Prostitution 2017 – Bussgeldvermeidung für Betreiberinnen & Betreiber

Prostitution 2017 - Bussgeldvermeidung für Betreiberinnen & BetreiberProstitution 2017 – Bussgeldvermeidung für Betreiberinnen & Betreiber

Bei nahezu allen Beratungsterminen der jüngeren Zeit, werde ich von Kundinnen und Kunden gefragt, was passiert, wenn ab dem 1. Januar 2018 in den sogenannten „Prostitutionsstätten“ Sexworker(innen) tätig werden, die (noch) nicht im Besitz einer „Anmeldebestätigung“ (Huren-Ausweis) sind. Wenn man den Gesetzestext liest, ist diese Frage schnell und präzise zu beantworten:

Sexworker(innen) dürfen ohne vorhandene „Anmeldebestätigung“ ab dem 1. Januar 2018 nicht tätig werden. Betreiberinnen und Betreiber dürfen Sexworker(innen) nicht „beschäftigen“, was sie ohnehin in den seltensten Fällen tun, dürfen aber auch deren selbständige Arbeit in der Prostitutionsstätte nicht gestatten und auch keine Wohnungen zum ausdrücklichen Zweck der Prostitution vermieten oder zur Verfügung stellen.

Beide Personengruppen begehen hier eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie gegen diese Bestimmung verstoßen, wobei man Sexworker(innen) beim „Erstverstoß“ angeblich lediglich ermahnen will. Betreibern wird man aber womöglich sofort eine Bußgeld auferlegen und das macht sich mitten im „amtlichen Erlaubnisprozess“ nicht so gut, da man ja seine „Unzuverlässigkeit“ geradezu markant zu Markte trägt!

Doch bei allem guten Willen, wird es in vielen deutschen Städten und Kreisen überhaupt nicht möglich sein, bis zum 1. Januar 2018 noch in den Besitz eines Ausweises zu kommen und wir müssen zwischen unterschiedlichen Personengruppen innerhalb der Prostitution unterscheiden, da die Realität nicht immer zur amtlichen Handhabung passt:

Nicola ist eine sogenannte „reisende Dame“, die oft über Monate von Stadt zu Stadt reist und sich in Bordellen oder bei Wohnobjekten zeitweilig einmietet. Sie hat für Januar Termine in 4 deutschen Großstädten gemacht und hat geplant in jeder Stadt eine Woche zu bleiben. Momentan ist sie in ihrer rumänischen Heimat und hat nun vom „Chef“ in Baden-Württemberg erfahren, dass sie am 3. Januar 2018 bei ihm nur „einchecken“ kann, wenn sie den berüchtigten „Hurenpass“ besitzt.

Wie soll sie nun in den hinteren Karpaten an das Dokument kommen? Es gibt den Ausweis in keiner deutschen Botschaft im Ausland und da Beratungen stattfinden müssen, ist natürlich kein rein schriftliches Verfahren möglich!

Anna-Maria wohnt in der Stadt, wo sie auch als Sexworkerin in einem Laufhaus tätig ist, hat vor 14 Tagen ihr Beratungsgespräch in ihrer Heimatstadt absolviert und hat in der Woche vor Weihnachten den Termin beim Ordnungsamt, wo sie ihrer „Prostitutionspapiere“ noch vor dem Jahreswechsel erhalten wird. Der Betreiber des Laufhauses setzt auf „lokales Personal“ und hat alle Damen sogar persönlich zu Amt gefahren.

Warum bloß? Na, damit sich der Puff nicht am 1. Januar 2018 in ein reines Möbelparadies verwandelt und die Gäste vergeblich nach Damen Ausschau halten!

Hätte Anna-Maria ihren „Huren-Ausweis“ z.B. in Köln beantragt, hätte sie bis Jahresende zwar keinen realen Ausweis, aber eine „Übergangsbescheinigung“, die quasi die Frist verlängert. Aber eben nur im regionalen Bereich und ganz sicher nicht in anderen Regionen und Bundesländern, wo der Erhalt der Papiere beispielsweise zeitgleich möglich gewesen wäre.

Wenn ich rein „stationär“ arbeite, habe ich also deutliche Vorteile! Wenn ich hingegen „reise“, lande ich in den meisten Fällen im Chaos und stürze die Betreiberinnnen und Betreiber auch noch in einen „Gewissenkonflikt“?

Zurück zu Nicola, die ihr Flugticket nach Baden schon vor einem Monat gebucht hat und nach der persönlichen „Auszeit“ ab 1. Januar 2018 wieder dringend Geld verdienen möchte. Wenn sie am 1. Januar 2018 in Baden landet, hat die zuständige Behörde, die den Ausweis theoretisch ausstellen, wegen Feiertag geschlossen. Auch am 2. Januar 2018 wird Nicola bei der Vorsprache nicht viel Glück haben, da man dem „Chef“ telefonisch bereits mitgeteilt hat, dass alle Beratungstermine bis Ende Januar vergeben sind.

Nicola kann also vor Ort nichts tun, um an den notwendigen „Pass“ zu kommen und der Chef darf ihr die Arbeit in seinem Betrieb nicht erlauben, weil er damit kräftig gegen das neue Gesetz verstoßen würde!

Muss Nicola jetzt nach Neumünster oder in eine andere „flexible Region“ reisen, um dort möglichst schnell einen Huren-Ausweis zu erhalten oder reicht es die Behörde vor Ort auf die Unmöglichkeit der Umsetzung hinzuweisen?

Können Behörden Zugeständnisse machen und dies gegenüber den Betreibern schriftlich bestätigen? Oder sollte man es einfach darauf ankommen lassen und in einem möglichen Bußgeld-Verfahren seine Argumente vorbringen?

Eine Fragestellung, die ich im Moment mit Fachleuten untersuche, und eine Fragestellung, mit der ich mich auch schon an Behörden gewandt habe! Die Antworten stehen noch aus und ich weiß auch warum: weil sich bislang niemand intensive Gedanken dazu gemacht hat! Klar, es bestand ja auch kein Bedarf und manchmal entstehen Probleme halt erst in der Praxis!

Sobald ich amtliche Post zu meinen Fragen im Kasten habe, werde ich natürlich hier berichten. In einigen konkreten Fällen, bin ich ja bereits im Mandantenauftrag tätig und dabei läuft auch mehr und mehr die Zeit ab. Kann man auf telefonische Auskünfte vertrauen, wo man später den Namen des Sachbearbeiters nicht mehr erinnert?

Wie halten Sie es? Gibt es weitere Problemstellungen, zu denen ich noch nicht berichtet habe? Dann freue ich mich über Ihre Rückmeldungen! Ich werde interessante Aspekte natürlich gerne in meinem Blog veröffentlichen! Versprochen!

Einen frohen ersten Advent wünscht Howard!

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