Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beim neuen Prostitutionsgesetz
Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:
Die EU-Freizügigkeitsverordnung regelt den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zum deutschen Arbeitsmarkt und zu diversen selbständigen Tätigkeiten. Diese Vereinbarung zwischen den EU-Staaten ermöglichte es Bürgerinnen aus anderen EU-Staaten in Deutschland der Prostitution legal nachzugehen. In Kombination mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 entstand eine gefährliche Mischung, die das „El Dorado“ der „käuflichen Lust“ gerade förderte.
Insgesamt führte die Liberalisierung der Prostitution in Deutschland dazu, dass man unser Land gerne spöttisch als das „Freudenhaus Europas“ bezeichnete, da man dem erotischen Gewerbe bei uns, im Vergleich zu allen anderen europäischen Staaten, viel mehr Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten zugebilligte. Kein Wunder also, dass es nach der Gesetzes-einführung in 2002 unzählige vermeintlich selbständige Erotik-Unternehmerinnen aus den EU-Staaten Osteuropas nun vermehrt nach Deutschland zog, da man hier bei uns der Prostitution völlig legal nachgehen konnte und weder amtliche Registrierung noch Gesundheitscheck notwendig waren und sind.
Hier war das Gesetz mehr Wirtschaftsförderung als Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Während auf EU-Ebene wiederholt über ein generelles Verbot der Prostitution nachgedacht wurde, schuf man in Deutschland einen besonderen „Binnenmarkt der Prostitution“ mit allen daraus resultierenden Folgen. Die EU-Unternehmerinnen, die selbständig arbeiten oder auch als eine Art „Sub-Unternehmer“ in Erotikclubs tätig sind, taten und tun ihren Dienst „hoffentlich“ freiwillig, wie es der Gesetzgeber zu Recht einfordert. Die „Freiwilligkeit“ bei der Ausübung der sexuellen Dienstleistungen, muss zumindest so lange angenommen werden, bis das Gegenteil, nämlich der „Zwang“, von den Ermittlungsbehörden bewiesen werden kann!
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