Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!

Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!

Bildquelle: Pixabay


Prostitutions-Reglementierung schwarz/weiß – Erlaubt versus verboten

Wer nicht wirbt, der stirbt! – Eine Weisheit, die man in fast jedem Marketing-Seminar hört und die in unserer multi-medialen Zeit natürlich nach wie vor stimmt. Facebook, Twitter und Co. fluten uns täglich mit persönlichen Statements und Werbebotschaften, wobei die Festplatte in unserem Stammhirn nur einen sehr geringen Teil davon speichern kann und die meisten Informationen schon nach kurzer Zeit nicht mehr in unserer Erinnerung sind.

Die Erotik-Branche hat es im Vergleich zur Saftpresse oder zum praktischen Gemüsehobel etwa leichter, Informationen zu lancieren, die im vorwiegend männlichen Gehirn durch diverse optische Anreize in Form von aufreizenden Fotos automatisch ein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum haben. Dies hat die Natur so eingerichtet, damit unsere Vermehrung immer in Schwung bleibt. Objekte der Begierde sollen Begehrlichkeiten wecken und tun es ja meistens auch!

Zum werbewirksamen Bild, das natürlich dem deutschen Jugendschutz entsprechen sollte, gehört dann noch der Werbetext, mit dem man seine Dienstleistungen und Vorzüge anpreist, um einen letzten werbenden Impuls zu setzen.

Bei diesem Text wird es ab dem 1. Juli 2017 nun schwierig und zwar besonders schwierig, wenn man erweiterte sexuelle Dienstleistungen anbietet oder angeboten hat. Denn im neuen Prostitutionsgesetz gibt es sowohl klar formulierte wie leicht verschleierte Werbeverbote, die
unbedingt, weil mit Bußgeld bewährt, zu beachten sind.

Die klaren Werbeverbote für gewerbliche Sex-Dienstleistungen:

Sex ohne Kondom darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr angeboten und nicht mehr beworben werden. Dabei ist es egal ob es sich um orale, vaginale oder anale Praktiken handelt. Auch branchentypische Umschreibungen (FO, FT, AO) sind dann nicht mehr zulässig!

Ebenso darf Sex mit Schwangeren nicht mehr angeboten und beworben werden. Auch hier sind umschreibende Begriffe, die eine solche Praktik unterschwellig erkennbar machen, gesetzlich untersagt!

Die verschleierten Werbeverbote:

Hier geht um „Flat-Rate-Sex“ und gewerblichen „Gangbang“, die durch ganz besondere Umstände nicht mehr möglich sind, weil der Gesetzgeber Weisungsverbote erlassen hat, die es unmöglich machen, solche Dinge weiter anzubieten.

Eine Sexworkerin muss nämlich jederzeit die Kontrolle über ihren Körper haben und kann die Einwilligung zum Vollzug einer sexuellen Leitung von jetzt auf gleich (also auch mitten im Geschehen) zurückziehen oder aber den Preis hierfür ändern. Ein Clubbetreiber oder Gangbangveranstalter kann so unmöglich einen wirksamen Vertrag abschließen, zumal dieser auch im Rahmen eines Betriebskonzept amtlich genehmigt werden müsste. Welches deutsche Amt würde einen bereits im Ansatz erkennbaren Rechtsbruch genehmigen?

Wenn „Flat-Rate-Sex“ und „Gangbang“ in der gewerblichen Form (Club, Party) nicht angeboten werden darf, ist Werbung mit diesem Inhalt folglich auch nicht gestattet!

Keine Regel ohne Ausnahme: wenn eine einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung zu einem Gangbang einlädt und keine weiteren gewerblichen Damen aktiv mitwirken, dürfte der Gangbang möglich sein. Und wenn eine einzelne Dienstleisterin „soviel Sex wie möglich“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums anbietet, ist kein Gesetzesverstoß erkennbar.

Mit den aufgeführten Werbeverboten hat sich übrigens vor 14 Tagen bei einer Tagung großer deutscher Erotikportale in Berlin eine Expertenrunde intensiv befasst, weil die deutsche Erotikwerbe-Branche ja auch an die entsprechende Gesetzgebung gebunden ist und ganz sicher keine Beihilfe zu Ordnungwidrigkeiten leisten möchte! – Zu den Ergebnissen
des Treffens gibt es in Kürze hier und auch an anderer Stelle noch diverse Berichte und Einschätzungen.

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2 Kommentare zu “Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!”
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