Prostitution 2017 – Haftungsfragen Werbeportale für sexuelle Dienstleistungen – Update
Am gestrigen Abend erhielt ich über Facebook die Anfrage eines Freundes, der mich zu einer sehr speziellen Thematik befragte, die ich zwar schon einmal kurz in einem Artikel erwähnt habe, wo es aber anscheinend noch konkreten wie erweiterten Informationsbedarf gibt. Die Fragestellung lautete:
Werden Internet-Portale wie Berlin Intim, Ladies, Gesext, KM, Markt etc. nach dem neuen Gesetz als „Prostitutionsgewerbe“ eingestuft und benötigen diese dann eine Erlaubnis?
Zu dieser und zu weiteren interessanten Fragen, die Erotikwerbung unter dem Eindruck des neues Gesetzes betreffen, fand Anfang November 2016 in Berlin ein Expertengespräch statt, an dem große deutsche Erotikportale auf Einladung von Berlin Intim und der RTO-GmbH (Ladies.de) teilgenommen haben. Ich selbst war dort auch anwesend.
Nach dort vorherrschender und fundierter Meinung, werden die Portale nicht zu „Prostitutionsgewerben“ und benötigen dementsprechend auch keine amtliche Erlaubnis! Erotik-Anzeigen gelten nicht als „Prostitutionsvermittlung“!
Urheber der Anzeigen sind grundsätzlich die Kunden der Portale, die die Anzeigen in Auftrag geben und die Auftraggeber müssen natürlich die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Jugendschutz und auf das neue Prostitutionsgesetz beachten.
Allerdings könnten Behörden durchaus versuchen, in Deutschland ansässige Portale dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung von rechts- und ordnungswidriger Inhalte generell zu verhindern, um nicht in den Verdacht zu geraten, grenzwertige Dinge zu unterstützen oder sogar zu begünstigen. Denn wenn ich als in Deutschland ansässiger Portalbetreiber rechtswidrige Veröffentlichungen dulde, kann dies durchaus als „Beihilfe“ gewertet werden!
Daher haben einige der großen Portale schon vor Jahren eine Allianz beim Jugendschutz geschlossen und einen gemeinsamen Kodex (Berliner Liste) entwickelt, nach dem präzise und einvernehmlich vorgegangen wird, um Schaden zu vermeiden. Ähnlich wird es nun auch beim neuen Prostitutionsgesetz sein, wo man auch festlegen wird, welche Inhalte ab Juli 2017 auf den gemeinsamen „Verbotsindex“ gesetzt werden.
Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren ist in der gewerblichen Form (also unter dem Aspekt der sexuellen Handlung gegen Bezahlung=Prostitution) nicht mehr erlaubt und daher werden Anzeigen mit solchem Inhalt nicht mehr angenommen werden. Auch gewerblicher Flat-Rate-Sex und Gangbang wird man ähnlich betrachten.
Mir ist an dieser Stelle wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die hier dargestellte geplante Vorgehensweise von den Portalen verabredete wurde, die sich unter dem Projekt Erotic24 zusammengeschlossen haben. Wie sich beispielsweise Kaufmich, Poppen und Markt zum Thema positionieren, ist mir momentan nicht bekannt. Ich bleibe aber, wie bei allen anderen Themen auch, immer am Ball!