Prostitution 2018 – Deutsches Baurecht und Wohnungsprostitution aktuell
Informationsstand: 21. Februar 2018 – Autor: Howard Chance
„Ein-Personen-Prostitution“ in der eigenen Mietwohnung liegt momentan im Trend, da diese besondere Form der Sexarbeit nach dem neuen „Prostituiertenschutzgesetz“ nicht als „Prostitutionsstätte“ gewertet wird und somit keine „amtliche Konzession“ notwendig wird! Ist doch super, wenn es kein „Baurecht“ gäbe, dass hier einen mehr als engen Rahmen vorgibt:
Wenn sich meine Wohnung nämlich in einem „reinen Wohngebiet“ befindet, gibt es baurechtliche Möglichkeiten die Nutzung zu verbieten, auch wenn diese nur gelegentlich stattfindet! Hierzu gibt es eine völlig eindeutige Rechtsprechung, die sich rein am Baurecht orientiert und nach meiner Recherche im Bereich „Wohngebiet“ keine Ausnahme zulässt.
Oftmals wird mit dem Berliner „Salon Prestige-Urteil“ argumentiert, wo ein Berliner Gericht einen Bordellbetrieb in einem Wohnhaus als ausnahmsweise zulässig „genehmigte“. Doch dieses Haus befand sich in einem sogenannten „Mischgebiet“, wo eben die Zulässigkeit nach dem Gesetzbuch in Ausnahmefällen möglich ist!
Selbst wenn die Wohnung vornehmlich zum „Wohnen“ genutzt wird, gibt es keine Ausnahme und eine nicht geringe Anzahl von Damen wurde in den letzten Wochen hier eiskalt erwischt!
Viele „Wohnungs-Sexworkerinnen“ haben gedacht unter dem prüfenden Radar der Ämter unentdeckt und unbehelligt zu bleiben, was sich nun aber mehr und mehr als „Trugschluss“ erweist: immer mehr Vermieterinnen und Vermieter erhalten amtliche Schreiben, mit denen Missstände in den Mietobjekten aufgezeigt werden! Oftmals stecken auch Nachbarn dahinter, denen die „freizügige Nachbarin“ nicht passt und die dann anonyme Anzeigen erstatten, denen die Behörden natürlich nachgehen müssen!
Sich dann gegen einen „Verwaltungsakt“ juristisch zu wehren, kann unter dem Aspekt des „Zeitschindens“ eventuell Sinn machen, löst aber das Problem gar nicht! Ob Kosten und Aufwand sich lohnen, muss jede und jeder selbst entscheiden!
Natürlich ist eine „Einzelfall-Prüfung“ womöglich sinnvoll, wenn sich das gerügte Objekt aber eindeutig in einem „reinen Wohngebiet“ befindet, so stehen die Chancen leider äußerst schlecht! Bedaure, dass ich hier wieder eine schlechte Nachricht überbringe!
Autor: Howard Chance – Publizist und Unternehmensberater – www.rotlicht-berater.de