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  • Beratungstermine Frankfurt/Main … 18. bis 20. November 2016

    Beratungstermine Frankfurt/Main … 18. bis 20. November 2016

    Bildquelle: Pixabay
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    Frankfurt am Main – Eine Metropole der käuflichen Lust

    Frankfurt am Main ist deutschlandweit bekannt für sein Bahnhofsviertel, wo eines der größten Rotlicht-Viertel der Republik beheimatet ist. Wieviele Sexworkerinnen dort in den verschiedenen Laufhäusern, Bars und Clubs aktuell tätig sind, lässt sich nur schwer schätzen. In den 90er-Jahren, wo ich im dortigen Bezirk freundschaftliche Kontakte pflegte, war das Bahnhofsviertel fast jede Nacht ein Rummelplatz und es waren in wechselnen Schichten täglich über 1.000 Dienstleisterinnen in den Bordellbetrieben anzutreffen. Die größten Laufhäuser hatten Hunderte von Zimmern, wovon heute wegen diversen baurechtlichen Auflagen wohl nur noch die Hälfte in Betrieb sind. Einige Eros-Center wurden sogar geschlossen und Genehmigungen für neue Betriebe erteilt die Stadt Frankfurt in diesem Distrikt schon seit längerem nicht mehr.

    Auch wenn die Blütezeit, die u.a. mit den Brüdern Beker verbunden war, schon lange vorbei ist, wird am Bahnhof immer noch gutes Geld mit dem käuflichen Sex verdient. 300.000 € monatliche Mieteinnahmen sind in einem großen Eroscenter keine Seltenheit und der Kampf um die Marktanteile ist hart. Diverse Revierkämpfe sorgen immer wieder für Schlagzeilen und wer nach Sex and Crime sucht, ist am Frankfurter Hauptbahnhof nie verkehrt. Rustikale Verhältnisse, die man mögen muss oder eben auch nicht.

    Als internationale Banken- und Messestadt, hat Frankfurt aber nicht nur die einschlägigen Laufhäuser mit den vorwiegend osteuropäischen, asiatischen und lateinamerikanischen Damen zu bieten. In keiner deutschen Stadt gibt es mehr Escort-Agenturen, die um die Gunst betuchter Kundschaft buhlen und auch bei den hochwertigen „Massage-Salons“ ist die Main-Metropole führend. Hier sind die Preise z. B. deutlich höher als in Berlin oder Köln, da das bevorzugte Klientel aus der Finanzwelt nicht so auf den Groschen schaut und die internationalen Messegäste auch höhere Preise zahlen können.

    Am kommenden Wochenende (18. bis 20.11.) bin ich zu Kundenterminen in der Stadt, um über das neue Prostitutionsgesetz zu informieren und um Konzepte anzudenken, die bei den zum 1. Juli 2017 kommenden Konzessionierungspflichten notwendig sein werden.

    Die Frankfurter Behörden arbeiten schon seit Jahren sehr intensiv im „Rotlicht“ und verfügen über weitreichende Erfahrung mit dem Milieu. In Sachen „Erotik“ ist man Weltstadt und die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes kann mit der bestehenden amtlichen Infrastruktur sicher bewältigt werden! Schon heute hat die Stadt Frankfurt Sexworker und Betreiber fest im Blick und duldet keine Unregelmäßigkeiten! – Regelmäßige Razzien und sonstige Kontrollen durch Ordnungsamt, Stadtpolizei und Sittendezernat sind üblich und orientieren sich an einer recht strikten „Law and order“-Politk. Wenn man dies weiß, ist man gut beraten, sich frühzeitig rechtsicher aufzustellen, um seinem Gewerbe auch zukünftig „ordnungsgemäß“ und natürlich gewinnbringend nachzugehen.

  • Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland

    Qualifizierte Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland
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    Guter Rat ist sehr gefragt beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Wie bereits beim Start dieses Webprojekts angekündigt, habe ich in den vergangenen Tagen die projektbezogene Beratungsgesellschaft gegründet, die unter „MH-Consulting“ firmieren wird und die Unternehmensberatungs-Dienstleistungen für die Erotik-Branche anbieten wird. Dabei steht natürlich das neue Prostitutionsgesetz im Mittelpunkt, das vielen Menschen in der Branche schon jetzt merklich Kopfschmerzen bereitet.

    Qualifizierte Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland gestartet!

    Viele werden denken, dass wir mit dem Projekt ein wenig früh am Start sind, aber ein Jahr ist bekanntlich schnell vergangen und spätestens Mitte 2017, wenn das Gesetz dann in Kraft tritt, wird es dann plötzlich eilig und alles muss dann im „Holter-die-Polter-Verfahren“ erledigt werden. Aber das muss ja nicht sein: man kann sich entspannt frühzeitig vorbereiten und kommt dann überhaupt nicht in Stress und Hektik und man vermeidet zudem Flüchtigkeits-Fehler, die bei „Eilverfahren“ schnell entstehen.

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben! – Wer zu früh kommt, hat einfach erheblich mehr Zeit!

    Wir bieten unsere Beratung also bereits jetzt an und haben zur Venus-Erotikmesse in Berlin, die in der kommenden Woche (vom 13. bis 16. Oktober 2016) in den Messehallen unter dem Funkturm stattfinden wird, bereits zahlreiche informative Gespräche in der Hauptstadt vereinbart, wo das Thema auch schon allgegenwärtig ist. Am Rande der Messe und an den Abenden gibt es dann diverse Zusammenkünfte und auch die Möglichkeit zu Gesprächen mit dem lieben Howard Chance. Wer mit mir in Berlin sprechen möchte, möge mir bitte eine kurze Mail schreiben: howard.chance@t-online.de oder mich einfach anrufen.

    Auch im Großraum Köln/Düsseldorf gab es Anfragen, ebenso aus dem Rhein-Main-Gebiet und aus Hannover. Dabei handelt es sich vornehmlich um informative Gespräche, da es für konkrete Massnahmen einfach noch etwas zu früh ist. Aber die Uhr läut stetig weiter und das Jahr 2017 kommt schneller herbei, als man gerade noch denkt! Aber auch die Vorbereitung der Beratungsleistungen muss ja noch intensiv geplant werden, um ab 2017 schlagkräftig auftreten zu können.

    Zu den Beratungsangeboten gibt es ja auch eine gesonderte Seite innerhalb der Webpräsenz,
    wo Konzept, Preise und Leistungen aufgeführt sind und wo wir über unsere Aktivitäten fortlaufend berichten werden:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu
    Bildquelle: Pixabay

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu

    Ja: in vielen Rotlicht-Vierteln der Republik sind die muskelbepackten tätowierten Herren, die gerne gemeinschaftlich Motorrad fahren, fester Bestandteil des Milieus und dort mit vielfältigen Aufgaben betraut. Das Steintor in Hannover, der Kiez in Hamburg, das Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main oder der Duisburger Eroscenter-Distrikt: ohne Motorradbruderschaften kaum denkbar und dies sehr zum Leidwesen der Politik, die diesen Herren einfach überhaupt nicht über den Weg traut und immer neue Chancen sucht, deren Aktivitäten wirksam zu unterbinden. Daher hat man sich auch im neue Prostitutionsgesetz für 2017 etwas ganz besonderes einfallen lassen, um die vermeintlich bösen Buben, die manchmal gar keine sind, nachhaltig aus den roten Quartieren der Republik zu vertreiben.

    Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden demnächst im Rahmen einer intensiven amtlichen Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber, Stellvertreter und auch für die Beschäftigten in den Bordellbetrieben und sonstigen Prostitutionsstätten obligatorisch. Zusätzlich sollen die erlaubniserteilenden Ämter auch weitreichende Auskünfte bei den Polizeidienststellen einholen, um die angeblich grauen und schwarzen Schafe im Gewerbe sicher zu entlarven. Doch der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter, indem er folgendes ins Gesetz aufnahm:

    Wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Verbotene Vereine? – Das Bundesinnenministerium listet dazu auf seiner Webseite diverse links- und rechtsextreme Vereinigungen und Gruppen von Salafisten oder Islamisten auf, die durch gesetzliche Erlasse (Verbotsverfügung nach § 3 Abs. I Vereinsgesetz) in Deutschland verboten sind. Doch diese haben nach meiner Auffassung überhaupt keinen Bezug zum Rotlicht-Gewerbe und können daher wohl nicht das Ziel der gesetzlichen Botschaft sein.

    Doch es gibt weitere „besondere“ Vereine, die durch den Bundesinnenminister oder durch die Innenminister der Bundesländer ebenfalls durch Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz verboten wurden: laut Wikipedia handelt es sich dabei um 15 Motorradclubs, deren regionale Niederlassungen unanfechtbar verboten wurden. Darunter befinden sich gleich 12 Charter der deutschen Hells Angels, 7 Divisionen des Gremium MC, die Bandidos Aachen und der komplette deutsche Ableger der niederländischen Satudarah. Die komplette Liste kann unter folgendem Link bei Wikipedia betrachtet werden: Verbotene Motorradclubs in Deutschland

    Wenn man die Erläuterungen zum neuen Gesetz aufmerksam studiert, stellt man fest, dass sich hinter den „unanfechtbar verbotene Vereine“ wohl verklausuliert Hinweise auf Rocker und rockerähnliche Organisationen verbergen, die sich über diese Neuregelung sicher nicht freuen werden! – Es riecht gewaltig nach weitreichenden Beschäftigungsverboten, die dann wohl ausgesprochen werden können und sollen. Aber: nicht alle Charter der Rockerclubs sind verboten und innerhalb der jeweiligen „Rocker-Familien“ wird man sicher Mitglieder oder „Hangarounds“ finden, die nicht einschlägig vorbestraft sind und eben auch zu keiner verbotenen Abteilung gehören oder gehört haben. Aber einige führende „Wirtschafter“, die eben über „abweichende Lebensläufe“ verfügen, müssen sich schon ihre Gedanken machen, wenn im kommenden Jahr die Zuverlässigkeitsprüfungen zur lästigen Pflicht werden.

    Wie kommentierte es jemand aus der Rockerszene kürzlich:

    „Der Frankfurter Walter wird ganz sicher weiter entspannt sein Schnitzel essen und der lange Frank hat ja in Hannover schon vor Jahren die richtigen Weichen gestellt, als er sein Charter auflöste, bevor es verboten wurde!“

     

  • Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland
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    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland!

    Jetzt geht es zur IHK? – Betriebskonzepte kennen wir von Existenzgründungen. Will man staatliche Fördermittel oder braucht man einen Bankkredit, lässt man sich ein detailliertes Konzept seines unternehmerischen Vorhabens erstellen oder man erstellt dies selbst, wenn man denn über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Heraus kommt dabei am Ende ein optisch ansehnliches Manuskript, das Seriosität vermittelt und das üblicherweise eine genaue Betriebsbeschreibung, eine umfassende Marktanalyse, diverse betriebswirt-schaftliche Berechnungen und Prognosen beinhaltet. – Was ist mein Plan, wie setze ich diesen um, was sind meine unternehmerischen Ziele in den nächsten Jahren? – Diese Art von Betriebskonzepten hat einen kaufmännischen Schwerpunkt und befasst sich selten oder nie mit den Vorschriften und den gesetzlichen Einschränkungen der eigenen Tätigkeit.

    Warum sollte ich auch einer Bank mitteilen, was mir geschäftlich verboten ist? – Das will der „Banker“ doch gar nicht wissen! Aber genau solche weitreichenden „Offenbarungen“ werden bei den Prostitutions-Konzepten eindeutig verlangt. Hier spielt die Kalkulation und die Gewinn-Verlust-Rechnung zunächst einmal eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist, dass ich umfassend darstelle, was ich im Prostitutionsbereich genau „unternehmen“ möchte und warum mein Vorhaben mit dem neuen Gesetz absolut in Einklang steht.

    Das klingt schon sehr eindeutig nach einer „Umkehr der Beweislast“: ich muss dem Amt beweisen, dass mein Konzept erlaubnisfähig ist, indem ich klar herausarbeite warum dies so ist und indem ich dies auch belastbar „belegen“ (also: beweisen) kann. Die einfach Behauptung, dass man schon ordentlich arbeitet, reicht überhaupt nicht aus und wird den zuständigen Sachbearbeiter im Zweifelsfall nicht wirklich überzeugen.

    Für alle Formen des Prostitutionsgewerbes, also für das Betreiben einer Prostitutionsstätte, für die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, für Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder für die Prostitutionsvermittlung, sind die Konzepte in 2017 zwingend zu erstellen und beim Amt vorzulegen, denn sonst darf ich das Gewerbe ab einem bestimmten „Stichtag“ einfach nicht mehr ausüben und stehe unverhofft im Regen.


    Lesen Sie auch den Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
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    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 - Glossar - Was ist eine Prostitutionsstätte?
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    Eine Prostitutionsstätte ist im Gesetz als „ortsfeste“ Anlage definiert, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und dabei einen baulichen Bezug hat. Schönstes Amtsdeutsch! – Darunter sind also Puffs, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und ähnliches gefasst, die das Gesetz als „qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten“ bezeichnet. Um damit möglichst viele weitere Unterformen zu erfassen, wird statt „bauliche Anlage“, wo nach baurechtlicher Bewertung eine Anlage fest mit dem Boden verbunden ist, der Begriff „ortsfest“ verwendet, da so auch Sonderformen von See- und Binnenschiffe unter die Verordnung fallen!

    Ja, sehr merkwürdig! Haben Sie jemals von der ausufernder Prostitution auf Wohnbooten oder in „Schwimmhäusern“ (Zitat aus dem Gesetz) gehört oder ist da im Bundestag bei einem der wissenschaftlichen Sachbearbeiter nur die Fantasie kräftigt durchgegangen, nachdem er nachts schlecht geträumt hatte? – Oder wohne ich vielleicht in der falschen Gegend und habe daher nie vom berühmten Wohnboot-Strich am Jadebusen gehört? – Egal: die Schiffe stehen in den Gesetzesausführungen, mal als „Prostitutionsstätte“, weil sie „ortsfest“ mit dem Land verbunden oder auch alternativ als schwimmendes „Prostitutionsfahrzeug“, natürlich nach Lichtung des Ankers. So bekommt im Ergebnis auch die „Wasserschutz-Polizei“ mal ein neues Gesetzbuch mit an Bord.

    Allerdings ist es dann schon gemein, das man dann aber bei den „Prostitutionsfahrzeugen“ Heißluftballons und Flugzeuge völlig vergessen hat. Aber das kann man ja einfach bei einem späteren Gesetzes-Update, wenn denn nötig, ergänzen. Doch zurück zu den „Stätten“, die eben nicht der frommen Wallfahrt der Pilger, sondern der überaus verruchten Prostitution dienen sollen.

    Clubs und Co.

    Ein Sauna-Club, ein FKK-Club oder ein Swingerclub wird nach dem Gesetz automatisch zu einer Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Es ist nicht notwendig, dass die Prostituierten beim Betreiber angestellt, also „unter festem Vertrag“ sind. Wenn die Prostituierten als „weibliche Gäste“, wie es diverse Clubs gerne formulieren, einen Sauna- oder FKK-Club besuchen und dort auf selbständigen Kundenfang gehen, reicht dies aus, um den Club eindeutig als Prostitutionsstätte zu klassifizieren. Wird in Swingerclubs „anschaffen“ vom Betreiber erlaubt oder auch nur „geduldet“ oder hält man sogar „Hausdamen“ bereit, ist die Situation die gleiche.

    Wohnungsprostitution

    Wer jemandem eine oder mehrere Wohnungen gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, betreibt ein Prostitutions-Gewerbe und ist nicht mehr, wie bisher, „nur“ Vermieter. Hier kommt es auf die Feinheiten an: Die Vermietung muss eindeutig zum Zweck der Prostitution erfolgen und dabei gelten die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, die zeitliche Planung der Nutzung etc. als eindeutige Indizien, zu denen bei der Bewertung im Zweifelsfall noch weitere Aspekte wie beispielsweise unterstützende Werbung und Stellung von Arbeitsmaterialien hinzukommen. Es kann sogar passieren, dass in einer Wohnung von zwei gleichzeitigen Betreibern eines Prostitutionsgewerbes ausgegangen werden muss, dass also parallel zwei unterschiedliche Gewerbe vorliegen: der Vermieter der Prostitutionsstätte betreibt ein solches Gewerbe, weil er die Wohnung eben zum Zweck der Prostitution an eine Prostituierte vermietet hat und diese Prostituierte wird gleichzeitig auch Betreiber, wenn sie in den gemieteten Räumen weitere Mädels beschäftigt, was ja in der Praxis aller Orten täglich tausendfach vorkommt. Wohnungsprostitution macht angeblich 80 % des Gesamtmarktes aus!

    Beim Begriff „Wohnung“ ist es übrigens nicht entscheidend, ob selbige zusätzlich zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt wird. Es ist völlig ausreichend, wenn die Wohnung auch dem Zweck der Prostitution dienen soll. Im Umkehrschluss betrachtet gilt: wird eine Wohnung als Wohnung vermietet und wird eine einzelne Prostituierte dort tätig, indem sie die Wohnung gewissermaßen „zweckentfremdet“, kann man einen ahnungslosen Vermieter nicht automatisch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte machen. Man achte bei Vermietung also auf die Details und unbedingt auf einen schriftlich korrekt verfassten Mietvertrag, der keine amtlichen Zweifel zulässt! – Da denken wir bitte immer an die Regel: „Wer schreibt, der bleibt!“

    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/04/nachgefragt-wohnungsprostitution-und-das-neue-gesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 - Glossar - Gesundheitsberatung
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    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden.

    Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen.

    Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden.

    Entgegen anderen Darstellungen in den Medien, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben und eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen! Eine solche ist aber, ebenso wie ein HIV-Test, bei den Gesundheitsämtern auf persönlichen Wunsch immer möglich und in den meisten Städten für Sexworker sogar kostenlos! Ob man solche Untersuchung möchte, entscheidet man dann selbst!

    Lesen Sie auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/30/regeln-fuer-protituierte/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Sperrgebietsverordnung

    Prostitution 2017 – Glossar – Sperrgebietsverordnung

    Prostitution 2017 - Glossar - Sperrgebietsverordnung
    Bildquelle: Pixabay

    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) – Art 297 Verbot der Prostitution

    (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

    1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,

    2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,

    3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

    durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

    (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

    (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

  • Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de
    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber 2017 an Prostitutionsbetriebe?

    Prostitutionsstätten (also Bordelle, Terminwohnungen, Eros-Center etc.) müssen durch ihre Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Schutz der dort tätigen Prostituierten, der sonstigen Beschäftigten und der Kundinnen und Kunden gewährleisten und den Jugendschutz wahren. Auch die Anwohnerinnen und Anwohner dürfen durch den Betrieb nicht gestört oder in irgendeiner Weise gefährdet werden. Darüber hinaus sind eine ganze Reihe von baulichen Anforderungen zu beachten und umzusetzen:

    1. Die Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein.

    Klare Sache, pimpern sollte ohnehin eine diskrete Sache sein und von außen „reinschauen“ war doch eh nie üblich. Aber der Ordnung halber muss man es wohl im Gesetz vorsorglich erwähnen, damit niemand auf dumme Ideen kommt und „Big-Brother-Live-Sex“ entwickelt?Oder beschreibt der Gesetzgeber damit womöglich illegale Kameraüberwachung im Zimmer?

    2. Die Räume müssen über ein sachgerechtes Notruf-System verfügen.

    Das gibt es ja schon in diversen Eros-Centern, wo Alarmknöpfe versteckt sind, mit denen man Hilfe rufen kann. Solche Systeme zu installieren, kostet nicht das große Geld. Dem Gesetzgeber ist es allerdings wichtig, dass nach einer Alarmauslösung Hilfe wirklich herbei eilt und es nicht nur irgendwo blöd klingelt. Also sollte im „Regelfall“ eine Security vorhanden sein, die auf Hilferufe wirksam reagieren kann.

    3. Die Türen dieser Räume müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.

    Das dürfte wohl auch die Regel sein. Oder gibt es tatsächlich Betriebe wo die Prostituierten mit ihren Kunden von außen eingeschlossen werden? – Habe ich weder je gehört, noch je gesehen! Wichtiger wäre mir persönlich, dass die Räume in jedem Fall von innen verschließbar sein sollten, damit man(n) beim „Akt“ nicht unangenehm überrascht wird.

    4. Der Betrieb muss angemessene Sanitäranlagen für Beschäftigte und Kunden haben.

    Was ist denn „angemessen“? – Von der Vorschrift für „gewerbliche Arbeitsstätten“ weicht der Gesetzgeber zum Glück ab und schreibt nicht noch eine separate Behindertentoilette und nach Geschlechtern aufgeteilte WC-Anlagen vor, sondern belässt es beim Begriff „angemessen“, der ja reine Auslegungssache ist und absolut keine feste Norm. Mal ein kleines „Zugeständnis“…

    5. Der Betrieb muss geeignete Aufenthalts- und Pausenräume haben.

    Gerade bei Kleinbetrieben in der Wohnungsprostitution nicht so einfach zu realisieren, da das Raumangebot oft nur sehr eingeschränkt ist. Dort ist das Wohnzimmer, was meistens gleich-zeitig auch das Freier-Empfangszimmer ist, der einzige größere Raum neben den anderweitig genutzten „Beischlaf-Zimmern“. Allerdings sind im Gesetz im Einzelfall auch Ausnahmen erlaubt, wenn nämlich die Erfüllung dieser Auflagen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Im Großbetrieb ist die Schaffung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sicher kein Problem oder bereits gängige Praxis.

    6. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände der Beschäftigen werden verlangt.

    Also muss eine kleine Verschluss-Anlage mit Safes oder einfach ein geteilter Spind herbei. Im Großbetrieb bereits üblich, in Rosis Wohnzimmer-Anlage eher neu. Sinn macht es schon, auch wenn es den Betreiber wieder ein paar Taler kosten wird. – Safety first! – Geht wohl klar!

    7. Räume für sexuelle Dienstleistungen dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum genutzt werden.

    Hier wird es nun mal wieder richtig schwierig! – Ich habe hier zunächst wieder die kleinen Betriebe vor Augen, wo es ein Wohnzimmer und zwei bis drei „Arbeitszimmer“ gibt, in denen die „Termindamen“, die regelmäßig für eine Woche oder länger anreisen, natürlich nach Dienstschluss auch ihr romantisches Nachtquartier beziehen. Wo sollen in den vielleicht 150 qm der Wohnung nun mehrere zusätzliche reine Schlafzimmer entstehen? – Auch im Eros-Center besteht eine „Einheit“ für gewöhnlich aus einem einzigen Zimmer pro Dame und „reisende Damen“ mieten sich in der Regel nicht noch zusätzlich ein Hotelzimmer für die Nacht an, sondern machen nach der Schicht einfach die Tür zu, kramen das private Schlafbesteck hervor und gut ist. Der Gesetzgeber fordert hier recht unnachgiebig die Möglichkeit zur „freien räumlichen Entfaltung der Persönlichkeit.“ – Gut und schön, aber in der Realität kaum vorstellbar und für die Prostituierten mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, wenn man eben für die Nacht zusätzlich weitere private Räume anmieten muss.

    Die „räumliche Entfaltung“ schränkt damit „die Persönlichkeit“ eher ein, als ihr zur „freien Entfaltung“ zu verhelfen. Da der Betreiber die Übernachtung in seinen „Arbeitszimmern“ nun konkret verhindern muss, sind große Probleme vorprogrammiert. Da hilft es auch wenig, dass neu anreisende Prostituierte im „Notfall“ erst mal ein oder zwei Tage übergangsweise im „Verrichtungszimmer“ campieren dürfen. Was machen sie danach? – Ein ganz dummes Gesicht!

    Übrigens stellt sich auch die interessante Frage, wann aus einer Wohnung eine Prostitutionsstätte wird und welche Unterscheidungen der Gesetzgeber hier vornimmt. Das Konzept entscheidet, ob ich zukünftig mehr oder weniger unbehelligt bleibe oder ob mir in 2017 womöglich unerbetener amtlicher Hausbesuch droht.


    Alle weiteren Details zum Thema finden Sie in meiner Fachpublikation:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/