Dona Carmen e.V. hat gestern in einem befreundeten Escort-Forum den Termin zu einem Koordinierungstreffen zur geplanten Verfassungsbeschwerde veröffentlicht. An dem Treffen in Frankfurt/Main wird auch der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik teilnehmen und seinen Entwurf präsentieren. Ich selbst habe mich als Publizist schon angemeldet und werde, wenn man mich denn „zulässt“, natürlich vom Termin berichten, da ich die Verfassungsbeschwerde unterstütze.
Doch nun lassen wir den Verein erst einmal selbst sprechen:
Aufruf zur Teilnahme am 2. Koordinierungstreffen „Verfassungsklage gegen das Prostituiertenschutzgesetz“
Freitag, 16. Dez. 2016, um 12.00 Uhr, Elbestraße 41 Frankfurt/Main
An Sexarbeiterinnen, Bordellbetreiber/innen und interessierte Aktivisten.
In 8 Monaten tritt das „Prostituiertenschutzgesetz“ in Kraft!
Unter Bruch verfassungsmäßig gewährter Rechte erfolgt ein massiver Angriff auf die bestehende Infrastruktur von Prostitution sowie auf das Anbieten sexueller Dienstleistungen schlechthin. Es geht um eine grundsätzliche Erschwernis des Eintritts in die Prostitution; um eine Abschreckung vor Prostitution durch Zwangsouting sowie Zwangsmaßnahmen, Anordnungen und Sanktionen; um eine fundamentale Einschränkung der Mobilität von Sexarbeiter/innen; um die Gefährdung der Existenz von Prostitutionsstätten.
Dagegen richtet sich unser Widerstand!
Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, erarbeitet im Auftrag des Frankfurter Koordinierungstreffens „Verfassungsklage gegen das Prostituiertenschutzgesetz“ eine entsprechende Klageschrift. Doña Carmen e.V. hat nach dem ersten Koordinierungstreffen im September 2016 ein Spendenkonto für die Verfassungsklage eingerichtet und bekannt gemacht. Binnen kurzer Zeit haben wir bereits ein Viertel der notwendigen Kosten der Verfassungsklage gesammelt. Das ist gut, reicht aber noch nicht. Wir danken allen, die bisher gespendet haben! Aber wir müssen weiter sammeln und bitten um Deine / Ihre finanzielle Unterstützung:
Spendenkonto für die Verfassungsklage:
Dona Carmen e.V.
IBAN DE44 5005 0201 1245 8863 61
BIC HELADEF1822
Frankfurter Sparkasse
Der erste Entwurf der Verfassungsklage ist fertig! – Kommt am 16. Dezember 2016 um 12.00 nach Frankfurt! Wir werden weiter Druck machen. Wir haben keine Zeit zu verlieren. Deswegen laden wir ein zum zweiten Koordinierungstreffen Verfassungsklage ProstSchG:
WANN? ► Freitag, 16. Dezember 2016, 12:00 Uhr WO? ► Doña Carmen e.V., Elbestraße 41, 60329 Frankfurt
Themen des Treffens:
► Bericht zum Stand der Dinge (NN, Doña Carmen e.V.)
► Vorstellung des Entwurfs der Verfassungsklage zum Prostituiertenschutzgesetz
(RA Starostik, Berlin)
► anschließend Fragen, Diskussion und Austausch
► Vorschlag zur Bildung eines ‚Beirats Verfassungsklage‘
► nächste Schritte Mobilisierung / Finanzierung
Aus organisatorischen Gründen ist eine Voranmeldung bei Doña Carmen e.V. erforderlich!
Um frühzeitige Anmeldung und zahlreiches Erscheinen wird gebeten.
Chinesische Sexarbeiterinnen erobern den deutschen Erotikmarkt
Made in China: eine der größten Volkswirtschaften der Welt expandiert seit vielen Jahren in fast allen Segmenten der Weltwirtschaft und versorgt auch den heimischen deutschen Markt mit günstig hergestellten Produkten. Waren es vor einigen Jahren noch hauptsächlich Billig-Produkte, so sind es heute auch hochwertige Industriegüter und Unterhaltungsektronik, deren Fertigung im fernen Reich der Mitte einfach viel günstiger ist als bei uns. Ein kaum vorhandener Arbeitsschutz, geringe Umweltauflagen und niedrige Löhne bei massenhaft verfügbaren Arbeitskräften, sind die wesentlichen Gründe für die günstigen Angebote.
Auch der weltweite Menschenhandel ist eine Branche, die seit einigen Jahren die Fühler nach China ausgestreckt hat: in ganz Europa findet man erotische Massagesalons, die mit jungen attraktiven Damen aus China werben, die Massagen und „viel mehr“ anbieten und für die etablierten Thai-Massage-Salons eine ernst zunehmende Konkurrenz darstellen. Während man die Thai-Massage weltweit kennt und indisches Tantra auch als transzendentale Form der Sexualität versteht, hat die scheinbar hippe „China-Massage“ bei uns inzwischen ein besonderes „Geschmäckle“ bekommen, wenn man den Internetforen und den eigenen Beobachtungen denn trauen kann.
Im gesamten Bundesgebiet findet man inzwischen Institute, in denen junge Chinesinnen mit sehr eingeschränkten Sprachkenntnissen für Pauschalpreise von 70 Euro für die halbe und 130 Euro für die ganze Stunde weitreichende erotische Dienstleistungen anbieten. Schon die telefonische Terminvereinbarung wird zu Abenteuer, weil die Betreiber der Studios oft die deutschsprechende Telefondame einsparen und bei Fragen lediglich „du kann kommen“ oder „mache gut“ nebst Adresse durch den Hörer geflötet wird. Wenn der Straßenname dann kompliziert ist, sind die verbalen Kostproben durchaus unterhaltsam. Nun ja, wenn ich am Telefon chinesische Adressen in Peking durchgeben würde, wäre es natürlich genauso seltsam, aber ich würde mir dies sicher im Sinne des Geschäfts ersparen.
Wenn man schließlich die Adresse doch gefunden hat und in diesen besonderen Instituten vorspricht, geht das Chaos oft weiter. Der „Siri-Übersetzer“ auf dem IPhone oder der beliebte
„Google-Translater“ auf dem Android-Handy sind notwendig, um mehr über Preise und Service zu erfahren. Die meist sehr freundlichen jungen Damen haben die Smartphones stets zur Hand und halten einem das Ding schon zur Begrüßung vor die Nase! – Sehr ungewöhnlich, aber eben doch sehr hilfreich, wenn man über keine Sprachkenntnisse verfügt!
Die Massage-Angebote sind in vielen Fällen sehr weitreichend und beinhalten neben der klassischen Körpermassage oft alle denkbaren erotischen Spielarten, die gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auch sehr tabulos ausfallen können. Dumping und Lockangebote sind unüblich: fester Preis und weitreichender Service, wobei man dennoch nicht das Gefühl hat, sich in einem Bordell-Betrieb zu befinden, weil die Damen eben branchenuntypisch erscheinen und es auch sind!
Im Rahmen einer journalistischen Recherche kam ich im vergangenen Jahr mit der China-Branche etwas näher in Kontakt und stieß dabei auf erstaunliche Dinge:
Während mir bekannte Thai-Damen schon seit vielen Jahren in Deutschland leben, im Schnitt um die 40 Jahre alt sind, mit deutschen Staatsbürgern verheiratet sind und ihre Massagesalons offiziell angemeldet haben, trifft man im China-Institut vermehrt auf Touristinnen, die mit einem 3-Monat-Visum ausgestattet sind oder aber auf Anraten eines „Beraters“ vorsorglich einen Asyl-Antrag gestellt haben! – Da in China verschiedene Volksgruppen politisch verfolgt werden, soll die behauptete Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe geradezu Gold wert sein, da der Asyl-Antrag dadurch angenommen wird und man mit diversen Rechtsmitteln dann gut und gerne 3 – 4 Jahre in Deutschland geduldet wird. In diesen Jahren, wo das Verfahren läuft, geht man dann einfach unangemeldet der Prostitution nach und spart sich dabei auch jegliche Steuerzahlung!
Dieses Geschäftsmodell haben sich die Damen natürlich nicht selbst ausgedacht! – Dafür wären weitreichende Kenntnisse im deutschen Asylrecht nötig, die man nicht so einfach im chinesischen Internet findet. Es muss also davon ausgegangen werden, dass es im Hintergrund eine Organisation gibt, die sich im „menschlichen Export“ auskennt und für die nötigen Papiere sorgt. Auch wenn die Damen stets behaupten, irgendwie vom Himmel gefallen zu sein, ist dies natürlich wenig glaubwürdig!
Nun hat es, wie nicht anders zu erwarten war, in diesem Jahr eine Vielzahl von Razzien im chinesischen Massage-Milieu gegeben, bei denen eben die Touristinnen und Asylantinnen entdeckt wurden, die bei den Überprüfungen natürlich kein Wort deutsch sprachen und sehr überrascht wirken, als man sie mit dem deutschen Recht konfrontierte. Bei den Touristinnen war die Handhabe einfach: man untersagte die weitere gewerbliche Tätigkeit oder sorgte bei abgelaufenem Visum für die umgehende Heimreise. Bei den Asylbewerbern war uns ist es deutlich schwieriger, da der Schutzgedanke des Verfahrens eine Abschiebung verhindert. Selbst bei mehrfachen Aufgriffen, sind den Behörden die Hände gebunden! Wer kann auch sympatischen und hilflos wirkenden jungen Damen wirklich böse sein?
Haben wir es in diesem Bereich mit selbstbestimmter Sexarbeit zu tun oder ist es Menschenhandel in krasser Form?
Eine chinesische Dame, die sich gut auskennt und die schon lange legal in Deutschland lebt, hat mir das Modell recht anschaulich erklärt: die chinesische Mentalität ist nach ihren Aussagen sehr geschäftsorientiert und sexuelle Dienstleistungen, die in der Volksrepublik offiziell gänzlich verboten sind, werden nicht unter moralischen Aspekten gewertet, sondern sind eine Ware, die man dort auf den Markt bringt, wo der Ertrag am besten ist. Mit 3 Jahren illegaler Prostitution in Europa sollen sich mit angewandter Tabulosigkeit mehrere Hundertausend Euro steuer- und abgabenfrei erwirtschaften lassen, die in China für den einfachen Bürger ein unglaubliches Vermögen sind. Dass man von angenommenen 300.000 Euro etwa ein Drittel an die „Organisation“ abgeben muss, bleibt bei der Rückkehr nach China ein schöner Batzen Geld übrig, der dort später für ein gutes Leben reichen soll.
Verschleppung oder die Anlockung mit falschen Versprechungen mag es zwar auch geben, aber in vielen Fällen soll das Geschäft schon in China sehr konkret abgesprochen worden sein. Die Organisation tritt in Vorleistung, organisiert und zahlt die Anreise, stellt vor Ort „Gewerberäume“ zur Verfügung und hält einen geheimen Leitfaden für den Umgang mit deutschen Behörden bereit und sorgt auch für den Personalaustausch im europäischen Binnenmarkt, wenn irgendwo mal etwas anbrennt! – Durch „Schengen“ ist man ja flexibel und kann den Arbeitsort jederzeit schnell wechseln, wenn irgendwo Unannehmlichkeiten drohen. Zwar ist das dann möglicherweise auch ein Verstoß gegen Asylbestimmungen, aber man hofft auch hier nicht wirklich behelligt zu werden.
Für die Behörden ist es jedenfalls fast unmöglich, erfolgreich am Ball zu bleiben, da sich Zuständigkeiten ändern, Personen abtauchen, Papiere verschwinden und man außer einem freundlichen Lächeln kaum verwertbare Informationen bekommt!
Wenn dann mal ein „Schlag“ gelingt, wovon wir in den vergangenen Tagen in der österreichischen Presse lesen konnten, fliegen vielleicht 100 illegale Einwanderinnen nach Hause und einige Hintermänner landen im Gefängnis, aber im nächsten Flieger sitzt schon die gleiche Zahl neuer Touristinnen mit Leitfaden.
Markteroberung um jeden Preis? – Darin sind die Chinesen gut und die deutschen Behörden können da nicht kontern. Wie auch? – Man kann ja nicht allen chinesischen Touristinnen die Einreise verweigern und jeder Fall ist eben ein Einzelfall für den es immer auch Rechtsmittel gibt. Rechtsstaat ist Rechtsstaat und da kommt oft das Recht vor der Pflicht!
Das neue Prostitutionsgesetz wird ab Mitte 2017 erweiterte Möglichkeiten bieten, um illegale
Massagesalons zu eliminieren. Touristinnen und Asylbewerber können nach den neuen Bestimmungen nämlich keinen Huren-Ausweis erhalten und Salon-Betreiber dürfen Leute ohne Ausweis nicht beschäftigen.
Was hört man dazu aus dem chinesischen Milieu in Deutschland? – Man lese Konfuzius:
Die Freude ist überall. Es gilt nur, sie zu entdecken.
Übersetzt könnte dies bedeuten: Die Karawane zieht weiter und sucht eine neue Oase an einem Ort, wo es ein solches Gesetz nicht gibt!
Frankfurt am Main – Eine Metropole der käuflichen Lust
Frankfurt am Main ist deutschlandweit bekannt für sein Bahnhofsviertel, wo eines der größten Rotlicht-Viertel der Republik beheimatet ist. Wieviele Sexworkerinnen dort in den verschiedenen Laufhäusern, Bars und Clubs aktuell tätig sind, lässt sich nur schwer schätzen. In den 90er-Jahren, wo ich im dortigen Bezirk freundschaftliche Kontakte pflegte, war das Bahnhofsviertel fast jede Nacht ein Rummelplatz und es waren in wechselnen Schichten täglich über 1.000 Dienstleisterinnen in den Bordellbetrieben anzutreffen. Die größten Laufhäuser hatten Hunderte von Zimmern, wovon heute wegen diversen baurechtlichen Auflagen wohl nur noch die Hälfte in Betrieb sind. Einige Eros-Center wurden sogar geschlossen und Genehmigungen für neue Betriebe erteilt die Stadt Frankfurt in diesem Distrikt schon seit längerem nicht mehr.
Auch wenn die Blütezeit, die u.a. mit den Brüdern Beker verbunden war, schon lange vorbei ist, wird am Bahnhof immer noch gutes Geld mit dem käuflichen Sex verdient. 300.000 € monatliche Mieteinnahmen sind in einem großen Eroscenter keine Seltenheit und der Kampf um die Marktanteile ist hart. Diverse Revierkämpfe sorgen immer wieder für Schlagzeilen und wer nach Sex and Crime sucht, ist am Frankfurter Hauptbahnhof nie verkehrt. Rustikale Verhältnisse, die man mögen muss oder eben auch nicht.
Als internationale Banken- und Messestadt, hat Frankfurt aber nicht nur die einschlägigen Laufhäuser mit den vorwiegend osteuropäischen, asiatischen und lateinamerikanischen Damen zu bieten. In keiner deutschen Stadt gibt es mehr Escort-Agenturen, die um die Gunst betuchter Kundschaft buhlen und auch bei den hochwertigen „Massage-Salons“ ist die Main-Metropole führend. Hier sind die Preise z. B. deutlich höher als in Berlin oder Köln, da das bevorzugte Klientel aus der Finanzwelt nicht so auf den Groschen schaut und die internationalen Messegäste auch höhere Preise zahlen können.
Am kommenden Wochenende (18. bis 20.11.) bin ich zu Kundenterminen in der Stadt, um über das neue Prostitutionsgesetz zu informieren und um Konzepte anzudenken, die bei den zum 1. Juli 2017 kommenden Konzessionierungspflichten notwendig sein werden.
Die Frankfurter Behörden arbeiten schon seit Jahren sehr intensiv im „Rotlicht“ und verfügen über weitreichende Erfahrung mit dem Milieu. In Sachen „Erotik“ ist man Weltstadt und die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes kann mit der bestehenden amtlichen Infrastruktur sicher bewältigt werden! Schon heute hat die Stadt Frankfurt Sexworker und Betreiber fest im Blick und duldet keine Unregelmäßigkeiten! – Regelmäßige Razzien und sonstige Kontrollen durch Ordnungsamt, Stadtpolizei und Sittendezernat sind üblich und orientieren sich an einer recht strikten „Law and order“-Politk. Wenn man dies weiß, ist man gut beraten, sich frühzeitig rechtsicher aufzustellen, um seinem Gewerbe auch zukünftig „ordnungsgemäß“ und natürlich gewinnbringend nachzugehen.
Prostitutions-Reglementierung schwarz/weiß – Erlaubt versus verboten
Wer nicht wirbt, der stirbt! – Eine Weisheit, die man in fast jedem Marketing-Seminar hört und die in unserer multi-medialen Zeit natürlich nach wie vor stimmt. Facebook, Twitter und Co. fluten uns täglich mit persönlichen Statements und Werbebotschaften, wobei die Festplatte in unserem Stammhirn nur einen sehr geringen Teil davon speichern kann und die meisten Informationen schon nach kurzer Zeit nicht mehr in unserer Erinnerung sind.
Die Erotik-Branche hat es im Vergleich zur Saftpresse oder zum praktischen Gemüsehobel etwa leichter, Informationen zu lancieren, die im vorwiegend männlichen Gehirn durch diverse optische Anreize in Form von aufreizenden Fotos automatisch ein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum haben. Dies hat die Natur so eingerichtet, damit unsere Vermehrung immer in Schwung bleibt. Objekte der Begierde sollen Begehrlichkeiten wecken und tun es ja meistens auch!
Zum werbewirksamen Bild, das natürlich dem deutschen Jugendschutz entsprechen sollte, gehört dann noch der Werbetext, mit dem man seine Dienstleistungen und Vorzüge anpreist, um einen letzten werbenden Impuls zu setzen.
Bei diesem Text wird es ab dem 1. Juli 2017 nun schwierig und zwar besonders schwierig, wenn man erweiterte sexuelle Dienstleistungen anbietet oder angeboten hat. Denn im neuen Prostitutionsgesetz gibt es sowohl klar formulierte wie leicht verschleierte Werbeverbote, die
unbedingt, weil mit Bußgeld bewährt, zu beachten sind.
Die klaren Werbeverbote für gewerbliche Sex-Dienstleistungen:
Sex ohne Kondom darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr angeboten und nicht mehr beworben werden. Dabei ist es egal ob es sich um orale, vaginale oder anale Praktiken handelt. Auch branchentypische Umschreibungen (FO, FT, AO) sind dann nicht mehr zulässig!
Ebenso darf Sex mit Schwangeren nicht mehr angeboten und beworben werden. Auch hier sind umschreibende Begriffe, die eine solche Praktik unterschwellig erkennbar machen, gesetzlich untersagt!
Die verschleierten Werbeverbote:
Hier geht um „Flat-Rate-Sex“ und gewerblichen „Gangbang“, die durch ganz besondere Umstände nicht mehr möglich sind, weil der Gesetzgeber Weisungsverbote erlassen hat, die es unmöglich machen, solche Dinge weiter anzubieten.
Eine Sexworkerin muss nämlich jederzeit die Kontrolle über ihren Körper haben und kann die Einwilligung zum Vollzug einer sexuellen Leitung von jetzt auf gleich (also auch mitten im Geschehen) zurückziehen oder aber den Preis hierfür ändern. Ein Clubbetreiber oder Gangbangveranstalter kann so unmöglich einen wirksamen Vertrag abschließen, zumal dieser auch im Rahmen eines Betriebskonzept amtlich genehmigt werden müsste. Welches deutsche Amt würde einen bereits im Ansatz erkennbaren Rechtsbruch genehmigen?
Wenn „Flat-Rate-Sex“ und „Gangbang“ in der gewerblichen Form (Club, Party) nicht angeboten werden darf, ist Werbung mit diesem Inhalt folglich auch nicht gestattet!
Keine Regel ohne Ausnahme: wenn eine einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung zu einem Gangbang einlädt und keine weiteren gewerblichen Damen aktiv mitwirken, dürfte der Gangbang möglich sein. Und wenn eine einzelne Dienstleisterin „soviel Sex wie möglich“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums anbietet, ist kein Gesetzesverstoß erkennbar.
Mit den aufgeführten Werbeverboten hat sich übrigens vor 14 Tagen bei einer Tagung großer deutscher Erotikportale in Berlin eine Expertenrunde intensiv befasst, weil die deutsche Erotikwerbe-Branche ja auch an die entsprechende Gesetzgebung gebunden ist und ganz sicher keine Beihilfe zu Ordnungwidrigkeiten leisten möchte! – Zu den Ergebnissen
des Treffens gibt es in Kürze hier und auch an anderer Stelle noch diverse Berichte und Einschätzungen.
Droht den Wohnungsbordellen in Deutschland in 2017 das Ende?
In diversen Presse-Artikeln aus der vergangenen Woche, wurde berichtet, dass es im kommenden Jahr besonders den weit verbreiteten Wohnungsbordellen und den sogenannten Hostessen-Wohnungen bundesweit an den Kragen gehen soll, weil diese nach dem neuen Prostitutionsgesetz nicht mehr zulässig sein sollen. Stimmt das oder ist es nur eine weitere Panikmache, die Sexworker verunsichern soll?
Pauschal kann man die Frage so nicht beantworten, aber es gibt einige Merksätze, die ich zu diesem Thema hier einmal in den Raum stelle:
1. Wenn eine Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung alleine arbeitet und Gäste empfängt, gilt die Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und benötigt dementsprechend keine Konzession, also kein Betriebskonzept und keine amtliche Erlaubnis!
2. Arbeiten mehr als eine Person als Prostituierte in einer Wohnung, wird diese Wohnung, auch wenn sie nur zum Teil für die Prostituion genutzt wird, durch das neue Gesetz automatisch zur Prostitutionsstätte und wird damit genehmigungspflichtig.
Obwohl die einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung auch Gelder einnimmt, wird die Wohnung dadurch nicht zu einem Gewerbebetrieb; bei mehreren Prostituierten (also einfach mehr als eine) entsteht ein Bordellbetrieb, der umfangreiche amtliche Auflagen zu erfüllen hat. Hier lauern diverse baurechtliche Vorschriften und Zuverlässigkeitsprüfungen. Zudem muss ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden!
Wir räumen jetzt den Tempel aus, und machen draus ein Freudenhaus?
Die Annahme, dass im kommenden Jahr das „große Sterben“ der Wohnungsbordelle einsetzt, setzt dabei wohl vorwiegend am „Baurecht“ an, wo in den meisten Bundesländern Bordellbetriebe in reinen Wohnbezirken nicht zulässig sind. Da die genannten Wohnungen mit mehr als einer Sexworkerin bislang amtlich nicht als Bordellbetriebe gelten, gibt es momentan eigentlich nur dann Probleme, wenn die Nachbarschaft belästigt oder die Jugend direkt gefährdet wird.
Reicht man aber nun im kommenden Jahr ein Konzept für eine solche Wohnung ein, die dann nach dem neuen Gesetz als Bordellbetrieb gilt, ist grundsätzlich auch mit einer neuen baurechtlichen Prüfung zu rechnen, bei der das Amt dann unter Umständen aus rein baurechtlichen Gründen eine Genehmigung verweigert. Ein Bestandschutz ist natürlich nicht vorgesehen und ohne vorliegende Genehmigung ist die Ausübung des Gewerbes dann nicht mehr möglich!
Ob das Baurecht entsprechend streng angewendet wird, ist sicher von Ort zu Ort verschieden, außerdem differieren die Bauordnungen von Bundesland zu Bundesland, da es keine bundeseinheitliche Regelung dazu gibt. Außerdem sind die Wohnungsbordelle in nicht wenigen Städten Sexsteuer-Zahler, die den städtischen Kassen Einnahmen bescheren.
Tötet man die Kuh, die man noch melken will?
Bitte verstehen Sie diesen Artikel nur als sehr reduzierte Basis-Betrachtung, denn es gibt noch eine Menge weiterer gesetzlicher Aspekte, die beim Wohnungsbordell Anwendung finden und mit denen man sich als Betreiber beschäftigen sollte.
Wer davon betroffen ist, dem empfehle ich dazu die Lektüre meiner umfangreichen Fachpublikation zum Thema und verweise zudem auf meine Beratungsangebote:
Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:
Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:
Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?
Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!
Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!
Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!
Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.
Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.
Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.
Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.
Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:
Anmeldepflicht für Sexworker kommt zum 1. Juli 2017:
Der „Huren-Ausweis“, der in amtlicher Sprache ganz harmlos „Anmeldebestätigung“ heißt, wird nächstes Jahr, also 2017, Realität. Das neue Gesetz hat am 23.09.2016 im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen und wird nun wohl wie geplant zum 1. Juli 2017 bundesweit eingeführt.
Neben Personal-Ausweis, Krankenkassenkarte und Bahn-Card, hat man dann als Hure eben noch den Beweis im Geldbeutel, dass man öffentlich registriert „anschaffen“ geht oder gehen will. Dass auf der „Bescheinigung“ irgendwo, wenn vielleicht auch nur recht , „Prostitution“ drauf steht, macht diese Karte sehr unerfreulich, da die Information „zufällig“ in falsche Hände fallen könnte, wenn die Handtasche z.B. einmal verloren gehen sollte.
Die Anmeldebescheinigung muss ich nach Absolvierung einer Gesundheits-Beratung beim zuständigen Amt beantragen, um zukünftig der Prostitution überhaupt (weiter) nachgehen zu können. Dazu sind 2 Lichtbilder, mein Name, mein Wohnort oder eine Zustellanschrift, sowie die Angabe in welchen Ländern und Gemeinden ich die Prostitution ausüben möchte, notwendig. Mit einem gültigen Ausweisdokument weise ich die Richtigkeit meiner Angaben nach, unterziehe mich einem amtlichen Informations- und Aufklärungsgespräch und erhalte dann in der Regel nach wenigen Tagen meinen Huren-Ausweis, den ich dann bei meiner Tätigkeit immer mitführen muss und mit dem ich mich gegenüber Behörden und Betreibern von Prostitutionsstätten ausweisen muss. Der Ausweis enthält übrigens keine Wohnsitz-Adresse und kann auf Wunsch durch eine Alias-Bescheinigung ergänzt werden, wo ein selbst gewählter Künstlername meine wahre Identität schützt!
Auch Tantra- und Erotik-Masseurinnen sind vom neuen Gesetz betroffen und benötigen die
Anmeldung als Prostituierte, da der Gesetzform jegliche Form von sexueller Dienstleistung unter diesen unschönen Begriff fasst. Warum dies so ist lesen Sie unter:
Reglementierung für Sexworker ab dem 1. Juli 2017:
Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:
1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! – Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!
2. Gesundheitsberatung
Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!
3. Kondompflicht
Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! – Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.
4. Werbeverbote
Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.
5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken
Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.
6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung
Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.
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Guter Rat ist sehr gefragt beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
Wie bereits beim Start dieses Webprojekts angekündigt, habe ich in den vergangenen Tagen die projektbezogene Beratungsgesellschaft gegründet, die unter „MH-Consulting“ firmieren wird und die Unternehmensberatungs-Dienstleistungen für die Erotik-Branche anbieten wird. Dabei steht natürlich das neue Prostitutionsgesetz im Mittelpunkt, das vielen Menschen in der Branche schon jetzt merklich Kopfschmerzen bereitet.
Qualifizierte Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland gestartet!
Viele werden denken, dass wir mit dem Projekt ein wenig früh am Start sind, aber ein Jahr ist bekanntlich schnell vergangen und spätestens Mitte 2017, wenn das Gesetz dann in Kraft tritt, wird es dann plötzlich eilig und alles muss dann im „Holter-die-Polter-Verfahren“ erledigt werden. Aber das muss ja nicht sein: man kann sich entspannt frühzeitig vorbereiten und kommt dann überhaupt nicht in Stress und Hektik und man vermeidet zudem Flüchtigkeits-Fehler, die bei „Eilverfahren“ schnell entstehen.
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben! – Wer zu früh kommt, hat einfach erheblich mehr Zeit!
Wir bieten unsere Beratung also bereits jetzt an und haben zur Venus-Erotikmesse in Berlin, die in der kommenden Woche (vom 13. bis 16. Oktober 2016) in den Messehallen unter dem Funkturm stattfinden wird, bereits zahlreiche informative Gespräche in der Hauptstadt vereinbart, wo das Thema auch schon allgegenwärtig ist. Am Rande der Messe und an den Abenden gibt es dann diverse Zusammenkünfte und auch die Möglichkeit zu Gesprächen mit dem lieben Howard Chance. Wer mit mir in Berlin sprechen möchte, möge mir bitte eine kurze Mail schreiben: howard.chance@t-online.de oder mich einfach anrufen.
Auch im Großraum Köln/Düsseldorf gab es Anfragen, ebenso aus dem Rhein-Main-Gebiet und aus Hannover. Dabei handelt es sich vornehmlich um informative Gespräche, da es für konkrete Massnahmen einfach noch etwas zu früh ist. Aber die Uhr läut stetig weiter und das Jahr 2017 kommt schneller herbei, als man gerade noch denkt! Aber auch die Vorbereitung der Beratungsleistungen muss ja noch intensiv geplant werden, um ab 2017 schlagkräftig auftreten zu können.
Zu den Beratungsangeboten gibt es ja auch eine gesonderte Seite innerhalb der Webpräsenz,
wo Konzept, Preise und Leistungen aufgeführt sind und wo wir über unsere Aktivitäten fortlaufend berichten werden:
Freier Egon muss sein Eigenheim verkaufen, weil er ohne Gummi pimpert!
Der Freier ist mit sage und schreibe „bis zu 50.000 Euro“ dabei, wenn er ab Juli 2017 gegen die bundesweite Kondompflicht verstößt. Eine geradezu unglaubliche Summe mit einer deutlichen Signalwirkung, wobei die Bußgeld-Spanne bei einem Euro beginnt und bei 50.000 Euro endet. Der Freier (oder vielleicht netter formuliert: der Kunde) ist übrigens der einzige der am „Verstoß“ beteiligten Personen, der direkt mit einem saftigen Bußgeld bedroht wird!
Prostituierte und Clubbetreiber, die beim „Kondomverzicht“ mitwirken, diesen anbieten oder auch dulden, können nach den gesetzlichen Vorschriften nur auf indirektem Weg mit einem Bußgeld belegt werden und dann auch nur mit einer Summe im eher erträglichen Bereich. Hier kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln eine „amtliche Anordnung“ erfolgen, die unbedingt zu befolgen ist. Wird sie nicht befolgt, gibt es selbstverständlich ein Bußgeld und beim Betreiber kann auch im Extremfall die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Also ist die „Tabulosigkeit“ als eindeutige Werbebotschaft ab 2017 überhaupt nicht mehr zu empfehlen und es ist davon auszugehen, dass kaum jemand so dumm sein wird hier eine Angriffsfläche zu bieten, wobei Ausnahmen natürlich, wie immer, die Regel bestätigen.
Aber wie man die einschneidende Pflicht in der Praxis überhaupt überwachen will, sagt das Gesetz leider nicht! Scheinfreier sind angeblich nicht vorgesehen und Kondom-Polizisten, die beim Vollzug des Aktes Türen eintreten, dann die Taschenlampe zücken, um den eingeführten Schniedel eingehend zu beschauen, würden sich dabei auch einem sehr hohen persönlichen Gesundheitsrisiko aussetzen: Aktion dicke Nase? – Kondompflicht als „Verstoß“ ist übrigens auch ein sehr schönes Wortspiel … oder etwa nicht?
Wer freut sich über die neue Vorschrift? – Ganz sicher die Latex-Industrie, die zumindest mit leichten Umsatzzuwächsen rechnen kann. Warum schreibe ich nur „leicht“? – Weil in der Regel dem „französisch ohne“ ein „GV mit“ folgt und so bei fast jedem gewerblichen Akt ein Verhüterli im Einsatz ist. „AO“ ist zum Glück nicht die Regel, denn dann wären Epidemien ja geradezu vorprogrammiert!
Die Werbung für Prostitution in Deutschland wird sich ändern!
Posting vom 24.09.2016 by Howard Chance:
In Gesprächen mit den Betreibern von großen Erotik-Werbeportalen, die sich über Anzeigen von Huren und Bordellen finanzieren, gibt es eine klare Meinung zum neuen Gesetz:
Die Sache wird uns richtig Geld kosten, da viele Huren keine Werbung mehr schalten werden. Eine Anmeldung kommt für viele einfach nicht in Frage!
Wenn man nämlich Mitte 2017 noch annonciert, ist man nicht nur für die gewünschten Kunden, sondern auch für die Behörden im Internet leicht zu finden und wenn man dann nicht amtlich mit dem Huren-Ausweis registriert ist, droht Ungemach: Ist Freier Egon am Telefon, der eine schöne Stunde erleben möchte oder ist Herr Mustermann vom Ordnungsamt, der die Einhaltung des Gesetzes fordert und mich amtlich einbestellt?
Habe ich „nebenbei“ ein Paar Taler erwirtschaftet und meine Steuerpflicht einfach vergessen oder bin ich mit einem Touristenvisum aus China unterwegs und vertrete meine Schwester Ling nur für einige Tage in ihrem geheimen Wohnungspuff? – Weiß mein Partner einfach nicht, dass ich regelmäßig Escort-Termine in den Hotels der Stadt mache, während er auf Dienstreise ist und mich friedlich zu Hause wähnt?
Bislang schaut ja kaum jemand hin, selbst wenn die Geschäftsmodelle verwegen sind. Dies wird sich natürlich ändern, wenn man mit dem neuen Gesetz alle Prostituierten identifizieren und lokalisieren will. Landet man mit seinem dann illegalen Tun erst mal in einer amtlichen Datei, ist das Leben nicht mehr so schön, wie es vorher wahrscheinlich einmal war. Denn dann droht Post oder Besuch vom amtlichen Schimmel mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
Für illegales Tun zu werben, wäre ja eine große Dummheit und die Werbeportale spüren bereits die aufkommende Unsicherheit unter den „Hobbyhuren“, die sich nach und nach mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, da das Gesetz nun wohl nicht mehr zu stoppen sein wird! – In diesem Bereich wird es im kommenden Jahr sicher noch sehr spannend werden.
Der Bundesrat gibt grünes Licht für das neue Prostitutionsgesetz
Posting vom 23.09.2016 by Howard Chance:
Der Bundesrat hat in der 948. Plenarsitzung die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum neuen Prostitutionsgesetz abgelehnt. Damit wird es keine weiteren Verhandlungen und keine Änderungen am Gesetz mehr geben! – Das Gesetz wird also zum 1. Juli 2017 wie geplant eingeführt werden.
Bundesministerin Schwesig verwies auf den bereits lange währenden Beratungsprozess und unterstrich die Notwendigkeit das Gesetz möglichst bald einzuführen, um endlich mit der Regulierung des Gewerbes beginnen zu können. Sie sieht den Schutz der Prostituierten nur dann gewährleistet, wenn man den Betreibern von Prostitutionsstätten intensiv auf die Finger schauen kann, diese eine behördliche Genehmigung für den Betrieb benötigen und Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Ohne klare Vorgaben, macht das Rotlicht-Gewerbe halt, was es will und dies gehe primär zu Lasten der Prostituierten. Damit muss Schluss sein!
Auch an der Anmeldepflicht für die Prostituierten hält Schwesig fest. Sie verwies auf eine „Handvoll Frauen“, die bislang in Deutschland überhaupt als Prostituierte gemeldet sind und auf die große Anzahl von Prostituierten, die somit für den Staat überhaupt nicht sichtbar und
damit auch nicht zu schützen sind. Um die „Selbstbestimmung“ prüfen zu können, sei die Anmeldung unbedingt notwendig, um in direkten Kontakt mit der jeweiligen Person zu kommen und diese beraten zu können.
„Vertrauensperson der Prostituierten sollte ein Sozialarbeiter oder ein Arzt sein, aber sicher nicht der Zuhälter“ … erklärte Schwesig.
Der Bundesrat folgte schließlich dem Wunsch von Frau Schwesig und lehnte den vorliegenden Antrag, der den Einführungstermin auf den 1. Januar 2018 verschieben und das Gesetz zu weiterer inhaltlicher Beratung in den Vermittlungsausschuss zu bringen, mehrheitlich ab. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen und kann nur noch über eine Verfassungsbeschwerde „angegriffen“ werden. Im schon möglichen „Eilverfahren“ ist dies noch nicht geschehen, reguläre Verfahren (Hauptverfahren) sind aber erst nach der
Inkrafttretung möglich.