Schlagwort: Bauamt

  • Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Die Ordnungsämter vereinfachen sich die Genehmigungsverfahren

    Ende des vergangenen Jahres 2018 wurde in vielen Bundesländern von einer ganz besonderen Form der ordnungsamtlichen Genehmigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gesprochen: Städte und Gemeinden hatten die Möglichkeit ist Auge gefasst Genehmigungen ohne bauamtliche Bewertung zu erteilen, wobei dieser Vorbehalt dann natürlich in die jeweilige Genehmigung geschrieben werden sollte. Diese Genehmigung 2. Klasse hätte dem Ordnungsamt den Tisch freigemacht, die Rechte des Bauamts ein eigenes Prüfverfahren zu eröffnen aber nicht versperrt! Ein gewaltiger Haken, denn der Vorbehalt sagt ja in der Regel schon aus, dass baurechtlich etwas im Argen liegt und wenn die Baubehörde dann wirklich „von sich aus“ oder durch Anschub vom anderen Behördenflur agiert, nützt einem die Genehmigung nach dem ProstSchG gar nichts, wenn die Baubehörde eine Untersagung aus rein baurechtlichen Gründen ausspricht!

    Inzwischen erlebe ich in NRW eine ganz andere Handhabung: in Düsseldorf und Köln, wo ich eine ganze Reihe von Kunden betreue, wird die gültige Baugenehmigung oder zumindest ein Nutzungsänderungsantrag verlangt! Ansonsten geben die Ordnungsämter keinen Genehmigungsstempel, sondernleiten im Einzelfall sogar Betriebsuntersagungen mit Eilcharakter ein, wo eine Betroffene ihren Betrieb innerhalb einer Woche schließen soll, da angeblich eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt! Durch das konstruierte Eilbedürfnis sind die vorhandenen Rechtsmittel stark eingeschränkt und der Betrieb bleibt bis zur Klärung vor dem Verwaltungsgericht geschlossen. Wenn man nun bedenkt, wie lange solche Verfahren in der Regel dauern, so weiß man wie lange man keine Einnahmen mehr hat und dass während man andererseits natürlich seine Miete und die Verfahrenskosten bei Gericht zahlen muss. Ohne vorhandenes fettes Sparschwein wird es ganz eng!

    Die Änderung der „amtlichen Meinung“ betrachte ich inzwischen nicht mehr als Zufall! Die Baurechtsbremse ist sehr effektiv und erfüllt ihren Zweck voll und ganz! Selbst mustergültig geführte Betriebe haben kaum eine Genehmigungschance, wenn sich der Betrieb im falschen „Gebiet“ befindet und ein Bauamt, aus welchem Grund auch immer, eine Akte aufmacht! Die vielen Ereignisse der vergangenen Wochen zeigen mir deutlich, welche Gefahren momentan bestehen. Mit dem Baurecht haben die Ordnungsämter einen mächtigen Trumpf im Ärmel, wenn es darum geht „Betriebe“ zu vertreiben. Man gibt die Akte über den Flur und das Unheil nimmt seinen Lauf! Ein Bordellbetrieb bzw. eine Prostitutionsstätte ohne Baugenehmigung ist immer eine Bombe und dessen muss man sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bewußt sein!

     

  • Prostitution 2018 – Leonberg – Stadt schließt 5 Bordellbetriebe?

    Prostitution 2018 – Leonberg – Stadt schließt 5 Bordellbetriebe?

    Prostitution 2018 - Leonberg - Stadt schließt 5 Bordellbetriebe?

    Prostitution 2018 – Leonberg – Stadt schließt 5 Bordellbetriebe

    Das Baurecht macht vieles möglich, wie das Beispiel „Leonberg“ nun nachhaltig verdeutlicht: nach 16 Jahren der „Duldung“ hat die Stadt Leonberg nun „durchgegriffen“ und die Betreiber der 5 städtischen Bordellbetriebe, die sich in Wohn- und Mischgebieten befanden, davon „überzeugt“ den Geschäftsbetrieb einzustellen! Es hat gereicht, den Betreibern frühzeitig mitzuteilen, dass die Erteilung einer Erlaubnis nicht in Aussicht steht und die amtlichen „Mitteiler“ waren dabei scheinbar sehr überzeugend!

    Wenn der „politische Wille“ nicht „will“, so wie es in Leonberg offensichtlich der Fall war, scheuen viele Rotlicht-Unternehmer den Kampf gegen Windmühlen, zumal Rechtsmittel und
    Klagen gegen die Stadt ja auch ein teures „Vergnügen“ werden können.

    Leonberg wurde jetzt auf dem „kleinen Dienstweg“ Ende des Jahres 2017 eine „bordellfreie Stadt“ und das Amt kann in diesem Bereich ganz entspannt in die Zukunft schauen. 

    Wenn man es genau betrachtet, hat die Stadt Leonberg die Bordelle gar nicht „dicht gemacht“, nein, die Betreiber haben von selbst die Flügel gestreckt! Daher ist die gewählte Schlagzeile einfach völlig falsch!

    Es war ganz anders: Selbstmord statt Mord, liebe Kolleginnen und Kollegen in der Redaktion! Der zuständige „Schlagzeiler“ sollte hier sorgfältiger arbeiten!

    Ähnliche „Aktionen“ hat es, wie man mir persönlich berichtete, beispielsweise auch in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) gegeben, wo das Ordnungsamt schon Mitte 2017 informative Besuche in erotischen Betrieben durchgeführt hat. Auch dort wurden „Empfehlungen“ ausgesprochen, wenn Probleme ansatzweise erkennbar waren.

    Ob die Rechtslage in Leonberg und in Leonberg „wirklich“ so eindeutig war, kann man natürlich in Frage stellen. Wenn man aber an Gerichte, Anwälte, Zeit, Geld und die berühmte „hohe See“ denkt, kann man es einigen Zeitgenossen nicht verdenken, dass der „Mut zum Kampf“ nicht sonderlich ausgeprägt war. Gerade wenn Betriebe eh nicht mehr „der Burner“ sind und man eben keine Schubkarren von Geld mehr aus diesen fährt, ist der „Abschied“ manchmal die geradezu sinnvolle Alternative! Oder?

    Den Artikel zu „Leonberg“ finden Sie in den Stuttgarter Nachrichten unter:

    https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.rotlicht-alarm-in-leonberg-stadt-macht-alle-fuenf-bordelle-dicht.a534f233-cb9f-4189-8eac-92dd7a838be5.html

    Kontext:

    https://www.facebook.com/howard.chance.7/posts/1223916107752437?pnref=story

  • Prostitution 2017 – Aktuelle Beobachtungen – Rechtsprechung versus Wahrnehmung

    Prostitution 2017 – Aktuelle Beobachtungen – Rechtsprechung versus Wahrnehmung

    Prostitution 2017 - Aktuelle Beobachtungen - Rechtsprechung versus Wahrnehmung
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Aktuelle Beobachtungen – Rechtsprechung versus Wahrnehmung

    Je näher der 1. Juli 2017 rückt, desto „unsicherer“ fühlen sich die Betreiberinnen und Betreiber von Bordellbetrieben bundesweit und diverse neue „Erlasse“, wie sie beispielsweise kürzlich in NRW erfolgt sind, gießen hier weiteren Brennstoff ins bislang schwach lodernde Feuer. Auf manchen Seminaren wird der absolute „Untergang“ verkündet, in einigen Städten versprechen amtliche Mitarbeiter der „unteren Ebenen“ eine gewisse „Flexibilität“, die man aber durchaus als strafbare „Rechtsbeugung“ werten kann und die man nur auf angewandte Unwissenheit zurückführen kann.

    Die Lage ist jedenfalls mehr als kompliziert und in vielen Fällen nicht mehr zu überblicken!

    Nordrhein-Westfalen hat, wie ich bereits berichtet habe, Richtlinien erlassen, nach denen die Behörden vor Ort agieren sollen, wobei sich hier aber die berechtige Frage stellt, ob die Behörden dies auch unbedingt „müssen“? In Berlin haben Gerichte unter dem Eindruck des Prostitutionsgesetzes von 2002 einige Bordelle in Wohnhäusern „erlaubt“, wenn diese nicht störend, auffallend oder jugendgefährdend waren. Anderenorts wurden von Gerichten sogar „Sperrgebietsverordnungen“ im Einzelfall aufgehoben, um beispielsweise die persönliche Wohnungsprostitution zu ermöglichen! Nachdem der Bundesgerichtshof unlängst entschieden hat, dass bordellartige Betriebe nicht mehr als „Vergnügungsstätten“ zu betrachten sind, wurden baurechtliche Bestimmungen angepasst oder eben auch nicht!

    Wir befinden uns in einer Widersprüchlichkeit, die man kaum noch begreifen kann und sind damit auf dem Weg zu einer Unmenge von Einzelfall-Entscheidungen, die in 2017 oder auch später amtlich und gerichtlich zu klären sein werden. Deswegen ist es mir wichtig, auf diese Umstände hinzuweisen und dvor zu warnen die Flinte zu früh ins sprichwörtliche Korn zu werfen, da dazu möglicherweise kein Anlaß besteht! Ohne intensive Prüfung geht gar nichts, aber manchmal gibt es zum Abwarten erst einmal keine sinnvolle Alternative!

    Mein Team und ich sind an den verschiedensten Orten des Republik im Einsatz, um Möglichkeiten und Gegebenheiten zu prüfen und gewisse Prognosen zu wagen, in der Hoffnung das unsere Logik den amtlichen Erfordernissen entspricht.

    Der Mai ist ein weiterer Reisemonat, bevor dann im Juni die erste Intensivphase der Konzepterstellungen ansteht, die viel Zeit und Kraft erfordert. Alle Gebiete der Republik werden im laufenden Monat noch besucht, bevor dann im Juni umfangreiche Kundenpflege ansteht. Wir geben Gas … im Sinne der Sache!

  • Prostitution 2017 – Seminar in Herford – Das Baurecht bereitet große Sorgen

    Prostitution 2017 – Seminar in Herford – Das Baurecht bereitet große Sorgen

    Prostitution 2017 - Seminar in Herford - Das Baurecht bereitet große Sorgen
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Seminar in Herford – Das Baurecht bereitet große Sorgen

    Am gestrigen Samstag, dem 8. April 2017, fand im Hotel am Waldesrand in Herford das Informationsseminar von OWL Erotik in Kooperation mit MH-Consulting statt, zu dem sich etwa 20 Betreiberinnen und Betreiber aus der erweiterten Region eingefunden hatten, um aktuelle Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz zu erhalten.

    Fast alle Anwesenden sind in der „erotischen Zimmervermietung“ aktiv und beschrieben die allgemeine wirtschaftliche Situation im Prostituionsgewerbe als deutlich rückläufig: große Gewinne, wie in früheren Jahren, werden nicht mehr erzielt und das neue Gesetz wird als neue Bürde verstanden, als eine Bürde, die womöglich zu Investitionen führen wird.

    Während man sich bei Zuverlässigkeitsprüfungen und neuen organisatorischen Notwendigkeiten nur wenig Sorgen macht, wurde das Thema „Baurecht“, mit dem sich das Seminar umfangreich befasste, als durchaus existenzbedrohend betrachtet, schließlich müssen gewerbliche betriebene „Prostitutionsstätten“ besondere baurechtliche Bestimmungen erfüllen: der 2. Fluchtweg, solide Treppenhäuser und der Brandschutz müssen, völlig unabhängig vom neuen Prostitutionsgesetz, bereits jetzt eingehalten werden.

    Holztreppenhäuser sind nicht zulässig, aber vielerorts noch vorhanden. Ausgewiesene Fluchtwege und Brandschutz-Elemente wie T 30-Brandschutztüren und schützende Wände in F 90, gibt es in vielen Objekten nicht und offensichtlich hat auch selten jemand vom Amt danach gefragt. Klar, ohne Antrag auf Nutzungsänderung oder allgemeine bauliche Maßnahmen, finden Ortstermine und Überprüfungen nur sehr selten statt, was sich nun aber durch die Erlaubnispflicht für Bordellgewerbe schlagartig ändert.

    Wenn man nämlich im Herbst 2017 seine Genehmigung beantragt, sieht das Gesetz eine automatische baurechtliche Bewertung vor. Die Bauakte, die durchaus schon mal Jahrzehnte im amtlichen Keller schlummerte, kommt auf den Tisch und wird für Überraschungen sorgen und möglicherweise intensive Nachprüfungen auslösen!

    Nun kann es ja durchaus sein, dass der Bauamts-Mitarbeiter es nicht so genau nimmt und kleine Mängel wohlwollend übersieht, zumal er ja auch in Erklärungsnot könnte und alte Versäumnisse einräumen müsste. Aber spätestens, wenn erhebliche Mängel im Bezug auf Brandschutz erkennbar werden, ist ganz sicher Schluß mit lustig, da sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben können.

    Wenn man am Brandschutz scheitert, sollte man vorerst keine baurechtlichen Anträge stellen!

    Das war die Feststellung, die wir gestern beim Herforder Seminar treffen konnten. Denn wenn man schlafende Hunde oder Schimmel weckt, verursacht man Verwaltungsakte, die dann nicht mehr zu stoppen sind. Wehe, wer unvorbereitet in diese Mühle gerät!

    Auch wenn der Baurechtsexperte von MH-Consulting sehr klare Worte fand und die Anwesenden dazu aufforderte „auf das allgemeine Jammern zu verzichten“, zeichnete er dennoch kein Untergangsszenario, sondern appellierte an die Vernunft und beschwor das Gesetz des Handelns:

    „Lassen Sie das Jammern, werden Sie aktiv, lassen Sie sich von Experten beraten, nehmen Sie ein bisschen Geld in die Hand und regeln Sie die Dinge, die seit Jahren vernachlässigt wurden!“

    Klare Worte, die die Anwesenden zunächst überraschten, die aber dann zu einer lebhaften kontruktiven Diskussion führten. Baurecht war bei vielen überhaupt nicht im Focus, da es ja im neuen Gesetz nur ganz am Rande vorkommt. Die wirklich Bedrohung wurde und wird, nach wie vor, verkannt oder wohlwollend übersehen.

    Ich werde meine Kunden auf diese Problematik in den kommenden Wochen ansprechen und habe mit meinem Baurechts-Kollegen bereits die weiteren Maßnahmen in diesem Bereich besprochen: wir werden einen im Rotlicht erfahrenen Architekten mit ins Boot nehmen, der diesen wichtigen Bereich ab Mai 2017 abdecken wird!

    Da Seminar war sehr positiv, wobei sich die Anwesenden jedoch wunderten, dass bestimmt 75 % der Betreiber aus der Region nicht anwesend waren und damit womöglich wichtige Impulse verpasst haben! Aber. man kann ja niemanden zur Teilnahme zwingen!

    Dirk Niederkleine wird, als lokales „Ohr“, Ansprechparnter für die Region sein und wichtige Informationen jederzeit an die Branche weitergeben. Möglicherweise wird es im Frühsommer ein weiteres Seminar geben und MH-Consulting steht bei Beratungsbedarf jederzeit bereit und das mit ständig erweitertem Experten-Netzwerk.

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/04/11/baurechts-offensive-fruehjhr-2017-mh-consulting/

  • Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.

    Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.

    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.

    Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital“ klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!

    Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien“ ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.

    Wenn man sich „prostituieren“ möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige“ benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
    den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.

    Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten“ für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?

    Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.

    Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement“ zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.

    Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.

    Dabei ist „kann“ sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.

    Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:

    Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!

    Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?


    Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten

     

     

     

     1. Reine und allgemeine Wohngebiete

    In „reinen“ und „allgemeinen“ Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
    Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution“ und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte“ gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch“ der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.

    Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung“ kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs“ können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade“ rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!

    2. Kerngebiete

    In „Kerngebieten“ (Innenstadtbereiche mit  Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!

    3. Mischgebiete

    In „Mischgebieten“ (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!

    4. Gewerbegebiete

    In „Gewerbegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise“ erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!

    5. Industriegebiete

    Auch in „Industriegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!


    Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?

    Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:

    Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte“ im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution

    Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:

    Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.

    Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?

    Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten“ und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
    stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:

    „Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.“

    Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.

    Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen“ wie „Aussenbereich“, Flächen mit „besonderer Widmung“ und Bereiche „ohne Definition“ gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!

    Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status“ meiner „Stätte“ erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde“ wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt“!

    Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone“, dem alten Lümmel: wer „nur“ im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!

    Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!

    Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!

    Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!

    Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!

    Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!

    Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!

  • Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    Prostitution 2017 - Howard´s Bürotag - Baurecht - Kennen Sie die Bau NVO im Detail?
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    Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?

    In Deutschland gibt es fast nichts, was nicht irgendwie amtlich geregelt und in umfangreiche Gesetzesform gebracht wurde und wenn man alle deutschen Gesetze als Buch im Schrank haben will, wird das Arbeitszimmer zur großen Bibliothek. Den Inhalt der Gesetze komplett im Kopf zu speichern ist gänzlich unmöglich, zumal sich zu den Gesetzestexten ja noch Tausende von Urteilen und Kommentaren gesellen! Dazu ist unsere „Festplatte“ einfach zu klein und selbst Anwälte sind ständig am recherchieren, um immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtssprechung zu bleiben.

    Durch aktuelle Beratungsanfragen, beschäftige ich mich in diesen Tagen intensiv mit der schönen Bau NVO, der Baunutzungsverordnung, die sich mit der baurechtlichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland befasst und die für die amtliche Bewertung und Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben eine ganz erhebliche Bedeutung hat. In der Bau NVO ist grundsätzlich festgelegt, in welchen städtebaulich definierten „Gebieten“ welche Arten von Nutzung erlaubnisfähig sind. Eine komplizierte Sache und für den Laien wohl auch eher ein Buch mit mindestens 7 Siegeln.

    Wo sind Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe zulässig, wo sind sie ausnahmsweise zulässig und wo ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben? Sind Bordellbetriebe Vergnügungsstätten oder nicht? Was versteht man unter „Gewerbebetrieben aller Art“ und wie unterscheiden sich diese konkret von „Gewerbebetrieben der besonderen Art“? Was ist der Unterschied zwischen „Wohnungsprostitution“ und einem „bordellartigen Betrieb“ und was bedeutet dies für die Praxis? Was ist der Tenor der gegenwärtigen Rechtssprechung und was lässt sich daraus für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes möglicherweise ableiten?

    Sind Sie gedanklich noch bei mir? Schön, dann bei vielen fällt schon bei den Fragestellungen der schützende Vorgang. Wer will sich auch schon freiwillig mit so etwas beschäftigen?

    Nun ist es aber leider so, dass sich diese Fragen demnächst geradezu aufdrängen werden, wenn man eben für seinen Betrieb eine amtliche Erlaubnis beantragen muss und wenn man eben nicht weiß, zu welcher baurechtlichen Einschätzung das Amt kommen wird. Da sich das Amt natürlich am geltenden Recht orientieren muss und am Ende des Erlaubnisverfahrens die berühmte Ja-Nein-Beurteilung steht, ist man gut beraten, sich frühzeitig Gedanken zu diesem Thema zu machen und das Erlaubnisverfahren schon einmal zu simulieren!

    Ja, wir wechseln die Stühle und spielen einmal Amt, indem wir unseren eigenen Antrag bei uns selbst einreichen und dann intensiv prüfen. Die Ämter haben die gleichen Gesetze zur Hand wie wir! Nun gut, die Sachbearbeiter haben Erfahrung und diverse entwickelte Entscheidungshilfen, sie gehen oft davon aus, dass der gemeine Bürger nicht so wirklich durchblickt und treffen auch schon mal Entscheidungen, die politisch motiviert sein können, wenn z.B. der Stadtrat oder der Oberbürgermeister als oberster politischer Bürger und in Personalunion als Verwaltungsleiter entsprechende „Impulse“ setzt. So können Verwaltungsakte im Einzelfall schon einmal „gefärbt“ ausfallen und dabei überhaupt nicht zur aktuellen Rechtsprechung passen. Auch ein Beamter kann schon mal „irren“ und ablehnende Beischeide sollte man daher grundsätzlich intensiv prüfen oder prüfen lassen.

    Gerade wenn „Prostitution“ im Raum steht, erschrickt der Beamte schnell. Huch! Auch wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter nicht prüde ist, so bleibt doch festzustellen, dass Städte und Gemeinden Prostitutionsbetriebe selten schick oder wünschenswert finden. Am besten wäre, wenn es diese im lokalen Gebiet nicht gäbe, weil man ja die vielen Vorurteile im Hinterkopf hat, die das Rotlicht-Milieu mit Stress, Ärger und Kriminalität in Verbindung bringen. Neuanträge für Prostitutionsbetriebe landen daher grundsätzlich in den diversen leitenden Amtsstuben und sind gerne Thema bei Sondersitzungen im Rathaus.

    Wenn man eine Neuansiedlung verhindern kann oder wenn man durch ein neues Gesetz die Möglichkeit hat, unliebsame Betriebe loszuwerden, wie es beim neuen Prostitutionsgesetz nun mal der Fall ist, bietet die amtliche Trickkiste vielfältige Möglichkeiten.

    Ein ablehnender Bescheid ist erst mal eine Tatsache und mancher Antragsteller gibt dann auch schnell auf, weil der Kampf gegen amtliche Windmühlen nicht einfach ist und man ohne Experten nur schwer weiterkommt. Dabei ist ein Verwaltungsakt nur die vorläufige Beurteilung eines Umstands und es gibt immer das Rechtsmittel des Widerspruchs, bevor wirklich Rechtskraft eintritt! Rein statistisch betrachtet, sollen nicht wenige amtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte fehlerhaft sein, wobei sowohl Flüchtigkeitsfehler bei der Überprüfung wie auch völlige Fehlinterpretation von Gesetzen und Verordnungen vorkommen sollen.

    Wenn es um die eigene Existenz geht, sollte man nicht frühzeitig die Flinte ins Korn werfen, sondern eben die rechtliche Position prüfen und gut vorbereitet in den Ring steigen.

    Ein amtlicher Bescheid ist kein Gesetz, sondern lediglich das Resultat einer vorgenommenen Gesetzesanwendung, das Amt ist Exekutive (ausführendes Organ) und die Judikative (Gerichte) kann die Anwendung prüfen, bestätigen oder aufheben, was der Willkür deutliche Grenzen setzt.

    Ich habe in den letzten Tagen wieder Post erhalten von Betreibern, die bei ihren Nachfragen auf den zuständigen Ämtern eindeutig falsche Informationen erhalten haben. Sobald die „rote Lampe“ anging, war es mit dem amtlichen Wohlwollen vorbei und man gab telefonisch schnell bekannt, dass „alles“ unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei. Eine Einzelfallprüfung erfolgte nicht und mitunter wurden noch nicht einmal Unterlagen eingesehen.

    Ist Ihnen in letzter Zeit auch ähnliches auf dem Amt zugestoßen? Akzeptieren Sie ein solch unprofessionelles Handeln oder scheuen Sie die Windmühlen nicht? Dann freue ich mich wie immer über Ihre Nachricht! … Wenn Sie konzeptionelle Hilfe brauchen, dann kennen Sie sicher das Gebüsch, in dem Sie meine Anwaltskollegen und mich finden! Glück auf!

    Howard Chance: howard.chance@t-online.de  Tel. 0177-2727897

    Wichtiger neuer Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

  • Prostitution 2017 – Ich schreib´s an jede Wand: neue Prostitutionsstätten braucht das Land!

    Prostitution 2017 – Ich schreib´s an jede Wand: neue Prostitutionsstätten braucht das Land!

    Prostitution 2017 - Neue Prostitutionsstätten braucht das Land
    Bildquelle: Pixabay

    Sind Sie auch schon so alt wie ich und kennen Ina Deter´s Lied von 1982, womit neue Männer für das Land gesucht wurden? Ja, erstaunlich, wie die Zeit vergeht. Ich mag solche Anrisse, um dann im Kontext zum eigentlichen Thema zu kommen, was in meinem Portal ja geradezu zwangsläufig mit dem Thema „Prostitution“ zu tun haben muss. So ist das nun mal und ich schreibe ja nicht für die beliebte „Bäckerblume“.

    Neue Prostitutionsstätten braucht das Land … und zwar ganz dringend!

    Häh, wieso, weshalb, warum, mag sich die eine oder der andere jetzt fragen. Gibt es einen neuen Run auf die käufliche Lust oder hat Howard gestern zu tief ins Glas geschaut? Das bekommt ihm nicht und so kommt er zu seinen manchmal etwas verwegenen Thesen, die er dann plump verbreitet.

    Nein, ich denke beim Begriff „neu“ nicht an zusätzliche Prostitutionsstätten, sondern an neue Objekte, die alte sinnvoll ersetzen! Schon jetzt ist klar, dass im Laufe des Jahres sehr viele der bislang geduldeten Wohnungsbordelle schon allein aus baurechtlichen Erwägungen und Ja-Nein-Entscheidungen keine weitere Betriebserlaubnis erhalten werden. In Großstädten wie Berlin, wo es unzählige von solchen Kleinbordellen gibt, aber auch in kleineren Städten, sind die Behörden schon am forschen, wo man Prostitution eventuell mit einfachen Mitteln aus Stadtzentren und belebten Gegenden entfernen kann. Das neue Prostitutionsgesetz für 2017 scheint für viele Kommunen ein willkommener Anlass zu sein, den „sündigen Bestand“ einmal intensiv zu überprüfen und daraus städtebauliche Schlussfolgerungen zu ziehen, die für unsere Erotikanbieter möglicherweise existenzbedrohend sind. So ist jedenfalls meine momentane Wahrnehmung, wenn ich durch die Republik reise und mit Kolleginnen und Kollegen aus der Branche ins Gespräch komme.

    Wenn „Heini“ vom Ordnungsamt zum neuen Gesetz auch sonst nicht viel sagen kann: mit dem Baurecht sieht man sich amtlich weit vorne und baut dann gerne schon mal eine Drohkulisse auf, die dann so mancher Nachprüfung nicht unbedingt standhält.

    Aber egal, man muss der Sache ja Gewicht geben und Amt bleibt Amt, wie es singt und lacht?

    Doch auch wenn besagter Heini vielleicht im Einzelfall irrt: im Ergebnis sind sehr viele der bislang existierenden Bordellbetriebe in der Tat baurechtlich nicht erlaubnisfähig und bei eindeutigen Fällen macht es dann auch wenig Sinn hier mit Rechtsmitteln zu agieren, nur um Zeit zu gewinnen. Ende des Jahres 2017 rechne ich mit einer großen Nachfrage nach Appartements, Hostessenwohnungen etc., wo man rechtlich legal arbeiten und wohnen kann! Gerade die Kombination ist interessant, da man ja nach dem neuen Gesetz nicht mehr im gewerblich gemieteten Arbeitszimmer übernachten darf! Für reisende „Terminfrauen“ ein absoluter Alptraum, für den es nur wenig Lösungen gibt. Hier sind wir dann wieder bei meinem Eingangs-Statement:

    „Neue Prostitutionsstätten braucht das Land … und zwar solche, die alle rechtlichen Eventualitäten im Blick haben und die auch bei den Behörden durchaus „Freude“ verursachen (können), weil sie eben nicht das Stadtzentrum „verschandeln“, sondern durch diskrete Lage glänzen.

    In den vergangenen Wochen bin ich mit zwei engagierten Unternehmern in Kontakt gekommen, die solche Neuprojekte in einem Fall bereits verwirklicht und im anderen Fall konzeptionell angedacht haben. Auch an Investoren scheint es nicht zu mangeln, da man ja für sein Kapital auf der Bank keine Zinsen bekommt und sich mit der neuen bautechnischen Form des „Rotlicht 4.0″ sicher noch Renditen erzielen lassen, wenn man es denn durchdacht angeht.

    Als der Stuttgarter Investor Jürgen Rudloff vor einigen Jahren seine Vision von der sauberen Erotik propagierte und mit seinem Stuttgarter „Paradise“ Maßstäbe setzte, wurde noch der Kopf geschüttelt, als von der Gründung einer börsennotierten Lifestyle-Erotik-AG die Rede war, die eben diversen Hinterhof-Schmuddel durch mondäne hotelartige Betriebe ersetzen sollte. Heute sind die großzügigen Saunaclubs flächendeckend vorhanden, die auch unter dem neuen Gesetz kaum zu beanstanden sein werden.

    Nun sind nicht alle Erotik-Freunde Fans von solchen Großbetrieben und so sollte es alternativ auch neue Mischformen und Quartiere geben, die eben für alle erotischen Angebote und Dienstleistungen Raum bieten und die mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen sind. Dies ist das Geschäftsmodell der 2 Herren, mit denen ich intensiv in Kontakt stehe und die in diesem Bereich auch auf jahrelange Erfahrung zurückblicken können. Hier kann es ungeahnte Synergien geben und wir werden in den kommenden Monaten diverse Meetings haben und die Projekte auch auf politischer Ebene vorantreiben.

    Im Blick sind momentan Berlin, Hamburg, Köln und das Rhein-Main-Gebiet, wo es starke Nachfrage gibt und wo sich der unternehmerische Einsatz lohnt! Was macht Howard Chance dabei? Er steht wie immer zwischen den Fronten? Nein, er bringt A und B zusammen, wovon C und D womöglich profitieren! Klingt kompliziert? Ist es aber nicht!

    Neue Heimat bei Rotlicht 4.0? … Investieren und profitieren? … oder als Dienstleister in neuen Räumen nochmal neu durchstarten? Sprechen wir darüber! – Mein Ohr ist bekanntlich für Investoren wie für Mieter offen und ich freue mich grundsätzlich über Nachricht!

     

     

  • Prostitution 2017 – Berlin – Die amtlichen Kontrolleure sind bereits emsig unterwegs!

    Prostitution 2017 – Berlin – Die amtlichen Kontrolleure sind bereits emsig unterwegs!

    Prostitution 2017 - Berlin - Die amtlichen Kontrolleure sind bereits emsig unterwegs!
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Berlin – Die amtlichen Kontrolleure sind bereits emsig unterwegs!

    Es wird schon nicht so schlimm kommen, wie manche denken. Die deutschen Behörden haben überhaupt keine Zeit, sich um das neue Prostitutionsgesetz zu kümmern.

    Diesen Satz höre ich in letzter Zeit sehr oft und er spiegelt die Hoffnung wider, dass das neue deutsche Prostitutionsgesetz zwar formell beschlossen wurde, dass es aber wohl zu keiner Umsetzung kommen wird, da den Behörden eben Kapazitäten fehlen und man daran nun mal nix ändern kann. Ist also generelle Entspannung angesagt?

    Bei meinem letzten Besuch in Berlin, der jetzt etwas länger als eine Woche zurückliegt, wurde mir bei zwei Terminen in Etablissements berichtet, dass dort bereits „Vermesser“ der Bezirksämter vorstellig wurden, die einfach mal überprüfen sollen, ob die alten Pläne auf den Bauämtern zur aktuellen Nutzung der Flächen passen. Die Damen und Herren waren freundlich, baten um Kooperation und machten sich diverse Notizen. Zwei unterschiedliche Gewerbe in einer abgeschlossenen Einheit? Ein esoterisches Massagestudio in Räumen, in denen nach amtlichem Plan eine Nähstube sein soll? Zweiter Fluchtweg Fehlanzeige, weil man eine Tür zugemauert hat, um aus einem Betrieb zwei zu machen? Viele Notizen und eine Andeutung, dass sich das zuständige Amt melden wird, wobei sicher niemand davon ausgeht, dass es sich bei der Post um eine Belobigungsurkunde handeln wird!

    Offensichtlich haben die Berliner Ämter in einigen Bezirken Kapazitäten frei, um das allgemeine amtliche Register schon einmal auf Vordermann zu bringen. Interessant war dabei, dass offensichtlich nur erotische Betriebe aufgesucht wurden und andere Gewerbe, die sich in den gleichen Objekten befanden, offensichtlich nicht von Interesse waren.

    Nach Zufall sieht das nicht aus und die Institute, die Besuch erhielten, waren schon ein wenig irritiert, da das neue Gesetz doch erst zum 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird!

    Stimmt, aber für eine baurechtliche Würdigung eines Betriebs, gibt es bereits jetzt ausreichend Gesetze und die bisherigen Duldungen, bei denen man eben über diverse ordnungsrechtliche Mängel hinweg sah, sind nun mal nicht in Stein gemeißelt, sondern können jederzeit aufgehoben werden, wenn das zuständige Amt eine Notwendigkeit dazu sieht! In Kombination mit dem neuen Prostitutionsgesetz 2017, wo man ja keine Fortsetzung einer Duldung beantragen kann, sondern einen Neuantrag mit bauamtlicher Ja-oder-Nein-Entscheidung stellen muss, stehen die Zeichen schon jetzt auf Sturm!

    Die Besuche der Kontrolleure, die ja vermeintlich überhaupt keine Zeit haben, dienen sicher nicht rein statistischen Zwecken, sondern werden schnell ihren Sinn verraten, wenn erste amtliche Post bei Betreibern oder Vermietern der untersuchten Flächen auftauchen wird! Was dann in der Post steht, werde ich umgehend berichten, weil mir die Mandanten zugesichert haben, die amtlichen Verlautbarungen zur Verfügung zu stellen.

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/