Kategorie: Sexworker-Themen

Das neue Prostitutionsgesetz 2017. Die wichtigsten Themen für Sexworker in Deutschland: Anmeldepflicht, Gesundheitsberatung, Kondompflicht, neue Regeln für die Prostitution.

  • Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?
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    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?

    Kondompolizist als neuer Ausbildungsberuf? – Fremden Herren amtlich auf den steifen Schniedel schauen? – Testfreier, die Huren auf deren Gesetzestreue checken? – Eine neue bundesweite Prostitutions-Fahndung ohne Hemmungen? – Stecken solche wilde Ideen wirklich im neuen Gesetz?

    Ja, das klingt für den Außenstehenden sicher spaßig und man hat gleich die schönen bunten Bilder im Kopf, bei denen die Polizei Hotelzimmer stürmt und beim Vollzug des bezahlten Geschlechtsverkehrs überraschend und mit Schwung durch die Türe kommt. Von solchen Aktionen hat man in bayerischen Sperrbezirken schon gehört, wobei der Augenmerk hier eher auf der örtlich verbotenen Prostitution im Sperrbezirk lag und nicht auf der Kontrolle des fachmännisch angelegten Gummis.

    Der Gesetzgeber verneint vehement den Einsatz von Scheinfreiern, da dieser investigative Puffschleicher ja auch gar keinen Sinn machen würde: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und dazu beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!

  • Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Kondompflicht - Megastrafe für Freier kommt ab 2017
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    Freier Egon muss sein Eigenheim verkaufen, weil er ohne Gummi pimpert!

    Der Freier ist mit sage und schreibe „bis zu 50.000 Euro“ dabei, wenn er ab Juli 2017 gegen die bundesweite Kondompflicht verstößt. Eine geradezu unglaubliche Summe mit einer deutlichen Signalwirkung, wobei die Bußgeld-Spanne bei einem Euro beginnt und bei 50.000 Euro endet. Der Freier (oder vielleicht netter formuliert: der Kunde) ist übrigens der einzige der am „Verstoß“ beteiligten Personen, der direkt mit einem saftigen Bußgeld bedroht wird!

    Prostituierte und Clubbetreiber, die beim „Kondomverzicht“ mitwirken, diesen anbieten oder auch dulden, können nach den gesetzlichen Vorschriften nur auf indirektem Weg mit einem Bußgeld belegt werden und dann auch nur mit einer Summe im eher erträglichen Bereich. Hier kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln eine „amtliche Anordnung“ erfolgen, die unbedingt zu befolgen ist. Wird sie nicht befolgt, gibt es selbstverständlich ein Bußgeld und beim Betreiber kann auch im Extremfall die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Also ist die „Tabulosigkeit“ als eindeutige Werbebotschaft ab 2017 überhaupt nicht mehr zu empfehlen und es ist davon auszugehen, dass kaum jemand so dumm sein wird hier eine Angriffsfläche zu bieten, wobei Ausnahmen natürlich, wie immer, die Regel bestätigen.

    Aber wie man die einschneidende Pflicht in der Praxis überhaupt überwachen will, sagt das Gesetz leider nicht! Scheinfreier sind angeblich nicht vorgesehen und Kondom-Polizisten, die beim Vollzug des Aktes Türen eintreten, dann die Taschenlampe zücken, um den eingeführten Schniedel eingehend zu beschauen, würden sich dabei auch einem sehr hohen persönlichen Gesundheitsrisiko aussetzen: Aktion dicke Nase? – Kondompflicht als „Verstoß“ ist übrigens auch ein sehr schönes Wortspiel … oder etwa nicht?

    Wer freut sich über die neue Vorschrift? – Ganz sicher die Latex-Industrie, die zumindest mit leichten Umsatzzuwächsen rechnen kann. Warum schreibe ich nur „leicht“? – Weil in der Regel dem „französisch ohne“ ein „GV mit“ folgt und so bei fast jedem gewerblichen Akt ein Verhüterli im Einsatz ist. „AO“ ist zum Glück nicht die Regel, denn dann wären Epidemien ja geradezu vorprogrammiert!


    Lesen Sie dazu gerne auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/kondompflicht-im-rotlicht-gewerbe/

  • Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Bildquelle: Pixabay
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    Einführung und Übergangsfristen des neuen Prostitutionsgesetzes

    Ich bin in den vergangenen Tagen mehrfach per Mail gefragt worden, welche Termine bei der Einführung des neuen ProstSchGesetz relevant sind, wann also welche Maßnahmen erforderlich sind. Daher stelle ich heute die Timeline vor, die den Einführungstermin und die Übergangsfristen logisch kombiniert:

    Grundvoraussetzung: das Gesetz tritt wie geplant zum 1. Juli 2017 in Kraft! – Daran besteht kein Zweifel mehr, seit der Bundesrat das Gesetz am 23.09.2016 im parlamentarischen Verfahren durchgewunken hat.

    Was passiert nun genau am Tag der Gesetzeseinführung genau? … Erst einmal gar nichts, denn wir müssen ja die Übergangsvorschriften im Blick haben, die für den zeitlichen Ablauf hier ganz entscheidend sind!

    Prostituierte müssen sich ab dem 1. Juli 2017 erstmalig der Gesundheitsberatung und der Anmeldung unterziehen, haben aber dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, dieser Pflicht nachzukommen! Wenn ich also den „Huren-Ausweis“ nicht vor Ende 2017 haben möchte und ihn erst sehr spät beantrage, verhalte ich mich völlig gesetzeskonform!

    Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsgewerben müssen die Ausübung ihres Gewerbes bis zum 1. Oktober 2017 beim zuständigen Amt anzeigen (also melden) und haben bis zum 31. Dezember 2017 Zeit einen Antrag auf Genehmigung und Fortführung dieses Gewerbes zu stellen. Ein Betriebskonzept ist also in der Praxis auch erst Ende 2017 vorzulegen. Das bislang ausgeübte Gewerbe bleibt grundsätzlich „vorläufig erlaubt“, wenn der Betreiber die schon erwähnte „Anzeige“ fristgemäß bis zum 1. Oktober 2017 vornimmt. Was den Antrag betrifft, gilt die alte amtliche Regel: je später der Antrag, je später die Entscheidung! … Dies möge jede und jeder interpretieren, wie sie oder er mag!

    Diese Regelungen ergeben sich aus dem § 37, den Übergangsregelungen des neuen Gesetzes, wobei unbedingt zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Prostituierte und Betreiber gelten, die ihre Tätigkeit und ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 ausüben! Um in den Genuss der zeitlichen Verzögerung zu gelangen, sollte man also unbedingt schon vor dem 1. Juli 2017 tätig sein! – Für Prostituierte reicht in diesem Fall praktisch die reine Behauptung, bei Betrieben ist natürlich das Datum der Gewerbeanmeldung entscheidend!

    Wenn man dies nüchtern betrachtet, bleibt als hinreichend Zeit, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und jegliche übereilte Panik kann vermieden werden.

  • Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu
    Bildquelle: Pixabay

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu

    Ja: in vielen Rotlicht-Vierteln der Republik sind die muskelbepackten tätowierten Herren, die gerne gemeinschaftlich Motorrad fahren, fester Bestandteil des Milieus und dort mit vielfältigen Aufgaben betraut. Das Steintor in Hannover, der Kiez in Hamburg, das Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main oder der Duisburger Eroscenter-Distrikt: ohne Motorradbruderschaften kaum denkbar und dies sehr zum Leidwesen der Politik, die diesen Herren einfach überhaupt nicht über den Weg traut und immer neue Chancen sucht, deren Aktivitäten wirksam zu unterbinden. Daher hat man sich auch im neue Prostitutionsgesetz für 2017 etwas ganz besonderes einfallen lassen, um die vermeintlich bösen Buben, die manchmal gar keine sind, nachhaltig aus den roten Quartieren der Republik zu vertreiben.

    Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden demnächst im Rahmen einer intensiven amtlichen Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber, Stellvertreter und auch für die Beschäftigten in den Bordellbetrieben und sonstigen Prostitutionsstätten obligatorisch. Zusätzlich sollen die erlaubniserteilenden Ämter auch weitreichende Auskünfte bei den Polizeidienststellen einholen, um die angeblich grauen und schwarzen Schafe im Gewerbe sicher zu entlarven. Doch der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter, indem er folgendes ins Gesetz aufnahm:

    Wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Verbotene Vereine? – Das Bundesinnenministerium listet dazu auf seiner Webseite diverse links- und rechtsextreme Vereinigungen und Gruppen von Salafisten oder Islamisten auf, die durch gesetzliche Erlasse (Verbotsverfügung nach § 3 Abs. I Vereinsgesetz) in Deutschland verboten sind. Doch diese haben nach meiner Auffassung überhaupt keinen Bezug zum Rotlicht-Gewerbe und können daher wohl nicht das Ziel der gesetzlichen Botschaft sein.

    Doch es gibt weitere „besondere“ Vereine, die durch den Bundesinnenminister oder durch die Innenminister der Bundesländer ebenfalls durch Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz verboten wurden: laut Wikipedia handelt es sich dabei um 15 Motorradclubs, deren regionale Niederlassungen unanfechtbar verboten wurden. Darunter befinden sich gleich 12 Charter der deutschen Hells Angels, 7 Divisionen des Gremium MC, die Bandidos Aachen und der komplette deutsche Ableger der niederländischen Satudarah. Die komplette Liste kann unter folgendem Link bei Wikipedia betrachtet werden: Verbotene Motorradclubs in Deutschland

    Wenn man die Erläuterungen zum neuen Gesetz aufmerksam studiert, stellt man fest, dass sich hinter den „unanfechtbar verbotene Vereine“ wohl verklausuliert Hinweise auf Rocker und rockerähnliche Organisationen verbergen, die sich über diese Neuregelung sicher nicht freuen werden! – Es riecht gewaltig nach weitreichenden Beschäftigungsverboten, die dann wohl ausgesprochen werden können und sollen. Aber: nicht alle Charter der Rockerclubs sind verboten und innerhalb der jeweiligen „Rocker-Familien“ wird man sicher Mitglieder oder „Hangarounds“ finden, die nicht einschlägig vorbestraft sind und eben auch zu keiner verbotenen Abteilung gehören oder gehört haben. Aber einige führende „Wirtschafter“, die eben über „abweichende Lebensläufe“ verfügen, müssen sich schon ihre Gedanken machen, wenn im kommenden Jahr die Zuverlässigkeitsprüfungen zur lästigen Pflicht werden.

    Wie kommentierte es jemand aus der Rockerszene kürzlich:

    „Der Frankfurter Walter wird ganz sicher weiter entspannt sein Schnitzel essen und der lange Frank hat ja in Hannover schon vor Jahren die richtigen Weichen gestellt, als er sein Charter auflöste, bevor es verboten wurde!“

     

  • Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Was kosten Verstösse gegen das neue Gesetz? – Der entsprechende „Bußgeld-Katalog“, der mögliche Verstöße und deren „Preis“ umfangreich auflistet, liest sich, mit Verlaub, wie die Speisekarte eines China-Restaurants, wo durch die Kombination aus Schwein, Rind, Fisch und Huhn mit diversen Soßen und Gemüsen, mal scharf, mal fruchtig, Hunderte von Kombinationsmöglichkeiten entstehen. – Aber ich gebe brauchbare Anhaltspunkte!

    Der Sanktions-Katalog beinhaltet folgende Bußgeld-Abstufungen:

    1. Bis zu 1.000 € (für Prostituierte und Betreiber)

    Gilt u.a. für Prostituierte, die gegen Anordnungen der Behörden verstoßen und z.B. trotz vorheriger „Verwarnung“ ihrer Anmeldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen. Auch wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht eine Prostituierten kann u.U. bei Verstoß gegen eine diesbezüglich erfolgte Anordnung mit einer solchen Buße belegt werden. – Die gleiche Buße kann beim Betreiber eines Prostitutionsgewerbes fällig werden, wenn dieser im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erteilt oder die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet.

    2. Bis zu 5.000 € (für Betreiber)

    Diese Summe kann fällig werden, wenn sich ein Betreiber den „Huren-Ausweis“ und die Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt oder wenn er Prostituierte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn er seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt.

    3. Bis zu 10.000 € (für Betreiber)

    In diesen „teuren“ Bereich gelangt eine Betreiber, der nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist, der Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt, der ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt, die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet.

    5. Bis zu 50.000 € (für Freier)

    Aktion böser Freier-Schreck! – Denn nur diesem wird mit dieser stolzen Summe gedroht! Die symbolische Wirkung ist nicht zu verachten, denn das klingt nun wirklich beeindruckend! Ob jemals ein Kondom-Verweigerer zu eine solchen Buße verdonnert werden wird, bleibt mal abzuwarten. Auf die „Verhandlung“ beim Widerspruch gegen eine solchen Bußgeld-Bescheid, bin ich schon sehr gespannt und es würde öffentlichkeitswirksam Rechtsgeschichte geschrieben. Richtern bleibt ja auch nichts erspart und Kondom-Fahnder Bodo hat dann seinen großen Tag!

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
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    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    Bildquelle: Lupo / pixelio.de
    Bildquelle: Lupo / pixelio.de

    Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beim neuen Prostitutionsgesetz

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die EU-Freizügigkeitsverordnung regelt den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zum deutschen Arbeitsmarkt und zu diversen selbständigen Tätigkeiten. Diese Vereinbarung zwischen den EU-Staaten ermöglichte es Bürgerinnen aus anderen EU-Staaten in Deutschland der Prostitution legal nachzugehen. In Kombination mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 entstand eine gefährliche Mischung, die das „El Dorado“ der „käuflichen Lust“ gerade förderte.

    Insgesamt führte die Liberalisierung der Prostitution in Deutschland dazu, dass man unser Land gerne spöttisch als das „Freudenhaus Europas“ bezeichnete, da man dem erotischen Gewerbe bei uns, im Vergleich zu allen anderen europäischen Staaten, viel mehr Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten zugebilligte. Kein Wunder also, dass es nach der Gesetzes-einführung in 2002 unzählige vermeintlich selbständige Erotik-Unternehmerinnen aus den EU-Staaten Osteuropas nun vermehrt nach Deutschland zog, da man hier bei uns der Prostitution völlig legal nachgehen konnte und weder amtliche Registrierung noch Gesundheitscheck notwendig waren und sind.

    Hier war das Gesetz mehr Wirtschaftsförderung als Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Während auf EU-Ebene wiederholt über ein generelles Verbot der Prostitution nachgedacht wurde, schuf man in Deutschland einen besonderen „Binnenmarkt der Prostitution“ mit allen daraus resultierenden Folgen. Die EU-Unternehmerinnen, die selbständig arbeiten oder auch als eine Art „Sub-Unternehmer“ in Erotikclubs tätig sind, taten und tun ihren Dienst „hoffentlich“ freiwillig, wie es der Gesetzgeber zu Recht einfordert. Die „Freiwilligkeit“ bei der Ausübung der sexuellen Dienstleistungen, muss zumindest so lange angenommen werden, bis das Gegenteil, nämlich der „Zwang“, von den Ermittlungsbehörden bewiesen werden kann!


    Weitere interessante Aspekte finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte

    Bildquelle: Bernd Kasper / pixelio.de
    Bildquelle: Bernd Kasper / pixelio.de

    Posting vom 04.09.2016 by Howard Chance:

    Welche Unterlagen und Dokumente benötige ich, um mich als Prostituierte in Deutschland zukünftig bei Amt anmelden zu können? – Prostitution ist doch eigentlich kein richtiges Gewerbe? – Das war zumindest bisher so! – Hat sich da etwas geändert und wenn ja: was? Man hört in den Medien so einiges, aber so richtig zu verstehen ist das alles nicht! – Oder? Offensichtlich gibt es eine Kehrtwende in Deutschland: die Liberalität in der Prostitution wird 2017 Geschichte sein und es kommen harte Zeiten der Reglementierung auf das Gewerbe zu. Es wird nicht mehr alles erlaubt sein und zukünftig darf sich in Deutschland nicht mehr jede und jeder einfach so „prostituieren“. So bestimmt es das neue Gesetz!

    Um den neuen deutschen Huren-Ausweis zu erhalten, der zukünftig die Grundlage für eine legale Arbeit in der Prostitution sein wird, muss es mir grundsätzlich erlaubt sein in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Als Bundes- oder EU-Bürger habe ich damit natürlich kein Problem. Anders sieht dies bei Bürgern aus sogenannten „Drittstaaten“ aus, womit die Länder bezeichnet werden, die eben nicht zur EU gehören. Bürger aus diesen Staaten benötigen eine ausländerrechtliche Erlaubnis, um in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen. Konkret sind dies die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis. Wer als Bürger aus Drittstaaten diese Papiere nicht besitzt, kann keinen Huren-Ausweis erhalten und
    kann dementsprechend der Prostitution ab Mitte 2017 nicht mehr legal nachgehen!

    Dies gilt auch besonders für „Prostitutions-Touristinnen“, die über ein Touristenvisum nach Deutschland einreisen und dann für einige Monate in Bordellen oder Privatwohnungen arbeiten. Für diese Personen gibt es keine Möglichkeit eine Anmeldung durchzuführen und die sexuelle Dienstleistung kann nur „total illegal“ angeboten werden.

    Weitere Denkansätze finden Sie unter der Kategorie:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/themenuebersicht/

  • Prostitutionsgesetz: Klassengesellschaft im Rotlicht-Gewerbe?

    Prostitutionsgesetz: Klassengesellschaft im Rotlicht-Gewerbe?

    Bildquelle: Uwe Schlick / pixelio.de
    Bildquelle: Uwe Schlick / pixelio.de

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die Prostitution hat in Deutschland keine Lobby und ihre Berufsverbände haben viel zu wenige Mitglieder und dann eben solche, die nicht das breite und problematische Feld von Sexworkern repräsentieren, sondern eher die gebildeten Eliten des Rotlichts, die ihr eigenes Berufsbild ideologisch überhaupt nicht mit Zwangsprostitution und Migrationsschicksalen in Verbindung bringen können.

    Wie auch? – Die persönlich erlebte Realität ist ja eine ganz andere. Hier kann man durchaus von einer „Klassengesellschaft“ sprechen. 1. Die Elite, also die Sexworker, die sich gegen aufgezwungenen Schutz und Reglementierung wehren, weil sie nachweislich keine Hilfe benötigen, und 2. die Benachteiligten, die sich generell nicht wehren können und folglich jede Form von Schutz sehr dringend benötigen.

    Wie will man diesen beiden „Kasten“ mit ein und dem selben Gesetz gleichermaßen gerecht werden? – Wählt man nun den kleinst-möglichen gemeinsamen Nenner, differenziert man breit und vielfältig oder verordnet man das staatliche Komplett-Fürsorge-Programm? – Eine sehr schwierige Frage, mit der sich das Parlament im Gesetzgebungsverfahren intensiv beschäftigen musste. Die Volksvertreter haben sich nun für die radikale Lösung entschieden und werfen alle in den gleichen Pool mit kaltem Wasser!

    Das geht ja auch nicht anders, da vor dem Gesetz und auf hoher See bekanntlich alle Bürgerinnen und Bürger gleich sind! … Hurra!

     

  • Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Posting vom 17.09.2016 by Howard Chance:

    Der Gesetzgeber betrachtet Menschen, die sich prostituieren, noch immer gerne als recht sonderbare Mitglieder einer „niederen Kaste“, deren fragwürdige Tätigkeit kein Beruf wie jeder andere ist. Dazu gibt es in den Gesetzeserläuterungen sehr deutliche Worte des Gesetzgebers, die für viele Prostituierte ein heftige Schlag mitten ins Gesicht sein dürften, wenn wir folgendes im Text unmissverständlich lesen:

    „Zugleich ist daran festzuhalten, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ ist. So hält bereits der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 6) fest, dass empirische Befunde nicht außer Acht bleiben dürfen, wonach die in diesem Bereich Tätigen belegbar erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt sind, und dass diese Tätigkeit nicht selten von Personen aus besonders vulnerablen Gruppen ausgeübt wird. Es ist darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, in der es fraglich ist, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden können.“

    Hieraus lässt sich sehr klar erkennen, dass man Prostitution und Prostituierte „politisch“ nicht wertschätzt, sondern dass man bei der Betrachtung bewusst die „verwundbaren Gruppen“ in den Fokus rückt, also die sozial und geistig eher schwachen innerhalb der Gesellschaft. Diese Personen werden damit unterschwellig zu „Norm-Prostituierten“ erklärt. Was sonst soll der Hinweis auf die „soziale Realität“ in diesem Kontext bedeuten? – Das ist natürlich ein Schlag ins Gesicht vieler Tausender Rotlicht-Damen, die durchaus über Bildung verfügen, eine bewusste Entscheidung für die selbstbestimmte Prostitutions-Arbeit getroffen haben, aber dennoch gesellschaftlich stigmatisiert werden. Alle in einen Pott! – Passt schon!

    Den Gedanken einmal weiter gesponnen, könnte man folgern, dass nur dumme Personen mit sozialen und psychischen Störungen einen solchen „Beruf“ ergreifen können, weil sie wohl gar nicht so genau wissen, was sie da tun oder schlicht zu blöd sind, um die Gefahren zu erkennen? – Auch in medialen Diskussionsrunden fällt mir auf, dass man Prostituierte, die durchaus gut vorbereitet sind, dennoch gerne belächelt, weil, ja weil sie eben Prostituierte sind, denen man schlicht und ergreifend den Respekt verweigert:

    Schmuddelkinder bleiben Schmuddelkinder! Und mit denen spielt man nun mal nicht! – Man könnte sich ja dreckig machen!

  • Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Bildquelle. Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Reicht künftig Handanlegen schon aus, um Prostituierte zu werden?

    Prostituierte sind Personen (also egal ob männlich oder weiblich), die eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechts-verkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind.

    Warum ist es so wichtig, zu überprüfen, ob man nach den Begriffs-Bestimmungen des neuen Gesetzes nun Prostituierte(r) ist oder nicht? – Weil man demnächst als Prostituierte(r) im Sinne des Gesetzes verpflichtet sein wird, einer Anmeldepflicht und zusätzlich einer berufsbezogenen Gesundheitsberatung regelmäßig nachzukommen. Das bisherige Recht, sich einfach so irgendwo nach Lust, Geldbedarf oder Laune zu „prostituieren“, wird es nicht mehr geben. Was es damit genau auf sich hat? – Was zu tun ist?

    Aufgemerkt: Bin ich vielleicht zukünftig nicht nur „einfache Prostituierte“ sondern durch die Art und Weise meiner Berufsausübung sogar „Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes“? Dann muss ich mich nämlich besonders warm anziehen, weil der Staat in diesem Fall das gesamte „Füllhorn“ über mich ausschüttet! – Bangemachen gilt nicht? – In diesem Fall leider schon!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/