Schlagwort: Rotlicht

  • Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    wpdarknetMit Darknet und WhatsApp rechtsfrei unterwegs?

    Ich telefoniere in letzter Zeit viel, bekomme zahlreiche Anfragen zum Prostitutionsgesetz und treffe mich mit Leuten in nah und fern, die sich so ihre Gedanken zur Zukunft der gewerblichen Geschlechtsverkehrs machen und über sehr innovative Geschäftsmodelle nachdenken, um der amtlichen Regulierung zu entkommen.

    Am Rande der Venus, traf ich einen interessanten Zeitgenossen, der mir von Thor und dem Darknet berichtete und damit nicht die nordische Gottheit meinte, sondern einen speziellen Browser, mit dem man sich angeblich völlig anonym in den Weiten des Internets bewegt und mit dem man staatlicher Kontrolle wirksam ausweichen können soll.

    Der findige Kollege hat die Idee, in den ganz dunklen Winkeln des Internets, wo auch gerne Waffen, Drogen und Kinderpornos gehandelt werden, eine anonyme Prostitutions-Plattform aufzubauen, wo man diverse sexuelle Dienstleistungen mit Bitcoins vorab bezahlt und dann zu verschwiegenen Treffpunkten bestellt wird, wo man dann unter Pseudonym trefflich unreguliert verkehrt. Für das Projekt sucht er nun Investoren, die mit ihm gemeinsam der deutschen Gesetzgebung ein Schnäppchen schlagen wollen!

    Auch ein Anbieter von demnächst geheimen AO-Parties offenbarte mir ein neues Konzept, was die staatliche Kontrolle verhindern soll: er setzt auf WhatsApp-Gruppen, in denen man die Events bewirbt und in denen man nur durch persönliche Empfehlung Mitglied werden kann. Im Prinzip entsteht dabei eine Gruppe von Personen, die dem gleichen Hobby frönen und über den Kurznachrichten-Dienst dann sehr spontane Einladungen zu fragwürdigen Events erhalten. Die Kundschaft sitzt dabei primär in NRW; die Parties finden aber sicherheitshalber in Belgien statt, wo das neue deutsche Prostitutionsgesetz nicht gilt und die deutschen Behörden keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten haben.

    Ein dritter Alt-Puffologe hat sich geradezu fasziniert mit der aufstrebenden Fernbus-Branche befasst und denkt darüber nach, erotisch interessierte Herren-Gruppen mit „flixen“ Bussen ins nahe osteuropäische Ausland zu transportieren, wo dann in angemieteten Locations tabulose Events steigen sollen. Man zahlt nicht für den Sex, sondern für die organisierte Reise und die geheuerten Damen sind wahrscheinlich einfach nur sehr freizügig gekleidete Reiseleiterinnen?

    Logisch, wenn es ums Geld geht, werden die Leute immer einfallsreich und geheime Parties gab es schon immer. Verbotenes übt außerdem immer einen besonderen Reiz aus. Allerdings sind die aufgeführten Modelle im Ergebnis nichts anderes als vorsätzliche Verstösse gegen das neue Gesetz und sicher nicht zur Nachahmung empfohlen, wenn man auch in Zukunft ruhig schlafen will! – Seriöse Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dortiger Betriebsstätte, sollten über solche Sonderwege noch nicht einmal nachdenken, weil die behördliche Entdeckung und Verfolgung sehr schnell die Existenz zerstören kann und aus einem solchem Verhalten auch ein weitreichendes Berufsverbot für die gewerbliche deutsche Prostitutionsbranche resultieren kann.

    Die Gedanken sind bekanntlich frei, kommen aber vor allem denen, die wissen, dass sie mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell in 2017 scheitern werden, weil es bei offiziellem Tun einfach keine amtliche Genehmigung dafür geben wird. Ich will mit meinem Bericht übrigens nur dokumentieren, dass es in der Branche schon kräftig raucht und bin garantiert nicht bei der Entwicklung von strafbaren Geschäftsmodellen behilflich. Auch unserem Darknet-Bitcoiner werde ich sicher keine Investoren vermitteln, zumal bei anonymem Geldverkehr dem Betrug Türe und Toren weit geöffnet sind und der erregte Zahler am vereinbarten Ort der Lust dann womöglich lange auf seine „Perle“ wartet.

    Ich bleibe der Beobachter, staune hier und da … und wundere mich über die Pioniere, deren Ideen-Reichtum scheinbar keine Grenzen kennt!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 20.10.2016

  • Seminare für die Rotlicht-Branche sind in Planung

    Seminare für die Rotlicht-Branche sind in Planung

    Bildquelle: Pixabay
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    Neues Prostitutionsgesetz : Seminare für Prostituierte und Bordellbetreiber

    In Gesprächen und im Mail-Austausch mit mehreren Erotikportal-Betreibern, erhielt ich in den vergangenen Tagen die Information, dass zur Vorbereitung auf die neue Situation im Frühjahr diverse Info-Veranstaltungen und Seminare für Sexworker(innen) und Betreiber von Prostitutionsbetrieben geplant sind. Konkrete Termine stehen zwar noch exakt fest, aber ich halte diese Angebote für sehr wichtig und hilfreich.

    Es ist ja klar, dass nicht jede Sexworkerin und nicht jeder Sexworker direkt einen Anwalt oder Unternehmensberater beauftragen wird, nur um Grundinformationen zu erhalten: da würde man ja auch mit Kanonen auf Spatzen schießen und wahrscheinlich jede Menge mühsam erarbeitetes Geld verplempern. Das muss nur sein, wenn es wirklich sein muss!

    In den Veranstaltungen sollen die neuen Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Auflagen dargestellt, erläutert und diskutiert werden. Dabei können natürlich nur Beispielsituationen durchgespielt werden und ein Großteil der Zeit wird sicher für Fragerunden verwendet werden müssen, da die Thematik ja doch sehr komplex ist und die Grundinteressen von Sexworkern und Betreibern zudem auch recht unterschiedlich sind.

    Das Thema „Neues Prostitutionsgesetz 2017“ in ein paar wenigen Stunden „befriedigend“ zu behandeln, ist einfach gar nicht möglich, aber man kann Denkansätze liefern und miteinander ins konstruktive Gespräch kommen.

    Ich werde mich bei einigen dieser Veranstaltungen selbst aktiv einbringen und habe mich diesbezüglich auch bereits mit einigen Veranstaltern ausgetauscht. Nun ist Deutschland ja nicht gerade klein und für eine informative Tournee durch die gesamte Republik wird der Terminkalender kein grünes Licht geben. Doch bei frühen Terminankündigung kann man sich ja auch auf eine kleine Reise einstellen und vorbereiten.

    Nach meinem momentanen Informationsstand, wird es in Berlin ein Seminar im Rahmen einer bereits gut eingeführten und beliebten Veranstaltungsreihe geben und auch im Raum Köln/Düsseldorf/Ruhrgebiet gibt es bereits Planungen. Ich selbst stehe zusätzlich auch mit Partnern im Raum Frankfurt/Main und Hannover im Gespräch, wo die Rotlicht-Dichte eben auch sehr hoch ist und das Thema natürlich in 2017 auch „brandaktuell“ sein wird!

    Dies schon einmal als allgemeine Information, der dann in Kürze (wohl noch im diesem Jahr) explizite Veranstaltungs-Ankündigungen folgen werden. Ich bin hier, wie auch bei allen anderen Fragen mit Schwung am Ball! – Hurra!



    Lesen Sie in diesem Kontext auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Kondompflicht - Megastrafe für Freier kommt ab 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Freier Egon muss sein Eigenheim verkaufen, weil er ohne Gummi pimpert!

    Der Freier ist mit sage und schreibe „bis zu 50.000 Euro“ dabei, wenn er ab Juli 2017 gegen die bundesweite Kondompflicht verstößt. Eine geradezu unglaubliche Summe mit einer deutlichen Signalwirkung, wobei die Bußgeld-Spanne bei einem Euro beginnt und bei 50.000 Euro endet. Der Freier (oder vielleicht netter formuliert: der Kunde) ist übrigens der einzige der am „Verstoß“ beteiligten Personen, der direkt mit einem saftigen Bußgeld bedroht wird!

    Prostituierte und Clubbetreiber, die beim „Kondomverzicht“ mitwirken, diesen anbieten oder auch dulden, können nach den gesetzlichen Vorschriften nur auf indirektem Weg mit einem Bußgeld belegt werden und dann auch nur mit einer Summe im eher erträglichen Bereich. Hier kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln eine „amtliche Anordnung“ erfolgen, die unbedingt zu befolgen ist. Wird sie nicht befolgt, gibt es selbstverständlich ein Bußgeld und beim Betreiber kann auch im Extremfall die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Also ist die „Tabulosigkeit“ als eindeutige Werbebotschaft ab 2017 überhaupt nicht mehr zu empfehlen und es ist davon auszugehen, dass kaum jemand so dumm sein wird hier eine Angriffsfläche zu bieten, wobei Ausnahmen natürlich, wie immer, die Regel bestätigen.

    Aber wie man die einschneidende Pflicht in der Praxis überhaupt überwachen will, sagt das Gesetz leider nicht! Scheinfreier sind angeblich nicht vorgesehen und Kondom-Polizisten, die beim Vollzug des Aktes Türen eintreten, dann die Taschenlampe zücken, um den eingeführten Schniedel eingehend zu beschauen, würden sich dabei auch einem sehr hohen persönlichen Gesundheitsrisiko aussetzen: Aktion dicke Nase? – Kondompflicht als „Verstoß“ ist übrigens auch ein sehr schönes Wortspiel … oder etwa nicht?

    Wer freut sich über die neue Vorschrift? – Ganz sicher die Latex-Industrie, die zumindest mit leichten Umsatzzuwächsen rechnen kann. Warum schreibe ich nur „leicht“? – Weil in der Regel dem „französisch ohne“ ein „GV mit“ folgt und so bei fast jedem gewerblichen Akt ein Verhüterli im Einsatz ist. „AO“ ist zum Glück nicht die Regel, denn dann wären Epidemien ja geradezu vorprogrammiert!


    Lesen Sie dazu gerne auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/kondompflicht-im-rotlicht-gewerbe/

  • Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Prostitution 2017: Keine bösen Rocker mehr im deutschen Rotlicht-Milieu?

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu
    Bildquelle: Pixabay

    Neues Prostitutionsgesetz verlangt Zuverlässigkeitsprüfungen im Milieu

    Ja: in vielen Rotlicht-Vierteln der Republik sind die muskelbepackten tätowierten Herren, die gerne gemeinschaftlich Motorrad fahren, fester Bestandteil des Milieus und dort mit vielfältigen Aufgaben betraut. Das Steintor in Hannover, der Kiez in Hamburg, das Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main oder der Duisburger Eroscenter-Distrikt: ohne Motorradbruderschaften kaum denkbar und dies sehr zum Leidwesen der Politik, die diesen Herren einfach überhaupt nicht über den Weg traut und immer neue Chancen sucht, deren Aktivitäten wirksam zu unterbinden. Daher hat man sich auch im neue Prostitutionsgesetz für 2017 etwas ganz besonderes einfallen lassen, um die vermeintlich bösen Buben, die manchmal gar keine sind, nachhaltig aus den roten Quartieren der Republik zu vertreiben.

    Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden demnächst im Rahmen einer intensiven amtlichen Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber, Stellvertreter und auch für die Beschäftigten in den Bordellbetrieben und sonstigen Prostitutionsstätten obligatorisch. Zusätzlich sollen die erlaubniserteilenden Ämter auch weitreichende Auskünfte bei den Polizeidienststellen einholen, um die angeblich grauen und schwarzen Schafe im Gewerbe sicher zu entlarven. Doch der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter, indem er folgendes ins Gesetz aufnahm:

    Wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Verbotene Vereine? – Das Bundesinnenministerium listet dazu auf seiner Webseite diverse links- und rechtsextreme Vereinigungen und Gruppen von Salafisten oder Islamisten auf, die durch gesetzliche Erlasse (Verbotsverfügung nach § 3 Abs. I Vereinsgesetz) in Deutschland verboten sind. Doch diese haben nach meiner Auffassung überhaupt keinen Bezug zum Rotlicht-Gewerbe und können daher wohl nicht das Ziel der gesetzlichen Botschaft sein.

    Doch es gibt weitere „besondere“ Vereine, die durch den Bundesinnenminister oder durch die Innenminister der Bundesländer ebenfalls durch Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz verboten wurden: laut Wikipedia handelt es sich dabei um 15 Motorradclubs, deren regionale Niederlassungen unanfechtbar verboten wurden. Darunter befinden sich gleich 12 Charter der deutschen Hells Angels, 7 Divisionen des Gremium MC, die Bandidos Aachen und der komplette deutsche Ableger der niederländischen Satudarah. Die komplette Liste kann unter folgendem Link bei Wikipedia betrachtet werden: Verbotene Motorradclubs in Deutschland

    Wenn man die Erläuterungen zum neuen Gesetz aufmerksam studiert, stellt man fest, dass sich hinter den „unanfechtbar verbotene Vereine“ wohl verklausuliert Hinweise auf Rocker und rockerähnliche Organisationen verbergen, die sich über diese Neuregelung sicher nicht freuen werden! – Es riecht gewaltig nach weitreichenden Beschäftigungsverboten, die dann wohl ausgesprochen werden können und sollen. Aber: nicht alle Charter der Rockerclubs sind verboten und innerhalb der jeweiligen „Rocker-Familien“ wird man sicher Mitglieder oder „Hangarounds“ finden, die nicht einschlägig vorbestraft sind und eben auch zu keiner verbotenen Abteilung gehören oder gehört haben. Aber einige führende „Wirtschafter“, die eben über „abweichende Lebensläufe“ verfügen, müssen sich schon ihre Gedanken machen, wenn im kommenden Jahr die Zuverlässigkeitsprüfungen zur lästigen Pflicht werden.

    Wie kommentierte es jemand aus der Rockerszene kürzlich:

    „Der Frankfurter Walter wird ganz sicher weiter entspannt sein Schnitzel essen und der lange Frank hat ja in Hannover schon vor Jahren die richtigen Weichen gestellt, als er sein Charter auflöste, bevor es verboten wurde!“

     

  • Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Rotlicht-Milieu: Ab 2017 sind Betriebskonzepte Pflicht!

    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland
    Bildquelle. Pixabay

    Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland!

    Jetzt geht es zur IHK? – Betriebskonzepte kennen wir von Existenzgründungen. Will man staatliche Fördermittel oder braucht man einen Bankkredit, lässt man sich ein detailliertes Konzept seines unternehmerischen Vorhabens erstellen oder man erstellt dies selbst, wenn man denn über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Heraus kommt dabei am Ende ein optisch ansehnliches Manuskript, das Seriosität vermittelt und das üblicherweise eine genaue Betriebsbeschreibung, eine umfassende Marktanalyse, diverse betriebswirt-schaftliche Berechnungen und Prognosen beinhaltet. – Was ist mein Plan, wie setze ich diesen um, was sind meine unternehmerischen Ziele in den nächsten Jahren? – Diese Art von Betriebskonzepten hat einen kaufmännischen Schwerpunkt und befasst sich selten oder nie mit den Vorschriften und den gesetzlichen Einschränkungen der eigenen Tätigkeit.

    Warum sollte ich auch einer Bank mitteilen, was mir geschäftlich verboten ist? – Das will der „Banker“ doch gar nicht wissen! Aber genau solche weitreichenden „Offenbarungen“ werden bei den Prostitutions-Konzepten eindeutig verlangt. Hier spielt die Kalkulation und die Gewinn-Verlust-Rechnung zunächst einmal eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist, dass ich umfassend darstelle, was ich im Prostitutionsbereich genau „unternehmen“ möchte und warum mein Vorhaben mit dem neuen Gesetz absolut in Einklang steht.

    Das klingt schon sehr eindeutig nach einer „Umkehr der Beweislast“: ich muss dem Amt beweisen, dass mein Konzept erlaubnisfähig ist, indem ich klar herausarbeite warum dies so ist und indem ich dies auch belastbar „belegen“ (also: beweisen) kann. Die einfach Behauptung, dass man schon ordentlich arbeitet, reicht überhaupt nicht aus und wird den zuständigen Sachbearbeiter im Zweifelsfall nicht wirklich überzeugen.

    Für alle Formen des Prostitutionsgewerbes, also für das Betreiben einer Prostitutionsstätte, für die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, für Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder für die Prostitutionsvermittlung, sind die Konzepte in 2017 zwingend zu erstellen und beim Amt vorzulegen, denn sonst darf ich das Gewerbe ab einem bestimmten „Stichtag“ einfach nicht mehr ausüben und stehe unverhofft im Regen.


    Lesen Sie auch den Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Bildquelle: Delater / pixelio.de
    Bildquelle: Delater / pixelio.de

    Die Werbung für Prostitution in Deutschland wird sich ändern!

    Posting vom 24.09.2016 by Howard Chance:

    In Gesprächen mit den Betreibern von großen Erotik-Werbeportalen, die sich über Anzeigen von Huren und Bordellen finanzieren, gibt es eine klare Meinung zum neuen Gesetz:

    Die Sache wird uns richtig Geld kosten, da viele Huren keine Werbung mehr schalten werden. Eine Anmeldung kommt für viele einfach nicht in Frage!

    Wenn man nämlich Mitte 2017 noch annonciert, ist man nicht nur für die gewünschten Kunden, sondern auch für die Behörden im Internet leicht zu finden und wenn man dann nicht amtlich mit dem Huren-Ausweis registriert ist, droht Ungemach: Ist Freier Egon am Telefon, der eine schöne Stunde erleben möchte oder ist Herr Mustermann vom Ordnungsamt, der die Einhaltung des Gesetzes fordert und mich amtlich einbestellt?

    Habe ich „nebenbei“ ein Paar Taler erwirtschaftet und meine Steuerpflicht einfach vergessen oder bin ich mit einem Touristenvisum aus China unterwegs und vertrete meine Schwester Ling nur für einige Tage in ihrem geheimen Wohnungspuff? – Weiß mein Partner einfach nicht, dass ich regelmäßig Escort-Termine in den Hotels der Stadt mache, während er auf Dienstreise ist und mich friedlich zu Hause wähnt?

    Bislang schaut ja kaum jemand hin, selbst wenn die Geschäftsmodelle verwegen sind. Dies wird sich natürlich ändern, wenn man mit dem neuen Gesetz alle Prostituierten identifizieren und lokalisieren will. Landet man mit seinem dann illegalen Tun erst mal in einer amtlichen Datei, ist das Leben nicht mehr so schön, wie es vorher wahrscheinlich einmal war. Denn dann droht Post oder Besuch vom amtlichen Schimmel mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

    Für illegales Tun zu werben, wäre ja eine große Dummheit und die Werbeportale spüren bereits die aufkommende Unsicherheit unter den „Hobbyhuren“, die sich nach und nach mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, da das Gesetz nun wohl nicht mehr zu stoppen sein wird! – In diesem Bereich wird es im kommenden Jahr sicher noch sehr spannend werden.

     

  • Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de
    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de

    Der Bundesrat gibt grünes Licht für das neue Prostitutionsgesetz

    Posting vom 23.09.2016 by Howard Chance:

    Der Bundesrat hat in der 948. Plenarsitzung die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum neuen Prostitutionsgesetz abgelehnt. Damit wird es keine weiteren Verhandlungen und keine Änderungen am Gesetz mehr geben! – Das Gesetz wird also zum 1. Juli 2017 wie geplant eingeführt werden.

    Bundesministerin Schwesig verwies auf den bereits lange währenden Beratungsprozess und unterstrich die Notwendigkeit  das Gesetz möglichst bald einzuführen, um endlich mit der Regulierung des Gewerbes beginnen zu können. Sie sieht den Schutz der Prostituierten nur dann gewährleistet, wenn man den Betreibern von Prostitutionsstätten intensiv auf die Finger schauen kann, diese eine behördliche Genehmigung für den Betrieb benötigen und Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Ohne klare Vorgaben, macht das Rotlicht-Gewerbe halt, was es will und dies gehe primär zu Lasten der Prostituierten. Damit muss Schluss sein!

    Auch an der Anmeldepflicht für die Prostituierten hält Schwesig fest. Sie verwies auf eine „Handvoll Frauen“, die bislang in Deutschland überhaupt als Prostituierte gemeldet sind und auf die große Anzahl von Prostituierten, die somit für den Staat überhaupt nicht sichtbar und
    damit auch nicht zu schützen sind. Um die „Selbstbestimmung“ prüfen zu können, sei die Anmeldung unbedingt notwendig, um in direkten Kontakt mit der jeweiligen Person zu kommen und diese beraten zu können.

    „Vertrauensperson der Prostituierten sollte ein Sozialarbeiter oder ein Arzt sein, aber sicher nicht der Zuhälter“ … erklärte Schwesig.

    Der Bundesrat folgte schließlich dem Wunsch von Frau Schwesig und lehnte den vorliegenden Antrag, der den Einführungstermin auf den 1. Januar 2018 verschieben und das Gesetz zu weiterer inhaltlicher Beratung in den Vermittlungsausschuss zu bringen, mehrheitlich ab. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen und kann nur noch über eine Verfassungsbeschwerde „angegriffen“ werden. Im schon möglichen „Eilverfahren“ ist dies noch nicht geschehen, reguläre Verfahren (Hauptverfahren) sind aber erst nach der
    Inkrafttretung möglich.


    Umfangreiche Infos finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
    Bildquelle: Pixabay

    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zwangsprostituierte / Zwangsprostitution

    Prostitution 2017 – Glossar – Zwangsprostituierte / Zwangsprostitution

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zwangsprostituierte
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Glossar – Howard Chance – Zwangsprostituierte

    Zwangsprostitution bezeichnet die illegale Praxis, Menschen zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen. Davon betroffen sind überwiegend Frauen und Kinder. Zwangsprostitution ist Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.

    Umfangreiche Informationen zu diesem Thema und Statistiken findet man bei:

    Thema Zwangsprostitution bei Wikipedia


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 - Glossar - Was ist eine Prostitutionsstätte?
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    Eine Prostitutionsstätte ist im Gesetz als „ortsfeste“ Anlage definiert, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und dabei einen baulichen Bezug hat. Schönstes Amtsdeutsch! – Darunter sind also Puffs, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und ähnliches gefasst, die das Gesetz als „qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten“ bezeichnet. Um damit möglichst viele weitere Unterformen zu erfassen, wird statt „bauliche Anlage“, wo nach baurechtlicher Bewertung eine Anlage fest mit dem Boden verbunden ist, der Begriff „ortsfest“ verwendet, da so auch Sonderformen von See- und Binnenschiffe unter die Verordnung fallen!

    Ja, sehr merkwürdig! Haben Sie jemals von der ausufernder Prostitution auf Wohnbooten oder in „Schwimmhäusern“ (Zitat aus dem Gesetz) gehört oder ist da im Bundestag bei einem der wissenschaftlichen Sachbearbeiter nur die Fantasie kräftigt durchgegangen, nachdem er nachts schlecht geträumt hatte? – Oder wohne ich vielleicht in der falschen Gegend und habe daher nie vom berühmten Wohnboot-Strich am Jadebusen gehört? – Egal: die Schiffe stehen in den Gesetzesausführungen, mal als „Prostitutionsstätte“, weil sie „ortsfest“ mit dem Land verbunden oder auch alternativ als schwimmendes „Prostitutionsfahrzeug“, natürlich nach Lichtung des Ankers. So bekommt im Ergebnis auch die „Wasserschutz-Polizei“ mal ein neues Gesetzbuch mit an Bord.

    Allerdings ist es dann schon gemein, das man dann aber bei den „Prostitutionsfahrzeugen“ Heißluftballons und Flugzeuge völlig vergessen hat. Aber das kann man ja einfach bei einem späteren Gesetzes-Update, wenn denn nötig, ergänzen. Doch zurück zu den „Stätten“, die eben nicht der frommen Wallfahrt der Pilger, sondern der überaus verruchten Prostitution dienen sollen.

    Clubs und Co.

    Ein Sauna-Club, ein FKK-Club oder ein Swingerclub wird nach dem Gesetz automatisch zu einer Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Es ist nicht notwendig, dass die Prostituierten beim Betreiber angestellt, also „unter festem Vertrag“ sind. Wenn die Prostituierten als „weibliche Gäste“, wie es diverse Clubs gerne formulieren, einen Sauna- oder FKK-Club besuchen und dort auf selbständigen Kundenfang gehen, reicht dies aus, um den Club eindeutig als Prostitutionsstätte zu klassifizieren. Wird in Swingerclubs „anschaffen“ vom Betreiber erlaubt oder auch nur „geduldet“ oder hält man sogar „Hausdamen“ bereit, ist die Situation die gleiche.

    Wohnungsprostitution

    Wer jemandem eine oder mehrere Wohnungen gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, betreibt ein Prostitutions-Gewerbe und ist nicht mehr, wie bisher, „nur“ Vermieter. Hier kommt es auf die Feinheiten an: Die Vermietung muss eindeutig zum Zweck der Prostitution erfolgen und dabei gelten die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, die zeitliche Planung der Nutzung etc. als eindeutige Indizien, zu denen bei der Bewertung im Zweifelsfall noch weitere Aspekte wie beispielsweise unterstützende Werbung und Stellung von Arbeitsmaterialien hinzukommen. Es kann sogar passieren, dass in einer Wohnung von zwei gleichzeitigen Betreibern eines Prostitutionsgewerbes ausgegangen werden muss, dass also parallel zwei unterschiedliche Gewerbe vorliegen: der Vermieter der Prostitutionsstätte betreibt ein solches Gewerbe, weil er die Wohnung eben zum Zweck der Prostitution an eine Prostituierte vermietet hat und diese Prostituierte wird gleichzeitig auch Betreiber, wenn sie in den gemieteten Räumen weitere Mädels beschäftigt, was ja in der Praxis aller Orten täglich tausendfach vorkommt. Wohnungsprostitution macht angeblich 80 % des Gesamtmarktes aus!

    Beim Begriff „Wohnung“ ist es übrigens nicht entscheidend, ob selbige zusätzlich zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt wird. Es ist völlig ausreichend, wenn die Wohnung auch dem Zweck der Prostitution dienen soll. Im Umkehrschluss betrachtet gilt: wird eine Wohnung als Wohnung vermietet und wird eine einzelne Prostituierte dort tätig, indem sie die Wohnung gewissermaßen „zweckentfremdet“, kann man einen ahnungslosen Vermieter nicht automatisch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte machen. Man achte bei Vermietung also auf die Details und unbedingt auf einen schriftlich korrekt verfassten Mietvertrag, der keine amtlichen Zweifel zulässt! – Da denken wir bitte immer an die Regel: „Wer schreibt, der bleibt!“

    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/04/nachgefragt-wohnungsprostitution-und-das-neue-gesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Sexworker – Prostituierte

    Prostitution 2017 – Glossar – Sexworker – Prostituierte

    Prostitution 2017 - Glossar - Sexworker - Prostituierte
    Bildquelle: Pixabay

    Prostituierte sind Personen (also egal ob männlich oder weiblich), die eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen.

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechts-verkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind.

    Lesen Sie im Kontext auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/30/regeln-fuer-protituierte/

  • EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    Bildquelle: Lupo / pixelio.de
    Bildquelle: Lupo / pixelio.de

    Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beim neuen Prostitutionsgesetz

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die EU-Freizügigkeitsverordnung regelt den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zum deutschen Arbeitsmarkt und zu diversen selbständigen Tätigkeiten. Diese Vereinbarung zwischen den EU-Staaten ermöglichte es Bürgerinnen aus anderen EU-Staaten in Deutschland der Prostitution legal nachzugehen. In Kombination mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 entstand eine gefährliche Mischung, die das „El Dorado“ der „käuflichen Lust“ gerade förderte.

    Insgesamt führte die Liberalisierung der Prostitution in Deutschland dazu, dass man unser Land gerne spöttisch als das „Freudenhaus Europas“ bezeichnete, da man dem erotischen Gewerbe bei uns, im Vergleich zu allen anderen europäischen Staaten, viel mehr Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten zugebilligte. Kein Wunder also, dass es nach der Gesetzes-einführung in 2002 unzählige vermeintlich selbständige Erotik-Unternehmerinnen aus den EU-Staaten Osteuropas nun vermehrt nach Deutschland zog, da man hier bei uns der Prostitution völlig legal nachgehen konnte und weder amtliche Registrierung noch Gesundheitscheck notwendig waren und sind.

    Hier war das Gesetz mehr Wirtschaftsförderung als Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Während auf EU-Ebene wiederholt über ein generelles Verbot der Prostitution nachgedacht wurde, schuf man in Deutschland einen besonderen „Binnenmarkt der Prostitution“ mit allen daraus resultierenden Folgen. Die EU-Unternehmerinnen, die selbständig arbeiten oder auch als eine Art „Sub-Unternehmer“ in Erotikclubs tätig sind, taten und tun ihren Dienst „hoffentlich“ freiwillig, wie es der Gesetzgeber zu Recht einfordert. Die „Freiwilligkeit“ bei der Ausübung der sexuellen Dienstleistungen, muss zumindest so lange angenommen werden, bis das Gegenteil, nämlich der „Zwang“, von den Ermittlungsbehörden bewiesen werden kann!


    Weitere interessante Aspekte finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/