Schlagwort: Prostitutionsgewerbe

  • Prostitution 2018 – Beobachtungen, Bündnisse, Aktionen, Kongress

    Prostitution 2018 – Beobachtungen, Bündnisse, Aktionen, Kongress

    Prostitution 2018 - Beobachtungen, Bündnisse, Aktionen, KongressProstitution 2018 – Beobachtungen, Bündnisse, Aktionen, Kongress

    Informationsstand: 28. Januar 2018 – Autor: Howard Chance

    Von Zeit zu Zeit ziehe ich gerne temporäre „Fazite“, die dann eine Gegenwartsbeschreibung beinhalten, die natürlich subjektiv und nicht allgemein verbindlich sein kann! Darum der Hinweis: „Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker oder besser Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater“. Zwinker!

    Hurenausweis-Kontrollen / Betriebs-Besichtigungen / Amtliche Verfügungen

    Ich hatte für den Monat Januar 2018 zumindest im gut präparierten Nordrhein-Westfalen mit einer Vielzahl von Kontrollen gerechnet, besonders was die nicht gemeldeten Erotikbetriebe und die „Hurenausweisen“ anbelangt. Die Befürchtung, dass die zuständigen Ordnungsämter in Deutschlands größtem Bundesland schnell aktiv werden könnten, hat sich bislang nicht bestätigt und ich habe durch persönliche Gespräche mit Behördenvertretern auch erfahren, warum dies so ist:

    Man hat Prioritäten gesetzt und will zunächst die Gesundheitsberatungen, die ordnungsamtlichen Beratungsgespräche und die Ausstellung der „Ausweise“ vornehmen, bevor man dann im März/April 2018 in die Prüfung von eingereichten Betriebskonzepten und in weitere Ermittlungen zu nicht gemeldeten „Wohnungen“ und „Betrieben“ einsteigen wird. Dies gilt ausdrücklich nicht für alle Kreise und Städte, sondern explizit für die „Hochburgen“ an Rhein und Ruhr, wo Hunderte von Beratungsterminen anstehen! In Gebieten, wo es wenig Prostitution gibt, können die Prozesse viel schneller in Gang kommen!

    Einige „rote Karten“ gab es aber schon von diversen Bauämtern in NRW, wo man umfangreiche „Nutzungsänderungen“ fordert oder aber solche bereits kategorisch abgelehnt hat! Hier müssen die betroffenen Betreiber nun abwägen, ob der Kampf mit den Ämtern lohnt oder ob es möglicherweise alternative Objekte gibt, bei denen die Lage günstiger erscheint. Beratung ist oft notwendig und erfolgt natürlich in diesem Bereich recht intensiv!

    Datenschutz bei der amtlichen Registrierung! Fehlanzeige?

    Während mir ein Behördenmitarbeiter letzte Woche versicherte, dass in seinem „Kreis“ keine automatische Kooperation mit dem Finanzamt erfolgt, wurde ich an einem anderen Ort mit der Realität konfrontiert. Ich habe ja einigen Kundinnen und Kunden angeboten meine Büroadresse für die amtliche Zustellungen zu verwenden und die Kundinnen und Kunden haben „ihren“ Damen dazu geraten diese Adresse als „Zustellanschrift“ zu verwenden. Das Resultat: einen Monat nach dem „Behördengespräch“ stand nun eine Steuerfahnderin in der Kanzlei, um eine bestimmte Sexworkerin persönlich zu sprechen! Woher hat die Fahnderin bloß die Adresse? Wenn man den Gesetzestext liest, findet man auch den Passus mit der automatischen Datenweitergabe! Also eigentlich keine wirkliche Überraschung!

    Die „Verwaltungsvorschift Land Baden-Württemberg“ erweitert Bundesgesetz umfangreich!

    Der Kollege Christoph Rohr, mit dem ich letzte Woche in Ulm intensiv getagt habe, hat mir vor etwas mehr als einer Woche die Verwaltungsvorschrift zum Prostituiertenschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg geschickt und es ist schon erstaunlich wie umfangreich das Bundesland das Bundesgesetz erweitert und zwar natürlich nicht unter dem „Schutzaspekt“ sondern unter dem Aspekt der „Regulierung“! Es war mir noch nicht möglich die Vorschrift intensiv zu prüfen, aber die Dinge, die ich beim ersten „Überfliegen“ gefunden habe, sind schon ausreichend, um die Brisanz zu erkennen: neben recht hohen Gebühren für die amtlichen Dienstleistungen, wird nahezu jedes zu prüfende Detail aufgelistet und den Ämtern werden sehr vielfältige „Waffen“ in die Hand gegeben, um Prostitution zu verhindern!
    Den Betreibern in BaWü empfehle ich die Lektüre des Dokuments

    Bündnisse / Koalitionen / Rotlicht-Kongress 2018

    Unter dem Motto „Gemeinsam sind wir stärker!“ gibt es momentan bereits ein Bündnis der Rotlicht-Akademie von Christoph Rohr, des Steuerberater-Konsortiums um Christian Deák und der MH-Consulting by Howard Chance. Dahinter steht es weiteres Netzwerk von Rechtsanwälten, Marketing-Fachleuten und Experten für verschiedene spezielle Bereiche. Unsere Themen sind so komplex, dass man nur im Netzwerk zu guten Ergebnissen kommt und daher gibt es jetzt eine wöchentliche „Telefonkonferenz“ der „Koalitionsführer“, bei denen Entwicklungen besprochen und gemeinsame Projekte geplant werden. Christoph und Howard diskutieren „aktuelle Fälle“ und landesspezifische Besonderheiten, Christian analysiert die steuerrechtlichen Aspekte, es geht um die „Zustellanschrift.de“ und um den geplanten „Rotlicht-Kongress“ im Frühjahr 2018 im Rhein-Main-Gebiet, den wir gerade mit vielen Mühen in die berühmten „trockenen Tücher“ bringen möchten! Weitere Infos folgen!

    Aufgaben und Aktionen by Howard Chance – Beratung, Monitoring und Co.

    Viele Kundinnen und Kunden denken, dass ich meine „intensiven Beratungen“ inzwischen weitestgehend abgeschlossen habe! Dabei wird aber völlig vergessen, dass es in 13 von 16 Bundesländern noch keine „endgültige Umsetzung“ gibt und dass es „umfangreiche Gebiete“ gibt, wo man Betriebskonzepte noch nicht eingefordert hat und wo auch von Seiten der Betreiberinnen und Betreiber noch keine Unterlagen vorbereitet wurden. Außerdem müssen bereits eingereichte Konzepte möglicherweise noch „verteidigt“ werden und auch bei Neugründungen und Betriebsübernahmen bin ich nach wie vor beteiligt! An Arbeit mangelt es nach wie vor nicht, zumal ja auch noch meine neue Publikation „Handbuch Prostitution 2018“ in Vorbereitung ist! Hierfür benötige ich einige ruhige „Klausurphasen“, bei denen das Telefon für einige Tage stumm bleibt. Ich bin aber stets per Mail oder Whatsapp zu erreichen und antworte in der Regel innerhalb weniger Stunden.

    Ich grüße heute aus Nürnberg (Bayern) mit dem berühmten Pott-Gruß á la Müntefering:

    „Glück auf!“

    https://www.facebook.com/howard.chance.7/posts/1230821083728606?pnref=story

  • Prostitution 2018 – Howard Chance bei JOYclub-Tagung in Leipzig

    Prostitution 2018 – Howard Chance bei JOYclub-Tagung in Leipzig

    Prostitution 2018 - Howard Chance bei JOYclub-Tagung in Leipzig

    Prostitution 2018 – Howard Chance bei JOYclub-Tagung in Leipzig

    Ich bin dem JOYclub in verschiedenen Funktionen freundschaftlich verbunden und werde auch in diesem Jahr am großangelegten Clubbetreiber- und Veranstalter-Treffen in Leipzig teilnehmen, dabei im Rahmen der Konferenz einen Vortrag zum Prostituiertenschutzgesetz halten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ganztägig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

    Erotikparties und Prostitution sind in Kombination erlaubnispflichtig und der Gesetzgeber hat hier sehr einschneidende Regeln formuliert. Wenn ein Swingerclub gewerbliche Damen zur „erotischen Unterstützung“ einsetzt, wird dieser Swingerclub automatisch zu einer genehmigungspflichtigen „Prostitutionsstätte“. Veranstaltet man Herrenüberschuß- oder gar Gangbang-Parties, benötigt man neben einer grundsätzlichen Genehmigung auch eine Erlaubnis für jeden einzelnen Veranstaltungstag!

    Der JOYclub hat Ende Dezember 2017 gewerbliche Profile von Callgirls und sonstigen gewerblichen Sexanbietern gelöscht, dennoch gibt es im Portal durchaus noch „Prostitution im Verborgenen“ und manche „Naturgeilheit“ entsteht erst, wenn Partyveranstalter Prämien ausloben oder großzügige „Reisekosten“ bieten. Man denke nur an die „Hausdamen“, die so manche Swingerclubs inoffiziell „bereitstellen“, um das nicht findende Männerherz zu erfreuen oder an die „Luststuten“, die ihr gewerbliches Studio verlassen, um außer Haus diverse Dienstleistungen zu erbringen!

    Eine Grauzone, die ich im Leipzig beleuchten möchte! Zwar stehen Swingerclubs und Veranstalter nicht unbedingt im primären Fokus der Behörden, aber hier und da gab es schon Ansätze bekannte „Institute“ mit recht eindeutigem Veranstaltungsangebot generell als „Prostitutionsstätte“ zu betrachten. Da kann es dann schnell „unlustig“ werden und ich möchte die früheren Kolleginnen und Kollegen hier gerne nachhaltig aufklären.

    Am Dienstag, dem 6. Februar 2018, findet die diesjährige „JOYclub-Konferenz“ als geschlossene Veranstaltung für gemeldete Mitglieder statt.

    Die Ergebnisse und Informationen, die ich dazu erarbeitet, werde ich aber nach der Tagung auch für die „Allgemeinheit“ zur Verfügung stellen! Und „Hausbesuche“ in Clubs und bei Veranstaltern habe ich natürlich auch im „Programm“!

    Ob man „swingt“ oder eben nicht, entscheidet sich am „roten Licht“?

    In diesem Sinne grüßt online aus der Ferne

    Howard oder ehemals „Onkel Marcus aus Solingen“

    https://www.facebook.com/howard.chance.7/posts/1226736874137027?pnref=story

     

  • Prostitution 2018 – Hohe Wellen in Bremerhaven – Agenten-Thriller!

    Prostitution 2018 – Hohe Wellen in Bremerhaven – Agenten-Thriller!

    Prostitution 2018 - Hohe Wellen in Bremerhaven - Agenten-Thriller!Prostitution 2018 – Hohe Wellen in Bremerhaven – Agenten-Thriller!

    In meiner ersten Presseschau 2018 habe ich bereits von der „Causa Bremerhaven“ berichtet, wo „Geheimagenten“ der ungarischen Polizei in Bremerhaven scheinbar illegale verdeckte Ermittlungen in Sachen „Prostitution“ angestellt haben. Die „Angelegenheit“ wirft jetzt hohe Wellen an der Nordsee und man hat den Eindruck, sich in einem Drehbuch für einen Agenten-Thriller zu befinden.

    Prostitution und erst recht „Förderung der Prostitution“ ist in Ungarn generell verboten! Was nun seltsam anmutet, aber wohl ungarischem Recht entspricht, ist das Umstand, dass „Straftaten“ von ungarischen Bürgerinnen und Bürgern im Bereich der Prostitution auch im Ausland verfolgt werden!

    Aber ist dies wirklich so ungewöhnlich? Nein! Wenn man bedenkt, dass Zielfahnder des BKA auch im Ausland ermitteln, wenn es beispielsweise um deutsche „Kinderfreunde“ in Thailand geht, ist das Vorgehen der Ungarn nicht so ungewöhnlich. Der Unterschied ist eben, dass man eine Sache, die in Deutschland seit Jahren völlig legal ist, nämlich Prostitution und die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution, kriminalisiert, weil sie gegen ungarische Landesrecht verstößt.

    Es ist ein ungewöhnlich hoher Aufwand, Beamte in fremde Länder zu entsenden! Dass man die deutschen Behörden nicht angesprochen hat, ist in sich logisch: wie sollen deutsche Ermittlungsbehörden „Amtshilfe“ leisten, wenn das „Delikt“ in Deutschland nicht strafbar ist?

    Als ich vor einem Jahr davon berichtete, dass einige ungarische Sexworkerinnen in der Heimat Vorladungen wegen „Prostitution im Ausland“ erhalten hatten, wurde ich als „Geschichtenerzähler“ bezeichnet. Dass die „Geschichten“, die mir vertraulich anvertraut wurden, keine verwegenen Erzählungen waren, bestätigt nun die „Causa Bremerhaven“.

    Schon Mitte Dezember 2017 hat der „Focus“ vom Fall berichtet:

    „Puffmutter aus der Lessingstraße in Ungarn angeklagt“

    lautete die markante Schlagzeile und im diesbezüglichen Bericht des Nachrichtenmagazins ist sogar von einem „Internationalen Haftbefehl“ die Rede, dem die Bundesrepublik Deutschland aber keine Folge leistete.

    Angeblich können in Ungarn für „Kuppelei“ 10 Jahre Haft verhängt werden! Die ungarische Bürgerin Erzsebet Schmitz, gegen die in Ungarn in Abwesenheit vor Gericht verhandelt wird, kann den Boden ihres Heimatlandes nicht mehr betreten! Die Verhaftung wäre die logische Folge! Bleibt nur zu hoffen, dass die Ungarn nicht noch zu CIA-Methoden greifen und die Bürgerin entführen, um sie in Ungarn in den „Häfen“ zu stecken.

    Den Artikel des Focus können Sie unter folgendem Link nachlesen:

    https://www.focus.de/regional/bremerhaven/bremerhaven-bremerhaven-puffmutter-aus-der-lessingstrasse-in-ungarn-angeklagt_id_7990574.html

    Die erste Presseschau 2018 finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2018/01/02/prostitution-2018-presseschau-zum-1-januar-2018-by-howard-chance/

  • Prostitution 2018 – Presseschau zum 1. Januar 2018 by Howard Chance

    Prostitution 2018 – Presseschau zum 1. Januar 2018 by Howard Chance

    Prostitution 2018 - Presseschau zum 1. Januar 2018 by Howard Chance

    Prostitution 2018 – Presseschau zum 1. Januar 2018 by Howard Chance

    Die schlichte Tatsache, dass zum 31. Dezember 2017 die „Übergangsfristen“ des neuen Prostitutionsgesetzes enden bzw. geendet haben , ist vielen Zeitungen und Online-Portalen die ein oder andere Meldung wert! Bei einigen Medien gibt es sogar „Leitartikel“, die für die Betroffenen eher nach „Leidartikel“ klingen Es gibt mal wieder recht sachliche, aber auch einige recht skurrile Meldungen, die ich als persönliche Auswahl einmal weitergebe und auch nicht weiter kommentiere! Auch Meldungen von Organisationen und Verbänden schließe ich in die bunte Sammlung ein. Prost Neujahr, meine Damen und Herren!

    03.01.2018 – Nordwest-Zeitung

    Spitzel im Rotlicht-Viertel

    Ermitteln ungarische Polizisten illegal in Bremerhaven?

    Die Ungarin Erzsébet Schmitz verwaltet Bordelle in Bremerhaven. Polizisten aus ihrem Heimatland sollen sie illegal in Deutschland ausgespäht und abgehört haben … Die Ungarin verwaltet die Häuser, kassiert von den Prostituierten Miete. Alles sauber, alles genehmigt, alles legal. In Deutschland zumindest.

    In Ungarn, der Heimat von Erzsébet Schmitz, sieht man das anders. Nach ungarischem Recht ist die Unterstützung der Prostitution mit dem Betrieb eines Bordells eine Straftat. Der dritte Paragraf des ungarischen Strafgesetzbuchs regelt, dass das ungarische Strafrecht auch für im Ausland begangene Handlungen von ungarischen Staatsbürgern gilt. Bei einer Verurteilung in der Heimat drohen Erzsébet Schmitz bis zu zehn Jahre Haft.

    Aber dafür braucht man Beweise. Und die wollten sich ungarische Ermittler offenbar in Bremerhaven selbst beschaffen.

    Straftat in Ungarn – Pols und Schmitz erzählen, dass der ungarische Polizeioberstleutnant Peter R. und ein unbekannter Kollege erstmals 2013 in der Lessingstraße aufgetaucht seien, Prostituierte befragt und Ausweise kontrolliert hätten. Sie selbst wollen davon erst zwei Jahre später erfahren haben, durch Zeugenaussagen bei einem Prozess in Ungarn.

    Nun ist es so, dass ausländische Strafverfolgungsbehörden auf deutschem Hoheitsgebiet keine Befugnisse haben, schon gar nicht für verdeckte Ermittlungen.

    Den gesamten Artikel lesen:

    https://www.nwzonline.de/blaulicht/bremerhaven-oldenburg-spitzel-im-rotlicht-viertel-ermitteln-ungarische-polizisten-illegal-in-bremerhaven_a_50,0,2206963431.html


    29.12.2017 – Frankfurter Rundschau

    Prostituiertenschutzgesetz

    Maximale Verunsicherung der Frauen

    Das Prostituiertenschutzgesetz ist erst ein paar Monate gültig, muss aber schon nachgebessert werden. Denn es hilft kaum. Der Leitartikel.

    Es war nicht gerade eine Meisterleistung der Legislative, das umstrittene Prostituiertenschutzgesetz, das seit einem halben Jahr in Kraft ist. Ein kühnes Versprechen, wie sein Name sagt: Schutz vor Gewalt und sexueller Ausbeutung. Schnelle Wunder hat niemand erwartet. Aber dass vielerorts bisher wenig bis nichts passiert ist, das ist selbst für seine Befürworter – gelinde gesagt – irritierend.

    Ende Dezember läuft die Frist ab, innerhalb derer sich alle Sexarbeiterinnen, die Männer sind hier mitgemeint, gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden müssen. Bordellbetreiber brauchen ein polizeiliches Führungszeugnis und müssen bei Kontrollen nachweisen, dass sie sich etwa an neue Schutz- und Hygienevorschriften halten – vom Notrufsystem bis hin zu getrennten Toiletten für Prostituierte und Freier.

    Das Gesetz wurde im Juli 2016 beschlossen, anderthalb Jahre hatten Länder und Kommunen also Zeit, die Umsetzung zu regeln und zu organisieren. Zeit, die sie zumeist nicht genutzt haben.

    Gesundheitsberatung? Fehlanzeige! Irgendwann im Frühjahr, heißt es in Berlin und nicht nur dort. Ordnungsämter landauf und landab zeigen sich überfordert oder unwillig, solange Ministerien in den Landeshauptstädten Antworten schuldig bleiben. Wer trägt eigentlich die Kosten für zusätzliche Mitarbeiter: Sozialpädagogen, Ärzte, Gesundheitsberater? Wer schult Verwaltungsangestellte für sensible Gespräche mit einer Klientel, deren Lebenswirklichkeit ihnen komplett fremd ist? Gibt es Dolmetscherinnen? Viele Armutsprostituierte aus Osteuropa sprechen kein Deutsch.

    Den gesamten Artikel lesen unter:

    http://www.fr.de/politik/meinung/leitartikel/prostituiertenschutzgesetz-maximale-verunsicherung-der-frauen-a-1416009


    29.12.2017 – Spiegel Online

    Anmeldepflicht für Prostituierte und Bordellbetreiber

    Auf dem Papier

    Es ist früh am Abend, in der Hamburger Herbertstraße ist noch nicht viel los. Die meisten Stühle in den Schaufenstern sind leer. Eine blonde Frau hat schon Platz genommen und wartet auf einen Freier. Sie hält sich ihr Handy vors Gesicht. Erst als man an die Scheibe klopft, blickt sie auf.

    Was sie von dem neuen Prostituiertenschutzgesetz hält? „Die Mädels hier finden das alle scheiße, kannst du ruhig aufschreiben“, sagt sie. Es sei kein Schutzgesetz, sondern ein Unterdrückungsgesetz, das mit Repressalien arbeite. Dann schließt sie das Fenster.

    Im Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Es soll die Frauen im Milieu besser schützen: mit einer Kondompflicht und Beratungsgesprächen. Außerdem gilt eine Anmeldepflicht für Bordellbetreiber und Prostituierte. Am 1. Januar 2018 endet die Übergangsphase: Dann muss jede Frau einen speziellen Ausweis dabeihaben, wenn sie arbeitet. So will der Gesetzgeber Transparenz schaffen. Kann das gelingen?

    Eine Stunde Zeit für Beratungsgespräch – Fabio Casagrande hat 60 Minuten Zeit, um herauszuhören, ob die Frau, die vor ihm sitzt, ausgebeutet wird. Der Sozialarbeiter führt für ein neu geschaffenes Amt in Hamburg die Anmelde- und Beratungsgespräche mit Prostituierten. Sie dauern eine Stunde, darin klärt Casagrande über Hilfsangebote auf, spricht über Krankenversicherung und steuerliche Fragen. Wenn die Frau kein Deutsch spricht, wird per Video ein Dolmetscher zugeschaltet.

    Nebenher muss Casagrande auf Indizien achten, die auf eine Zwangslage hinweisen. „Das ist eine enorme Herausforderung“, sagt er. In Abstimmung mit Hilfsorganisationen und der Polizei habe man dazu einen Fragenkatalog entwickelt. Was er genau fragt, will er nicht verraten.

    Den gesamten Artikel lesen unter:

    http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/prostitution-sexarbeiterinnen-hadern-mit-anmeldepflicht-a-1185266.html


    28.12.2017 – Westfalen-Blatt

    Prostituiertenschutzgesetz: Übergangsfrist läuft ab

    Nur wenige Sexarbeiterinnen gemeldet

    Mit dem Jahreswechsel endet in NRW die Übergangsregelung für das Prostituiertenschutzgesetz, dann müssen sich alle Sexarbeiterinnen angemeldet haben. Doch wie der Kreis Herford künftig Bordellbetreiber und Arbeiterinnen kontrolliert, ist noch offen.

    Vertrauen schaffen in der Zusammenarbeit mit den Behörden, das sei laut Kreisdezernent Paul Bischof zunächst das Ziel: »Wir werden nicht bei jedem Besuch sofort die Polizei mitnehmen.« Verunsicherung in der Szene bleibt. Allerdings sei auch noch nicht klar, wie die Kontrollen aussehen werden, mit denen der Kreis sowohl die rechtmäßige Anmeldung der Bordelle durch die Betreiber, als auch die Anmeldung der Sexarbeiterinnen überprüfen will. »Aber wir werden sicherlich eine Checkliste haben.«

    Doch die Verunsicherung in der Szene bleibt, wie es aus der Prostituierten- und Ausstiegsberatungsstelle Theodora in Herford heißt. »Es kursieren falsche Informationen«, sagt Pfarrerin und Einrichtungsleiterin Birgit Reiche von der Evangelischen Frauenhilfe in Westfalen, zu der Theodora gehört. Einige Frauen hielten das gesundheitliche Beratungsgespräch für eine Zwangsuntersuchung. Andere hätten Angst, dass die bei der Anmeldung erfassten Daten in ihre Heimatländer weitergeleitet würden.

    Den gesamten Artikel lesen unter:

    http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Herford/Herford/3103770-Prostituiertenschutzgesetz-Uebergangsfrist-laeuft-ab-Nur-wenige-Sexarbeiterinnen-gemeldet


    29.12.2017 – WAZ

    Hurenausweis

    Aufschrei im Essener Rotlichtviertel gegen „Hurenausweis“

    Essen. Prostituierte der Stahlstraße in Essen hängen Protest-Flugblatt ins Fenster. Darin lehnen sie die seit Juli gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht ab.

    Die Stahlstraße, Essens Rotlichtviertel nahe dem Limbecker Platz, gilt als eine der ältesten Bordellmeilen Deutschlands. Ein Ort, an dem Männer seit jeher für Geld Sex kaufen können: in 17 Häusern und bei mehr als 100 Frauen. Seit einem halben Jahr sind diese verpflichtet, sich beim Ordnungsamt den so genannten „Hurenausweis“ ausstellen zu lassen. Ein umstrittenes Dokument, das viele Frauen nervt und die Branche verunsichert. „Aufschrei“ ist ein Protest-Flugblatt überschrieben, das die meisten Frauen der Stahlstraße jetzt demonstrativ in ihre Fenster gehängt haben.

    „Wir, die Prostituierten, wollen uns hiermit wehren und Hilfe suchen“, heißt es darin. Die Frauen selbst bezeichnen sich sarkastisch als „horizontale, ohnehin malträtierte, kleine Minderheit“.

    Einer, der die Stimmung unter den Prostituierten wohl am besten einzuschätzen vermag, ist Hans-Joachim Rottermann. Dem 60-Jährigen gehörten neben dem Betrieb in der Stahlstraße auch Häuser in Dortmund, Bochum und Hagen. Ein Rotlicht-Imperium, mit dem er einst die Nummer eins in Nordrhein-Westfalen war, das er inzwischen aber innerhalb der Familie in andere Hände gelegt hat. Er sagt: „Die Frauen in der Stahlstraße und anderswo sind durch den Hurenausweis verunsichert, es herrscht ein Klima der Unruhe.“

    Den gesamten Artikel lesen unter:

    https://www.waz.de/staedte/essen/aufschrei-im-essener-rotlichtviertel-gegen-hurenausweis-id212961833.html


     

  • Krefeld – Stadt genehmigt Tantra-Massage-Haus in Sperrzone!

    Krefeld – Stadt genehmigt Tantra-Massage-Haus in Sperrzone!

    Krefeld - Stadt genehmigt Tantra-Massage-Haus in Sperrzone!
    Bildquelle: Pixabay

    Krefeld – Stadt genehmigt Tantra-Massage-Haus in Sperrzone!

    In Krefeld gingen ja bekanntlich beim Thema „Prostitution“ die amtlichen Uhren anders! Der Skandal um das Dirnenwohnheim „Eroscenter“, das als „Hotel garni“ betrachtet wurde und als solches von der lokalen „Sexsteuer“ befreit war, hat ja hohe Wellen geschlagen und auf amtlicher Seite so manchen Mitarbeiter in die Schockstarre versetzt. Ich habe ja dazu in einem recht umfangreichen Artikel bereits kürzlich berichtet:

    Nun wurde öffentlich bekannt, dass die Stadt Krefeld im Mai 2017 ein „Tantra-Massage-Haus“ in einer „Sperrzone“ baurechtlich genehmigt hat. In der Sperrzone ist Prostitution ausdrücklich untersagt und der Betreiber des „Tantra-Hauses“ darf in seinen Räumen ausschließlich „erotische Massagen“ ohne Geschlechtsverkehr anbieten.

    Nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz werden aber Damen und Herren, die erotische Massagen mit Handentspannung (Happy end) anbieten, durch die manuelle „sexuelle Dienstleistung“ (manus = Hand) von der Beratungs- und Registrierungspflicht erfasst und erhalten den unbeliebten „Huren-Ausweis“.

    Ob die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das neue Gesetz auf dem Schirm hatten oder nicht, weiß ich nicht, aber es scheint bei der baurechtlichen Bewertung, wie ich es schon logisch kombiniert hatte, eine Unterscheidung zu geben. Die „Handentspannung“ ist, zumindest für die Stadtverwaltung Krefeld, auch in einem baurechtlichen Gebiet zulässig, wo „harter Sex“ (Geschlechtsverkehr) verboten ist!

    Logisch weiter überlegt, könnte man daraus folgern, dass man ein „erotisches Massagestudio“ demnach nicht als „Prostitutionsstätte“ betrachtet? In Krefeld, in NRW und überhaupt?

    Wie soll ich (in Krefeld) das „Tantra-Haus“ nun per amtlichem Formblatt als Prostitutionsstätte anmelden, was ja baurechtlich gar nicht möglich ist? Die Nutzung ist eine andere und es dürfte ein Kunststück sein, die Widersprüchlichkeiten auszuräumen! Die Prostitutionsstätte müsste jetzt wegen „falschem Gebiet“ und „Sperrzone“ abgelehnt werden! Oder etwa nicht?

    Mein Denkansatz zum Thema „erotische Massagestudios“ (ohne Geschlechtsverkehr) war schon immer, dass es sich bei den Betrieben nicht wirklich um „Prostitutionsstätten“ handelt! Das „Wesen“ dieser Institute ist eindeutig und nachvollziehbar anders. Lediglich die schon erwähnte „Handentspannung“ kann als relevant bezeichnet werden, aber eben nur bezogen auf die Dienstleisterinnen selbst! Erotische Massage-Institute und Bordelle durch die gleiche Brille zu betrachten, erscheint merkwürdig bis absurd!

    Ich habe für einige Kundinnen und Kunden bereits Anfragen gestellt, wie die Ämter zu dieser Howard-These stehen. Einige Ämter teilen meine Meinung, andere können oder wollen den
    Gedanken bislang nicht aufgreifen.

    In jedem Fall werde ich beim Krefelder „Tantra-Haus“ nachfragen, ob eine Genehmigung als „Prostitutionsstätte“ angestrebt und beantragt wird oder ob man sich hier möglicherweise schon mit den Behörden geeinigt hat!

    Ich halte dieses Thema für sehr bedeutsam und werde darauf in Kürze nochmals eingehen! Der zunächst „platte Denkansatz“ reicht mir selbst noch nicht aus, um eine entsprechende Initiative zu starten, aber ich fühle mich jetzt durch den Krefelder Fall zusätzlich inspiriert!

    Vielleicht gibt es ja auch in anderen Städten und Kreisen individuelle Handhabungen?

  • Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Prostitution - Genehmigungsfiktion - Wie lange laufen Erlaubnisanträge?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Durch aktuelle Projektarbeit und durch die Vorbereitung von „Neu-Anträgen“ für Prostitutionsstätten, bin ich momentan immer wieder mit der Frage konfrontiert, wie lange die amtliche Bearbeitung dauern kann bzw. dauern darf. Bei Neugründungen ist diese Frage ja durchaus entscheidend, da man vor abschließender amtlicher Genehmigung den Geschäftsbetrieb nicht aufnehmen darf. Dies gilt übrigens für alle Arten von Prostitutionsgewerben, also Betriebe mit Immobilie (Prostitutionsstätten), Betriebe mit sogenannten Prostitutionsfahrzeugen (Love-Mobile etc.) und auch für Betriebe, die Prostitutionsvermittlung (Escort-Services etc.) betreiben.

    Bei der Prostitutionsvermittlung sind in den meisten Fällen keine „Geschäftsräume“ vorhanden sind, in denen erotische Dienstleistungen erbracht werden. So entfallen hier die durchaus aufwendige Prüfung von Bauunterlagen und Nutzungsgenehmigungen. Auch bei den Prostitutionsfahrzeugen, hält sich der „amtliche Aufwand“ in Grenzen. Bei Bordellen, bordellartigen Betrieben, Zimmervermietungen und ähnlichen Prostitutionsstätten, wird der Konzeptantragsordner, wie ich durch die Praxis weiß, schnell 100-Seiten dick und mehrere Ämter müssen Prüfungen und Stellungnahmen abgeben!

    Da es im neuen Prostituiertenschutzgesetz keine „vorläufigen Genehmigungen“ gibt, wie es beispielsweise bei Gastronomie-Konzessionen gängige Praxis ist, kommt man nicht von heute auf morgen zu seiner Genehmigung, zudem viele Ämter, mangels Erfahrung, im Moment noch gar nicht wissen, wie das Prüf- und Genehmigungsverfahren standardisiert werden kann. Dies wird sich dann erst in der Praxis ergeben und Wartezeiten werden leider die Regel sein, bis sich Abläufe eingespielt haben werden.

    Durch zunehmenden „Bürokratie-Abbau“ ist es in vielen deutschen Großstädten inzwischen zu „Auflösungserscheinungen“ gekommen: wenn alte Behörden-Experten in Rente gehen, wird die Stelle nicht mehr gleichwertig besetzt und Aktenberge erhöhen sich, statt zügig abgebaut zu werden. Die Anmeldung von Fahrzeugen in Berlin ist mit Wartezeiten von mehreren Wochen verbunden und eine Baugenehmigung bekommt man auch selten unter 6 Monaten!

    Wenn man nun ein „Erotikgewerbe“ gründet, ist Zeit immer ein wichtiger Faktor! Mal hat man das passende Objekt, ein anderes Mal „fähige Mitarbeiterinnen“, die aber nicht monatelang auf einen neuen „Arbeitsplatz“ warten können. Das Geschäft ist schnellebig und die Karten werden immer wieder neu gemischt! Doch nun zurück zur Anfangsfrage und zum ungewohnten Begriff:

    Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG – Eine Rechtsfigur!

    Grob zusammengefasst gilt bei bestimmte Verwaltungsakte, zu denen ich auch den Genehmigungsantrag für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zähle, dass bei EInreichung eines vollständigen Antrags, also eines Antrags, der alle notwendigen Unterlagen enthält, eine Frist von 3 Monaten. In diesem Zeitraum muss die Behörde eine Entscheidung treffen. Trifft sie diese nicht, so gilt der Antrag durch „Genehmigungsfiktion“ als genehmigt!

    Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Behörden gerade beim Thema „Prostitution“ sehr ungern in eine solche Falle laufen werden. Wenn aber akuter Personalmangel herrscht, können solche „Fallen“ schon mal eintreten! Peng! Im Umkehrschluss wage ich heute zu behaupten, dass man eher bei der Sorgfältigkeit der Antragsbearbeitung „spart“, statt einem Antrag durch Fristablauf unfreiwillig „zuzustimmen“.

    Wer sich mit dem Thema „Genehmigungsfiktion“ näher befassen möchte, dem empfehle ich an dieser Stelle den Wikipedia-Artikel zum Thema, der auch weitere Links enthält. Dabei spielt das Thema „Prostitutionsgewerbe“ keine Rolle, da es Verwaltungsakte nach dem neuen Gesetz wohl noch nicht gibt: Ich habe jedenfalls keine Informationen über Präzedenzfälle.

    Im Ergebnis haben wir es bei der Neugründung von „erotischen Unternehmen“ also mit einer Wartezeit von 3 Monaten zu tun, wenn denn alle Unterlagen nachweislich eingereicht sind!

    Unternehmen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden, bis zum 1. Oktober 2017 eine diesbezügliche Meldung abgegeben haben und bis spätestens 31. Dezember 2017 den Erlaubnisantrag stellen und ein vollständiges Betriebskonzept einreichen, müssen sich mit der Frage nach der Bearbeitungs- und Genehmigungszeit nicht befassen:

    Das Gewerbe darf in diesem Fall bis zur amtlichen Entscheidung fortgeführt werden!

    Allerdings könnte man einen erfahrenen deutschen Verwaltungsrechtler durchaus fragen, ob die Genehmigungsfiktion auch hier eintreten könnte oder ob die zugesicherte „Duldung“ hier die Frist bricht. Aber das ist ein Thema für juristische Fetischisten. Solche soll es ja geben!

  • Prostituiertenschutzgesetz Berlin – Genehmigungsfiktion – Ficktief?

    Prostituiertenschutzgesetz Berlin – Genehmigungsfiktion – Ficktief?

    Prostituiertenschutzgesetz Berlin - Genehmigungsfiktion - Ficktief?Prostituiertenschutzgesetz Berlin – Genehmigungsfiktion – Ficktief?

    Wie heißt das Lieblingswort einer echten Nymphomanin? Ja „fiktiv“ oder eben falsch geschrieben „ficktief“! Kleiner Howard Kalauer am Rande einer durchaus ernsten Geschichte. Da die Berliner Ämter bei der Umsetzungsvorbereitung zum Prostituiertenschutzgesetz nicht wirklich „zu Potte“ gekommen sind, hat man nun ein neues „Berliner Dokument“ erfunden, was mögliche Probleme für Sexworker und Bordellbetreiber vermeiden helfen soll.

    Es gibt in Berlin die sogenannte „Genehmigungsfiktion“! Da die Ämter den „Huren-Ausweis“, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausstellen können, haben sie ein Behelfsdokument erfunden, womit Sexworkerinnen der Anmeldeversuch bescheinigt wird. In Berliner Bordellbetrieben soll mit diesem Schrieb die Sexarbeit solange legal möglich sein, bis es eben die „Huren-Ausweise“ gibt.

    Aber was macht eine reisende Sexworkerin mit Wohnsitz in Berlin, die dann ab 1. Januar 2017 in ein anderes Bundesland reisen will, wo man die „Genehmigungsfiktion“ womöglich gar nicht kennt und wo Bordellbetreiber sich sicher unsicher sein werden, ob dieses Dokument vor negativen Folgen schützt? Schwierig, weil es eben nicht auf Bundesebene geregelt ist und es sich um eine „Landesbescheinigung“ handelt!

    Als wäre nicht schon alles kompliziert genug, kommen nun also noch Dokumente ins Spiel, deren Status und Geltungsbereich außerhalb von Berlin strittig ist!

    Auch NRW hatte so eine Bescheinigung kurzfristig mal im Umlauf, aber dort gibt es in den meisten Ämtern inzwischen den grünen KFZ-Schein für Sexworker und die „Dinger“ kommen zwar langsam, aber doch zielorientiert in Umlauf. Die Berliner „Fiktion“ könnte länger das Mittel der Wahl sein, um den überlasteten Behörden etwas Luft zu verschaffen.

    Auch der neue Flughafen Berlin-Brandenburg-International erscheint ja vielen in der Hauptstadt als „Fiktion“ und beweist, dass die Berliner Behörden mit der „fiktiven Arbeit“ reichlich Erfahrung haben. Die einen nennen es „Posse“, die anderen eben „Fiktion“.

    Berlin: arm, sexy und fiktiv! Ich wundere mich schon lange nicht mehr und rechne täglich mit individuellen „Ergüssen aus den Bundesländern“. Wer kann, der kann!

    Aktueller Begleitartikel dazu in der „BZ – Berliner Zeitung“: http://www.bz-berlin.de/berlin/prostituiertenschutzgesetz-berlin-setzt-auf-zwischenloesung

  • Prostitution 2017 – Stichtag 1. Oktober 2017 – Fristablauf & Konsequenzen

    Prostitution 2017 – Stichtag 1. Oktober 2017 – Fristablauf & Konsequenzen

    Prostitution 2017 - Stichtag 1. Oktober 2017 - Fristablauf & KonsequenzenProstitution 2017 – Stichtag 1. Oktober 2017 – Fristablauf & Konsequenzen

    Der heutige 1. Oktober 2017 ist im neuen Prostituiertenschutzgesetz ein wichtiges Datum für alle, die bereits vor dem 1. Juli 2017 ein „Prostitutionsgewerbe“ nachweislich betrieben haben! Wer zu diesem Personenkreis gehört, hat durch eine „Anzeige“ (also eine Meldung bei der zuständigen Behörde), die fristgemäß bis zum 1. Oktober 2017 eingegangen ist, die Möglichkeit ihr / sein Gewerbe vorläufig weiter zu betreiben und dann bis spätestens 31. Dezember 2017 einen Erlaubnisantrag zu stellen und ein Betriebskonzept zur Genehmigung einzureichen.

    Wie wir aber bereits berichtet haben, legen scheinbar nur NRW, Bayern, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg gesteigerten Wert auf die Frist 1. Oktober 2017, die das Bundesgesetz vorsieht. In den anderen „Regionen“ erscheint die Frist wie nicht ins Gesetz geschrieben und man weigert sich (wie in Sachsen-Anhalt) sogar, den Eingang von solchen „Anzeigen“ zu bestätigen, da man schlicht „nicht dazu ermächtigt wurde“!

    Nun gut, wenn es mir unmöglich gemacht wird, ein Dokument fristgemäß vorzulegen, kann mir das später nicht zum Nachteil gereichen und alle, die mit ihrem „guten Willen“ gescheitert sind und dies auch dokumentieren können, haben in der Regel nichts zu befürchten, da das „Verschulden“ nicht beim „Anzeigeerstatter“ zu suchen ist, sondern bei der „zuständigen Behörde“, die sich dann für „nicht zuständig“ erklärte. Komplizierte Verwaltungsakte und ein sehr nachlässiger Umgang mit einem Bundesgesetz, dessen Inhalt und Fristen man seit einem Jahr kennt!

    Am Rande erwähnt sei hier, dass eine „Anzeige“ bei einer Behörde grundsätzlich eine Erklärung ist, die nicht der Bestätigung bedarf. Wenn ich etwas per Einschreiben oder Fax beim Amt „zustelle“, habe ich meine Pflicht erfüllt! Einfach schreddern darf das Amt nicht und muss sich dann eben Gedanken machen, was man mit den „unerwünschten Anzeigen“ anfängt! Nicht das Problem des „Kunden“ oder Bürgers!

    Falls man sich, wie in Bayern und NRW, rechtzeitig „gemeldet hat“, ist nichts zu befürchten und wenn man es anderenorts nachweislich „bemüht“ hat, sollte man auch auf der sicheren Seite sein und man hat nun 3 weitere Monate Zeit, um Erlaubnisantrag und Betriebskonzept zu entwickeln.

    Die nächste Frist ist nämlich der 31. Dezember 2017 und das gleich in mehrfacher Hinsicht:

    Am 31.12.2017 endet die Übergangsfrist für den „Huren-Ausweis“. Ab 1. Januar 2018  sollte das unbeliebte Dokument in Besitz genommen sein!

    Am 31.12.2017 endet die Frist für den Erlaubnisantrag und die Einreichung der Betriebskonzepte für Betreiberinnen und Betreiber!

    Am 31.12.2017 endet die selbstauferlegte „Kontrollruhe“ der Behörden. Ab 1. Januar 2018 soll (flächendeckend?) kontrolliert werden!

    Ich rufe die Termine immer wieder in Erinnerung, auch wenn man mich dadurch vielleicht für
    eine Nervensäge hält! Damit kann ich leben!

  • Howard´s Ruhrgebiets-Wochenende / Anzeigepflicht / Monatsplan Oktober

    Howard´s Ruhrgebiets-Wochenende / Anzeigepflicht / Monatsplan Oktober

    Howard´s Ruhrgebiets-Wochenende / Anzeigepflicht / Monatsplan Oktober
    Howard´s Ruhrgebiets-Wochenende / Anzeigepflicht / Monatsplan Oktober

    Die laufende Woche stand ganz im Zeichen der „Anzeigepflicht 1. Oktober 2017“ und die meisten meiner Kundinnen und Kunden, die zur Anzeige verpflichtet sind, haben die entsprechenden „Meldungen“ bereits frühzeitig und damit natürlich fristgemäß verschickt. Ich habe mehrere Anschreiben und Infomails verschickt, informativ telefoniert und aus meiner Sicht alles getan, um versehentliche Fristversäumnisse zu vermeiden. Die von mir provokant gestellte „Gretchenfrage“, haben hoffentlich alle Betreiberinnen und Betreiber für sich selbst oder nach Rücksprache mit Experten beantwortet?

    An diesem Wochenende (22. – 24.9.) bin ich zu Kundenbesuchen und zu etwas Büroarbeit im Rhein- und Ruhrgebiet (Düsseldorf, Dortmund, Essen) unterwegs und bereite mich langsam aber sicher auf die Erstellung von Betriebskonzepten vor, die ja bekanntlich bis zum 31. Dezember 2017 eingereicht werden müssen. Dazu entwickele ich interaktive PDF-Dokumente, die auch in mein neues „Handbuch“ eingehen werden, das Ende des Monats Oktober fertiggestellt sein soll.

    Gleichzeitig beginnt in NRW die „Poststellen-Arbeit“ in Oberhausen und unsere „private Sozialarbeiterin“ wird ihre Arbeit bei der Sexworkerinnen-Anmeldung in NRW ebenfalls zeitnah beginnen: die „Huren-Ausweise“ müssen ja bis Ende 2017 her und viele Behörden tun sich da noch sehr schwer, den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen!

    Mein Zeitplan für Oktober ist sehr eng gesteckt, da ich ja auch noch außerhalb der gewerblichen Erotik umfangreiche Projekte betreue. Es ist aber durch die neuen Mitarbeiter und durch die Ansiedlung von MH-Consulting in der Oberhausener Steuerkanzlei absolut sichergestellt, dass alle vorliegenden Kundenakten zeitnah bearbeitet werden und das die Betriebskonzepte garantiert Ende Dezember vorliegen!

    Der Terminkalender Howard Chance / MH-Consulting, den Sie natürlich stets tagaktuell hier vorfinden, ist für den Monat Oktober weitestgehend fertig und nennt auch die Regionen, in denen ich im Oktober anzutreffen bin. Mit den Kundinnen und Kunden von MH-Consulting stehe ich ohnehin im ständigen Kontakt per Mail, WhatsApp und Telefon.

    Da sich durch die nun oder spätestens Ende nächster Woche erfolgten „Anzeigen“ bei den Behörden auch sehr schnell „Verwaltungsakte“ ergeben können, werde ich meinen Rechtsanwaltskollegen am Wochenende schon einmal „sensibilisieren“. Wir haben in jedem Fall ein schlagkräftiges Team, das jederzeit schnell handeln kann, wenn denn „die Hütte brennt“! Versprochen!

     

  • Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Verwirrung - Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Wenn ich ausnahmsweise einmal nicht weiter komme und dringend Informationen benötige, greife ich zum Telefon und begebe mich während der Bürozeiten auf die Behörden-Rallye: wer weiß was, wer ist zuständig, wohin kann ich meine Post schicken? Recht normale Fragen, die man, wenn man ein wenig hartnäckig ist, dann auch „befriedigend“ beantwortet bekommt.

    Im heutigen Fall wollte ich herausfinden, wie es Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt gelingen soll, die im neuen Prostitutionsgesetz verankerte Frist zur Anzeige eines bereits existierenden Gewerbes fristwahrend bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen.

    Die Internet-Recherche blieb erfolglos und erst bei der Beratungsstelle „AWO Magdalena“ in Magdeburg wurden mir einige wertvolle Tipps nebst einem Ansprechpartner beim Landesverwaltungsamt Halle/Saale gegeben, der zwar auch nicht wirklich zuständig sei, aber schon ähnliche Fragen erhalten habe. Und in der Tat: der freundliche Mitarbeiter bekundete, schon öfter zum Thema befragt worden zu sein. Allerdings sei das Landesverwaltungsamt vom Land (noch) nicht für zuständig erklärt worden und ohne verliehene Zuständigkeit könne das Amt nicht handeln und den Empfang solcher Unterlagen auch nicht bestätigen.

    Eine Änderung sei bis zum 1. Oktober 2017 nicht geplant und damit würde dann in Sachsen-Anhalt und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern, wo es auch an Zuständigkeiten mangeln könnte, die Frist einfach sausen gehen. Hochinteressant, weil es ja dann auch keine Nachfrist geben kann und man dann einfach den 31. Dezember 2017 als nächste Frist für den Erlaubnisantrag und das Betriebskonzept beachten muss!

    Wichtig: in Nordrhein-Westfalen und in Bayern werden die Anzeigen verlangt und sogar von amtlicher Seite angemahnt! Geht doch! Warum nicht in den anderen Ländern?

    Das Chaos ist im Ergebnis perfekt und ich fasse die Meinung des Behördenleiters aus Sachsen-Anhalt ohne eingehende rechtliche Prüfung abschliessend einmal wie folgt zusammen:

    „Wenn es keine Behörde gibt, die eine Anzeige fristgemäß annehmen kann und darf, kann das Fristversäumnis nicht zu Lasten des Anzeigewilligen gehen!“

    Klingt logisch, bedarf aber abschließend noch der verwaltungsrechtlichen Prüfung! Was kann man alternativ tun, wenn man die Frist trotzdem unbedingt einhalten will? Dann stellt man halt beim Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt zu, der das Dokument dann hoffentlich an das irgendwann einmal zuständige „Amt“ weiterleitet. Verfährt man so, kann einem später nicht unterstellt werden, die Frist des Bundesgesetzes versäumt zu haben!

    Abschließende Frage: Sind wir doch, langsam aber sicher, auf dem Weg zur Bananenrepublik?

  • Gretchenfrage: Geduldeten Betrieb anzeigen oder nicht anzeigen?

    Gretchenfrage: Geduldeten Betrieb anzeigen oder nicht anzeigen?

    Gretchenfrage: Geduldeten Betrieb anzeigen oder nicht anzeigen?
    Bildquelle: Pixabay

    Gretchenfrage: Geduldeten Betrieb anzeigen oder nicht anzeigen?

    In etwas mehr als einer Woche, exakt am 1. Oktober 2017, läuft die im neuen Prostitutionsgesetz bestimmte Anzeigepflicht für Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsgewerben, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen ab, die ihr Gewerbe nachweislich bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben haben. Trotz meist vorhandener alten Gewerbeanmeldung und trotz einer Bordellgenehmigung, die viele Betriebe bereits seit Jahren haben, muss nun durch das neue Gesetz alles in die neuerliche strenge Prüfung!

    Wer die Frist versäumt und die Anzeige nicht rechtzeitig (also bis zum 1. Oktober 2017) beim zuständigen Amt einreicht, verliert das Recht den Antrag auf Genehmigung eines Prostitutionsgewerbes innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 zu stellen. Ein verspätet eingehender Antrag kann zu einer Betriebsuntersagung führen und der Betrieb kann dann erst wieder aufgenommen werden, wenn der Antrag irgendwann abschließend bearbeitet wurde. Angesichts der Komplexizität der Angelegenheit, kann dies bei nicht vorbereiteten Behörden durchaus Monate dauern!

    Man hüte sich, aus Nachlässigkeit den Termin zu versäumen und dem Amt den Ball auf den Elfmeter-Punkt zu legen!

    Interessanterweise zeigen sich die „zuständigen Behörden“ in vielen Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen und Bayern, recht entspannt und unwissend. Es wird von nicht geklärter Zuständigkeit gesprochen, von der Anzeigepflicht hat man nichts gehört und welches Amt der Adressat der wichtigen fristgebundenen Meldung ist, weiß man auch vielerorts nicht!

    Wenn man als Betreiberin und Betreiber solche amtliche Antworten bekommt, wähnt man sich in Sicherheit und schimpft womöglich auf Leute wie mich, die den Finger frühzeitig warnend erhoben haben.

    Auch wenn es der angesprochene Sachbearbeiter vor Ort gar nicht böse meint, sprechen wir im Ergebnis von einer versäumten Frist, die man nur schwerlich „heilen“ kann. Der Umstand „passiert ist passiert“ nützt später wenig und man sollte sich nicht abwimmeln lassen! Wenn gar nichts anderes mehr hilft, sollte man als gesetzestreuer Betreiber das Dokument in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Kreis an den Verwaltungsleiter (Oberbürgermeister, Kreisdirektor etc.) zustellen und dies natürlich per „Einschreiben mit Rückschein“, damit man die Zustellung später zweifelsfrei dokumentieren kann.

    Die Situation ist völlig absurd und durch den angewandten Föderalismus und wirklich ungeklärte Zuständigkeiten kann man „am Ende des Tages“ absolut im Regen stehen!

    Soweit meine Ausführungen zu den „Betrieben“ und „Stätten“, die bau- und gewerberechtlich genehmigt sind! Doch bezogen auf die Anzeigepflicht, beschäftigt mich und meine Kollegen eine viel schwerwiegendere Frage:

    Was machen Betreiberinnen und Betreiber, deren Objekte und Betriebe „nur geduldet“ sind und deren amtliche Genehmigung damit ziemlich in den Sternen steht?

    Wenn ich dem Amt schriftlich erkläre, dass ich, Herr/Frau YX bereits vor dem 1. Juli 2017 an einem Ort XY ein genehmigungspflichtiges Prostitutionsgewerbe betrieben habe und auch weiter betreibe, lege ich ja ein umfangreiches entlarvendes „Geständnis“ ab!

    Die „Duldung“, die ja juristisch als das (vorübergehende) Nichteinschreiten gegen bekannte Missstände gewertet werden kann, begründet in der Regel keinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung und zudem können Ämter zur Not auch das „Nichtwissen des Umstands“ behaupten. In den seltensten Fällen wird man die „Duldung“ als amtliches Schriftstück vorliegen haben.

    Bezichtige ich mich nun in dieser „Grauzone“ durch meine eindeutige „Anzeige“ eines ordnungsrechtlichen Verstoßes, wenn ich beispielsweise Wohnraum „zweckentfremdet“ habe, ist mein selbst gefertigtes Schriftstück ein Beweismittel, das ich nie wieder aus der Akte bekomme und das dem Amt weitreichende Möglichkeiten bietet! Selbstmord mit Ansage?

    Zwar gibt es in diesem Zusammenhang auch Urteile, die aus jahrelanger „Duldung“ ein Gewohnheitsrecht ableiten, aber es handelt sich hier um Einzelfallentscheidungen, die nicht repräsentativ sind!

    Noch schwieriger wird die Angelegenheit, wenn nicht klar zu erkennen ist, ob ich z.B. automatisch Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes werde, wenn ich lediglich (möblierte) Zimmer vermiete, die sowohl dem Wohnen als auch der Prostitution dienen. Gerade große Wohnungsgesellschaften und Genossenschaften mit umfangreichem Wohnungsbestand, wissen manchmal gar nicht, zu welchem besonderen erotischen Zweck angemieteter Wohnraum verwendet wird.

    Wenn ich hingegen möblierte Appartements öffentlich bewerbe und gezielt  als „Räume für Prostitutionszwecke“ offeriere, kann ich mich nur schwer „herausreden“!

    Viele Vermieterinnen und Vermieter machen sich nun, eine Woche vor Ablauf der Anzeigepflicht, nochmals intensive Gedanken und versuchen die Abwägung zwischen Pest und Cholera. Geht man auf Risiko und lässt allem seinen Lauf oder meldet man unklare Verhältnisse schriftlich und unterwirft sich damit gänzlich dem amtlichen Wohlwollen?

    Den „goldenen Mittelweg“ gibt es wohl nicht und die Entscheidung ist sehr kompliziert, weil möglicherweise unglaublich folgenreich! Letztendlich kann kein Anwalt oder Berater diese Entscheidung treffen! Der Anwalt kann als „Organ der öffentlichen Rechtspflege“ unmöglich zu „schrägen Methoden“ raten und an Präzedenzfällen mangelt es absolut. Quo vadis?

  • Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Prostitution 2017 - Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet - Erlaubt?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Der Bonner General-Anzeiger berichtet am 8. August von großem Ärger, der sich in einem kinderreichen Bonner Wohngebiet entwickelt hat. Ein „Escort-Service“ wirbt dort für asiatische Erotik, die in einer ganz normalen Mietwohnung stattfinden soll. Da sind Bordelle und bordellartige Betriebe aber ordnungsrechtlich nicht erlaubt!

    Doch die Behörden tun sich schwer, die „Zweckentfremdung“ der Wohnung nachzuweisen. Die Polizei konnte bei einer Kontrolle keine Hinweise auf „illegale Prostitution“ finden, obwohl nach Auskunft der Mitbewohner seit einem Jahr Freier ein- und ausgehen und dabei auch schon einmal die Klingel verwechseln!

    Auch das Ordnungsamt wirkt recht hilflos und überprüft nun nach weiteren Anzeigen von Bürgern, ob sich hinter der asiatischen Wohnungstür ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe verbirgt oder ob dort „nur“ der Wohnungsprostitution nachgegangen wird, wogegen es angeblich keine Handhabe gibt!

    Nun ja, da befinden wir uns eben in der Grauzone, an der auch das neue Prostitutionsgesetz erstmal wenig ändert: wenn ich in meiner eigenen Wohnung, also da, wo ich wirklich wohne und gemeldet bin, „auch“ der Prostitution nachgehe, ist dies nur dann zu verbieten, wenn das Umfeld massiv belästigt und gestört wird, wenn z.B. die Jugend gefährdet wird.

    Der Nachweis, dass eine solche erhebliche „Störung“ vorliegt, gelingt nur selten, da man bei der Wohnungsprostitution in der Regel „diskret“ arbeitet und es unbedingt vermeidet, öffentliches Aufsehen zu erregen! Klar ist die Nachbarschaft stets alarmiert, wenn ein solches „Business“ neu eröffnet.

    In vielen Fällen arrangiert man sich aber, wenn keine besonderen Vorkommnisse zu vermelden sind.

    Sexworkerinnen, die selbst mieten, haben eher wenig zu befürchten. Allerdings sind viele normale Mietwohnungen jedoch seit Jahren „zweckentfremdet“ in Betrieb und über Untermietverträge wochenweise gegen gutes Geld an reisende Damen vermietet, an Damen, die dort keinen Wohnsitz angemeldet haben und die eine gewerbliche Nutzung vornehmen.

    Für solche Wohnungen ist eine entsprechende bauliche Nutzungsgenehmigung erforderlich, die in reinen Wohngebieten „eigentlich“ nicht erteilt werden kann. Trotzdem wurden solche Betriebe jahrelang geduldet … aus welchem Grund auch immer!

    Nun kratzt man sich in vielen deutschen Ämtern am Kopf und hat die schwierige Aufgabe, die wahren Hintergründe un Verhältnisse zu ermitteln. Wie man in Bonn sieht, ist dies nicht so ganz einfach und wenn schon die Polizei nicht „fündig“ wird, werden sich auch die städtischen Ordnungsdiener schwer tun! So ist das nun einmal!

    Was nicht kategorisch verboten ist, ist also erlaubt?

    Nein, nicht wirklich! Grauzone halt! Mit geschicktem Taktieren ist hier nach wie vor einiges möglich und die Behörden haben nicht das Personal täglich zu kontrollieren. Wenn der Nachweis der gewerblichen Zweckentfremdung nicht gelingt, passiert womöglich nichts!

    Den Artikel des General-Anzeigers finden Sie unter:
    http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadt-bonn/%C3%84rger-um-Prostitution-in-Bonner-Wohngebiet-article3623541.html