Prostitutionsgesetz – Können sich Ausländerinnen als Sexworker registrieren?
Eine Frage, mit der ich mich schon in meinem Buch beschäftigt habe und die auch bei einigen Telefonanrufen bereits nachfragend thematisiert wurde.
Bei der amtlichen Sexworker-Anmeldung nach dem neuen Prostitutionsgesetz müssen wir zwischen 3 Personengruppen unterscheiden:
- Deutsche Staatsangehörige
- EU-Bürger(innen)
- Bürger(innen) aus Drittstaaten
Deutsche haben natürlich keine formalen Probleme, wenn sie sich als Sexworker registrieren und EU-Bürger haben nach der EU-Freizügigkeits-Regelung praktisch die gleichen Möglichkeiten, da in der EU Arbeits- und Niederlassungsfreiheit gilt. Sexworker aus dem EU-Ausland können sich also problemlos registrieren und dürfen in Deutschland der Prostitution nachgehen. Sie sind den deutschen Sexworkern gesetzlich gleichgestellt.
Schwieriger wird es bei Bürgerinnen und Bürgern aus den sogenannten „Drittstaaten”, worunter man alle Länder versteht, die nicht zur Europäischen Union gehören. Leute aus diesen Staaten benötigen eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, um den berüchtigten „Huren-Ausweis” erhalten zu können!
Ein Touristenvisum ist in keinem Fall ausreichend! – Wenn man bedenkt, dass eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Sexworkerinnen aus Russland, Thailand, China und Kolumbien (rein exemplarisch gewählt) für einige Monate nach Deutschland einreist, um hier der Prostitution nachzugehen, sind aufkommende Probleme bereits erkennbar: während diese Tätigkeiten , wenn sie mehr oder weniger „selbständig” erfolgten, bislang durchaus schon mal geduldet wurden, gibt es nach dem neuen Gesetz hierzu keine Möglichkeiten mehr, da ja eben der „Huren-Pass” erforderlich wird, der dem genannten Personenkreis aber absolut nicht ausgestellt werden kann!
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