Prostitution 2017 – Baurecht – NRW fordert Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung!
Für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes hat das Land NRW Ende April ein Merkblatt für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten vorgelegt, das recht brisante Details enthält und die das neue Gesetz in einigen Teilaspekten sogar noch „erweitern“, in dem für die Konzessionierung Unterlagen verlangt werden, die im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt sind.
Bei meinem Lieblingsthema „Baurecht“ sind für die notwendige Konzessionierung bis spätestens 31. Dezember 2017 eine Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung für die Prostitutionsstätte mit Zeichnungen einzureichen!
Hier entstehen dann die schon früher angedeuteten Mega-Probleme für geduldete Objekte, die eben alles haben, nur keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung. Es ist fraglich, ob sich Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen über diese vorgegebene Systematik „hinwegsetzen“ können oder werden. Hier sind Gespräche notwendig, die ich für meine Klienten in NRW natürlich frühzeitig führen werde.
Das Land NRW deutet an, die Übergangsfristen bis Ende des Jahres zu gewährleisten und dies wird dann – natürlich auf freiwilliger Basis und ohne rechtlichen Anspruch darauf – hoffentlich auch für die baurechtlichen Fragen gelten?
In jedem Fall werden in aussichtsreichen Fällen „Nutzungsänderungen“ und ähnliche Genehmigungen im Sommer / Herbst 2017 notwendig werden, da man ja auf anderem Weg die für die Konzession notwendigen Unterlagen nicht erhalten kann. Im Ergebnis wird dies für NRW heissen:
Keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung = keine Konzession!
Während im Gesetzestext von einer formellen stellungnahme des lokalen Bauamtes ausgegangen werden konnte, ist die nun vorgeschriebene Bau-/Nutzungsgenehmigung kein Nicken, sondern ein höchst anspruchsvolles amtliches Dokument!
In Zusammenarbeit mit unseren Bauexperten und Architekten arbeiten wir natürlich bereits an Lösungen und bereiten uns auf die neuen Notwendigkeiten vor!
Ein wichtiger Hinweis zum Schluß: diese Regelungen gelten momentan nur für NRW und können nicht einfach auf die anderen Bundesländer übertragen werden! Hier könnten Dingen u.U. „anders“ angegangen und gelöst werden! Puh, wer blickt da überhaupt noch durch?
Das Merkblatt des Ministeriums finden Sie als PDF unter folgendem Link:
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/merkblatt_betreiber-nrw.pdf
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/06/28/amtliche-antraege-nrw/
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