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  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
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    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2017 - Glossar - Steuerpflicht für Prostituierte
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    Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen (Prostitution und Co.) unterliegen selbstverständlich den deutschen Steuergesetzen (Abgabenordnung). Sexworker können nach den geltenden Gesetzen zu verschiedenen sogenannten „Steuerarten“ herangezogen werden: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, kommunale Sexsteuer (als Sonderform der Vergnügungssteuer) und u.U. auch Gewerbesteuer. Nach aktuellen Erhebungen, zahlen Sexworker in Deutschland nur in den wenigsten Fällen überhaupt eine der genannten Steuern und der Gesetzgeber geht von massiver Steuerhinterziehung aus!

    Details zum Thema unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-die-besteuerung-von-sexworkern-in-deutschland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 - Glossar - Gesundheitsberatung
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden.

    Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen.

    Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden.

    Entgegen anderen Darstellungen in den Medien, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben und eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen! Eine solche ist aber, ebenso wie ein HIV-Test, bei den Gesundheitsämtern auf persönlichen Wunsch immer möglich und in den meisten Städten für Sexworker sogar kostenlos! Ob man solche Untersuchung möchte, entscheidet man dann selbst!

    Lesen Sie auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/30/regeln-fuer-protituierte/

  • EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    Bildquelle: Lupo / pixelio.de
    Bildquelle: Lupo / pixelio.de

    Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beim neuen Prostitutionsgesetz

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die EU-Freizügigkeitsverordnung regelt den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zum deutschen Arbeitsmarkt und zu diversen selbständigen Tätigkeiten. Diese Vereinbarung zwischen den EU-Staaten ermöglichte es Bürgerinnen aus anderen EU-Staaten in Deutschland der Prostitution legal nachzugehen. In Kombination mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 entstand eine gefährliche Mischung, die das „El Dorado“ der „käuflichen Lust“ gerade förderte.

    Insgesamt führte die Liberalisierung der Prostitution in Deutschland dazu, dass man unser Land gerne spöttisch als das „Freudenhaus Europas“ bezeichnete, da man dem erotischen Gewerbe bei uns, im Vergleich zu allen anderen europäischen Staaten, viel mehr Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten zugebilligte. Kein Wunder also, dass es nach der Gesetzes-einführung in 2002 unzählige vermeintlich selbständige Erotik-Unternehmerinnen aus den EU-Staaten Osteuropas nun vermehrt nach Deutschland zog, da man hier bei uns der Prostitution völlig legal nachgehen konnte und weder amtliche Registrierung noch Gesundheitscheck notwendig waren und sind.

    Hier war das Gesetz mehr Wirtschaftsförderung als Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Während auf EU-Ebene wiederholt über ein generelles Verbot der Prostitution nachgedacht wurde, schuf man in Deutschland einen besonderen „Binnenmarkt der Prostitution“ mit allen daraus resultierenden Folgen. Die EU-Unternehmerinnen, die selbständig arbeiten oder auch als eine Art „Sub-Unternehmer“ in Erotikclubs tätig sind, taten und tun ihren Dienst „hoffentlich“ freiwillig, wie es der Gesetzgeber zu Recht einfordert. Die „Freiwilligkeit“ bei der Ausübung der sexuellen Dienstleistungen, muss zumindest so lange angenommen werden, bis das Gegenteil, nämlich der „Zwang“, von den Ermittlungsbehörden bewiesen werden kann!


    Weitere interessante Aspekte finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Posting vom 17.09.2016 by Howard Chance:

    Der Gesetzgeber betrachtet Menschen, die sich prostituieren, noch immer gerne als recht sonderbare Mitglieder einer „niederen Kaste“, deren fragwürdige Tätigkeit kein Beruf wie jeder andere ist. Dazu gibt es in den Gesetzeserläuterungen sehr deutliche Worte des Gesetzgebers, die für viele Prostituierte ein heftige Schlag mitten ins Gesicht sein dürften, wenn wir folgendes im Text unmissverständlich lesen:

    „Zugleich ist daran festzuhalten, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ ist. So hält bereits der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 6) fest, dass empirische Befunde nicht außer Acht bleiben dürfen, wonach die in diesem Bereich Tätigen belegbar erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt sind, und dass diese Tätigkeit nicht selten von Personen aus besonders vulnerablen Gruppen ausgeübt wird. Es ist darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, in der es fraglich ist, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden können.“

    Hieraus lässt sich sehr klar erkennen, dass man Prostitution und Prostituierte „politisch“ nicht wertschätzt, sondern dass man bei der Betrachtung bewusst die „verwundbaren Gruppen“ in den Fokus rückt, also die sozial und geistig eher schwachen innerhalb der Gesellschaft. Diese Personen werden damit unterschwellig zu „Norm-Prostituierten“ erklärt. Was sonst soll der Hinweis auf die „soziale Realität“ in diesem Kontext bedeuten? – Das ist natürlich ein Schlag ins Gesicht vieler Tausender Rotlicht-Damen, die durchaus über Bildung verfügen, eine bewusste Entscheidung für die selbstbestimmte Prostitutions-Arbeit getroffen haben, aber dennoch gesellschaftlich stigmatisiert werden. Alle in einen Pott! – Passt schon!

    Den Gedanken einmal weiter gesponnen, könnte man folgern, dass nur dumme Personen mit sozialen und psychischen Störungen einen solchen „Beruf“ ergreifen können, weil sie wohl gar nicht so genau wissen, was sie da tun oder schlicht zu blöd sind, um die Gefahren zu erkennen? – Auch in medialen Diskussionsrunden fällt mir auf, dass man Prostituierte, die durchaus gut vorbereitet sind, dennoch gerne belächelt, weil, ja weil sie eben Prostituierte sind, denen man schlicht und ergreifend den Respekt verweigert:

    Schmuddelkinder bleiben Schmuddelkinder! Und mit denen spielt man nun mal nicht! – Man könnte sich ja dreckig machen!

  • Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Bildquelle. Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Reicht künftig Handanlegen schon aus, um Prostituierte zu werden?

    Prostituierte sind Personen (also egal ob männlich oder weiblich), die eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechts-verkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind.

    Warum ist es so wichtig, zu überprüfen, ob man nach den Begriffs-Bestimmungen des neuen Gesetzes nun Prostituierte(r) ist oder nicht? – Weil man demnächst als Prostituierte(r) im Sinne des Gesetzes verpflichtet sein wird, einer Anmeldepflicht und zusätzlich einer berufsbezogenen Gesundheitsberatung regelmäßig nachzukommen. Das bisherige Recht, sich einfach so irgendwo nach Lust, Geldbedarf oder Laune zu „prostituieren“, wird es nicht mehr geben. Was es damit genau auf sich hat? – Was zu tun ist?

    Aufgemerkt: Bin ich vielleicht zukünftig nicht nur „einfache Prostituierte“ sondern durch die Art und Weise meiner Berufsausübung sogar „Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes“? Dann muss ich mich nämlich besonders warm anziehen, weil der Staat in diesem Fall das gesamte „Füllhorn“ über mich ausschüttet! – Bangemachen gilt nicht? – In diesem Fall leider schon!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/

  • 2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    condomeDer Lümmel gehört in die gleichnamige Tüte! – Basta!

    Posting vom 19.09.2016 by Howard Chance:

    In zwei Bundesländern (Bayern und Saarland) gibt es schon seit Jahren eine Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe. Nun hat die Bundesregierung die Kondompflicht auch ins neue Bundesgesetz geschrieben! – Doch bei Handhabung und Bußgeldern gibt es erhebliche Diskrepanzen! – Kommt jetzt die Kondom-Polizei? – Was kosten Verstösse und wie will man Beweise sichern? – Alles nur heiße Luft?

    Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden!

    Allerdings werden bei Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise dann ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) direkt mit „Bußgeld bedroht“. Aber sicher geht es doch eh nur um 10 oder 20 € wie bei einem simplen Parkvergehen, wird der unbedarfte Bürger jetzt vermutlich denken? – Weit gefehlt, denn die amtliche Buße für den Kondom-Verstoß des Kunden beziffert der vorliegende Bußgeldkatalog auf sage und schreibe „bis zu 50.000 €“. Ja, da muss der Freier erst mal kräftig schlucken! – Diese Bußgeldsumme ist die mit Abstand höchste im gesamten Gesetz und soll wohl eine überaus plakative Wirkung entfalten. Zum Glück gilt sie ja nun nicht für die Prostituierten, die sich bei diesem Thema ganz entspannt zurück lehnen können.

    Oder? Gibt es nicht noch eine andere Möglichkeit der „Sanktionierung“ durch die Hintertür? Der einzige Weg könnte m. E. über eine amtliche Anordnung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gehen: wenn die Prostituierte nämlich die Gesundheit anderer Personen durch einen fortgesetzten „Kondomverzicht“ gefährdet, wäre eine Anordnung möglich und ein Verstoß gegen diese könnte laut „Katalog“ mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden. Aber das klingt doch immer erheblich besser als der „Freier-Tarif“ mit „bis zu 50.000 €“.

    Auch wenn der Gesetzgeber den prüfenden Einsatz von „Scheinfreiern“ lächelnd verneint und das innovative Berufsbild des „Kondom-Polizisten“ noch nicht existiert, darf man beim „Amtsschimmel“ nie etwas gänzlich ausschließen. Der in den Erläuterungen schon erwähnte investigative und puffschleichende „Scheinfreier“ würde aber auch gar keinen Sinn machen: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!