Sachgerechte Bereitstellung von Kondomen – Praxis versus Amt!

Sachgerechte Bereitstellung von Kondomen - Praxis versus Amt!Sachgerechte Bereitstellung von Kondomen – Praxis versus Amt!

Warum Kondome beschädigungssicher gelagert werden sollten!

Informationsstand: 2. Mai 2018 – Autor: Howard Chance – www.rotlicht-berater.de

Im neuen Prostituiertenschutzgesetz (auch ProstSchGesetz genannt) wird sogenannten „Prostitutionsstätten“ (was ja fast nach Wallfahrtsorten klingt) die Bereitstellung von Kondomen gesetzlich vorgeschrieben! Die Vorschrift klingt sinnvoll und ist es auch! Frier haben selten eigene „Lümmeltüten“ dabei und Dienstleisterinnen können den Besuch im Drogeriemarkt ja mal vergessen haben oder hatten ein so gutes Geschäft, dass die schützenden Gummis mitten in der Nacht ausgingen. Nun war es in der Praxis eigentlich immer schon so, dass Erotik-Betriebe immer über eine „Not-Ration“ verfügten: im Wirtschafter-Büro der großen Eroscenter gab es immer die große Tüte, wobei die Verkaufspreise dann schon mal deftig waren! Aber egal, Sicherheit geht vor und selbst der „wuchernde“ Euro pro Präservativ ist eine gute Investition in die eigene Gesundheit!

Der dumme Spruch aus den 1980-er Jahren „Junge, sei mutig, Junge, sei stark! Mach´s ohne Gummi! Spar Dir die Mark!“ hat durch das neue Gesetz im Rotlicht-Gewerbe seinen Sinn verloren, da „Verkehr ohne“ im Gewerbe unter Strafe gestellt ist! Stets vorhandene Kondome und Hinweisschilder auf die „Kondompflicht“ sind jetzt eine wichtige amtliche Grundanforderung an alle Betriebe, die Lust verkaufen bzw. Räume dafür zur Verfügung stellen! Der Hinweis, dass dieser Pflicht genügt wird, sollte in keinem Betriebskonzept fehlen!

Einigen Behörden genügt aber das reine „Vorhandensein“ nicht aus! Mir liegen Dokumente vor, in denen Ämter von den Betrieben verlangen Kondome in allen Bereichen, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, auszulegen! Im Gesetz wird die Bereitstellung gefordert, es steht aber nirgendwo, dass diese „unentgeltlich“ erfolgen muss! Da die Großhandelspreise für die Tüten nicht wirklich hoch sind, kann man das jetzt als Haarspalterei betrachten, aber da zudem auch die Bereitstellung von Gleitmitteln gesetzlich gefordert wird, ist der Kostenfaktor für Großbetriebe dann doch beachtlich, denn die Flutschbeschleuniger sind kostenintensiv und statt den ausreichenden 3-4 Tropfen, kippen manche Zeitgenossinnen und Zeitgenossen gleich die halbe Flasche auf den montierten Präser! Halbe Flasche = 2 bis 3 Euro für eine einzige „Einführung“ und dabei muss man auch an die schönen Spuren in Bettbezug und Matratzen denken, die bei zu üppiger Verwendung zwangsläufig entstehen. Aber darum geht es mir nur am Rande!

Ich sehe das Problem aus einer anderen Sicht und blicke dabei auf meine langjährigen Erfahrungen im „Swingergeschäft“ zurück, wo die bunten „Präserschalen“ ja allgegenwärtig waren. Mal rutschten die Schalen beim wilden Gruppensex unter die Heizung, mal trampelten Damen mit ihren Heels hinein und im schlimmsten Fall kam es zu angeblich spaßigen „Lochungen“ durch verwirrte Gäste!

Die ungeschützte Auslage der Hygieneartikel ist nicht ungefährlich und Gleitgelflaschen und deren Inhalt sind natürlich auch hervorragende „Bakterien-Träger“: man fummelt an der Muschi oder am Hintereingang und greift mit der gleichen Hand dann zur Flasche oder Tube und die „Substanzen“ mischen sich zwangsläufig! Coeli meets Silikon! Eine risikoreiche Freundschaft! Die Damen im Gewerbe nehmen lieber ihre eigenen Kondome, die in Handtasche oder Spind gelagert werden! Genauso verhält es sich mit der Flutschgels, bei denen man ja auch auf mögliche allergene Stoffe achten muss!

Woher soll die Dame oder der Herr vom Ordnungsamt von diesen Umständen wissen? Daher werden die „bunten Schalen“ momentan gerne in der „Betriebserlaubnis“ verankert und die Betreiberinnen und Betreiber wollen hier aus strategischen Gründen meistens nicht diskutieren! Aber: von sachgerechter Bereitstellung kann man wirklich nicht sprechen, zumal es inzwischen auch innovative Unternehmen gibt, die ein neues „Cabrio-Kondom“ im Einsatz haben, das nur den Schaft umschließt, aber der Nille frische Luft gönnt! An welcher Stelle im Gesetz steht denn, dass „intakte Kondome“ verwendet werden müssen? Böse, böse!

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