Schlagwort: Rotlicht

  • ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Gesetzestext Online - HTML
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Gesetzestext online – HTML

     

    Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

    unter dem nachfolgenden Link:

    https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/

     

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 6 - Verbote; Bußgeldvorschriften
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften


    § 32 – Kondompflicht; Werbeverbot

    (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

    (3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

    1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

    2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

    3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

    Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.


    § 33 – Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

    3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,

    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

    4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,

    5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,

    6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,

    8. entgegen a) § 27 Absatz 1 oder b) § 32 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

    9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,

    10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

    11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

    13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

    14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


    § 33a – Einziehung

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden. § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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  • Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte?
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    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte? Generelles Kuttenverbot in Arbeit!

    Im neuen Prostitutionsgesetz für 2017 finden sich, wie ich schon in einem anderen vielgelesenen Artikel berichtete, verklausulierte Bestimmungen für Rocker im Rotlicht-Milieu: der Gesetzgeber möchte zumindest die als eindeutig kriminell eingestuften und verbotenen Gruppierungen an weiterer Betätigung im Bereich der Prostitutionsstätten hindern. Schon eine zurückliegende Mitgliedschaft in einem rechtswirksam verbotenen (Rocker-)Verein reicht aus, um im Rotlicht-Gewerbe demnächst die rote Karte zu erhalten.

    Dem Innenausschuß des Deutschen Bundestags geht dies aber nicht weit genug: Ein „Kuttenverbot“ soll möglichst bald her und zu diesem Thema fand am 11. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag eine Anhörung statt, an der u.a. Polizisten, Juristen und auch der Chefredakteur der „Biker News“ teilnahmen. Im Publikum der öffentlichen Anhörung wurden namhafte Rocker der „Hells Angels“ und von „Gremium MC“ gesichtet, die als Zuhörer an der Veranstaltung teilnahmen.

    Im vorliegenden Gesetzesentwurf lesen wir folgendes:

    Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können  einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.

    Was heißt das „verdeutscht“? Wenn ein Charter der Hells Angels, Bandidos etc. irgendwo in Deutschland verboten wurde, dürfen der Deadhead und der Mexikaner mit Sombrero auch von den anderen erlaubten Chartern nicht mehr verwendet oder gezeigt werden und so ist dann die „Sippenhaft“ eingeführt, wogegen sich die Clubs natürlich wehren. Nicht nur die Kutten müssten „rein“ werden, auch die Clubhaus-Schilder würden abmontiert und aus dem öffentlichen Blick verschwinden. Im Schwimmbad müsste man womöglich eindeutige Tattoos verdecken, um sich nicht strafbar zu machen!

    Aber das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten und die Anhörung hat eher symbolischen Charakter: man lädt Experten ein, informiert die Öffentlichkeit, hat für das Vorhaben aber bereits die Zustimmung des Bundesrats und eine deutliche Mehrheit im Parlament. Man hört die Experten an, aber die Meinungsbildung war bzw. ist bereits abgeschlossen. Hier entdecke ich ganz deutliche Parallelen zum Gesetzgebungsverfahren zum neuen Prostitutionsgesetz, wo man sich auch in der Anhörung „beraten“ ließ, aber nichts entscheidendes mehr änderte! So geht das nun mal in der Politik!

  • Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz - Video
    Bildquelle: Vimeo – Kristina Marlen

    Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen ist eine bekannte Berliner Sexworkerin, die sich neben Ihrer Arbeit als Domina und SM-Tantra-Meisterin auch politisch engagiert und als Mitglied des BesD für die Rechte der Sexworkerinnen eintritt.

    Muss die bürgerliche Gesellschaft vor den Prostituierten geschützt werden? Warum wird verschwiegen, dass Prostitution in der Mitte der Gesellschaft stattfindet? Warum wird Frauen die Fähigkeit aberkannt, mit erotischem Kapital umzugehen? Welche sexuelle Kultur steht hinter dem Umgang mit Sexarbeiterinnen? Kristina Marlen schildert ihre Sicht auf die kontroverse Debatte.

    Zusammengestellt aus der Podiumsdiskussion „Prekäre Körper – Sexarbeit zwischen Legalisierung und Selbstermächtigung“ , die qualifizierte Rednerinnen zum Thema Prostitution zusammenbrachte:

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz (-with engl Subtitles) from Kristina Marlen on Vimeo.

  • My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    My Kink Magazin - SM & Recht - Gastbeitrag von Howard Chance
    My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    „Dominas aufgepasst, ab 2017 gelten neue Gesetze“

    Seit vielen Jahren bin ich mit dem Herausgeber bekannt, der inzwischen die 64. Ausgabe seiner gedruckten Branchen-Information für die SM- und Fetisch-Szene präsentiert. Partytermine, Conventions, Produktvorstellungen und redaktionelle Berichte von Events in ganz Europa sind im „My Kink“ zu finden. Die Broschüre, die inzwischen auf 80 Seiten angewachsen ist, wird 2-monatlich mit einer Auflage von 10.000 Exemplaren an Fetisch-Shops, Domina-Studios, Partyveranstalter und Brancheninteressierte versandt und hat sich einen Namen gemacht. Gute Arbeit!

    In der neuen Ausgabe, die am 8. Dezember 2016 erschienen ist, bin ich mit einem Gastbeitrag vertreten, der sich in die neue redaktionelle Serie „SM & Recht“ eingliedert, und in dem ich mich mit den Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes auf die gewerbliche BDSM-Szene befasse, für die das Gesetz natürlich gelten wird!

    Sobald nämlich eine Domina den Genitalbereich eines Kunden „berührt“, sei es nun mit der Hand oder aber der Peitsche, gilt dies als sexuelle Handlung, die, wenn man Geld dafür nimmt, als sexuelle Dienstleistung im Sinne des neuen Prostitutionsgesetzes gilt. Daraus resultiert, dass Dominas sich als „Sexworker“ anmelden müssen und SM-Studios, wenn dort weitere Damen arbeiten, eine Erlaubnis zum Betreiben einer „Prostitutionsstätte“ benötigen! Unerfreulich, aber leider nicht zu ändern! So will es nun einmal der deutsche Gesetzgeber!

    Den kompletten Beitrag finden Sie in der PDF-Ausgabe des My-Kink-Magazins, das sie unter folgender URL öffnen, lesen und downloaden können: My-Kink-Dezember 2016

    My Kink finden Sie online unter https://www.my-kink.de/ und selbstverständlich auch auf Facebook: https://www.facebook.com/sven.geh.3?fref=ts

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    Prostitutionsgesetz - Wer bekommt Zugriff auf meine Daten
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    Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten

    Datenerhebung, Datenweitergabe, Datenauswertung: 3 Begriffe, die eng mit dem neuen Prostitutionsgesetz verbunden sind und die bei vielen in der Branche Ängste schüren. Die digitale Welt, in der wir leben, produziert minütlich Daten über uns, über unser Verhalten und lässt sich mit Hilfe von Computern analysieren und auswerten.

    Daten, die einmal erhoben sind, bleiben immer irgendwo in Verzeichnissen und man erfährt nie genau, was mit der „Sammlung“ geschieht!

    Im neuen Prostitutionsgesetz werden einige der „Datenverwendungszwecke“ aufgeführt, die sich auf die anmeldepflichtigen Sexworker beziehen:

    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Datenbank gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden automatisch und „umgehend“ an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden anonym zu statistischen Zwecken an
      dafür zuständige Behörden weitergeleitet.

    Hieraus ergibt sich, dass der „Beruf Sexworker(in)“ in den verschiedensten Computern mit Personenzuordnung erscheint und diese Information dann zukünftig mit den behördlichen Daten verknüpft sein wird. Bei allem, was ich auf dem Ordnungsamt zu erledigen habe, kann dementsprechend dem jeweiligen Sachbearbeiter das „Stigma“ automatisch ins Auge springen. Wenn ich als Zeuge, Beschuldigter oder Anzeigenerstatter(in) zur Polizei gehe, liegt dort ebenfalls der Hinweis auf „Prostitution“ vor, weil der Computer diese Information liefert. Beim Finanzamt wird meine Tätigkeit ebenfalls bekannt und ich habe zukünftig durchaus mit Nachfragen zu rechnen, wenn ich keine Steuererklärung einreiche oder meine eingereichte Steuererklärung keine Umsätze aus „Prostitution“ enthält.

    Auch die Prostitutionsstätten und deren Betreiber werden natürlich amtlich erfasst. Zwar liegen die Basisdaten und die Steueranmeldung hier bereits in fast allen Fällen vor, weil man ja (hoffentlich) ein Gewerbe angemeldet hat, aber da Zuverlässigkeitsprüfungen stattfinden, wird es natürlich auch hierzu eine neue Datenbank geben, die Anträge und Prüfergebnisse dokumentieren wird. Auch die Beantragung der Erlaubnis und das diesbezügliche Ergebnis wird von Behördenseite gespeichert werden, zumal nach dem Gesetz regelmäßige Nachprüfungen vorgesehen sind!

    Als logische Folge entsteht so eine sehr umfangreiche Datensammlung, die im Ergebnis die gesamte deutsche Rotlicht-Branche und deren Akteure lokalisierbar macht! Und aus einer solchen Datei kommt man, wenn man einmal darin aufgenommen wurde, so schnell nicht wieder heraus. Zwar gibt es angebliche automatische Löschungen, doch das diese nicht immer funktionieren, konnte ich selbst vor einigen Wochen feststellen, als ich im Rahmen einer Verkehrskontrolle von den Beamten auf meine „einschlägige Rotlicht-Vergangenheit“ angesprochen wurde: in der Polizei-Datenbank war „erhöhte Eigensicherung“ hinterlegt, weil
    ich „Opfer“ einer schweren Straftat war, die ganz entfernt mit dem Rotlicht zu tun hatte.

    Dass man dann einen Geschädigten trotzdem als Milieu-Person im Polizei-Computer erfasst, und die Beamten auf eine mögliche erhöhte Gefährdung hinweist, fand ich schon sehr erschreckend! Polizeikontrolle mit Hand an der Dienstwaffe! Soviel zum Thema Daten und Datenverwendung im Alltag!


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Werden große FKK-Saunaclubs gesetzlich begünstigt?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Werden große FKK-Saunaclubs gesetzlich begünstigt?

    Prostitutionsgesetz - Werden große FKK-Saunaclubs gesetzlich begünstigt?
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    Prostitutionsgesetz – Werden große FKK-Saunaclubs gesetzlich begünstigt?

    Mit dieser Frage wurde ich in der Beratung kürzlich konfrontiert. Ein Bordellbetreiber, der einen etwas grösseren Wohnzimmer-Club betreibt, hatte Kontakt zu den Inhabern eines großen Saunaclubs gehabt und er hatte diese nach ihrer Einschätzung zum neuen Gesetz befragt. Es hatte ihn überrascht, dass die „FKKler“ ganz entspannt waren und mit der Gesetzeseinführung im Gegensatz zu ihm keine wirklichen Probleme befürchten.

    Daher stellte sich der Herr die Frage, was er denn mit seinem recht kleinen Club falsch macht und ob der Gesetzgeber womöglich erotische Großbetriebe schlichtweg irgendwie begünstigt. Kann das sein oder versteht es da etwas falsch?

    Prostitutionsgesetz – Werden große FKK-Saunaclubs gesetzlich begünstigt?

    Die Antwort auf diese Frage ist recht einfach: die großen FKK- und Saunaclubs werden amtlich bereits als Bordellbetriebe oder bordellartige Betriebe geführt und sind baurechtlich entsprechend abgenommen. Da in vielen dieser Clubs auch Alkohol ausgeschenkt wird, gibt es in der Regel auch Gaststättenkonzessionen, bei denen die Zuverlässigkeit der Betreiber schon immer geprüft wurde. Daher ist die ab Mitte 2017 notwendige Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte eher nur eine Formsache, die in den meisten Fällen zu keinen größeren Problemen führen wird.

    Das übliche Geschäftsprinzip mit den  „weiblichen Gäste“, die genau wie die männlichen Kunden einen Tageseintritt bezahlen, dürfte absolut gesetzeskonform sein und kann auch nicht unter „Ausbeutung“ oder „Wucherei“ fallen. Zwar muss man explizit auf die Kondompflicht hinweisen und bei der Werbung etwas zurückhaltend sein, aber im großen Ganzen arbeiten die „FKKler“ bereits jetzt so, dass es den neuen Regeln entspricht.

    Weil dies so ist, hält sich in diesem Bereich auch der Beratungsbedarf sehr in Grenzen. Obwohl FKK- und Saunaclubs sehr hohe Fixkosten haben, viel Personal benötigen und auch bei der Werbung nicht sparen, betrachte ich das Konzept als solches als ein Erfolgsmodell für die Zukunft. Solange ausreichend Kunden kommen und solange sich die Club-Dichte nicht weiter massiv erhöht, kann in diesem Marktsegment zumindest rechtlich wenig anbrennen, wenn man denn das Geschäft seriös betreibt und seine Steuern brav und pünktlich entrichtet.


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • China-Schleuser im Visier … Verhaftungen, Prozessauftakte … aber …

    China-Schleuser im Visier … Verhaftungen, Prozessauftakte … aber …

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    Chinesische Sexarbeiterinnen erobern den deutschen Erotikmarkt

    Made in China: eine der größten Volkswirtschaften der Welt expandiert seit vielen Jahren in fast allen Segmenten der Weltwirtschaft und versorgt auch den heimischen deutschen Markt mit günstig hergestellten Produkten. Waren es vor einigen Jahren noch hauptsächlich Billig-Produkte, so sind es heute auch hochwertige Industriegüter und Unterhaltungsektronik, deren Fertigung im fernen Reich der Mitte einfach viel günstiger ist als bei uns. Ein kaum vorhandener Arbeitsschutz, geringe Umweltauflagen und niedrige Löhne bei massenhaft verfügbaren Arbeitskräften, sind die wesentlichen Gründe für die günstigen Angebote.

    Auch der weltweite Menschenhandel ist eine Branche, die seit einigen Jahren die Fühler nach China ausgestreckt hat: in ganz Europa findet man erotische Massagesalons, die mit jungen attraktiven Damen aus China werben, die Massagen und „viel mehr“ anbieten und für die etablierten Thai-Massage-Salons eine ernst zunehmende Konkurrenz darstellen. Während man die Thai-Massage weltweit kennt und indisches Tantra auch als transzendentale Form der Sexualität versteht, hat die scheinbar hippe „China-Massage“ bei uns inzwischen ein besonderes „Geschmäckle“ bekommen, wenn man den Internetforen und den eigenen Beobachtungen denn trauen kann.

    Im gesamten Bundesgebiet findet man inzwischen Institute, in denen junge Chinesinnen mit sehr eingeschränkten Sprachkenntnissen für Pauschalpreise von 70 Euro für die halbe und 130 Euro für die ganze Stunde weitreichende erotische Dienstleistungen anbieten. Schon die telefonische Terminvereinbarung wird zu Abenteuer, weil die Betreiber der Studios oft die deutschsprechende Telefondame einsparen und bei Fragen lediglich „du kann kommen“ oder „mache gut“ nebst Adresse durch den Hörer geflötet wird. Wenn der Straßenname dann kompliziert ist, sind die verbalen Kostproben durchaus unterhaltsam. Nun ja, wenn ich am Telefon chinesische Adressen in Peking durchgeben würde, wäre es natürlich genauso seltsam, aber ich würde mir dies sicher im Sinne des Geschäfts ersparen.

    Wenn man schließlich die Adresse doch gefunden hat und in diesen besonderen Instituten vorspricht, geht das Chaos oft weiter. Der „Siri-Übersetzer“ auf dem IPhone oder der beliebte
    „Google-Translater“ auf dem Android-Handy sind notwendig, um mehr über Preise und Service zu erfahren. Die meist sehr freundlichen jungen Damen haben die Smartphones stets zur Hand und halten einem das Ding schon zur Begrüßung vor die Nase! – Sehr ungewöhnlich, aber eben doch sehr hilfreich, wenn man über keine Sprachkenntnisse verfügt!

    Die Massage-Angebote sind in vielen Fällen sehr weitreichend und beinhalten neben der klassischen Körpermassage oft alle denkbaren erotischen Spielarten, die gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auch sehr tabulos ausfallen können. Dumping und Lockangebote sind unüblich: fester Preis und weitreichender Service, wobei man dennoch nicht das Gefühl hat, sich in einem Bordell-Betrieb zu befinden, weil die Damen eben branchenuntypisch erscheinen und es auch sind!

    Im Rahmen einer journalistischen Recherche kam ich im vergangenen Jahr mit der China-Branche etwas näher in Kontakt und stieß dabei auf erstaunliche Dinge:

    Während mir bekannte Thai-Damen schon seit vielen Jahren in Deutschland leben, im Schnitt um die 40 Jahre alt sind, mit deutschen Staatsbürgern verheiratet sind und ihre Massagesalons offiziell angemeldet haben, trifft man im China-Institut vermehrt auf Touristinnen, die mit einem 3-Monat-Visum ausgestattet sind oder aber auf Anraten eines „Beraters“ vorsorglich einen Asyl-Antrag gestellt haben! – Da in China verschiedene Volksgruppen politisch verfolgt werden, soll die behauptete Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe geradezu Gold wert sein, da der Asyl-Antrag dadurch angenommen wird und man mit diversen Rechtsmitteln dann gut und gerne 3 – 4 Jahre in Deutschland geduldet wird. In diesen Jahren, wo das Verfahren läuft, geht man dann einfach unangemeldet der Prostitution nach und spart sich dabei auch jegliche Steuerzahlung!

    Dieses Geschäftsmodell haben sich die Damen natürlich nicht selbst ausgedacht! – Dafür wären weitreichende Kenntnisse im deutschen Asylrecht nötig, die man nicht so einfach im chinesischen Internet findet. Es muss also davon ausgegangen werden, dass es im Hintergrund eine Organisation gibt, die sich im „menschlichen Export“ auskennt und für die nötigen Papiere sorgt. Auch wenn die Damen stets behaupten, irgendwie vom Himmel gefallen zu sein, ist dies natürlich wenig glaubwürdig!

    Nun hat es, wie nicht anders zu erwarten war, in diesem Jahr eine Vielzahl von Razzien im chinesischen Massage-Milieu gegeben, bei denen eben die Touristinnen und Asylantinnen entdeckt wurden, die bei den Überprüfungen natürlich kein Wort deutsch sprachen und sehr überrascht wirken, als man sie mit dem deutschen Recht konfrontierte. Bei den Touristinnen war die Handhabe einfach: man untersagte die weitere gewerbliche Tätigkeit oder sorgte bei abgelaufenem Visum für die umgehende Heimreise. Bei den Asylbewerbern war uns ist es deutlich schwieriger, da der Schutzgedanke des Verfahrens eine Abschiebung verhindert. Selbst bei mehrfachen Aufgriffen, sind den Behörden die Hände gebunden! Wer kann auch sympatischen und hilflos wirkenden jungen Damen wirklich böse sein?

    Haben wir es in diesem Bereich mit selbstbestimmter Sexarbeit zu tun oder ist es Menschenhandel in krasser Form?

    Eine chinesische Dame, die sich gut auskennt und die schon lange legal in Deutschland lebt, hat mir das Modell recht anschaulich erklärt: die chinesische Mentalität ist nach ihren Aussagen sehr geschäftsorientiert und sexuelle Dienstleistungen, die in der Volksrepublik offiziell gänzlich verboten sind, werden nicht unter moralischen Aspekten gewertet, sondern sind eine Ware, die man dort auf den Markt bringt, wo der Ertrag am besten ist. Mit 3 Jahren illegaler Prostitution in Europa sollen sich mit angewandter Tabulosigkeit mehrere Hundertausend Euro steuer- und abgabenfrei erwirtschaften lassen, die in China für den einfachen Bürger ein unglaubliches Vermögen sind. Dass man von angenommenen 300.000 Euro etwa ein Drittel an die „Organisation“ abgeben muss, bleibt bei der Rückkehr nach China ein schöner Batzen Geld übrig, der dort später für ein gutes Leben reichen soll.

    Verschleppung oder die Anlockung mit falschen Versprechungen mag es zwar auch geben, aber in vielen Fällen soll das Geschäft schon in China sehr konkret abgesprochen worden sein. Die Organisation tritt in Vorleistung, organisiert und zahlt die Anreise, stellt vor Ort „Gewerberäume“ zur Verfügung und hält einen geheimen Leitfaden für den Umgang mit deutschen Behörden bereit und sorgt auch für den Personalaustausch im europäischen Binnenmarkt, wenn irgendwo mal etwas anbrennt! – Durch „Schengen“ ist man ja flexibel und kann den Arbeitsort jederzeit schnell wechseln, wenn irgendwo Unannehmlichkeiten drohen. Zwar ist das dann möglicherweise auch ein Verstoß gegen Asylbestimmungen, aber man hofft auch hier nicht wirklich behelligt zu werden.

    Für die Behörden ist es jedenfalls fast unmöglich, erfolgreich am Ball zu bleiben, da sich Zuständigkeiten ändern, Personen abtauchen, Papiere verschwinden und man außer einem freundlichen Lächeln kaum verwertbare Informationen bekommt!

    Wenn dann mal ein „Schlag“ gelingt, wovon wir in den vergangenen Tagen in der österreichischen Presse lesen konnten, fliegen vielleicht 100 illegale Einwanderinnen nach Hause und einige Hintermänner landen im Gefängnis, aber im nächsten Flieger sitzt schon die gleiche Zahl neuer Touristinnen mit Leitfaden.

    Markteroberung um jeden Preis? – Darin sind die Chinesen gut und die deutschen Behörden können da nicht kontern. Wie auch? – Man kann ja nicht allen chinesischen Touristinnen die Einreise verweigern und jeder Fall ist eben ein Einzelfall für den es immer auch Rechtsmittel gibt. Rechtsstaat ist Rechtsstaat und da kommt oft das Recht vor der Pflicht!

    Das neue Prostitutionsgesetz wird ab Mitte 2017 erweiterte Möglichkeiten bieten, um illegale
    Massagesalons zu eliminieren. Touristinnen und Asylbewerber können nach den neuen Bestimmungen nämlich keinen Huren-Ausweis erhalten und Salon-Betreiber dürfen Leute ohne Ausweis nicht beschäftigen.

    Was hört man dazu aus dem chinesischen Milieu in Deutschland? – Man lese Konfuzius:

    Die Freude ist überall. Es gilt nur, sie zu entdecken.

    Übersetzt könnte dies bedeuten: Die Karawane zieht weiter und sucht eine neue Oase an einem Ort, wo es ein solches Gesetz nicht gibt!


    Aktuelle Presse-Themen im Kontext:

    Rundschau-Online: Bordellbande soll Chinesinnen eingeschleust haben!

    Augsburger Allgemeine: Zuhälter zwingen 150 Chinesinnen zur Prostitution

  • Beratungstermine Frankfurt/Main … 18. bis 20. November 2016

    Beratungstermine Frankfurt/Main … 18. bis 20. November 2016

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    Frankfurt am Main – Eine Metropole der käuflichen Lust

    Frankfurt am Main ist deutschlandweit bekannt für sein Bahnhofsviertel, wo eines der größten Rotlicht-Viertel der Republik beheimatet ist. Wieviele Sexworkerinnen dort in den verschiedenen Laufhäusern, Bars und Clubs aktuell tätig sind, lässt sich nur schwer schätzen. In den 90er-Jahren, wo ich im dortigen Bezirk freundschaftliche Kontakte pflegte, war das Bahnhofsviertel fast jede Nacht ein Rummelplatz und es waren in wechselnen Schichten täglich über 1.000 Dienstleisterinnen in den Bordellbetrieben anzutreffen. Die größten Laufhäuser hatten Hunderte von Zimmern, wovon heute wegen diversen baurechtlichen Auflagen wohl nur noch die Hälfte in Betrieb sind. Einige Eros-Center wurden sogar geschlossen und Genehmigungen für neue Betriebe erteilt die Stadt Frankfurt in diesem Distrikt schon seit längerem nicht mehr.

    Auch wenn die Blütezeit, die u.a. mit den Brüdern Beker verbunden war, schon lange vorbei ist, wird am Bahnhof immer noch gutes Geld mit dem käuflichen Sex verdient. 300.000 € monatliche Mieteinnahmen sind in einem großen Eroscenter keine Seltenheit und der Kampf um die Marktanteile ist hart. Diverse Revierkämpfe sorgen immer wieder für Schlagzeilen und wer nach Sex and Crime sucht, ist am Frankfurter Hauptbahnhof nie verkehrt. Rustikale Verhältnisse, die man mögen muss oder eben auch nicht.

    Als internationale Banken- und Messestadt, hat Frankfurt aber nicht nur die einschlägigen Laufhäuser mit den vorwiegend osteuropäischen, asiatischen und lateinamerikanischen Damen zu bieten. In keiner deutschen Stadt gibt es mehr Escort-Agenturen, die um die Gunst betuchter Kundschaft buhlen und auch bei den hochwertigen „Massage-Salons“ ist die Main-Metropole führend. Hier sind die Preise z. B. deutlich höher als in Berlin oder Köln, da das bevorzugte Klientel aus der Finanzwelt nicht so auf den Groschen schaut und die internationalen Messegäste auch höhere Preise zahlen können.

    Am kommenden Wochenende (18. bis 20.11.) bin ich zu Kundenterminen in der Stadt, um über das neue Prostitutionsgesetz zu informieren und um Konzepte anzudenken, die bei den zum 1. Juli 2017 kommenden Konzessionierungspflichten notwendig sein werden.

    Die Frankfurter Behörden arbeiten schon seit Jahren sehr intensiv im „Rotlicht“ und verfügen über weitreichende Erfahrung mit dem Milieu. In Sachen „Erotik“ ist man Weltstadt und die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes kann mit der bestehenden amtlichen Infrastruktur sicher bewältigt werden! Schon heute hat die Stadt Frankfurt Sexworker und Betreiber fest im Blick und duldet keine Unregelmäßigkeiten! – Regelmäßige Razzien und sonstige Kontrollen durch Ordnungsamt, Stadtpolizei und Sittendezernat sind üblich und orientieren sich an einer recht strikten „Law and order“-Politk. Wenn man dies weiß, ist man gut beraten, sich frühzeitig rechtsicher aufzustellen, um seinem Gewerbe auch zukünftig „ordnungsgemäß“ und natürlich gewinnbringend nachzugehen.

  • Coco macht es für 80 € ohne … Freierforen machen das Geschäft transparent!

    Coco macht es für 80 € ohne … Freierforen machen das Geschäft transparent!

    Prostitution: Mitteilungsfreudige Freier erfreuen Branche und Behörden!
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    Prostitution: Mitteilungsfreudige Freier erfreuen Branche und Behörden!

    Wenn mir ausnahmsweise einmal langweilig ist, schaue ich gerne mal in den bekannten Freierforen vorbei, um mir einen jeweils aktuellen Überblick über den lokalen Markt in NRW zu verschaffen und um allgemeine Trends der käuflichen Lust zu erkennen. Wie entwickeln sich die Dienstleistungen und die Preise? – Wie ist die Nachfrage und welche Highlights haben die „Einkäufer“ in den letzten Wochen entdeckt?

    Platzhirsch bei den Freierforen ist in Nordrhein-Westfalen eindeutig das „Rheinforum“ mit Tausenden von Berichten, Bewertungen und Hinweisen zu Clubs und Dienstleisterinnen. Täglich gibt es neue Beiträge und Kommentare der „Gemeinde“, die darauf geeicht ist, neue Damen zu lokalisieren, aufzusuchen und dann anschließend über die Besuche zu berichten.

    „Neu: Coco (21) aus China. Mönchengladbach. Für 80 € gibt es die schöne halbe Stunde ohne! – Die Kleine ist hammergeil und bietet alles, was das Männerherz begehrt!“

    OK. Um niemanden hier zu kompromitieren, habe ich den Namen und den Ort leicht verändert, aber im Originalbericht eines zufriedenen Kunden, gibt es einen Link zum Werbeprofil der asiatischen Massagekünstlerin, wo es neben Hochglanzbildern direkt auch die Adresse des Massageinstituts und eine Kontakt-Telefonnummer gibt. Den Bericht des Kunden haben innerhalb weniger Tage mehrere Hundert Forenmitglieder gelesen und dabei die mehr als klare Botschaft vernommen: wer auf junge Chinesinnen steht und eine Abneigung gegen Latex hat, ist bei Coco absolut richtig. Und wenn „Asia Klausi“ nun noch verkündet, dass die Coco „hammergeil“ ist und ein weiterer Poster dies gerne bestätigt und noch den günstigen Preis hervorhebt , ist in Mönchengladbach für Konjunktur gesorgt!

    Auch Sauna- und FKK-Clubs werden natürlich im Forum geführt: Stammgäste posten gerne, wer dort wann anzutreffen ist, welche Preisaktionen es gibt und welche Damen für welchen Service bekannt sind:

    Saunaclub Lust. Wuppertal. Französisch-Total-Abend jeden Freitag. Daisy und Sonja  aus Venezuela sind aus dem Urlaub zurück! – Wer kennt die beiden heißen Schluckluder und kommt nächsten Freitag mit ins Tal? – Sandwich?

    Auch hier sind jegliche Missverständnisse ausgeschlossen und nach dem Aufruf zum gemeinsamen Clubbesuch, folgt dann nach wenigen Tagen der authentische (weil nicht gefakte) Bericht eines Herrn, der mit vor Ort war und detailliert vom geilen Abend berichtet:

    Daisy (35), geil gemachte Titten und praller Latina-Arsch, bläst was das Zeug hält und macht einen nach dem andern leer! – Ein geiler Abend mit viel Sahne. Lohnt sich!

    Schön oder eben auch nicht. Momentan ist dies nur eine Frage des Geschmacks, aber unter dem Eindruck des neues Prostitutionsgesetzes für 2017 doch schon sehr bedenklich, weil die hier beispielhaft aufgeführten Threads in einem Jahr klare Verstöße gegen das Gesetz dokumentieren würden:

    Die Freier, von denen man zwar nur den Nicknamen kennt, hätten eindeutig gegen die neue Kondompflicht verstossen; die Dienstleisterinnen natürlich auch. Und zweitere wären durch die Verlinkungen zur Homepage und durch die Kontaktdaten genauso leicht zu identifizieren wie der Betreiber des fiktiven Clubs in Wuppertal, der in seinem sündigen Haus Dinge dulden oder anpreisen würde, die dann verboten sind und sogar seine Konzession gefährden!

    Nun gibt es ja nicht nur das umfangreiche „Rheinforum“, sondern bestimmt 50 weitere größere Freier-Portale, wo man mit wenig Suchaufwand zu fast jeder Dienstleisterin und zu jedem Club relativ aktuelle Informationen findet. Es reicht oft schon aus, die Handynummer einer Dame zu googeln und schwupps findet man Berichte zu Preisen und Service, die dem erfahrenen Freier nützliche Hinweise liefern. Ficken 2.0!

    Oder man bewegt sich direkt in „AO-Foren“, wo Freunde der tabulosen Lust eine Auflistung von bestimmt 500 Damen finden, die für „unseren Service“, also Sex ohne Kondom, ebenso bekannt wie berüchtigt sind. Und für den ganz schlechten Geschmack gibt es sogar weitere „Speziallisten“, wo man sogar unverblümt verraten bekommt, welche Drogen-Bedürftigen abends in der Taunusanlage zu Frankfurt am Main für 20 € ohne Gummi blasen und sich für nur 10 € mehr auch schnell mal ungewaschen besamen lassen.

    Elvira (45) Rumänien. Schwarze Leggins. Ab 22 Uhr Ecke Pontoplatz. Junkie bläst für 20 FT. Geht mehr wenn drauf… aber Vorsicht: Pilze!

    Wenn man letzteres liest, kann man den „Schutzgedanken“ des neuen Gesetzes womöglich nachvollziehen, allerdings werden sich Damen und auch Herren, die ihre Sucht irgendwie finanzieren müssen, sicher nicht als Prostituierte registrieren und die mehr als schmutzige Sache wird weiter im Untergrund stattfinden.

    Doch die gegenwärtige Foren-Kultur zeigt einfach, wie transparent die Branche durch das Internet geworden ist!

    Viele Clubs und Sexworker „leben“ ja von den guten Berichten oder haben Umsatzeinbrüche durch negative „Schlagzeilen“: eine noch so tolle Homepage hilft nichts, wenn in einschlägigen Foren vor dem Club gewarnt wird oder eine einzelne Liebeskünstlerin als „Abzockerin“ gebrandmarkt wird. Die positiven Berichte sind geradezu Pflicht, wenn man auf dem umkämpften Markt bestehen will.

    Der großen Haken an der Sache wird nun das neue Prostitutionsgesetz sein, wo dann in den Foren neben potentiellen Freiern auch amtliche Ermittler aufschlussreiche Dinge aus Vergangenheit und Gegenwart erfahren können.

    Pontius Pilatus sagte: Was ich geschrieben habe, das habe ich geschrieben!

    Wer bis 30. Juni 2017 im Internet mit umfangreichen Berichten als „AO-Queen“ gepriesen wurde, steht doch automatisch im Verdacht den gleichen Service auch weiterhin irgendwie verdeckt anzubieten: die Kunden haben sich doch an diesen Service gewöhnt und werden als Stammkunden sicher davon ausgehen, weiterhin tabulos bedient zu werden. Wie sich der Service dann verändert, wird ganz sicher in den Foren stehen!

    Der Pauschalclub, den die schon erwähnte Freier-Gemeinde für die „99 € all inclusive“ lobte, zieht sein Angebot sicher aus der Werbung zurück, aber die Kunden werden doch dann sicher berichten, wie es dann weitergeht und wie die Anpassung nun aussieht.

    Der berichtende Freier, der sich ja in der Anonymität wähnt, wird weiter selbstvrliebt posten und stellt dabei eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar!

    Denn bei Konzessionierungsverfahren für Prostitutionsstätten, die ja ab 2017 Pflicht werden, können sich durch einfache Suchmaschinen-Anwendung schnell Verdachtsmomente ergeben, die eine Erlaubnis fraglich machen. Auch wenn ein anonymer Internet-Bericht kein direkt verwertbarer Beweis ist, können Ämter dadurch doch auf mögliche Umgehungs-Tatbestände aufmerksam werden und dadurch durch eine viel stärkere Lupe schauen!

    Die digitale Vernetzung hat große Vorteile für diverse Branchen, aber im bald zu regulierenden deutschen Rotlicht-Gewerbe, hat man leider die ermittelnden Internet-Agenten (nämlich die Freier) bereits an Bord und diese liefern und speichern täglich Tausende von verwertbaren Informationen! – Man ist als Sexworker und Betreiber also immer „im Netz“, wobei ich bei dieser Begrifflichkeit gleichermaßen an das Internet und an die Fischerei denke!

  • Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    hurensReglementierung für Sexworker ab dem 1. Juli 2017:

    Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:

    1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!

    Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! – Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!

    2. Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!

    3. Kondompflicht

    Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! – Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.

    4. Werbeverbote

    Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.

    5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken

    Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.

    6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung

    Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.

    Lesen Sie, wenn Sie denn mögen, auch folgende Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostitutionsgesetz-abschnitt-2-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/sexuelle-dienstleistungen/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/08/08-09-kostenloses-ebook-und-pdf-fur-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/prostitution-ein-anerkannter-beruf/

  • Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes - Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    1. Die Untergruppen des Prostitutionsgewerbes

    Beim Prostitutionsgewerbe gibt es grundsätzlich vier Untergruppen:

    a. Betreiben einer Prostitutionsstätte
    b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs
    c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen

    Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.

    Sonderfall „Prostitutionsveranstaltungen“

    Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Ein Betreiber, der Veranstaltungen unter Einbeziehung von „aktiven“ Prostituierten anbietet, muss sein Gewerbe ohnehin im gewerberechtlichen Sinne (Gewerbeschein) anmelden. Bietet er Prostituierte und deren Leistungen an, bedarf er zusätzlich der Erlaubnis nach dem neuen Prostitutionsgesetz. Der Veranstalter muss dabei keine eigenen Räume besitzen, seine Erlaubnis gilt „betreiberbezogen“ und genehmigt wird ein bestimmtes vorzulegendes Konzept, über das die Behörde dann befindet! – Noch sehr viel lästiger erscheint es, dass die Prostitutionsveranstaltungen jeweils 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin „anzuzeigen sind“, was wieder einmal zusätzlichen Bürokratismus bedeutet. Selbst wenn das grundsätzliche Betriebskonzept genehmigt wurde, gibt es für jede Veranstaltung eine zusätzliche Einzelfallprüfung, bei der die Behörde dann durchaus Auflagen machen kann. Auch die Untersagung ist in jedem Einzelfall möglich. Einziges Zugeständnis: bei mehreren gleichartigen Veranstaltungen, die dann aber am gleichen Ort und in der gleichen Location stattfinden müssen, kann eine Erlaubnis für mehrere Termine ausreichen.

    2. Erlaubnisvoraussetzungen für alle Betreiber

    Rein exemplarisch möchte ich hier die Zuverlässigkeitsprüfung anführen. Alle Betreiber müssen ein Führungszeugnis vorlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein oder innerhalb der letzten 10 Jahre nicht Mitglied in einem verbotenen Verein (z.B. Rockerclub) gewesen sein. Außerdem soll die erlaubniserteilende Behörde polizeiliche Stellungnahmen zur Person anfordern und bewerten. Zuverlässig müssen übrigens auch der Stellvertreter des Betreibers und seine Angestellten sein. Auch für diese ist die Überprüfung obligatorisch vorgeschrieben!

    3. Unzulässige Vertragskonditionen

    Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die Erlaubnis zu verweigern.

    4. Pflichten der Betreiber gegenüber Prostituierten

    Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt. Damit beschreibt der Gesetzgeber unmissverständlich, in welcher Art und Weise eine sexuelle Dienstleistung von Prostituierten überhaupt erbracht werden darf. Preis und Leistung wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten vereinbart, wobei die Prostituierte jederzeit das Recht hat den „Vertrag“, auch während des „Vollzugs“, einseitig zu kündigen. Wenn also der fesche Freier Klausi gerade die „Penetration“ vorgenommen hat, und die Dienstleisterin Susi sich in diesem Moment entscheidet, den Vertrag zu beenden, muss die „Nummer“ umgehend abgebrochen werden. Der Klausi hat trotz der vorherigen Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der abgesprochenen Leistung. Der Vertrag gilt in der Prostitution hier nur in umgekehrter Weise: Hat die Prostituierte eine vereinbarte Leistung erbracht, hat sie den Anspruch auf das abgesprochene Entgelt. Dieses Entgelt ist auch einklagbar, während Klausi nicht die rechtliche Möglichkeit hat gegen Susi einen „Vollzugs-Titel“ zu erwirken.

    Weisungen des Betreibers dürfen sich unter keinen Umständen auf die Ausgestaltung und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung beziehen. Vorgaben und Anweisungen, die solche Tendenzen haben, sind als grober Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Die Aufstellung eines Dienstplans ist bei wirklich vertraglichen „angestellten“ Prostituierten noch denkbar, ebenso, dass man in einer Hausordnung allgemeine Regeln aufstellt, die organisatorische Abläufe oder wichtige gesetzeskonforme Hygiene- und Sicherheitsvorschriften betreffen. Anwesenheitspflichten sind hingegen weder bei im Betrieb selbständig tätigen Prostituierten noch bei „Angestellten“ zulässig, da eine Prostituierte, gleich welchen arbeitsrechtlichen Status sie auch immer haben mag, jederzeit kündigen oder ihr Vertragsverhältnis zum Betreiber beenden kann.

    Ebenso dürfen Prostituierte immer selbst entscheiden, ob sie einen Kunden annehmen oder eben nicht und ob sie sich auf bestimme sexuelle Praktiken einlassen. Sollte ein Betreiber die genannten Rechte einschränken, durch Anweisungen Einfluss darauf nehmen oder im schlimmsten Fall zu nicht gewollten Handlungen nötigen, würde dies unter dem strafrechtlichen Aspekt der „Zuhälterei“ zu betrachten sein. Eine gefährliche Sache, denn bei der Straftat der Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Fazit: die im Betrieb tätigen Prostituierten sind in Zukunft „wie rohe Eier“ zu behandeln, wenn man keine Risiken eingehen will!

    Lesen Sie in diesem Kontext auch folgende Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/06/konzessionen-fuer-prostitutionsstaetten-werden-kostenpflichtig/