Prostitution 2017 – Brandschutz – FKK-Club Harem in Bad Lippspringe dicht!
Kaum schreibe ich einen Artikel über Brandschutz in Prostitutionsstätten, schon schlägt das Schicksal in der Nähe meiner letzten Behausung gnadenlos zu! Nach einer Mitteilung von Radio Hochstift, ist der über die Region OWL hinaus bekannte Saunaclub Harem in Bad Lippspringe bereits seit vergangenem Donnerstag, dem 6. April 2017, amtlich geschlossen, weil u.a. die Brandmeldeanlage defekt war.
Dies bedeutet, dass im Falle eines Brandes womöglich die Brandmeldung per Haussirene und/oder die automatische Alarmauslösung bei der zuständigen Feuerwache ausbleibt. Auch automatische Brandschutztüren, die Brandabschnitte automatisch abriegeln, könnten den Dienst verweigern, wenn die steuernde Anlage den Dienst verweigert. Aber es würde auch schon ausreichen, wenn nur einige Brandsensoren, von denen es im Objekt sicher eine große Anzahl gibt, den Ermüdungstod gestorben sind.
Aus eigener Erfahrung in einem großen Betrieb weiß ich, dass Brandmeldezentralen nur bei regelmässiger Wartung zuverlässig funktionieren. Da diese Wartungen bei zugelassenen Fachbetrieben recht teuer sein können, wenn man nicht zielführend verhandelt, wird hier oft am falschen Ende gespart oder sogar selbst ein wenig gebastelt, was dann im Brandfall gleich auch noch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann, wenn nämlich ein Gutachter Manipulationen erkennen sollte!
Was nun im „Harem“ vorlag, entzieht sich meiner Kenntnis, aber eine einwöchige Schliessung kostet richtig Taler und ist zudem noch mit einem ziemlichen Imageschaden verbunden. Zum Glück kann man Schäden an Brandmeldeanlagen in der Regel schnell reparieren und das Team vom Harem bekommt übermorgen (Donnerstag 13. April 2017) die Chance, dem untersuchenden Amt die reparierte Anlage erneut zu präsentieren. Ist alles OK, kann der Club umgehend wieder öffnen!
Interessant war der im Pressebericht erwähnte „anonyme Hinweis“, der zur amtlichen Kontrolle führte: der Tippgeber muss ein Experte gewesen sein, der sich mit der Funktionsweise solcher Anlagen gut auskennt. Denn eine technische Störung sieht man eigentlich nur auf dem Anlagen-Display, wenn diese optisch eine Störung vermeldet. Ein defekter Senor selbst macht keine Töne und es wird wohl niemand alte Socken in die Alarm-Sirenen gesteckt haben, um akustische Signale zu unterdrücken.
Ich tippe hier eher auf einen (ehemaligen) Mitarbeiter, der um die Probleme wußte und den Betreibern, aus welchem Grund auch immer, eins auswischen wollte, was ja nun auch eindruckvoll gelungen ist! Prost, Mahlzeit!
Mit Bränden kenne ich mich leider sehr gut aus! Nicht, weil ich ständig Brand, also großen Durst habe, sondern vor einigen Jahren Opfer eines Brandanschlags wurde, wo eine intakte Brandmeldeanlage nichts mehr nützte, weil der Täter Brandbeschleuniger benutzte, der innerhalb von Minuten ein wahres Inferno erzeugte. Aber auch ohne kriminelle Energie und Hilfsstoffe, sind defekte Brandmeldeanlagen natürlich ein absolutes „no go“!
Prostitution 2017 – Erste Erotikportale fordern Kunden zu Profilanpassungen auf!
Noch knapp 80 Tage bis zum 1. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Prostitutionsgesetz Inkrafttreten wird! Große deutsche Erotikportale hatten ja schon Ende vergangenen Jahres bei einer Sitzung in Berlin, an der ich selbst auch teilgenommen habe, verabredet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den Werbeverboten zu kontrollieren und die Werbekunden explizit darauf hinzuweisen.
Nun gibt es einen ersten „Vorreiter“, der mir gestern einen entsprechenden Flyer zu Prüfung geschickt hat: Berlin Intim (Team Meyer) wird seine Kunden in naher Zukunft informieren und bittet die Kunden, bestehende Profile bis Ende Mai 2017 zu ändern, falls dort Hinweise auf französisch ohne, Geschlechtsverkehr ohne oder Sex mit Schwangeren enthalten sein sollten.
Auch wenn die Portale generell nicht in jedem Fall für die von Kunden verfassten Texte haften, besteht dennoch ein berechtigtes Eigeninteresse, um Probleme zu vermeiden. Wenn die Behörden im Juli eventuell Portale durchforsten, um „Werbeverstösse“ zu ermitteln, kann es schnell zu amtlichen Anfragen kommen, die beispielsweise die Identität und die Anschrift des Werbekunden betreffen könnten.
Außerdem hilft „Berlin Intim“ seinen Kunden ja mit der vorsorgenden Maßnahme, gesetzeskonform zu bleiben und nicht durch irgendeine Nachlässigkeit in den Fokus zu geraten. Quasi ein sehr sinnvoller Service des Hauses, der zeigt, dass die intimen Berliner ihrer Verantwortung nachkommen und Kunden vor Schaden schützen möchten.
Ich gehe davon aus, dass weitere Portale dem Muster folgen werden, bin mir aber auch sicher, dass es einige Mitbewerbern mit Firmensitz im Ausland nicht so genau nehmen werden. Hier muß die Kundin oder der Kunde dann ohne Hinweis handeln, wenn Ungemach ausgeschlossen werden soll!
Denn, was viele scheinbar (noch) nicht wissen:
Die Werbeverbote des neuen Prostitutionsgesetzes gelten ab dem „Stichtag“ 1. Juli 2017! – Es gibt absolut keine Übergangsfristen!
Wenn ich an die Zehntausende von „privaten“ Homepages denke, auf denen momentan „blasen ohne“ angeboten wird, bin ich mir sicher, dass Abmahner am 1. Juli 2017 in echte „El Dorado“-Stimmung kommen werden, weil die Homepage-Betreiber die rechtzeitige Anpassung vergessen haben! Wetten, dass?
Genauso spannend wird es bei den Homepage-Inhalten mit „Unser Team“, wo das besitzergreifende Fürwort für Zunder sorgen kann, wenn man dieses nur richtig interpretiert.
„Unser“ deutet sehr stark auf Abhängkeit oder ein Beschäftigungsverhältnis hin, was für den finanziellen Ruin eines Betreibers führen kann, wenn plötzlich rückwirkend Sozialversicherungsabgaben in Rechnung gestellt werden! – Also: Obacht!
Da sich die „Baurechts-Krise“ im Bereich der Prostitution immer weiter zuspitzt, wird MH-Consulting das Experten-Netzwerk in diesem Kontext in den kommenden Wochen erweitern und eine „zur Vorlage berechtigte“ Architektin ins Team integrieren, die im Fall eines Falles auch aktiv mit Ämtern und Behörden verhandeln kann.
Bezüglich des Baurechts gelten folgende Grundsätze:
Wird eine Wohnung wirklich hauptsächlich als Wohnung genutzt und liegt dort eine (dauerhafte) Anmeldung einer Person vor, die alleine (oder womöglich als 2-er-WG) dort „auch“ der Prostitution nachgeht, gilt dies nicht als „gewerbliche Wohnung“!
Erweiterter Brandschutz und zusätzliche Rettungswege sind hier nicht vorgeschrieben!
Liegt eine sogenannte „Hostessen- oder Modellwohnung“ vor, die konkret zur Ausübung der Prostitution „gewerblich“ vermietet wird, kann das Bauamt eine sogenannte „Ertüchtigung“ verlangen!
Hier kann es dann sehr teuer oder sogar unmöglich werden, die Räume und Zugänge entsprechend baulich zu verändern!
Alle Kunden von MH-Consulting werden über diese Grundsätze und deren Anwendung fortlaufend informiert und unsere Baufachleute sind für Beurteilungen bereits bundesweit unterwegs.
Vor diesbezügliche Anfragen beim Bauamt raten wir ab, da man dadurch Fakten und Notwendigkeiten schafft, die den Sachbearbeiter zum Handeln zwingen können! Ist die „Büchse der Pandora“ erst einmal geöffnet, gibt es meistens kein zurück. Der Ist-Zustand ist dann plötzlich ein fraglicher Zustand, bei dem es keine Rechtssicherheit geben kann.
Unsere Experten arbeiten ähnlich wie das Amt und sprechen auch unangenehme Wahrheiten aus, ohne dabei aber den Block für Nutzungsuntersagungen und ähnliche behördliche Maßnahmen zu zücken! Warum auch? Solang eine situative Analyse „privat“ bleibt, besteht keine Gefahr! Ein Amt arbeitet aber eben immer „amtlich“ und kann gewonnene Erkenntnisse nicht ignorieren! Handeln „von Amts wegen“ ist Pflicht, Nichthandeln ein Dienstvergehen!
Warum sollte sich aber ein Beamter strafbar machen? Er hat keinen Vorteil, wenn er Dinge übersieht oder überhört und muss im schlimmsten Fall auch mit einschneidenen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn aus seiner wohlwollenden Ignoranz „Schäden“ entstehen, die „nur“ materiell oder sogar im Extremfall „tödlich“ sein können!
Eine Checkliste zum „Baurecht“ ist momentan in Vorbereitung und wird unseren Consulting-Kunden in den nächsten Wochen dann auch automatisch zur Verfügung gestellt!
Prostitution 2017 – Seminar in Herford – Das Baurecht bereitet große Sorgen
Am gestrigen Samstag, dem 8. April 2017, fand im Hotel am Waldesrand in Herford das Informationsseminar von OWL Erotik in Kooperation mit MH-Consulting statt, zu dem sich etwa 20 Betreiberinnen und Betreiber aus der erweiterten Region eingefunden hatten, um aktuelle Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz zu erhalten.
Fast alle Anwesenden sind in der „erotischen Zimmervermietung“ aktiv und beschrieben die allgemeine wirtschaftliche Situation im Prostituionsgewerbe als deutlich rückläufig: große Gewinne, wie in früheren Jahren, werden nicht mehr erzielt und das neue Gesetz wird als neue Bürde verstanden, als eine Bürde, die womöglich zu Investitionen führen wird.
Während man sich bei Zuverlässigkeitsprüfungen und neuen organisatorischen Notwendigkeiten nur wenig Sorgen macht, wurde das Thema „Baurecht“, mit dem sich das Seminar umfangreich befasste, als durchaus existenzbedrohend betrachtet, schließlich müssen gewerbliche betriebene „Prostitutionsstätten“ besondere baurechtliche Bestimmungen erfüllen: der 2. Fluchtweg, solide Treppenhäuser und der Brandschutz müssen, völlig unabhängig vom neuen Prostitutionsgesetz, bereits jetzt eingehalten werden.
Holztreppenhäuser sind nicht zulässig, aber vielerorts noch vorhanden. Ausgewiesene Fluchtwege und Brandschutz-Elemente wie T 30-Brandschutztüren und schützende Wände in F 90, gibt es in vielen Objekten nicht und offensichtlich hat auch selten jemand vom Amt danach gefragt. Klar, ohne Antrag auf Nutzungsänderung oder allgemeine bauliche Maßnahmen, finden Ortstermine und Überprüfungen nur sehr selten statt, was sich nun aber durch die Erlaubnispflicht für Bordellgewerbe schlagartig ändert.
Wenn man nämlich im Herbst 2017 seine Genehmigung beantragt, sieht das Gesetz eine automatische baurechtliche Bewertung vor. Die Bauakte, die durchaus schon mal Jahrzehnte im amtlichen Keller schlummerte, kommt auf den Tisch und wird für Überraschungen sorgen und möglicherweise intensive Nachprüfungen auslösen!
Nun kann es ja durchaus sein, dass der Bauamts-Mitarbeiter es nicht so genau nimmt und kleine Mängel wohlwollend übersieht, zumal er ja auch in Erklärungsnot könnte und alte Versäumnisse einräumen müsste. Aber spätestens, wenn erhebliche Mängel im Bezug auf Brandschutz erkennbar werden, ist ganz sicher Schluß mit lustig, da sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben können.
Wenn man am Brandschutz scheitert, sollte man vorerst keine baurechtlichen Anträge stellen!
Das war die Feststellung, die wir gestern beim Herforder Seminar treffen konnten. Denn wenn man schlafende Hunde oder Schimmel weckt, verursacht man Verwaltungsakte, die dann nicht mehr zu stoppen sind. Wehe, wer unvorbereitet in diese Mühle gerät!
Auch wenn der Baurechtsexperte von MH-Consulting sehr klare Worte fand und die Anwesenden dazu aufforderte „auf das allgemeine Jammern zu verzichten“, zeichnete er dennoch kein Untergangsszenario, sondern appellierte an die Vernunft und beschwor das Gesetz des Handelns:
„Lassen Sie das Jammern, werden Sie aktiv, lassen Sie sich von Experten beraten, nehmen Sie ein bisschen Geld in die Hand und regeln Sie die Dinge, die seit Jahren vernachlässigt wurden!“
Klare Worte, die die Anwesenden zunächst überraschten, die aber dann zu einer lebhaften kontruktiven Diskussion führten. Baurecht war bei vielen überhaupt nicht im Focus, da es ja im neuen Gesetz nur ganz am Rande vorkommt. Die wirklich Bedrohung wurde und wird, nach wie vor, verkannt oder wohlwollend übersehen.
Ich werde meine Kunden auf diese Problematik in den kommenden Wochen ansprechen und habe mit meinem Baurechts-Kollegen bereits die weiteren Maßnahmen in diesem Bereich besprochen: wir werden einen im Rotlicht erfahrenen Architekten mit ins Boot nehmen, der diesen wichtigen Bereich ab Mai 2017 abdecken wird!
Da Seminar war sehr positiv, wobei sich die Anwesenden jedoch wunderten, dass bestimmt 75 % der Betreiber aus der Region nicht anwesend waren und damit womöglich wichtige Impulse verpasst haben! Aber. man kann ja niemanden zur Teilnahme zwingen!
Dirk Niederkleine wird, als lokales „Ohr“, Ansprechparnter für die Region sein und wichtige Informationen jederzeit an die Branche weitergeben. Möglicherweise wird es im Frühsommer ein weiteres Seminar geben und MH-Consulting steht bei Beratungsbedarf jederzeit bereit und das mit ständig erweitertem Experten-Netzwerk.
Achtung: Satire-Beitrag zum 1. April 2017 by Howard Chance
Nach den Sexworkern und Bordellbetreibern, geht es nun auch den Konsumenten von sexuellen Dienstleistungen massiv an den Kragen: die Bundesregierung hat unter dem Aspekt von Anti-Diskriminierung und unter Wahrung der Gleichheitsgrundsätze beim Koalitionsgipfel in der vergangenen Woche die Einführung eines Freier-Passes beschlossen, der zu 1. Juli 2017 eingeführt werden soll. Der Bundesrat hat bereits seine Zustimmung signalisiert und so steht der Umsetzung nichts mehr im Weg!
Ab dem 1. Juli 2017 dürfen nach der neuen Verordnung in Deutschland nur noch gewerbliche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn sich der Kunde beim zuständigen Ordnungsamt registriert hat und im Besitz der Freier-Registrierung ist, die als anonymisiertes Dokument gegen eine einmalige Gebühr von 150 € ausgestellt werden soll!
Führende Vertreter der Regierungskoalition sehen in dem neuen Dokument eine Chance, Zwangsprostitution zu verhindern und Gesundheitsgefährder endlich wirksam bestrafen zu können. Unter dem Motto „Gib dem Freier einen Namen!“ hat man endlich Zugriff auf mögliche „AO-Sünder“ und moralisch verwirrte Mitbürger, die die Gesellschaft und deren sittliche Normen massiv gefährden und beeinflussen.
Den Freier-Pass können Männer ab 21 Jahren erhalten, die Deutsche oder EU-Bürger sind oder aber über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Touristen und Asylbewerber sind aussen vor und können ab Mitte des Jahres keine sexuellen Dienstleistungen mehr in Anspruch nehmen! Ausserdem wird ein „Regional-Prinzip“ eingeführt, dass besagt, dass Männer nur noch in den Städten und Kreisen „verkehren“ dürfen, in denen sie amtlich gemeldet sind. Bei Zuwiderhandlungen sollen im Wiederholungsfall die Ehefrauen und Partnerinnen schriftlich informiert werden, was in den deutschen Männerverbänden einen Aufschrei der Entrüstung auslöst.
Der Don Ernesto e.V. aus Groß-Schwankendorf erwägt eine Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren, mit der dem Gesetzgeber Einhalt geboten werden soll. Der Vorsitzende der Organisation, Friedhelm Klötner-Eichelhorst, pocht auf die freiheitlichen Grundrechte unserer Verfassung und kämpft entschlossen für die Freierrechte:
„Meine Lust gehört mir!“ ist sein Credo und am kommenden Mittwoch, dem 12. April 2017, wird zu einer Protestversammlung vor dem Reichstag in Berlin aufgerufen, zu der Männer aus der ganzen Republik erwartet werden, die sich keine Vorschriften machen lassen wollen.
Auch Amnesty International ist mit dabei und vertritt dabei auch die ausländischen Sexkunden, die demnächst in deutschen Bordellen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Selbst die katholische Kirche hat Bedenken und hat mit Pater Gregor Emanuel Trippanski einen Sonderbeauftragten ernannt, der katholische Freier beraten und unterstützen soll.
Wir bleiben dran und werden von der Kundgebung berichten! Versprochen!
Achtung: Satire-Beitrag zum 1. April 2017 by Howard Chance
Prostitution 2017 – Newsletter Howard Chance – 23. März 2017
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich war auch im Monat März wieder umfangreich unterwegs und habe dabei viele neue Eindrücke gewonnen, die meine persönliche Wahrnehmung deutlich prägen:
So gibt es in Deutschland Regionen, in denen das Gewerbe nach wie vor floriert, aber leider auch Städte und Kreise, wo Sexwork nicht mehr so richtig läuft! – Grob betrachtet ist der berühmte Weißwurst-Äquator hier die Grenze: wenn man in Frankfurt/Main eine horizontale Linie zieht, bekommt man das oberflächliche Ergebnis. Im Süden klingelt es in den Wohnungsbordellen weitaus häufiger als im Norden oder Osten. In NRW sind manche Großstädte tot, andere hingegen recht lebendig.
Als Sexworkerin auf Reisen, kann man sich die anzufahrenden Regionen aussuchen, aber einen bestehenden Club kann man ja in der Regel nicht umziehen und so muss man mit dem Vorlieb nehmen, was die eigene Region bietet und weiter das Feld beackern.
Wenn man nun liest, dass das Land NRW für eine Bordell-Konzession bis zu 2.500 € verlangt und eine Zuverlässigkeitsprüfung im Extremfall 1.000 € kosten wird, schlägt es Betreibern von Kleinbetrieben schon auf den Magen: schlechtes Geschäft und dann noch kräftig zur Kasse gebeten werden! Prost Mahlzeit!
In Bayern will man, im Gegensatz zu NRW, auch von den Sexworkerinnen Gebühren erheben und im Vorbeigehen dann noch freiwillige Zusatzleistungen verkaufen, die den städtischen Kassen zufliessen sollen.
Wie wäre es mit einem HIV-Test? Kann ja nicht schaden und ist heute im Angebot?
Die vielen Debatten und Meldungen haben bereits dazu geführt, dass eine Reihe von Damen aus osteuropäischen Gefilden schon jetzt nicht mehr anreisen, da man in Bulgarien und Rumänien vom neuen Gesetz gehört hat. Angeblich soll dieses schon gelten?
Man überlegt zumindest Deutschland demnächst eher zu meiden und andere europäische Staaten ins Visier zu nehmen, wo man keinen Huren-Ausweis benötigt!
Was die immer wieder aufkommende Frage nach dem Baurecht anbelangt, scheint Deutschland eine Republik der „geduldeten Erotikbetriebe“ zu sein. Das Krefelder Eroscenter ist aktentechnisch ein „Hotel garni“, wo keine Sexsteuer erhoben wird und auch mit Bordellen in Blumenläden oder alten Schneidereien hatten die Ämter bislang kein Problem.
Selbst in einem ausrangierten Kindergarten wird erotisch praktiziert und warum die örtlichen Sachbearbeiter die Akten in den hintersten Teil des Kellers getragen haben, lässt sich nicht mehr so richtig ermitteln!
Beamtinnen und Beamte der Sittenpolizei beruhigen ihre „Schäfchen“, verschweigen aber dabei, dass es nicht die Polizei ist, die demnächst über „sein“ oder „nicht sein“ entscheidet. Solche Entscheidungen fallen eher am Schreibtisch des Bau- oder Ordnungsamtes, wo dann die reine Aktenlage zähltund wo man womöglich keinen alten Schulkameraden hat, der mit etwas „good will“ für weitere Duldung sorgt!
Wenn man bei Behörden dieser Tage anruft, um sich nach dem neuen Gesetz vorsichtig zu erkundigen, fehlt es meistens an einem Fachmann für das Thema oder man hat im schlimmsten Fall von einem neuen Gesetz noch nichts gehört!
Wie kann das sein in einer Zeit, wo es Internet gibt und amtliche Mitteilungen nicht mehr mit der klapprigen Postkutsche übers Land gefahren werden?
Gut, ich höre jetzt mit den Beispielen auf, denn damit könnte man locker ein neues Buch füllen, das dann aber unter Anekdoten und lustigen Kurzgeschichten firmieren würde!
Aber lustig ist das Thema eben überhaupt nicht, weil es allenthalben an Rechtssicherheit mangelt und einheitliche Standards in der Umsetzung nicht erkennbar sind! Bestimmt letztendlich der „politische Wille“ vor Ort, spielen kommunale Einnahmen wie die Sexsteuer u.U. bei der Beurteilung eine wichtige Rolle oder laufen wir mit Schwung ins Chaos?
Wir werden im Laufe des Jahres zu jeder Menge Einzelfall-Entscheidungen kommen, selbst wenn vorliegende Umstände völlig gleich sind, aber Bundesländer unterschiedlich verfahren. Die Verwaltungsgerichte müssen schon einmal Platz für neue Akten schaffen, denn reibungslose Verfahren werden absolut nicht die Regel sein.
Ohne Ihnen Angst machen zu wollen: da kommt einiges auf uns zu und man darf den Kopf nicht in den Sand stecken oder einfach abwarten!
Während sich die Lage von Escort-Services noch vergleichsweise entspannt gestaltet, wenn man einmal darüber hinwegsieht, dass viele Escort-Ladies keine Anmeldung vornehmen möchten, so sind die Betriebe mit vorhandener baulicher Substanz doppelt bis dreifach betroffen!
Die Aufklärung, die meine Kollegen und ich momentan leisten, wird manchmal mit merklichem Kopfschütteln zur Kenntnis genommen und ab und zu werde ich als großer Geschichtenerzähler tituliert, bis ich dann das Gesetz überreiche und um eigene Prüfung bitte. Hurra! Wir arbeiten weiter und werden Strategien entwickeln, Gespräche führen und am Ball bleiben! Versprochen!
Prostitution 2017 – MH-Consulting – Umsetzung des neuen Gesetzes in der Praxis
Der 1. Juli 2017 kommt leider schneller, als man denkt und wir haben schon fast April! Die Zeit drängt also und immer wieder wird mir die Frage gestellt, wie man als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vorgehen sollte und welche Aufgaben man wann sinnvollerweise erledigen sollte, um Probleme mit den Ämtern zu vermeiden. Da es von amtlicher Seite bislang so gut wie keine Informationen gibt, steht man zwangsläufig etwas im Regen und so kann man sich nur an den Vorgaben des Gesetzestextes orientieren!
Ich habe mit meiner Unternehmensberatung inzwischen Zeit- und Aktionsabläufe entwickelt,
die für meine Klienten als „Drehbuch“ oder Ablaufplan entwickelt wurden: ein Schema, mit dessen Hilfe sich Arbeitsabläufe planen lassen und mit dem man die gesetzlichen Vorgaben einhalten kann. Die grobe Systematik möchte ich heute hier kurz vorstellen, da die meisten Inhalte durchaus allgemein übertragbar sind und für die eine oder den anderen durchaus hilfreich sein dürften.
1. Die Findungsphase – Wer suchet, der findet?
In der sogenannten „Findungsphase“, die bis Ende Mai 2017 geht, fanden und finden Situationsanalysen statt, wobei die Betreiberinnen und Betreiber zunächst baurechtliche Fragen prüfen oder von meinen Experten prüfen lassen. Hier gibt es nach wie vor das größte
Konfliktpotential, da die „Duldung“ von Prostitutionsbetrieben deutschlandweit wohl der Normalfall zu sein scheint!
Sonnenstudio, Blumenläden und undefinierte Gewerberäume beherbergen „bordellartige Betriebe“ und selbst Eroscenter haben Nutzungsgenehmigungen als „Hotel Garni“ (siehe Krefeld). Da es keinen Rechtsanspruch auf Duldung gibt, sondern diese schon durch die reine Begrifflichkeit einen eigentlich rechtwidrigen Umstand manifestiert, wird es hier sicher bei vielen Konzessionierungen zu „Verwicklungen“ kommen, die es zu lösen gilt! Auch wenn man den Städten und Gemeinden erst mal keinen generell bösen Willen unterstellen will, müssen sich diese doch demnächst positionieren und sich fragen lassen, warum über Jahrzehnte „geduldet“ wurde! Hier wurde vermeintliche „Rechtssicherheit“ suggeriert, die es aber nach den Buchstaben des Baurechts aber nicht geben kann. Ein weites Feld für Verwaltungsgerichtverfahren, bei denen im Einzelfall zu klären sein wird, ob die langjährige „Duldung“ nicht doch als stillschweigende „Genehmigung“ zu betrachten ist.
In der Findungsphase werden zudem die vorliegenden Geschäftskonzepte auf ihre Konformität zum neuen Prostitutionsgesetz 2017 überprüft: ist die Betriebsstätte geeignet, werden die vorgeschriebenen Mindeststandards eingehalten, ist Wucher oder Übervorteilung erkennbar oder können die jetzigen Betriebsabläufe auch in Zukunft Bestand haben? Gibt es möglicherweise Probleme bei der Zuverlässigkeitsprüfung? Wie kommuniziert man mit den verunsicherten Sexworkern, die sich demnächst registrieren müssen und mitunter überlegen, die Strapse im Juli an den Nagel zu hängen? Macht man sich möglicherweise strafbar, wenn man die Sexworker bei den notwendigen Anmeldungen und Beratungen unterstützt, weil hier eine gewisse „Dirigistik“ erkennbar wird? Werden die Werbeverbote, die ohne Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 gelten, eingehalten oder müssen Homepages und Werbeanzeigen deutlich verändert werden? Viele Fragen, viele Antworten und Gedankenaustausch: Findung eben!
2. Aktionphase ab Mai 2017 – Früh-Konzepte und Arbeitshilfen
Vom Denken zum Handeln: es gibt durchaus Betreiberinnen und Betreiber, die ihren bereits existierenden Prostitutionsbetrieb möglichst frühzeitig amtlich genehmigen lassen möchten und auf die Übergangsregelungen bewußt verzichten. Hier lautet dann die Devise: der frühe Vogel fängt den Wurm oder was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen! Die genauen Gründe kann ich aus zugesicherter Vertraulichkeit hier nicht nennen, aber ich kann bestätigen, dass ein solches Vorgehen in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen kann.
Alle Betriebe, die ihren Erlaubnisantrag bereits Anfang Juli 2017 stellen möchten, müssen oder besser wollen ihre Betriebskonzept dann natürlich auch gleich mit einreichen, denn ohne dieses kann das zuständige Amt den Antrag natürlich nicht bearbeiten. Wir unterstützen die „frühen Vögel“ hier ab Mai 2017 bei der Konzepterstellung und bereiten die Unterlagen entsprechend vor. Dabei ist unser Ziel, im ersten Anlauf erfolgreich zu sein und im Konzept alles möglichen amtlichen Fragen zufriedenstellend zu beantworten.
Auch für die Ämter ist das Genehmigungsverfahren absolutes „Neuland“ und ob man sich in den dortigen Stuben wirklich auf die neue Aufgabe freut, lassen wir einmal offen!
Neben den „Früh-Konzepten“ erstellen wir im Mai 2017 relevante Arbeitshilfen für unsere Kunden. Dazu gehören Vertragsvorlagen (Mietverträge mit Mieterinnen), Hinweisschilder für die Betriebe, Infoschriften für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diverse Checklisten. Dies ist ein Teil unseres Monitoring-Services, der helfen soll den betrieblichen Alltag ein wenig zu erleichtern. So werden keine Fristen verpasst und Rechtsnachteile vermieden.
3. Aktionsphase ab 1. Juli 2017 – Werbeverbote und Huren-Ausweis
Zum Stichtag 1. Juli 2017 sind die besonderen Werbeverbote des neuen Gesetzes unbedingt zu beachten, da es hier keine Übergangsfristen gibt! – Geschlechtsverkehr und französische Erotik ohne den schützenden Gummimantel sowie Sex mit Schwangeren ist als gewerbliche Dienstleistung verboten und darf nicht mehr beworben werden. Hier gilt es, die Homepage zu prüfen und Anzeigen entsprechend zu ändern oder zu löschen!
Theoretisch müssen Sexworker ab dem 1. Juli 2017 einen Huren-Ausweis besitzen, um in einem Betrieb überhaupt arbeiten zu dürfen. Praktisch kann niemand am 2. Juli einen solchen besitzen! Daher haben Sexworker gemäß den gesetzlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um sich zu registrieren. Dies gilt allerdings nur, wenn die Sexworkerin oder der Sexworker bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig war. Personen, die nach dem Stichtag ins Gewerbe einsteigen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung vor dem Beginn der Tätigkeit vornehmen und dürfen erst arbeiten, wenn der unbeliebte Ausweis vorliegt. Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2017 dokumentieren, wer arbeitet und warum der Ausweis noch nicht vorliegt. Hierfür bereiten wir eine Eidesstattliche Versicherung als Muster vor, die sich jeder Betreiber unterschreiben lassen sollte, um mögliche Bußgelder zu vermeiden!
4. Aktionphase Juli bis Dezember 2017
Nach und nach werden Konzepte für die Betriebe erarbeitet, die von den Übergangsfristen Gebrauch machen wollen. Diese gelten für alle Betriebe, die vor dem 1. Juli 2017 bereits ordnungsrechtlich gemeldet waren (Gewerbeanmeldung). Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Anzeige, dass man ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen muss. Auch hierfür haben wir ein Formblatt in Vorbereitung und wir überwachen natülich die Einhaltung des Termins über unseren Monitoring-Service!
Die Konzepte müssen bei der „Spät-Konzessionierung“ bis Ende 2017 fertiggestellt werden und am 31. Dezember 2017 beim Amt vorliegen. Dieses Zeitfenste ist recht komfortabel und ermöglicht viele Überlegungen und Konzeptanpassungen. Dabei können auch persönliche Gespräche mit Ämtern notwendig werden, die zu individuellen Agreements führen können.
5. Result-Phase ab Januar 2018
Auch wenn es sich niemand wünscht: ab Januar 2018 treffen die Ämter Entscheidungen und sicher wird es auch einige negative Entscheidungen geben, die dann möglicherweise auf dem Rechtsweg angegangen werden müssen. Auch hierfür sind meine Rechtsanwalts-Partner gut aufgestellt und sicher hilfreich! Recht haben und Recht bekommen sind dabei zwei verschiedene Paar Schuhe und nur wirklicher Sachverstand kann da zu einem befriedigenden Ergebnis führen.
Wenn Sie Fragen haben … immer gerne … und viele Grüße von Howard!
Prostitutionsgesetz 2017 – Galgenfristen und Co. – Nochmals kurz notiert
Auf meiner 14-tägigen Reise quer durch die erotische Republik, wurde ich wieder mit vielfältigen Informationen und Meinungen konfrontiert, die in den kommenden Tagen in einen umfangreichen Reisebericht münden werden, den ich in meiner anstehenden Bürowoche vorlegen werde.
Dringlich erscheint mir heute noch einmal der Hinweis auf die anstehenden Termine und Fristen, bei denen es bei meinen Kunden und wahrscheinlich auch bei anderen Sexworkern und Betreibern immer wieder zu Mißverständnissen kommt:
Das Gesetz entfaltet seine Rechtskraft zum 1. Juli 2017 und nach meinen jetzigen recht aktuellen Informationen wird es keine Verfassungsbeschwerde vor diesem Termin geben, denn wenn man kein Eilverfahren wählt, muss man abwarten, bis das anzugreifende Gesetz in Kraft getreten ist.
Für Sexworker und Betreiber, die bereits vor dem 1. Juli 2017 im Bereich der Prostitution aktiv waren, ist am Stichtag 1. Juli 2017 nur wenig direkt zu tun.
Wichtig ist, dass die neuen Werbeverbote für Sex ohne Kondom und für Sex mit Schwangeren sofort beachtet werden! Hier gibt es nämlich keine Übergangsfristen und es kann sofort zu Bußgeldern kommen! Die persönliche Homepage oder existente Anzeigen in Kontaktportalen müssen dementprechend angepasst werden. Kein französisch ohne, spezial und total in der Werbung und natürlich erst recht keine Aufrufe zum AO-Sex!
Sexworker, die vor dem 1. Juli 2017 bereits in der Prostitution tätig waren, haben dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um die Gesundheitsberatung durchzuführen und den „Huren-Ausweis“ zu beantragen.
Bestehende Betreiber müssen sich bis zum 1. Oktober 2017 bei Ihrer zuständigen Behörde melden und eine Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beantragen. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind dann bis 31. Dezember 2017 einzureichen.
Für Bestands-Sexworker und Bestands-Betreiber also eine recht lange „Galgenfrist“ und eben
die Möglichkeit sich zu informieren und beraten zu lassen. Wer nach dem 1. Juli 2017 als Sexarbeiterin und Betreiber einsteigt, muss allerdings die notwendigen Formalitäten sofort erledigen und darf erst „danach“ tätig werden.
In der Praxis haben Bordell- und Clubbetreiber ab dem 1. Juli 2017 die Pflicht, alle Vereinbarungen mit ihren Mieterinnen oder „Geschäftspartnerinnen“ schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem müssen sie überprüfen, ob der „Huren-Ausweis“ bereits vorliegt oder vorliegen muss. Dass in jedem Fall eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorliegen muss, dürfte allen bekannt sein, wobei sich dieses Thema natürlich aufdrängt, wenn die Behörden mit ihren neuen Kontrollpflichten beginnen werden.
Prostitution 2017 – Sexsteuer-Automat in Bonn defekt – Sexworkerinnen jubeln!
Seit einigen Tagen ist der wohl einzige deutsche „Sexsteuer-Automat“, der von der Stadt Bonn in der dortigen Immenburg am „Strassenstrich“ installiert wurde, defekt! Sexworkerinnen, die für für ihre „Schicht“ ein Tagestagesticket zum Preis von 6 € ziehen müssen, um der Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Bonn zu genügen, freuen sich, weil man eben bares geld spart und es noch keine „Huren-Parkscheibe“ gibt, die man stattdessen
auslegen oder anheften kann.
Wer jetzt denkt, dass ich hier einen leicht verfrühten April-Scherz mache, der irrt: in Bonn wurde wirklich ein Parkticket-Automat umprogrammiert und schon vor einigen Jahren seiner besonderen Bestimmung übergeben. Ob man inzwischen auch mit Handy-App zahlen kann, entzieht sich meiner Kenntnis.
Allerdings ist das Klima auf dem Bonner Strassenstrich ansonsten nicht so gut, wie jetzt der Bonner Generalanzeiger berichtet: trotz eines Sicherheitsdienstes, den die Stadt Bonn bereitgestellt hat, fühlen sich viele Damen unwohl und eben überhaupt nicht sicher! Nun ist es aber nicht so, dass die Freier und deren Verhalten dafür verantwortlich sind! Vielmehr haben sich wohl die Damen regelmässig in den Haaren, weil die Zahl der Kunden eher überschaubar ist, dafür aber ständig „neue Kolleginnen“ auf dem Strassenstrich erscheinen.
Zu wenig Brot für alle und zudem auch noch ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Kulturen, bei dem es bisweilen zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kommt!
Wer ein Ticket zieht, darf „anschaffen“ gehen und die aus früheren Zeiten bekannten „fest verteilten Laternen“, die von örtlichen Stenzen vergeben wurden, gibt es schon lange nicht mehr. Theoretisch kann sich jede Bonner Hausfrau, die von Finanzsorgen geplagt ist, auf den Weg zum Automaten machen und dann ihr „Glück“ versuchen; wobei dies natürlich auch für Damen, Herren und Transen aus anderen Städten möglich ist.
Beim Bonner Strassenstrich handelt es damit eindeutig um einen öffentlich bewirtschafteten Freiluft-Puff, der ein wenig Geld in die klamme Stadtkasse bringen soll.
Und hier können chronisch arme Städte und Gemeinden doch auf eine schräge Idee kommen und eine alte Tradition neu beleben: im Mittelalter und auch später standen „Hurenhäuser“ oft unter städtischer Verwaltung und wäre es wirklich abwegig, wenn man nun unter den Vorgaben des neuen Prostituionsgesetzes „öffentliche Bordelle“ errichten würde? Mit dieser Fragestellung werde ich mich in den kommenden Wochen nochmals intensiver beschäftigen!
Prostitution 2017 – Stadt Stuttgart will Zahl der Bordelle halbieren – Beobachtungen
Nicht in jeder deutschen Stadt gibt es bislang offizielle „politische Vorgaben“, wie man die unliebsame Prostitution wirksam eindämmen, verlagern oder gar beseitigen will. Durch das bevorstehende neue Prostitutionsgesetz, kommt da Thema zwar vielerorts zwangsläufig auf die Agenda von Stadträten, Parlamenten und Verordnetenversammlungen, aber von den Inhalten der Unterredungen und internen Absprache , erfährt der interessierte Bürger meistens nichts. Erst, wenn alles spruchreif ist, treten Verwaltung und Politik in die Öffentlichkeit und verkünden, was denn so geplant ist und wie man Dinge konkret umsetzen wird.
In der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart ist der Kampf gegen besondere Formen der Prostitution schon seit Jahren ein Thema. Duldungen von Bordellbetrieben wurden bereits aufgehoben, weil Stadt und Verwaltung untragbare Zustände entdeckt hatten. Im bekannten und sehr zentral gelegenen Leonhardsviertel wurden nahezu alle erotischen Zimmervermietungen mit wirksamer baurechtlicher Argumentation geschlossen.
Im Jahr 2015 hatte der Stuttgarter Baubürgermeister Matthias Hahn verkündet, die Anzahl der Bordelle zu halbieren. Ein politisch motivierter Willen, der auch von Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Die Grünen) unterstützt wird. Bekämpfung der Armutsprostitution und gleichzeitige Erhöhung der Lebensqualität in der Stuttgarter Altstadt, waren und sind die erklärten Ziele der Stuttgarter Politik und diese Ziele wurden im Leonhardsviertel schon weitgehend erreicht, wenn auch mit diversen Mühen und Verwaltungsverfahren, die sich zum Teil über Jahre hinzogen. Denn Rechtsmittel sind fast immer möglich und dann beginnt ein langer Weg über die Instanzen.
Das Leonhardsviertel wurde jetzt erfolgreich „zurückerobert“, aber die Stadt geht, wie aktuelle Presseberichte belegen, auch in anderen Gegenden weiter gegen illegale Bordellbetriebe vor, die sich sogar in reinen Wohngebieten angesiedelt haben, wo es keine Aussicht auf Genehmigung gibt. Nach wie vor ist es üblich, einfach eine Wohnung anzumieten, Mädels dort einzuquartieren und dann entsprechende Werbung zu schalten.
So wird innerhalb von wenigen Tagen aus einer 2-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung eine neue erotische Adresse, in der sich dann schnell neugierige Kunden einfinden. Nachbarschaft hin, Nachbarschaft her: die Vermieter erzielen hohe Mieten und der Betreiber der Location verdient ebenfalls ordentlich, so lang das Spiel eben funktioniert und das Ordnungsamt nicht vorstellig wird. Und selbst, wenn dies passiert, kann man mit geschicktem Agieren die Schließung noch für Wochen und Monate hinauszögern, wenn man weiß, wie Widersprüche funktionieren.
Der Rubel rollt dann noch eine ganze Weile weiter und wenn man irgendwann dann doch schließen muß, zieht man einfach mit dem Betrieb um und das Procedere beginnt von vorne.
Das neue Prostitutionsgesetz wird hier ab dem 1. Juli 2017 einschneidende Veränderungen mit sich bringen und das „Puff Hopping“ beenden! Wenn ich nämlich nach dem 1. Juli 2017 eine neue Prostituionsstätte eröffne, benötige ich als Betreiber eine Erlaubnis. Habe ich diese nicht, kann das Amt sofort einschreiten und ein amtliches Siegel auf meine roten Türe kleben! Betriebe, die schon vor dem 1. Juli 2017 bestehen, haben da etwas mehr Glück, da sie von den Übergangsregelungen profitieren. Doch auch hier kann es, wenn auch deutlich später, zum Existenzverlust kommen, wenn im Prüfverfahren baurechtliche Unmöglichkeiten zum Vorschein kommen!
Stuttgart ist ein Vorreiter, andere Städte haben ähnliche Pläne in der Schublade und es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis aus anderen Regionen der Republik ähnlich Meldungen eintreffen werden! Jeder Betreiberin und jeder Betreiber sollte dringend die baurechtliche Situtation des eigenen Betriebes sehr frühzeitig überprüfen oder überprüfen lassen, damit im Zweifelsfall noch ausreichend Zeit bleibt nach Alternativen Ausschau zu halten. Hier gilt, wie fast immer, der gute alte Spruch von „Gorbi“:
Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.
Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital“ klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!
Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien“ ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.
Wenn man sich „prostituieren“ möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige“ benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.
Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten“ für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?
Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.
Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement“ zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.
Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.
Dabei ist „kann“ sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.
Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:
Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!
Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?
Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten
1. Reine und allgemeine Wohngebiete
In „reinen“ und „allgemeinen“ Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution“ und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte“ gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch“ der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.
Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung“ kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs“ können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade“ rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!
2. Kerngebiete
In „Kerngebieten“ (Innenstadtbereiche mit Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!
3. Mischgebiete
In „Mischgebieten“ (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!
4. Gewerbegebiete
In „Gewerbegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise“ erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!
5. Industriegebiete
Auch in „Industriegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!
Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?
Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:
Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte“ im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution
Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:
Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.
Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?
Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten“ und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:
„Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.“
Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.
Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen“ wie „Aussenbereich“, Flächen mit „besonderer Widmung“ und Bereiche „ohne Definition“ gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!
Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status“ meiner „Stätte“ erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde“ wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt“!
Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone“, dem alten Lümmel: wer „nur“ im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!
Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!
Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!
Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!
Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!
Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!
Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!
Prostitution 2017 – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Unerlaubte Prostitution!
Deutsche Gerichte verstehen bei unerlaubter Prostitution keinen Spaß, wie eine 50-jährige Sexworkerin jetzt feststellen musste. Sie war ihrer Tätigkeit in einem ländlichen Gebiet Bayerns nachgegangen, wo Prostitution in Orten mit weniger als 30.000 Einwohnern gesetzlich verboten ist! 3 Monate ohne Bewährung war das Resultat, wobei eine Bewährung durch vorhandene Vorstrafen nicht gewährt werden konnte! Ein recht tragischer Einzelfall, der sicher nicht zum Exempel taugt, aber eben deutlich macht, dass die Regulierung des Prostitutionsgewerbes bereits begonnen hat!
Der leichte liberale Umgang mit Damen an öffentlichen Laternen, Sexarbeit in Räumen, die mutwillig zweckentfremdet werden und ähnliche Dinge, haben jetzt und vor allem in Zukunft ein relativ hohes Gefahrenpotential: erlaubt ist eben nicht, was gefällt, sondern erlaubt ist, was gesetzlich zulässig ist. Wenn ich in einer Berliner Nähstube (so steht es im amtlichen Nutzungsplan) mein Lotterbett aufstelle oder in einem stillgelegten Blumenladen einen Partytreff errichte, sollte ich mich nicht wundern, wenn bei einer amtlichen Kontrolle statt mahnendem Zeigefinger eine Ordnungsverfügung erhoben wird, die meinem Geschäft den Garaus bereitet. Die Ämter können ja nicht anders, wenn schwerwiegende Missstände vorliegen oder die öffentliche Ordnung massiv gefährdet ist.
Wenn ich dann, wie gerade gestern, in einem Telefonat höre, dass ausländische Mitbürgerinnen dazu animiert werden, Pauschalclubs zu übernehmen, deren Betrieb ab Mitte des Jahres mehr als problematisch werden wird, und man den neuen Inhaberinnen dabei aktuelle gesetzliche Gefahren bewusst verschweigt, weiß ich doch, wo die Reise hingeht: Risikovermeidung und persönliche Schadensbegrenzung, in dem man gefährdete Objekte noch schnell vor Toresschluss an die unwissende Frau bringt! Abstandszahlung natürlich inklusive! Ein bisschen Kasse machen kann nur nutzen und danach eben die Sintflut!
Wer nun denkt, dass sich das neue Gesetz inzwischen in der gesamten Branche herumgesprochen hat, der irrt gewaltig! Immer wieder sehe ich ganz erstaunte Gesichter, wenn ich bei Exkursionen nachfrage. Nie gehört, gehört und vergessen! Auch wenn man wahrgenommen hat, das ein neues Gesetz kurz vor der Einführung steht, ist dies für viele dennoch kein Grund, sich die Inhalte einmal anzusehen. Wird schon nichts wirklich wichtiges drinstehen! Und wenn, sind die Behörden doch verpflichtet, mich darauf hinzuweisen!
Leider tun die Behörden dies bislang aber nicht, denn ich habe noch nirgendwo Infobroschüren zum neuen Prostitutionsgesetz gesehen, die eventuell auch fremdsprachlich informieren sollten, weil in der Sexarbeit ja der Anteil von Migrantinnen sehr hoch ist. Da die neuen Regeln nun einmal sehr einschneidend sind, wäre eine frühzeitige Informationskampagne notwendig, damit sich die Sexworker auf die neuen Regeln einstellen könnten. In HIV-Prävention und diesbezügliche Infokampagnen fließen nach wie vor erhebliche staatliche Gelder, Prostitutionsinformation ist scheinbar nicht vorgesehen oder kommt dann womöglich zu einem Zeitpunkt, wo das Kind schon im Brunnen liegt.
Was machen wir? Was mache ich? Fahren wir demnächst mit einem bunten Infomobil von Bordell zu Bordell und verteilen bunte Flyer oder warten wir ab, bis örtliche Gesundheitsbehörden und Ordnungshüter mit Material am Start sind? Fragen wir bei den möglichen indirekten Nutznießern der neuen Gesetzgebung nach und bitten dabei namhafte Kondom-Hersteller um Unterstützung? Oder lassen wir die Dinge einfach laufen und hegen ganz simpel die Hoffnung, dass sich Umstände irgendwie von selbst regeln?
Die Karte der „Unwissenheit“ können ab Mitte des Jahres weder Sexworker noch Bordellbetreiber ziehen. Zwar wird man den Mädels noch mit Zugeständnissen begegnen und sicher nicht alles sofort bestrafen, aber zumindest von den Betreibern erwartet man, dass sie sich mit den Rahmenbedingungen selbst auseinandersetzen, ohne dass Hinweise darauf erfolgen müssen. Da ist es gut, dass dies alle täglich die Presse verfolgen und sich stetig umfassend informieren! Wenn sie denn überhaupt das finden, was sie suchen. Denn: amtliche Information ist flächendeckend nicht verfügbar und wenn man bei Ämtern nachfragt, zucken oft nur die Schultern!
Zucken wir mit oder sorgen wir dafür, dass endlich etwas mehr Bewegung in die Sache kommt?