilt werden? Und die Konsequenz wäre, dass das Gesetz diese Ausnahme streichen müsste? – Das wäre ein Bärendienst an den Sexworkern, die Dona Carmen e.V. ja hauptsächlich vertritt!



    Conclusio: Was denken Sie, wenn Sie meine Argumentation verfolgen und bewerten? – Habe ich womöglich wesentliche Aspekte vergessen oder sind Ergebnisse der Verfassungsbeschwerde möglicherweise doch schon absehbar?

    Richtig, wir kennen Inhalt und Begründung noch nicht und daher betreiben wir im Moment einfach etwas Prophetie. Aber das ist ja nicht verboten und soll durchaus der Meinungsbildung dienen.

    Am Ende meines heutigen Gedankengebildes steht mein „sehr vorläufiges Ergebnis“:

    Bei Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung sehe ich einen sehr guten Ansatz und halte es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht unbegründete Kontrollen in privaten Wohnungen, aber auch in Betrieben für nicht verfassungskonform erklärt und diese Vorschriften kassieren wird!

    Bei Artikel 2 Persönlichkeitsrecht kann ich überhaupt keine Beurteilung treffen und so halte dementspechend mal die Klappe.

    Bei Artikel 2 Freiheit der Berufswahl und Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz, sehe ich keine wirklich brauchbaren Ansätze, sondern sogar eine gewisse Kontraproduktivität.

    Womit rechnet die Branche? – Damit, dass das Gesetz möglicherweise komplett aufgehoben wird? – Ich sehe bislang nur, dass einige wenige Bestimmungen „gefährdet“ sind! – Klar, wenn die Anmeldung (Huren-Ausweis) verfassungswidrig sein sollte, wäre das Gesetz arg beschädigt, würde aber die Regulierung der Prostitutionsstätten nicht beeinflussen. Warten wir es ab: es bleibt spannend!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 30.10.2016


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/28/heureka-prostitutionsgesetz-bereits-gestoppt-irrungen-wirrungen/

  • Prostituierte: Der Huren-Ausweis kommt 2017!

    Prostituierte: Der Huren-Ausweis kommt 2017!

    hurenausweis
    Anmeldepflicht für Sexworker kommt zum 1. Juli 2017:

    Der „Huren-Ausweis“, der in amtlicher Sprache ganz harmlos „Anmeldebestätigung“ heißt, wird nächstes Jahr, also 2017, Realität. Das neue Gesetz hat am 23.09.2016 im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen und wird nun wohl wie geplant zum 1. Juli 2017 bundesweit eingeführt.

    Neben Personal-Ausweis, Krankenkassenkarte und Bahn-Card, hat man dann als Hure eben noch den Beweis im Geldbeutel, dass man öffentlich registriert „anschaffen“ geht oder gehen will. Dass auf der „Bescheinigung“ irgendwo, wenn vielleicht auch nur recht , „Prostitution“ drauf steht, macht diese Karte sehr unerfreulich, da die Information „zufällig“ in falsche Hände fallen könnte, wenn die Handtasche z.B. einmal verloren gehen sollte.

    Die Anmeldebescheinigung muss ich nach Absolvierung einer Gesundheits-Beratung beim zuständigen Amt beantragen, um zukünftig der Prostitution überhaupt (weiter) nachgehen zu können. Dazu sind 2 Lichtbilder, mein Name, mein Wohnort oder eine Zustellanschrift, sowie die Angabe in welchen Ländern und Gemeinden ich die Prostitution ausüben möchte, notwendig. Mit einem gültigen Ausweisdokument weise ich die Richtigkeit meiner Angaben nach, unterziehe mich einem amtlichen Informations- und Aufklärungsgespräch und erhalte dann in der Regel nach wenigen Tagen meinen Huren-Ausweis, den ich dann bei meiner Tätigkeit immer mitführen muss und mit dem ich mich gegenüber Behörden und Betreibern von Prostitutionsstätten ausweisen muss. Der Ausweis enthält übrigens keine Wohnsitz-Adresse und kann auf Wunsch durch eine Alias-Bescheinigung ergänzt werden, wo ein selbst gewählter Künstlername meine wahre Identität schützt!

    Auch Tantra- und Erotik-Masseurinnen sind vom neuen Gesetz betroffen  und benötigen die
    Anmeldung als Prostituierte, da der Gesetzform jegliche Form von sexueller Dienstleistung unter diesen unschönen Begriff fasst. Warum dies so ist lesen Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/08/20-09-erotik-massage-faellt-unter-den-prostitutionsbegriff/

  • Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    hurensReglementierung für Sexworker ab dem 1. Juli 2017:

    Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:

    1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!

    Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! – Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!

    2. Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!

    3. Kondompflicht

    Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! – Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.

    4. Werbeverbote

    Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.

    5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken

    Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.

    6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung

    Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.

    Lesen Sie, wenn Sie denn mögen, auch folgende Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostitutionsgesetz-abschnitt-2-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/sexuelle-dienstleistungen/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/08/08-09-kostenloses-ebook-und-pdf-fur-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/prostitution-ein-anerkannter-beruf/

  • Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes - Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    1. Die Untergruppen des Prostitutionsgewerbes

    Beim Prostitutionsgewerbe gibt es grundsätzlich vier Untergruppen:

    a. Betreiben einer Prostitutionsstätte
    b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs
    c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen

    Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.

    Sonderfall „Prostitutionsveranstaltungen“

    Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Ein Betreiber, der Veranstaltungen unter Einbeziehung von „aktiven“ Prostituierten anbietet, muss sein Gewerbe ohnehin im gewerberechtlichen Sinne (Gewerbeschein) anmelden. Bietet er Prostituierte und deren Leistungen an, bedarf er zusätzlich der Erlaubnis nach dem neuen Prostitutionsgesetz. Der Veranstalter muss dabei keine eigenen Räume besitzen, seine Erlaubnis gilt „betreiberbezogen“ und genehmigt wird ein bestimmtes vorzulegendes Konzept, über das die Behörde dann befindet! – Noch sehr viel lästiger erscheint es, dass die Prostitutionsveranstaltungen jeweils 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin „anzuzeigen sind“, was wieder einmal zusätzlichen Bürokratismus bedeutet. Selbst wenn das grundsätzliche Betriebskonzept genehmigt wurde, gibt es für jede Veranstaltung eine zusätzliche Einzelfallprüfung, bei der die Behörde dann durchaus Auflagen machen kann. Auch die Untersagung ist in jedem Einzelfall möglich. Einziges Zugeständnis: bei mehreren gleichartigen Veranstaltungen, die dann aber am gleichen Ort und in der gleichen Location stattfinden müssen, kann eine Erlaubnis für mehrere Termine ausreichen.

    2. Erlaubnisvoraussetzungen für alle Betreiber

    Rein exemplarisch möchte ich hier die Zuverlässigkeitsprüfung anführen. Alle Betreiber müssen ein Führungszeugnis vorlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein oder innerhalb der letzten 10 Jahre nicht Mitglied in einem verbotenen Verein (z.B. Rockerclub) gewesen sein. Außerdem soll die erlaubniserteilende Behörde polizeiliche Stellungnahmen zur Person anfordern und bewerten. Zuverlässig müssen übrigens auch der Stellvertreter des Betreibers und seine Angestellten sein. Auch für diese ist die Überprüfung obligatorisch vorgeschrieben!

    3. Unzulässige Vertragskonditionen

    Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die Erlaubnis zu verweigern.

    4. Pflichten der Betreiber gegenüber Prostituierten

    Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt. Damit beschreibt der Gesetzgeber unmissverständlich, in welcher Art und Weise eine sexuelle Dienstleistung von Prostituierten überhaupt erbracht werden darf. Preis und Leistung wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten vereinbart, wobei die Prostituierte jederzeit das Recht hat den „Vertrag“, auch während des „Vollzugs“, einseitig zu kündigen. Wenn also der fesche Freier Klausi gerade die „Penetration“ vorgenommen hat, und die Dienstleisterin Susi sich in diesem Moment entscheidet, den Vertrag zu beenden, muss die „Nummer“ umgehend abgebrochen werden. Der Klausi hat trotz der vorherigen Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der abgesprochenen Leistung. Der Vertrag gilt in der Prostitution hier nur in umgekehrter Weise: Hat die Prostituierte eine vereinbarte Leistung erbracht, hat sie den Anspruch auf das abgesprochene Entgelt. Dieses Entgelt ist auch einklagbar, während Klausi nicht die rechtliche Möglichkeit hat gegen Susi einen „Vollzugs-Titel“ zu erwirken.

    Weisungen des Betreibers dürfen sich unter keinen Umständen auf die Ausgestaltung und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung beziehen. Vorgaben und Anweisungen, die solche Tendenzen haben, sind als grober Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Die Aufstellung eines Dienstplans ist bei wirklich vertraglichen „angestellten“ Prostituierten noch denkbar, ebenso, dass man in einer Hausordnung allgemeine Regeln aufstellt, die organisatorische Abläufe oder wichtige gesetzeskonforme Hygiene- und Sicherheitsvorschriften betreffen. Anwesenheitspflichten sind hingegen weder bei im Betrieb selbständig tätigen Prostituierten noch bei „Angestellten“ zulässig, da eine Prostituierte, gleich welchen arbeitsrechtlichen Status sie auch immer haben mag, jederzeit kündigen oder ihr Vertragsverhältnis zum Betreiber beenden kann.

    Ebenso dürfen Prostituierte immer selbst entscheiden, ob sie einen Kunden annehmen oder eben nicht und ob sie sich auf bestimme sexuelle Praktiken einlassen. Sollte ein Betreiber die genannten Rechte einschränken, durch Anweisungen Einfluss darauf nehmen oder im schlimmsten Fall zu nicht gewollten Handlungen nötigen, würde dies unter dem strafrechtlichen Aspekt der „Zuhälterei“ zu betrachten sein. Eine gefährliche Sache, denn bei der Straftat der Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Fazit: die im Betrieb tätigen Prostituierten sind in Zukunft „wie rohe Eier“ zu behandeln, wenn man keine Risiken eingehen will!

    Lesen Sie in diesem Kontext auch folgende Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/06/konzessionen-fuer-prostitutionsstaetten-werden-kostenpflichtig/

  • Heureka? – Prostitutionsgesetz bereits gestoppt? – Irrungen, Wirrungen!

    Heureka? – Prostitutionsgesetz bereits gestoppt? – Irrungen, Wirrungen!

    Bildquelle: Pixabay
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    Fehlmeldungen verwirren die Sexworker-Branche:

    „Heureka“, rief Archimedes von Syrakus angeblich aus seiner Tonne und rannte anschliessend nackend durch die Stadt, nachdem er im schnöden Badetopf eine wichtige philosophische Entdeckung gemacht hatte.

    Ich habe in den vergangenen Tagen beobachtet, dass auch einige Leute in der Erotikbranche bereits auf „Feiermodus“ umgeschaltet haben, weil ja nun, so wurde es mir jedenfalls in der vergangenen Nacht bei einem Termin in einem niedersächsischen Rotlicht-Betrieb stolz berichtet:

    „das neue Prostitutionsgesetz wieder vom Tisch ist!“

    „Oh, das klingt ja gut! – Wo habt Ihr das denn gehört“, war meine andächtige Frage, die mich natürlich als „Berater“ sofort disqualifizierte.

    „Na, Howard, steht doch überall im Internet! – Die Dona Carmen hat sich durchgesetzt. Das ist eine Domina aus Frankfurt, die es der Angela Merkel mal so richtig gezeigt hat!“

    OK, auch wenn Dona Carmen keine leibhaftige Domina ist, sondern ein Verein, der sich für die politischen und sozialen Rechte von Prostituierten einsetzt, war mir sofort klar, welche Nachricht für die gute Laune verantwortlich war: nämlich die Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde durch den Frankfurter Verein, der in der Sache mal wieder eine lobenswerte Vorreiterrolle übernommen hat.

    Die blosse Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde reicht also mancherorts schon aus, um einen Sieg zu feiern, der leider überhaupt noch nicht errungen wurde. Seltsam oder sympthomatisch?

    Ich hatte jedenfalls Mühe, den netten Puffbetreibern vor Ort zu erklären, dass die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde keine Garantie dafür ist, dass diese dann im Ergebnis auch erfolgreich sein wird. Schließlich gehen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach offiziellen Statistiken mehrere Tausend von Begehren ein, wovon aber die wenigsten mit Erfolg gekrönt sind. Zwar bietet Dona Carmen mit dem Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik einen gewieften Experten auf, der die Beschwerde ganz sicher kompetent und juristisch absolut versiert formulieren und begründen wird, aber was dann das Bundesverfassungsgericht dazu wann und wie entscheiden wird, steht sowohl inhaltlich wie zeitlich völlig in den Sternen.

    Diese, also meine persönliche Einschätzung, habe ich ja in einem Artikel der vergangenen Tage, bereits erläutert und recht umfangreich dargestellt, aber zumindest in der letzten Nacht spürte ich doch einen gewissen Argwohn: der Howard gönnt uns einfach den Erfolg nicht! – Betonung auf „uns“, weil ja scheinbar alle bereits an einem Strick gezogen haben!

    Man kann Feste feiern, wie sie fallen. Wenn die Feier schön ist, interessiert es doch auch niemanden, was denn überhaupt der Anlass war?

    Ich möchte an dieser Stelle davor warnen in irgendeine Euphorie zu verfallen, die den Umständen überhaupt nicht angemessen ist.

    Die Initiative von Dona Carmen e.V. ist unbedingt zu begrüßen und zu unterstützen, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir ein Gesetz haben, das vom Bundestag verabschiedet, vom Bundesrat durchgewunken und abschließend auch von Bundespräsident Gauck unterschrieben wurde. In den letzten Tagen erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was immer der letzte Akt eines Gesetzgebungsverfahrens ist.

    Wenn das von Herrn Starostik noch auszuarbeitene Verfahren kein Eilverfahren sein sollte, wovon ich momentan ausgehe, wird die Verfassungsbeschwerde erst nach Einführung des Gesetzes erfolgen! – Wir haben dann ab 1. Juli 2017 ein gültiges Gesetz, das natürlich dann auch angewendet wird und auf das sich die Behörden natürlich organisatorisch vorbereiten!

    Leider geht dieser sehr wichtige Aspekte in der aktuellen Berichterstattung leicht unter und es gibt sogar einige Aktivisten, die mich dazu aufgefordert haben, diesbezüglich die Klappe zu halten! Unglaublich! – Wahrscheinlich denken diese Leute, das durch meine Relativierung der positive Werbeeffekt für Dona Carmen e.V. verloren geht und sicher weniger Leute für die Unterstützung finden?

    Nein, ich werde keine Tatsachen verschweigen, die meine Kunden, aber auch alle anderen dazu bringen könnten, sich hier in falscher Sicherheit zu wähnen!

    Die Pflichten zur Anmeldung und Konzessionierung werden ab 1. Juli 2017 gelten. Auch die Werbeverbote kommen zum Stichtag und wer sich nicht an das Gesetz hält, verstößt dagegen. Das Gesetz ist kein Gespenst, sondern leider eine Realität und selbst wenn das Bundesverfassungsgericht vielleicht in 2018 einige Passagen des Gesetzes kippt, ändert das für den Ist-Zustand am 1. Juli 2017 überhaupt nichts! – Die Folge: der Champagner muss vorerst noch in der Flasche bleiben! – Oder nicht?

    Autor: Howard Chance – Publizist – 28.10.2016



    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/25/eilmeldung-donna-carmen-e-v-kuendigt-verfassungsbeschwerde-an/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/26/prostitutionsgesetz-wie-funktioniert-denn-eine-verfassungsbeschwerde/

  • Prostitutionsgesetz: Wie funktioniert denn eine Verfassungsbeschwerde?

    Prostitutionsgesetz: Wie funktioniert denn eine Verfassungsbeschwerde?

    Bildquelle: Pixabay
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    Verfassungsbeschwerde – Schwere Kost in Karlsruhe:

    Ausgelöst durch den gestrigen Aufruf von Dona Carmen e.V. aus Frankfurt/Main, haben mich heute einige Anfragen erreicht, wo man mich mit der „Verfassungsbeschwerde“ konfrontierte und mich um eine Einschätzung des Vorhabens bat. Da ich vor einigen Wochen in einem Forum schon einmal mit diesem Thema in Berührung gekommen bin und sich diesbezüglich ein recht heftiger Diskurs entwickelte, greife ich die Frage heute nochmals auf, damit es nicht wieder zu Verwirrung kommt, die niemandem nützt.

    Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ihre durch die Verfassung garantierten Grundrechte gegenüber dem Staat durchzusetzen, wenn also beispielsweise durch neue Gesetze, wie im vorliegenden Fall, die Grundrechte womöglich eingeschränkt oder aufgehoben werden.

    Die Verfassung, womit das Grundgesetz gemeint ist, ist in der deutschen Gesetzeshierarchie das Gesetz, was über allen anderen Gesetzen steht und mit dem keziprok betrachtet alle anderen Gesetze im Einklang stehen müssen. Das Grundgesetz ist also das Maß aller Dinge und damit die letzte Entscheidungsinstanz für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit anderer Gesetze.

    Mit einer Verfassungsbeschwerde löst man also eine außerordentliche Überprüfung aus, bei der von Deutschland höchstem Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, in einem Verfahren geprüft wird, ob ein Gesetz oder eine sonstige staatliche Verordnung im Widerspruch zum Grundgesetz oder zu grundrechtsgleichen Rechten steht, ob ein solches Gesetz schon bei der Gesetzgebung (Legislative) mit der Verfassung kollidierte oder ob  ein Gericht (Judikative) oder eine Behörde (Exekutive) das Gesetz u.U. fehlerhaft anwendet.

    Mit der Verfassungsbeschwerde können also Hoheitsakte aller 3 staatlichen Gewalten (Gesetzgebung, Rechtssprechung und Rechtsausübung) angegriffen werden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen dabei konkret „über den Gesetzen“, natürlich mit Ausnahme des Grundgesetzes und der grundrechtsgleichen Gesetze, die ja ausschließliche Richtschnur der Beurteilung sind!

    Wäre dieser Artikel eine Jura-Klausur, müsste ich jetzt die diversen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte erläuternd auflisten, was aber den Rahmen zu sehr sprengen würde und für das Verständnis des vorliegenden Falls nicht unbedingt notwendig erscheint. Viel interessanter ist doch die Frage, welche Grundrechte Dona Carmen e.V. gefährdet sieht, wenn das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft tritt und Anwendung findet.

    Ein lupenreines Repressions-Gesetz – unsere Grundrechte werden ausgehebelt!

    So steht es aktuell auf der Homepage des Vereins für soziale und politische Rechte von Prostituierten. Danach folgt die Auflistung der Ansatzpunkte für die Verfassungsbeschwerde:

    Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt:

    verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“) durch eine die berufliche Mobilität einschränkende diskriminierende Meldepflicht, einen stigmatisierenden Hurenpass und jederzeitige, anlasslose Überwachung;

    verletzt wird Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“) durch jederzeitige Überwachung von „Orten“, an denen der Prostitution nachgegangen werden kann (gemeint sind damit auch Privatwohnungen…);

    verletzt wird Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) durch Zwangsouting im Rahmen einer Meldepflicht für Prostituierte, durch Einführung eines Ausweisdokuments speziell für Prostituierte („Hurenpass“) etc.;

    verletzt wird Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“) mittels durchgängiger gewerberechtlicher Ungleichbehandlung.

    Am Beginn des Befassungsbeschwerde-Verfahrens steht immer die Behauptung, dass Gesetze, Erlasse oder Verordnungen gegen die verbürgerten Grundrechte verstoßen. Dazu würde im ersten Schritt die Auflistung von Dona Carmen schon ausreichen. Wichtig ist dabei übrigens, dass die beschwerdeführende Person von dem Gesetz persönlich betroffen sein muß! – Beschwerdemöglichkeit ist sowohl für natürliche wie juristische Personen (z.B. Verein) möglich.

    Auf den vorliegenden Fall bezogen, könnten Beschwerden von Prostituierten und Bordellbetreibern erfolgen oder eben von Verbänden, die diese Gruppen kollektiv vertreten. Auch ein Freier könnte theoretisch klagen, weil ihn ja die Kondompflicht des neuen Gesetzes trifft, aber diese Anmerkung mag man dann doch eher als „Kalauer“ verstehen!

    Im Fall des neuen Prostitutionsgesetzes haben wir es übrigens mit einer besonderen Form der Verfassungsbeschwerde zu tun, die sich „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ nennt, mit der Gesetze direkt angegriffen werden können, auch wenn diese vorab noch keine Auswirkungen wie Verurteilungen oder amtliche Verfügungen ausgelöst haben und sich noch kein Gericht mit dem neuen Gesetz befasst hat. Es geht hier um den Grundsatz an sich und die Beschwerde soll, vereinfacht formuliert, verhindern, dass das Gesetz überhaupt zukünftig Anwendung finden kann.

    Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, was die reine Gerichtsbarkeit anbelangt. Die „Behauptung“, von der wir eben schon gelesen haben, und auch die schriftliche Begründung kann auch ganz ohne Hilfe eines Anwalts rechtswirksam beim Bundesverfassungsgericht als Beschwerde eingereicht werden. Allerdings ist das nicht wirklich zu empfehlen, da wir ja beim Bundesverfassungsgericht in der juristischen Champions-League angekommen sind, wo man auf fundierte Schriftsätze durchaus großen Wert legt und wo ein unsachgemäßer Vortrag dem Anliegen sehr schaden kann. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte, ist der Rechtsanwalt oder ein geeigneter „Rechtslehrer“ (Jura-Professor mit Befähigung zum Richteramt) allerdings wieder vorgeschrieben.

    Doch so weit sind wir noch nicht! – Denn zunächst muss das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde erst einmal zulassen. Es findet eine Vorprüfung statt, bei der das Gericht prüft, ob die Angelegenheit grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ob der Beschwerdeführer in diesem Kontext wirklich ein besonders schwerer Nachteil entsteht!

    Wenn wir jetzt die aufgeführten Punkte von Dona Carmen e.V. betrachten, ist durchaus davon auszugehen, dass die Beschwerde zugelassen werden wird, zumal mit dem Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und zudem Rechtsanwalt, ein erfahrener Jurist für die Durchführung des Verfahrens gewählt wurde, der bereits erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vertreten hat und über hohe fachliche Kompetenz verfügt. Dass Starostik eine Verfassungsbeschwerde einreicht, die den Ansprüchen nicht genügt, kann man wohl gänzlich ausschließen!

    Wie lange dauert die Bearbeitung einer solchen Verfassungbeschwerde im Durchschnitt?

    Das Bundesverfassungsgericht gibt auf seiner Homepage folgende Durchschnittswerte an: 64,2 % der Verfahren dauern bis zu einem Jahr, 21,8 % der Verfahren bis zu 2 Jahren. Also ist statistisch davon auszugehen, dass das Verfahren zum Prostitutionsgesetz nicht mehr in 2017 abgeschlossen sein wird und das Gesetz a) zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt und b) auch die Übergangsfristen, die bis zum 31. Dezember 2017 laufen, nicht zur Erledigung ausreichen werden. Die Anmeldepflichten und die Konzessionierungen werden also für die Betroffenen zu erledigen sein!

    Ich stelle mir in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht ein Eilverfahren (einstweilige Anordnung) das probate Mittel gewesen wäre oder auch jetzt ist.

    In § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz lesen wir:

    (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Nach diversen Rechtsmeinungen, die ich in diversen Foren vorgefunden habe, ist strittig, ob das Eilverfahren im vorliegenden Fall zugelassen wird, weil die Anforderungen für die einstweilige Anordnung noch erheblich höher sind als im sogenannten Hauptverfahren. Die Argumente der Antragsteller müssten nämlich so schlagkräftig und überzeugend sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne intensive Prüfung nur diesen folgen würde und die Nachteile müssten zudem so groß sein, dass nur durch sofortige Anordnung schwere Nachteile verhindert werden könnten.

    Kontext-Frage Nr. 2: Dona Carmen sucht Unterstützer für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und erwähnt, dass der Rechtsanwalt Meinhard Starostik laut Wikipedia bei der von ihm geführten erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung in 2007 um die 35.000 Sammelkläger als Bevollmächtigter vertreten hat. Wie kann das sein?

    Sammelklagen gibt es zwar in den USA, aber im deutschen Rechtssystem sind diese nicht vorgesehen! Im deutschen Recht gibt es keine Gruppenbetroffenheit und die Begrifflichkeit ist von Wikipedia leider leicht falsch gewählt.

    Aber: vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es durchaus die Möglichkeit „gemeinsam“ Beschwerde zu erheben, da der Art. 19 Abs. 4 GG feststellt:

    „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

    Dieser „jemand“ muss keine Einzelperson sein, vielmehr können sich Gruppen bilden, die den gleichen Vortrag führen, wie es eben beim Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung der Fall war. Das entspricht dann in etwa einer „Streitgemeinschaft“.

    Wie auch immer: wenn sich eine Vielzahl von Personen der Verfassungsklage von Dona Carmen anschließt, erzeugt dies natürlich öffentlichen Eindruck, erzeugt jede Menge Akten, da ja alle Beschwerdeführer erfasst und angeschrieben werden müssen und birgt auch die Gefahr, dass dies das Verfahren verzögert oder verlängert. Das kann aber sicher nicht Sinn der Sache sein.

    Lange Rede … kurzer Sinn: ich werde in den kommenden Tagen einmal bei Dona Carmen anfragen, wie genau vorgegangen werden soll und auch einmal den Berliner Rechtsanwalt diesbezüglich anschreiben. Die Details interessieren mich einfach sehr!

    Wenn man mich nun abschließend nach meiner persönlichen Bewertung fragt, komme ich anhand der mir momentan vorliegenden Informationen zu folgendem situativen Ergebnis:

    1. Die von Dona Carmen genannten Beschwerdepunkte sind stichhaltig und haben einen klaren Bezug zu den Grundrechten. Somit dürfte die Beschwerde absolut zulässig sein!

    2. Der beauftragte Rechtsanwalt ist Experte auf dem Gebiet Verfassungsbeschwerde und wird die Beschwerde ganz sicher hervorragend begründen!

    3. Falls nicht doch noch (zusätzlich) ein Eilverfahren angestrengt wird, wird die Beschwerde im Hauptsache-Verfahren das In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht verhindern, weil diese das In-Kraft-Treten voraussetzt  und das Gesetz wird, egal wie die Beschwerde ausgeht, wegen der durchschnittlichen Bearbeitungzeit auch Anwendung finden inklusiv Anmelde- und Konzessionspflicht!

    4. Zu den konkreten juristischen Inhalten kann ich mich beim besten Willen nicht äußern, da ich kein Verfassungsrechtler bin und hier nur aus dem Bauch heraus „dumm“ argumentieren könnte!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 26.10.2016



    Update vom 27.10.2016:

    Mailkontakt mit Herrn Rechtsanwalt Meinhard Starostik

    Wie angekündigt, habe ich heute Mailkontakt zu Herr Starostik aufgenommen, der meine Anfrage innerhalb weniger Stunden beantwortet hat. Zum Thema „Sammelklage“ schrieb er

    Was die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung angeht, haben Sie Recht. Es handelte sich nicht um eine „Sammelklage“ im rechtstechnischen Sinn, sondern um ca. 35.000 Verfassungsbeschwerden, die zusammengefasst waren. Hierbei waren die Verfahren ohnehin aufgesplittet, weil aus Zeitgründen am 31.12.2007 nur die Vollmachten von acht „Musterbeschwerdeführern“ zur Verfügung standen.

    Zur geplanten Vorgesehensweise bei der Verfassungsbeschwerde, konnte Herr Starostik verständlicherweise keine konkreten Angaben machen. Zur Frage nach der Möglichkeit eines Eilverfahrens, verwies er auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, in denen nochmal die besonders hohen Anforderungen für einstweilige Anordnungen umfangreich dargestellt werden. Einstweilige Anordnungen ergehen demnach nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn wirkliche objektive Eilbedürftigkeit des Anliegens vorliegt und die Allgemeinheit in ihren Grundrechten massiv beeinträchtigt wird!

    Beim Prostituiertenschutzgesetz ist dies für mich nicht erkennbar! – Zum einen ist die Allgemeinheit (worunter ich mehr oder weniger alle Bürgerinnen und Bürger des Staates verstehe) nicht betroffen, sondern „nur“ eine Minderheit; zum anderen denke ich, dass die Beschwerdegründe nicht schwerwiegend genug sind, um das Gesetz im Eilverfahren zu stoppen!

  • Dona Carmen e.V. kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    Dona Carmen e.V. kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    wpdona2Prostitution 2017: Dona Carmen e.V. Frankfurt/Main kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    Soeben habe ich erfahren, dass der Verein „Dona Carmen e.V.“ aus Frankfurt am Main am Entwurf einer Verfassungsbeschwerde arbeitet und diesbezüglich bereits im September eine Zusammenkunft von Sexworkern, Betreibern und Sexarbeit-Aktivisten stattgefunden hat.

    Dona Carmen sucht nun noch Unterstützer, die sich direkt beim Verein melden können und hat mit Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Ausarbeitung einer Verfassungsklage gewinnen können. Starostik hat sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2007 einen Namen gemacht, wobei er 35.000 Kläger erfolgreich vertreten hat.

    Dona Carmen spricht zwar von einer „Sammelklage“, diese gibt es im deutschen Recht aber nicht. Also hat Herr Starostik wohl 35.000 einzelne Kläger in „Streitgemeinschaft“ vertreten, was aber eine reine Howardsche Spitzfindigkeit ist und das Vorhaben als solches auch in keiner Weise inhaltlich oder ideologisch schwächt.

    Statt einer umfangreichen Schilderung des Vorhabens, verweise ich an dieser Stelle direkt auf die Webseite des Frankfurter Vereins, wo alle Daten und Fakten veröffentlicht sind. Ich bleibe natürlich publizistisch am Ball und habe dem Frankfurter Aufruf zwischen den Zeilen entnommen, dass man nicht vor hat das sofort mögliche Eilverfahren zu wählen, sondern erst nach Inkrafttreten des Gesetzes die Beschwerde im Hauptverfahren vorbringen will.

    Das bedeutet aber auch, dass das Gesetz dann ab 1. Juli 2017 gelten wird und dass Sexworker wie Betreiber damit ihren Pflichten nachkommen müssen. Ein Abwarten bis zur gerichtlichen Entscheidung ist nicht möglich, obwohl diese Information nach meiner Auffassung sehr wichtig ist, um Fehlverhalten zu vermeinde. Wahrscheinlich hofft man dann bei Dona Carmen, dass vom Bundesverfassungsgericht innerhalb der halbjährigen Übergangsregelungen des neuen Gesetzes eine Entscheidung getroffen wird, die das Gesetz oder Teile davon dann stoppt, was aber im Hauptverfahren zeitlich nicht gelingen kann, da diese Beschwerdeverfahren in der Regel zwischen einem und zwei Jahren dauern, wie aus der internen Statistik des Bundesverfassungsgerichtes eindeutig hervorgeht!

    Alle Informationen finden Sie auf der Webseite von Donna Carmen:

    Aufruf Dona Carmen e.V. – Unterstützung einer Verfassungsbeschwerde

    Wichtiger Kontext-Artikel dazu:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/26/prostitutionsgesetz-wie-funktioniert-denn-eine-verfassungsbeschwerde/

  • „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    wpfischerKolumne Thomas Fischer – Im Recht – bei „Die Zeit“ – Oktober 2016.

    Prof. Dr. Thomas Fischer – Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof – ist ein Mann der markigen Worte und bringt es in unnachahmlichen spitzen wie treffenden Formulierungen in seiner Kolumne bei „Die Zeit“ regelmäßig genau auf den schmerzenden Punkt: Analysen zu politischen wie rechtlichen Themen, Gesellschaftskritik und mehr. In dieser Woche hat sich der erfahrene Jurist u.a. auch mit dem neuen Prostitutionsgesetz publizistisch befasst und einmal mit den üblichen Klischees kräftig aufgeräumt:

    „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    Jawoll, besagter „Angel“ steht ganz oben auf der Liste und umgekehrt mag dieser natürlich die Polizei am allerwenigsten! – Keine skandalöse Aussage! – Aber schauen wir weiter:

    Zu Korruption im Rotlicht-Milieu fällt Fischer folgende Meldung ein:

    „Was kann ein bisschen Korruption da nicht alles bewirken? Bevor ein Polizeioberkommissar aus Limburg in einen Whirlpool mit drei 22-jährigen Thailänderinnen steigen darf, muss er lange sparen oder sich was einfallen lassen.“

    Warum gerade Limburg? – Sicher ein Zufall … oder etwas nicht? – Limburg ist überall!

    Ein Gedanke Fischers zur Armutsprostitution lautet:

    „Eine tschechische oder ukrainische Frau kann drei Monate Gurken pflücken in Deutschland, oder drei Wochen anschaffen – für dasselbe Geld. Sie kann davon ein ganzes Jahr studieren oder die heimische Familie am Laufen halten. Wenn es klappt und sie keinem Haifisch in den Rachen fällt.“

    Huch, da werden die Freundinnen der Emma-Redaktion jetzt wahrscheinlich aus dem Fenster springen, aber Fischer liebt die Provokation und will damit aufzeigen, dass Moral nun mal relativ ist und das es auf die Perspektive des oder der einzelnen ankommt. Wer erhebt den Zeigefinger und warum?

    „Zu Zeiten der Europameisterschaften im Turmspringen reisen mindestens vier Millionen kasachische zwangsprostituierte Sklavinnen ein, von denen 24 in Nürnberg von einer bayerischen Sonderkommission festgenommen werden können.“

    Damit verdeutlicht Fischer, wie vermeintliche Statistiken als stille Post entstehen und in den Medien ungeprüft oder auch angepasst verbreitet werden.

    Fischers Anmerkungen, die mitunter leicht zotig anmuten, werten dabei nicht übermäßig, sondern geben interessante Denkanstösse, auch weil sie sich nicht der gewohnten Rhetorik bedienen, sondern zu einer eigenen Kunstform werden.

    Großes Kino mit Worten, knallhart in der Aussage und in jedem Fall sehr lesenswert!

    Chapeau, Herr Fischer … ich werde sicher Ihr Fan!

    Diesen und viele weitere Fischer-Beiträge finden Sie hier:

    Thomas Fischer – Im Recht – Die Kolumne bei „Die Zeit“

  • Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    wpdarknetMit Darknet und WhatsApp rechtsfrei unterwegs?

    Ich telefoniere in letzter Zeit viel, bekomme zahlreiche Anfragen zum Prostitutionsgesetz und treffe mich mit Leuten in nah und fern, die sich so ihre Gedanken zur Zukunft der gewerblichen Geschlechtsverkehrs machen und über sehr innovative Geschäftsmodelle nachdenken, um der amtlichen Regulierung zu entkommen.

    Am Rande der Venus, traf ich einen interessanten Zeitgenossen, der mir von Thor und dem Darknet berichtete und damit nicht die nordische Gottheit meinte, sondern einen speziellen Browser, mit dem man sich angeblich völlig anonym in den Weiten des Internets bewegt und mit dem man staatlicher Kontrolle wirksam ausweichen können soll.

    Der findige Kollege hat die Idee, in den ganz dunklen Winkeln des Internets, wo auch gerne Waffen, Drogen und Kinderpornos gehandelt werden, eine anonyme Prostitutions-Plattform aufzubauen, wo man diverse sexuelle Dienstleistungen mit Bitcoins vorab bezahlt und dann zu verschwiegenen Treffpunkten bestellt wird, wo man dann unter Pseudonym trefflich unreguliert verkehrt. Für das Projekt sucht er nun Investoren, die mit ihm gemeinsam der deutschen Gesetzgebung ein Schnäppchen schlagen wollen!

    Auch ein Anbieter von demnächst geheimen AO-Parties offenbarte mir ein neues Konzept, was die staatliche Kontrolle verhindern soll: er setzt auf WhatsApp-Gruppen, in denen man die Events bewirbt und in denen man nur durch persönliche Empfehlung Mitglied werden kann. Im Prinzip entsteht dabei eine Gruppe von Personen, die dem gleichen Hobby frönen und über den Kurznachrichten-Dienst dann sehr spontane Einladungen zu fragwürdigen Events erhalten. Die Kundschaft sitzt dabei primär in NRW; die Parties finden aber sicherheitshalber in Belgien statt, wo das neue deutsche Prostitutionsgesetz nicht gilt und die deutschen Behörden keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten haben.

    Ein dritter Alt-Puffologe hat sich geradezu fasziniert mit der aufstrebenden Fernbus-Branche befasst und denkt darüber nach, erotisch interessierte Herren-Gruppen mit „flixen“ Bussen ins nahe osteuropäische Ausland zu transportieren, wo dann in angemieteten Locations tabulose Events steigen sollen. Man zahlt nicht für den Sex, sondern für die organisierte Reise und die geheuerten Damen sind wahrscheinlich einfach nur sehr freizügig gekleidete Reiseleiterinnen?

    Logisch, wenn es ums Geld geht, werden die Leute immer einfallsreich und geheime Parties gab es schon immer. Verbotenes übt außerdem immer einen besonderen Reiz aus. Allerdings sind die aufgeführten Modelle im Ergebnis nichts anderes als vorsätzliche Verstösse gegen das neue Gesetz und sicher nicht zur Nachahmung empfohlen, wenn man auch in Zukunft ruhig schlafen will! – Seriöse Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dortiger Betriebsstätte, sollten über solche Sonderwege noch nicht einmal nachdenken, weil die behördliche Entdeckung und Verfolgung sehr schnell die Existenz zerstören kann und aus einem solchem Verhalten auch ein weitreichendes Berufsverbot für die gewerbliche deutsche Prostitutionsbranche resultieren kann.

    Die Gedanken sind bekanntlich frei, kommen aber vor allem denen, die wissen, dass sie mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell in 2017 scheitern werden, weil es bei offiziellem Tun einfach keine amtliche Genehmigung dafür geben wird. Ich will mit meinem Bericht übrigens nur dokumentieren, dass es in der Branche schon kräftig raucht und bin garantiert nicht bei der Entwicklung von strafbaren Geschäftsmodellen behilflich. Auch unserem Darknet-Bitcoiner werde ich sicher keine Investoren vermitteln, zumal bei anonymem Geldverkehr dem Betrug Türe und Toren weit geöffnet sind und der erregte Zahler am vereinbarten Ort der Lust dann womöglich lange auf seine „Perle“ wartet.

    Ich bleibe der Beobachter, staune hier und da … und wundere mich über die Pioniere, deren Ideen-Reichtum scheinbar keine Grenzen kennt!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 20.10.2016

  • Express Köln: Warum Escort-Damen jetzt als Huren gelten … ein Kommentar!

    Express Köln: Warum Escort-Damen jetzt als Huren gelten … ein Kommentar!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Publizist Howard Chance deckt auf – Eine Presseschau mit zwinkerndem Auge

    In meiner Presseschau präsentiere ich regelmäßig ausgewählte Nachrichten und Artikel zum Thema Prostitution und Prostitutionsgesetz, um diversen Meinungen und Entwicklungen deutschlandweit nachzugehen. Es ist für mich wichtig Informationen zu sammeln und diese falls nötig auch kritisch zu hinterfragen.

    Der Artikel aus dem Express vom 23. September 2016 fiel mir sofort ins Auge, als ich ein wenig auf Kölner Boulevard machte und online in der alten Wahlheimat vorbeischaute:

    Kritik an neuem Gesetz – Warum Escort-Damen jetzt als Huren gelten

    Sofort schoss mir der Gedanke in den Kopf: ja, als was galten die Huren denn in Köln vor dem „jetzt“, also in der Vergangenheit? – Und was hat das neue Gesetz damit zu tun?

    Doch der Express legt sogar noch nach und versieht das Titelbild, welches eine schlanke fast unbekleidete Dame mit Strapsen und Handschellen zeigt, mit der ebenfalls sehr intelligenten Bildunterschrift:

    „Der Job bei einem Escort-Service wird zur Prostitution.“

    Der Inhalt des Berichts der Kollegin Solveig Giesecke, bezieht sich dann auf die Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes und die damit verbundenen einengenden Regularien, wobei übliche Klischees wie Schutzlosigkeit in der Illegalität als Folge des neues Gesetzes und die markante Feststellung „das Gesetz ist für die Tonne“ nicht fehlen. Zum Thema „Escort“ wird die Rechtsexpertin Frau Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund angeführt, die dem Express wohl mitgeteilt hat, dass

    „… ein Mann oder eine Frau, die für einen Escort-Service arbeiten, sich künftig als Prostituierte anmelden müsse.“

    Ja, das steht so im neuen Gesetz, aber ändert doch nichts an der Tatsache, dass Escort-Damen und -Herren schon seit Jahrzehnten zu Haus- und Hotelbesuchen aufbrechen und dort sexuelle Dienstleistungen anbieten und vollziehen. Das „Sex gegen Geld“ schon immer als Prostitution galt, scheint nur unsere Kölner Reporterin zu überraschen. Hätte sie mal ein wenig im Internet recherchiert, hätte sie schnell festgestellt, dass es bundesweit Hunderte von Escort-Agenturen gibt, die mit den erotischen Leistungen ihrer Mitarbeiter(innen) nicht geizen, sondern diese ausführlich in geschmackvoller bis geschmackloser Weise öffentlich kommunizieren.

    Gerade beim Express gibt es erfahrene Milieureporter, die ich persönlich kenne, und denen wahrscheinlich auch die Brille etwas beschlagen ist, als sie die vermeintliche Entrüstung der jungen Kollegin im eigenen Blatt lesen mussten. Die Kölner Escort-Damen konnten die Intention des Artikels sicher auch nicht so ganz verstehen. Klar, der Begriff „Escort-Lady“ klingt edel und weltgewandt, während Hure“ den Duft der großen weiten Welt eindeutig vermissen lässt und nach dem Duden der Gossensprache entstammt. Zur Beruhigung des Gemüts, stelle ich einmal fest, dass aus unserer Escort-Lady durch das neue Gesetz mitnichten eine „Hure“ wird! – Die Escort-Lady bleibt das, was sie ist, nämlich eben eine Escort-Lady und muss dem Amt in 2017 mitteilen, dass sie der Prostitution“ in spezieller Form nachgeht. Dass ist von der Begrifflichkeit zwar auch nicht wirklich prickelnd und die Anmeldepflicht ist zudem auch sehr unerfreulich, aber niemand degradiert die Ladies aus dem schicken Hochpreis-Bereich hier in niedere Dienstränge.

    Der reißerische Titel, der nach einem unglaublichen Skandal klingt, ist einfach blanker Unsinn und hat weder aufklärerische Qualität noch rhetorischen Scharfsinn. Hoffentlich lesen wir nicht demnächst im Express:

    Unglaublich! – Warum Kardinal Woelki  jetzt als katholischer Priester gilt …

    oder

    Sensation! –  Ex-FC-Torwart Toni Schumacher bekennt schon immer ein Fussballer gewesen zu sein …

    Wir wollen es der lieben Kölner Kollegin natürlich verzeihen, dass sie offensichtlich sehr milieufremd unterwegs ist, empfehlen ihr aber bei kommenden journalistischen Projekten doch eine etwas intensivere Recherche.

    Autor: Howard Chance – Publizist – 19.10.2016

    Den ganzen Artikel gibt es zur Nachlese unter folgendem Link:

    http://www.express.de/news/politik-und-wirtschaft/kritik-an-neuem-gesetz-warum-escort-damen-jetzt-als-huren-gelten-24794762

  • Venus-Awards 2016: AO-Partyveranstalterin wird ausgezeichnet!

    Venus-Awards 2016: AO-Partyveranstalterin wird ausgezeichnet!

    ao4neu
    Venus-Award für AO-Sex?


    Dieses Jahr noch öffentlich ausgezeichnet und dann im nächsten Jahr plötzlich und überraschend arbeitslos?

    Alle Jahre wieder zieht es die Erotikbranche zur Venus-Erotikmesse nach Berlin, wo sich die zeigefreudige Branche präsentiert und rauschende Feste feiert. Fester Bestandteil der Venus ist auch stets die Verleihung der „Venus Awards“, mit denen in unterschiedlichen Kategorien die Branchenbesten des Jahres ausgezeichnet werden: gewissermaßen der deutsche Erotik-Oscar, dem Akteure und Portale regelmässig entgegen fiebern.

    Auch in diesem Jahr wurden die beliebten „Awards“ wieder verliehen und zwar satte 29 Trophäen für unterschiedlichste „Bestleistungen“. Die entzückene Lena Nitro wurde als beste internationale Erotik-Darstellerin gekürt, beste nationale Darstellerin wurde die beliebte Texas Patti und Melli Deluxe erhielt die Auszeichung als bestes Webcam-Girl. So weit, so gut, wenn nicht weitere diesjährige „Awards“ einen sehr merkwürdigen Beigeschmack hinterlassen hätten.

    Wir alle wissen, dass ab Mitte 2017 Flatrate-Sex-Parties und AO (alles ohne Gummi) in Deutschland gesetzlich verboten sein werden, da dies im neuen Prostitutionsgesetz so festgeschrieben wurde. Dass dann die spanische Porno-Darstellerin Salma de Nora, die mehrfach im Jahr mit AO-Tourneen durch Deutschland reist, um hier mit ihren Freundinnen sehr tabulose Gangbangs zu zelebrieren, den Award  als „Beste Sexpartyveranstalterin 2016″ bekommt, ist nicht nur mir etwas unangenehm aufgefallen.

    Nun gibt es ja die bekennende AO-Fraktion, die Gummis generell doof findet, aber einen Gangbang mit dem hemmungslosen Austausch von Körpersäften im „AO-Style“, finden die meisten Mitbürgerinnen und Mitbürger nun einmal wenig erstrebenswert, zumal die gesundheitlichen Risiken nicht zu leugnen sind und es ja nicht immer HIV oder Syphilis sein muss, was man sich dabei fängt: auch Trichomonaden und Chlamydien sind immer gerne dabei und ich selbst kenne so manchen „Seuchenkasper“, der, gerade erst vom letzten Tripper genesen, beim nächsten AO-Event wieder mit Schwung am Start ist, um das Schicksal kollektiv mal wieder herauszufordern.

    Was Pornokünstlerin Salma de Nora da macht, kollidiert nun erheblich mit dem neuen deutschen Prostitutionsgesetz und im nächsten Jahr wird es wohl keine Möglichkeit zur erfolgreichen Titelverteidigung mehr geben, zumindest dann nicht, wenn die angebotenen AO-Praktiken den Ausschlag für den Titelgewinn gaben. Die Jury scheint das Thema jedenfalls in diesem Jahr noch nicht auf dem Schirm gehabt zu haben, denn sonst wäre man vielleicht „politisch korrekter“ vorgegangen, zumal es nicht nur ein rechtliches Thema ist, sondern sich auch unzählige Mitbewerber darüber aufregen, dass „AO“ für kleines Geld die ganze Branche besudelt und die Gesundheit der Akteure zudem massiv gefährdet.

    Mit BonitaDeSax wurde übrigens eine weitere Lady mit Award geehrt, die sich ebenfalls gerne ohne Gummi auf die Matten begibt und damit auch der fragwürdigen Fraktion angehört, über die viele in der Branche die Nase rümpfen. Naja, der gute Geschmack ist nicht immer entscheidend, aber ich kann schon verstehen, dass man auf die „Nestbeschmutzer“ nicht gerade steht und sich hier Marktverzerrungen ergeben haben, die das neue Gesetz eventuell „heilen“ kann: im Sinne der Volksgesundheit, im Sinne der allgemeinen Menschenrechte oder im Sinne von Moral und Restanstand? – Entscheiden Sie bitte selbst! – Glückauf!



    Nachtrag vom 20.10.2016 by Howard Chance:

    Mein Beitrag zur Award-Verleihung hat unglaublich polarisiert, zu sehr hohen Seitenzugriffen geführt und bei Facebook intensive Diskussionen ausgelöst. Meine Redlichkeit wurde mal wieder hinterfragt und es wurden sogar Leute öffentlich angegriffen, die meinen Beitrag einfach nur mit „Gefällt mir“ markiert haben.

    Wenn ich als Publizist meine Verwunderung zum Ausdruck bringe, ist das meine persönliche
    freie Meinungsäußerung, die weder diffamieren noch beleidigen soll. AO-Sex darf momentan nun mal noch angeboten werden und die Anbieter verstoßen generell noch gegen kein Gesetz. Daher sind sie bislang nicht als Verbrecher oder Bösewichte zu bezeichnen.

    AO oder kein AO ist aber schon jetzt eine Frage von Ethik und Moral, die jede und jeder für sich selbst beantworten muss. Mit meiner Meinung halte ich nicht hinter dem Berg, auch wenn einige wenige laut aufschreien und auf den „Bücher-Schreiber“ kräftig schimpfen! Aber Unbeteiligte dafür zu attackieren, halte ich für völlig unangemessen!

     

  • Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    wpampelneuWelche Gruppen sind vom neuen Prostitutionsgesetz besonders betroffen? Wo sind umfangreiche Probleme zu erwarten und wo eher nicht?

    Posting vom 18.10.2016 by Howard Chance:

    Dieser sicher sehr interessanten Frage gehe ich in meiner nachfolgenden Risiko-Analyse im Detail nach. Die Abstufungen sind von grün bis dunkelrot gewählt. Je roter es wird, desto unerfreulicher ist die Situation, die sich aus den neuen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Bitte beachten Sie, dass ich die Risiko-Bewertung hier nur „ganz grob“ vornehme als reine Schematisierung, die im Einzelfall nicht zutreffen muss.

    Hier erst einmal die Risiko-Ampel in groß:

    ampelklein

    Gruppe 1 – Grün

    FKK-Saunaclubs sind in der Regel bereits behördlich als Bordell oder bordellartiger Betrieb genehmigt und besitzen fast alle Gastronomie-Konzessionen, da auch Alkohol ausgeschenkt wird. Da für das Erlangen einer Gastronomie-Konzession ebenfalls die Zuverlässigkeit des Betreibers und die des Stellvertreters geprüft wird bzw. wurde, ist davon auszugehen, dass man zwar formell den Betrieb eventuell nochmals formell anmelden und das Konzept ergänzend einreichen muss, dass dies aber nicht wirklich zu Problemen führen wird, da die jetzige Betriebspraxis bereits jetzt fast allen Erfordernissen des neuen Gesetzes entspricht. Wenn die Sexworkerinnen dort, genau wie die Gäste, einen Tageseintritt zahlen, gibt es auch keinen Hinweis auf Wucher oder sonstige Ausbeutung. Auch baurechtlich sind keine Probleme zu erwarten, da mit der bisherigen Konzessionierung diese Aspekte bereits geprüft worden sein dürften. Ob eventuell „FKK“ aus dem Konzept gestrichen werden muss, weil der Gesetzgeber die Anordnung von „Nacktheit“ als unzulässige Weisung versteht und so aus dem FKK-Club dann ein Sauna-Club wird, ist nur eine Geschmacksfrage, bedroht aber sicher nicht die Existenz des Unternehmens. Wichtig: diese Betrachtung bezieht sich natürlich ausschließlich auf die Betriebe wie z.B. „Artemis Berlin“, „Paradise Stuttgart“ oder „Magnum Erkrath“ etc., wo die Damen Tagestickets zahlen und selbständig tätig sind. Saunaclubs mit Pauschaltarifen fallen unter „Flatrate“ und gehören in die ganz rote Zone dieser Ampel!

    Escort-Agenturen haben durch das neue Gesetz ebenfalls wenig zu befürchten, da für die Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen wesentlich weniger Auflagen existieren, als für eine stationäre Prostitutionsstätte. Baurechtliche Aspekte spielen überhaupt keine Rolle. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass man nur „angemeldete“ Damen und Herren vermittelt und diese auf ihre Pflichten hinweist. Das Konzept wird in der Regel kaum Fallstricke beinhalten, allerdings könnte hier und da „Personalmangel entstehen, wenn sich einige oder auch viele Escortdamen entschließen, die Tätigkeit an den Nagel zu hängen, weil eine Anmeldung als Prostituierte, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommt.


    Gruppe 2 – Gelb

    Selbständig arbeitende Sexworker, Massage-Anbieterinnen und Escorts haben eine Gesundheits-Beratung vorzunehmen und müssen sich anmelden, was zwar unangenehm ist, aber in der Regel die bisherige Arbeitsweise nicht grundsätzlich verändert! – Wenn die sexuelle Dienstleistung alleine in der eigenen Wohnung erfolgt, wird man nicht zur Prostitutionssstätte, übt also kein Prostituionsgewerbe aus und muss dementsprechend auch
    kein Betriebskonzept einreichen, um eine Erlaubnis zu bekommen: die Tätigkeit ist nämlich in dieser Form nicht erlaubnispflichtig! – Probleme entstehen eventuell bei der Erfassung zur Steuer und wenn Nebentätigkeiten im Hauptberuf womöglich angegeben werden müssen und man den „Huren-Ausweis“ nicht beantragen kann oder möchte.

    Tantra- und Erotikmassage-Institute werden, wenn dort mehrere Dienstleisterinnen beschäftigt werden, zwar durch das neue Gesetz zu „Prostitutionsstätten“, haben damit auch die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, eine Zuverlässigkeitsprüfung zu absolvieren, müssen zulässige Verträge mit den Mitarbeitern machen und alles aufwendig dokumentieren, werden aber mit dem „Massage-Konzept“ keine großen Schwierigkeiten bei der amtlichen Genehmigung haben. Daher habe ich eine Einordnung unter „gelb“ vorgenommen, wobei es im Einzelfall auch in den Bereich „hellrot“ fallen kann, wenn sich die Räumlichkeiten in unpassenden „Gebieten“ (Baurecht) befinden sollten.


    Gruppe 3 – Hellrot

    Bordellbetriebe, Eros-Center, Love-Mobile etc., die „Zimmervermietung“ betreiben, befinden sich durch mögliche „Wucherei“ bereits in der sehr roten Zone. Neben baurechtlichen Vorschriften, Zuverlässigkeitsprüfung und Dokumentationspflichten, wird es beim vorzulegenden Betriebskonzept richtig interessant: ist dieses zulässig oder gibt es Hinweise auf Ausbeutung? – Die Höhe der Zimmermieten muss verhältnismäßig sein und diese müssen im Prinzip amtlich genehmigt werden!

    Bei Modellwohnungen, in denen mehrere Damen arbeiten, wird es auch richtig kompliziert, da diese nach dem neuen Gesetz automatisch zu „Prostitutionsstätten“ werden und damit Borellbetriebe werden, die vielerorts in Wohn- und Mischgebieten ordnungsrechtlich nicht zulässig sind! – Statistisch ist diese Gruppe in Deutschland besonders stark vertreten und hier wird es dementsprechend auch die größten Probleme geben. Man spricht in Großstädten schon von einem baldigen Sterben der kleineren Wohnungsbetriebe, die sich momentan noch in einer Grauzone befinden, in 2017 aber unter „schwarz oder weiß“ zu betrachten sind: entweder erlaubt oder eben nicht!


    Gruppe 4 – Dunkelrot

    Flatrate-Clubs und gewerbliche Gangbang-Veranstalter, die Sex zu Pauschaltarifen offerieren, fallen ganz klar durchs Raster, da derartige Betriebkonzepte völlig untersagt werden. Hier sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der beteiligten Sexworker, wo die Rückholbarkeit der Bereitschaft zum Vollzug einer sexuellen Handlung nicht gegeben ist. Das darf nicht sein und solche Betriebskonzepte können nach dem neuen Recht einfach nicht genehmigt werden. Keine Chance, sagt Howard Chance, der hier nur zur Konzept-Änderung raten kann.


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/