Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

Bildquelle: Pixabay

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Einführung und Übergangsfristen des neuen Prostitutionsgesetzes

Ich bin in den vergangenen Tagen mehrfach per Mail gefragt worden, welche Termine bei der Einführung des neuen ProstSchGesetz relevant sind, wann also welche Maßnahmen erforderlich sind. Daher stelle ich heute die Timeline vor, die den Einführungstermin und die Übergangsfristen logisch kombiniert:

Grundvoraussetzung: das Gesetz tritt wie geplant zum 1. Juli 2017 in Kraft! – Daran besteht kein Zweifel mehr, seit der Bundesrat das Gesetz am 23.09.2016 im parlamentarischen Verfahren durchgewunken hat.

Was passiert nun genau am Tag der Gesetzeseinführung genau? … Erst einmal gar nichts, denn wir müssen ja die Übergangsvorschriften im Blick haben, die für den zeitlichen Ablauf hier ganz entscheidend sind!

Prostituierte müssen sich ab dem 1. Juli 2017 erstmalig der Gesundheitsberatung und der Anmeldung unterziehen, haben aber dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, dieser Pflicht nachzukommen! Wenn ich also den „Huren-Ausweis“ nicht vor Ende 2017 haben möchte und ihn erst sehr spät beantrage, verhalte ich mich völlig gesetzeskonform!

Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsgewerben müssen die Ausübung ihres Gewerbes bis zum 1. Oktober 2017 beim zuständigen Amt anzeigen (also melden) und haben bis zum 31. Dezember 2017 Zeit einen Antrag auf Genehmigung und Fortführung dieses Gewerbes zu stellen. Ein Betriebskonzept ist also in der Praxis auch erst Ende 2017 vorzulegen. Das bislang ausgeübte Gewerbe bleibt grundsätzlich „vorläufig erlaubt“, wenn der Betreiber die schon erwähnte „Anzeige“ fristgemäß bis zum 1. Oktober 2017 vornimmt. Was den Antrag betrifft, gilt die alte amtliche Regel: je später der Antrag, je später die Entscheidung! … Dies möge jede und jeder interpretieren, wie sie oder er mag!

Diese Regelungen ergeben sich aus dem § 37, den Übergangsregelungen des neuen Gesetzes, wobei unbedingt zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Prostituierte und Betreiber gelten, die ihre Tätigkeit und ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 ausüben! Um in den Genuss der zeitlichen Verzögerung zu gelangen, sollte man also unbedingt schon vor dem 1. Juli 2017 tätig sein! – Für Prostituierte reicht in diesem Fall praktisch die reine Behauptung, bei Betrieben ist natürlich das Datum der Gewerbeanmeldung entscheidend!

Wenn man dies nüchtern betrachtet, bleibt als hinreichend Zeit, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und jegliche übereilte Panik kann vermieden werden.

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