Schlagwort: Abgabenordnung

  • Prostitution 2017 – Rotlicht-Milieu, Prostitution und Finanzamt

    Prostitution 2017 – Rotlicht-Milieu, Prostitution und Finanzamt

    Gewaltige Steuerhinterziehung im deutschen Rotlicht-Gewerbe
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    Gewaltige Steuerhinterziehung im deutschen Rotlicht-Gewerbe?

    Zum Thema Steuern gibt es viel Sprengstoff im neuen Gesetz! – Der Bundesfinanzminister sitzt beim neuen Prostitutionsgesetz natürlich einnehmend mit im Boot, denn nach unserer Abgabenordnung sind für alle Umsätze und Gewinne Steuern zu entrichten und auch viele Gemeinden sind bereits seit längerem mit lokalen „Sex-Steuern“ am Start, mit denen sie auch ein Stück vom erotischen Kuchen abbekommen möchten. Auch wenn der Kuchen in den letzten Jahren immer kleiner geworden ist, soll dieser möglichst „gerecht“ geteilt werden, damit all satt werden. Bei Geld hört bekanntlich die Moral auf!

    Gib dem Schäuble, was des Schäubles ist!

    Die deutschen Finanzbehörden werden auf sehr geschickte Art und Weise ins neue Gesetz mit integriert, indem sie über die Anmeldungen der Sexworker(innen)  und auch über die Erlaubnisanträge der Betreiber von Prostitutionsstätten automatisch und damit sehr schnell per elektronischem Datenaustausch informiert werden. Während die Betreiber in den meisten Fällen sicher bereits ein angemeldetes Gewerbe besitzen und dementsprechend steuerlich erfasst sein dürften, ist die Lage bei den Prostituierten und speziell bei den Gelegenheits-Prostituierten vermutlich eine ganz andere:

    Eine Neuanmeldung löst zwar zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und  somit steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss ja gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden.

    Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde. Bei einer Steuerhinterziehung kann man im schlimmsten Fall über 10 Jahre zurück belangt werden, was stets mit einer Nachzahlung der nichtgezahlten Steuer verbunden ist, zu der sich noch eine zusätzliche empfindlichen Strafe hinzugesellen kann.

    Wird die amtliche Anmeldung also für manche zum fiesen Fallstrick?

    Das „Anschaffen“ ist ja einer der wenigen Geschäftsbereiche, wo das Bargeld dominiert und wo die Kunden keinen Wert auf eine ordnungsgemäße Quittung legen, weil diese zu Hause bei „Mutti“ aufgefunden werden könnte und auch die Höhe des gezahlten „Hurenlohns“ ist im nachhinein kaum feststellbar. Dies eröffnet natürlich „Gestaltungsmöglichkeiten“ und zwar gerade dann, wenn noch nicht einmal die Identität der Sexworkerin zu ermitteln ist. Eine Steueroase, die ausnahmsweise mal nicht in Liechtenstein oder Panama liegt, sondern in privaten deutschen Schlafzimmern, wo gegen Bares ein bisschen „private Sünde“ angeboten und über kostenfreie Anzeigen propagiert wird.


    Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/03/was-bringt-eigentlich-die-sexsteuer-ein-die-bilanz-in-nrw-fuer-2015/

  • Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Bildquelle: Pixabay
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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:

    Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!

    Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!

    Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.

    Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

    Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.


    Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:

    LHP – Rechtsanwälte Köln – Dr. Peter Steinberg zum Thema


    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

    Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

    Bildquelle: Pixabay
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    Sexworker und Steuerpflicht – Was sagt der Bundesrechnungshof?

    Mir fiel in den vergangenen Tagen ein umfangreicher Bericht des Bundesrechnungshofes in die Hände, der sich sehr detailliert mit der „Besteuerung“ von Sexworkern in Deutschland befasst und der die Gesamtsituation recht eindrücklich schildert. Auch wenn der genannte Bericht von 2014 datiert, dürfte sich im wesentlichen nicht viel geändert haben, da es nach wie vor keine bundesweit einheitlichen Regelungen gibt, die vom Bundesrechnungshof angemahnt worden waren.

    Grundsätzlich unterliegen alle selbständigen Sexworker/Prostituierte, die  in Deutschland tätig werden, den folgenden Steuern:

    Einkommensteuer

    Diese ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, wobei die Herkunft des Einkommens völlig egal ist und natürlich auch, wie bei der Prostitution, aus „gewerbsmäßiges Unzucht“ (Zitat BFH) resultieren kann. Alle Euros, die man
    durch gewerbsmäßiges Tun einnimmt, sind steuerpflichtig! – Die Einkommensteuer wird nach bestimmten Schlüsseln zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.

    Umsatzsteuer

    Im Volksmund kennt man diese Steuer auch als Mehrwertsteuer: sie fällt bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen an, wobei man die Sexworkerin hier wirklich als selbständige Unternehmerin ansieht, die ab einem Jahresumsatz von 17.500 € zur Entrichtung bzw. Weiterleitung von Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% verpflichtet ist. Auch die Erträge dieser Steuerart werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen für örtlich ansässige Unternehmen erhoben, verbleibt ausschließlich in den kommunalen Kassen und ist hier eine wichtige Einnahmequelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 entschieden, dass auch selbständige Prostituierte zur Gewerbesteuer herangezogen werden können, auch wenn das Gewerbe nach der Gewerbeordnung nicht wirklich existiert. Der BFH stellt „jede selbständig nachhaltige Tätigkeit“ einem Gewerbebetrieb gleich. Damit werden Prostituierte gewerbsteuerpflichtig, wobei gezahlte Gewerbesteuer aber mit der Einkommensteuer aufgerechnet werden kann: sie mindert dann deren Höhe, da die Gewerbesteuer im Prinzip wie eine Betriebsausgabe behandelt wird. Die Höhe der sogenannten „Hebesätze“ differiert von Kommune zu Kommune und die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auch erst ab bestimmten Erträgen (Gewinnen) fällig.

    Sexsteuer

    In einigen Städten und Gemeinden wird eine „Sexsteuer“ als Sonderform der kommunalen Vergnügungssteuer erhoben. Davon sind auch Prostituierte betroffen, die dann lokal nach „Veranstaltungstagen“ oder alternativ nach „Veranstaltungsfläche“ veranlangt werden.

    Soweit die Theorie – Doch was kommt in der Praxis dabei bei den Steuerbehörden wirklich an?

    Damit befasst sich eben der Bundesrechnungshof, der die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand regelmäßig überprüft und dabei auch immer wieder Missstände aufzeigt:

    Obwohl durch Prostitution Einnahmen vom mehreren Milliarden Euro jährlich erzielt werden, erlangt der Fiskus hieraus keine nennenswerten Steuereinnahmen.

    Diese gravierende Feststellung trifft der Bundesrechnungshof in seinem Begleitschreiben zum Bericht an den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags.

    Leider gibt es im Bericht dann keine wirklich verlässlichen Zahlen dazu, was denn nun nicht „nenneswert“ ist. Da kann der Betrachter dann nur mit mathematischen Variablen rechnen, die aber eben auch auf willkürlichen Annahmen beruhen: bei mehreren unbekannten Werten ist die Endrechnung dann nicht sehr aussagekräftig.

    Der Bundesrechnungshof unterstellt den deutschen hauptberuflichen Sexworkern einen Jahresumsatz von 30.000 bis 120.000 € und begründet diese Annahme mit Zahlen, die aus Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig waren. Im hauptamtlichen Segment rechnet der Rechnungshof mit angenommenen 100.000 Personen.

    Bildet man den Mittelwert zwischen 30.000 und 120.000 €, landet man bei 75.000 € im Schnitt, woraus eine unbereinigte Umsatzsteuer von etwas über 14.000 € entstehen würde. Wenn man 14.000 €  mit 100.000 Personen multipliziert sind das 1,4 Milliarden Euro und wenn man einen persönlichen „Ertrag“ von 40.000 € unterstellt und bei der Berechnung der Einkommensteuer mit 25% rechnet, kommt eine weitere Milliarde Einkommensteuer hinzu.

    Doch obwohl der Bundesrechnungshof die tatsächlichen Einnahmen nicht beziffert, stellt er sehr anschaulich fest, warum die Gelder eben kaum fließen:

    Die Sexworker sind nach dortiger Darstellung „Nomaden“, die sehr oft das Revier wechseln, im gesamten Bundesgebiet unterwegs sind und häufig überhaupt keine Steuernummer besitzen, weil es kein zuständiges Wohnsitz-Finanzamt gibt oder dieses mehrfach wechselt. Ein Alptraum für die Beamten, die einfach nicht zur Steuerklärung schriftlich auffordern können, da Zuständigkeiten wechseln.

    Die Anregung des Bundesrechnungshofes mündet dann in einer Analogie zum „Düsseldorfer Verfahren“, wo auf freiwilliger Basis tägliche Vorab-Pauschalen abgeführt werden. Würde man statt Freiwilligkeit hier eine Pflicht einführen und würde man den täglichen Abschlag auf 25 € festlegen, kämen hypothetisch täglich 25.000.000 € zusammen, was jährlich dann auch fast einer Milliarde an Einnahmen entspräche.

    Aber eben alles blanke Theorie, die einfach nicht zu den Strukturen des Milieus passt, wo ja im Bereich der Zahlung für sexuelle Dienstleistungen fast nur Bargeld verwendet wird und wo die Behörden nur bei Unachtsamkeit der Dienstleisterin auf reale Erträge aufmerksam werden, wenn diese zum Beispiel Statistiken oder ein reales Haushaltsbuch führt.

    Der Bundesrechnungshof hatte angeregt, die Frage der Besteuerung von Prostitution parallel zum neuen Prostitutionsgesetz bundesweit einheitlich zu regeln. Dieser Anregung wurde aber nicht entsprochen. Lediglich die Datenweitergabe von Anmeldedaten an die Finanzbehörden wurde im Gesetz verankert, wobei „lediglich“ im Einzelfall durchaus auch schon zum Problem werden kann: jemand, der beim Amt erklärt schon seit längerem der Prostitution nachzugehen, aber steuerlich überhaupt nicht erfasst ist, muss sich dann schon die Frage des zuständigen Finanzamtes gefallen lassen, wie denn in der Vergangenheit der Steuerpflicht entsprochen wurde. Ein Fallstrick, den viele Sexworker einfach (noch) nicht sehen oder sogar leugnen.

    Interessant war in der Bestandsaufnahme des Rechnungshofes auch die Suche nach angestellten Prostituierten in Deutschland, die ergebnislos endete! – Den Kenner überrascht dies nicht wirklich, denn welcher Betreiber errichtet ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Sexworkerin, die sich aber durch diverse gesetzliche Vorschriften und Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht an Anweisungen halten muss? Und warum soll man sich in einem unsteten Gewerbe überhaupt in eine mögliche Haftung bringen? – Viel blöder kann man ja kaum verfahren und nach dem neuen Gesetz für 2017 werden die Pflichten für Betreiber noch erheblich erweitert, was den ermittelten 0-Wert des Bundesrechnungshofes auch in den kommenden Jahren eindeutig bestätigen wird!

     

     

  • Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2017 - Glossar - Steuerpflicht für Prostituierte
    Bildquelle: Pixabay

    Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen (Prostitution und Co.) unterliegen selbstverständlich den deutschen Steuergesetzen (Abgabenordnung). Sexworker können nach den geltenden Gesetzen zu verschiedenen sogenannten „Steuerarten“ herangezogen werden: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, kommunale Sexsteuer (als Sonderform der Vergnügungssteuer) und u.U. auch Gewerbesteuer. Nach aktuellen Erhebungen, zahlen Sexworker in Deutschland nur in den wenigsten Fällen überhaupt eine der genannten Steuern und der Gesetzgeber geht von massiver Steuerhinterziehung aus!

    Details zum Thema unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-die-besteuerung-von-sexworkern-in-deutschland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Das Düsseldorfer Verfahren

    Prostitution 2017 – Glossar – Das Düsseldorfer Verfahren

    Prostitution 2017 - Glossar - Das Düsseldorfer Verfahren
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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Mehr zu diesem interessanten Thema lesen Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-was-hat-es-mit-dem-duesseldorfer-verfahren-auf-sich/

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