Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.

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Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.

Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital” klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!

Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien” ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.

Wenn man sich „prostituieren” möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige” benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.

Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten” für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?

Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.

Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement” zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.

Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.

Dabei ist „kann” sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.

Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:

Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!

Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja” oder „Nein” entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?


Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten

 

 

 

 1. Reine und allgemeine Wohngebiete

In „reinen” und „allgemeinen” Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution” und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte” gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch” der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.

Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung” kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs” können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade” rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!

2. Kerngebiete

In „Kerngebieten” (Innenstadtbereiche mit  Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!

3. Mischgebiete

In „Mischgebieten” (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!

4. Gewerbegebiete

In „Gewerbegebieten” sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise” erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!

5. Industriegebiete

Auch in „Industriegebieten” sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!


Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?

Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:

Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte” im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution

Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:

Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.

Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?

Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten” und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:

„Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der “Gewerbebetriebe aller Art” im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.”

Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.

Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen” wie „Aussenbereich”, Flächen mit „besonderer Widmung” und Bereiche „ohne Definition” gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!

Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status” meiner „Stätte” erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde” wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt”!

Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone”, dem alten Lümmel: wer „nur” im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!

Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!

Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!

Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!

Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!

Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!

Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!