Verfassungsbeschwerde macht eigentlich nur im Eilverfahren einen Sinn!
Mit dem Thema „Verfassungbeschwerde“ habe ich mich am Beispiel Dona Carmen e.V. in den vergangenen Wochen ja bereits mehrfach publizistisch beschäftigt. Nun habe ich durch Newsletter, Foren-Beiträge, Anrufe und persönliche Gespräche von weiteren neuen Initiativen erfahren, wo sich Verbände und Einzelpersonen auf entsprechende Verfahren vorbereiten und das quasi „5-vor-12″ oder „5-nach-12″ (je nach Betrachtungsweise!)
Die Initiative von Dona Carmen (Frankfurt/Main) ist bekannt. Hier gab es am vergangenen Freitag ein Koordinierungstreffen, an dem ich leider nicht teilnehmen „durfte“ und von dem ich dementsprechend auch keine O-Töne habe. Ich habe lediglich von einem Teilnehmer erfahren, dass man weiter mobilisieren will, einen Beirat gegründet hat, der das Verfahren begleiten soll und das im Frühjahr 2017 ein weiteres Zusammentreffen geplant ist.
Was die Frage „Eilverfahren“ anbelangt, war dieses von Herrn Rechtsanwalt Starostik nicht unbedingt so angedacht, aber auf Anregung von anwesenden Betreibern will er nochmals prüfen, ob der Weg auch über dieses Rechtsmittel gehen kann und ob dies sinnvoll ist. Eine Entscheidung ist aber noch nicht getroffen!
Eine weitere Verfassungsbeschwerde wird gerade von einem weiteren großen deutschen Sexworker-Verband separat vorbereitet. Hier wird im Januar 2017 ein Koordinierungstreffen stattfinden. Auch im Tantra-Bereich tut sich etwas und mir wurde von zwei Initiativen berichtet, die unter dem Aspekt „Tantra ist keine Prostitution“ argumentieren wollen. Wie hier die Beschwerde im Bezug auf das Grundgesetz formuliert werden soll, ist aber noch unklar und bedarf gründlicher Überlegungen.
Welches große Problem haben nun alle „Beschwerdeführer“ gemeinsam?
Nun: das Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes könnte lediglich im „Eilverfahren“ verhindert werden! Im regulären Verfahren würden verbindliche Entscheidungen nämlich erst nach etwa 2 oder mehr Jahren erfolgen, in jedem Fall aber deutlich nach dem Ablauf der Übergangsfristen.
Das Ergebnis wäre, dass sich die Sexworker registrieren müssten, dass dementsprechend die Daten verteilt wären, dass die Betreiber von Prostitutionsstätten Ihre Erlaubnis beantragen müssten und das, wenn es keine Genehmigung gibt, Existenzen zerstört wären, bevor man die Beschwerde in Karlsruhe überhaupt verhandelt hätte. Selbst wenn das Gericht nach 2 Jahren das gesamte Prostitutionsgesetz stoppen würde, was äußerst unwahrscheinlich erscheint, gäbe es die betroffenen Prostitutionsbetriebe nicht mehr und die Sexworker-Daten wären längst im Umlauf!
Das wäre dann, als wenn man einem toten Esel noch Vitamintabletten verabreicht: der entstandene Schaden wäre nicht reversibel und man könnte den „Sieg“ 2018 oder 2019 wohl kaum feiern. Schönes Kind, leider tot?
Daher frage ich mich, was man sich vom „normalen Verfahren“ unter diesem Aspekt überhaupt erhofft. Oder verstehen Sie das? Vielleicht fehlt mir ja nur die Fantasie: aber ich sehe nur ein „Eilverfahren“ als probate Möglichkeit, wenn ein solches juristisch überhaupt möglich sein sollte, was Experten ja durchaus kontrovers sehen.
Achtung!!! – Wichtiger Kontext-Artikel:
Pingback: Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes
Pingback: Frankfurter Rundschau - Verfassungsbeschwerde Dona Carmen im Juni?
Pingback: Prostitution 2018 - Verfassungsbeschwerde ProstSchGesetz auf Gerichts-Agenda