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  • Sexarbeit, Bordelle und Corona – Informationsupdate 16.04.2020

    Sexarbeit, Bordelle und Corona – Informationsupdate 16.04.2020

    Sexarbeit, Bordelle und Corona - Informationsupdate 16.04.2020Sexarbeit, Bordelle und Corona – Informationsupdate 16.04.2020

    Mein persönlicher Prolog

    Der oder das Virus hat unsere Gesellschaft nach wie vor fest im Griff! Unsere „Mutti“ Merkel vermeldet erste Erfolge, diverse Ministerpräsidenten nutzen den Virus als „Chance“, um sich selbst ins rechte Licht zu setzen oder um in der mehr als schwierigen Zeit die deutsche Streitkultur nicht zu kurz kommen zu lassen. Eine Heidelberger Rechtsanwältin ruft zur „Revolution“ auf, berichtet von „Killern“ vor ihrer Haustür und berichtet von einer „Misshandlung“ durch Polizisten, die sich später als alkoholisierter Sturz vom Fahrrad herausstellt.

    Baumarkt-Gottesdienste in Form von kollektivem Einkauf sind erlaubt, während in Kirchen und Moscheen das Licht ausbleiben muss. Eisdielen werden zu Wallfahrtsorten, während die kleinen Eckkneipen vernagelt sind. Themen der Zeit sind Klopapier und beschlagnahmte Masken, öffentlicher Ramadan fällt nun aus und „Corona-Bier“ ist pleite, während es dem amerikanischen Präsidenten Trump wichtig ist zu betonen, dass er bei Corona gottgleich grundsätzlich alles richtig macht, obwohl die Leichenberge in New York ihre eigene Sprache sprechen. Bänkelsänger stimmen „Da simmer dabei, dat ist prima. Viva Coronia!“ an und die sozialen Medien sind voll mit „Virologen“, deren Botschaften entweder ermutigen, verwirren oder Panik auslösen.

    Einfache Bürger befassen sich mit „Genomen“ und dem Helix-Aufbau von Chromosomen, derweil andere schlaue Zeitgenossen das Ende der Zeiten, die Unterwanderung durch eine geheime Weltregierung oder aber die „Bill-Gates-Rockefeller-Verschwörung“ auf dem Schirm haben und „glaubhaft“ davon berichten, dass Angela Merkel bald in ihr vorbereitetes Exil nach Südamerika abhauen wird, wo die Nachfahren von Erich Honecker bereits sehnsüchtig auf sie warten. Auferstanden aus Ruinen? Mutieren oder gegen die Krise nach Anleitung onanieren? Der Trend geht zum persönlichen „Corona-Tagebuch“ bei Facebook, wo man seine Umwelt am eigenen „Leid“ teilhaben lässt, was in vielen Fällen aus absoluten „Banalitäten“ besteht.

    Hochkonjunktur für psychische Verwirrung und narzisstische Bestrebungen. Mein Fazit: gestern standen wir vor dem Abgrund! Heute sind wir bereits einen deutlichen Schritt weiter! Hurra!

    Die harten Fakten

    Als Berater der Erotikbranche habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, die „Corona-Entwicklungen“ zu analysieren und die Auswirkungen für Sexarbeit, Bordellbetriebe und Co. möglichst transparent darzustellen. Ein Großteil meines Arbeitstags wird durch die Auswertung von Informationen bestimmt, die ich öffentlich oder aber auch auf „internem Weg“ erhalte. Heute nun das daraus resultierende „Update“, zu dem ich auch weiteres downloadbares Informationsmaterial liefere. Die beherrschende Frage in Mail und am Telefon lautet momentan:

    Wann darf in Deutschland wieder Prostitution betrieben werden? Wann darf ich meinen erotischen Betrieb wieder öffnen?

    Nach einem Monat Stillstand sind diese Fragen mehr als berechtigt, aber eine „positive Antwort“, also die Benennung eines Zeitpunkts, wann es weitergeht, ist nicht möglich! Denn: die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich zwar gestern (15.04.2020) auf schrittweise Lockerungen geeinigt, aber auf „unsere spezielle Branche“ bezogen, gibt es mangels öffentlichen Interesses keine direkt verwertbaren Informationen! So muss man zwischen den Zeilen lesen und daraus seine Schlüsse ziehen. Ein Exzerpt für unsere Branche mit Punkten, die uns betreffen:

    1. Die Kontaktsperre gilt unverändert bis zum 3. Mai 2020! Der dabei angeordnete Sicherheits-Abstand zwischen Personen beträgt mindestens 1,5 m.

    Zitat Beschluss der Bundesregierung 15.04.2020: Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Dies gilt weiterhin verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert.

    Sexeln oder erotische Massage lässt sich unter diesem Aspekt nicht darstellen. Es gibt direkten Körperkontakt, der sich nicht vermeiden lässt. An Escort oder  an den Empfang von Gästen zu Hause ist also nicht zu denken, obwohl diese „Dinge“ natürlich weiter stattfinden, wie ich im Rahmen von virtuellen „Stichproben“ in NRW klar ermitteln konnte. In Düsseldorf waren es 15 und in Köln 10 „Treffer“, wobei diese Treffen natürlich nicht stattgefunden haben!

    2. Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche dürfen unter Auflagen ab „sofort“ (?) wieder öffnen!

    Zitat Beschluss der Bundesregierung 15.04.2020 : Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:  alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen. Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.

    Die Umsetzung dieser Punkte ist, wie alles andere auch, Ländersache. Die Öffnung der Geschäfte kann, nach Formulierung entsprechender Auflagen, wohl schon jetzt (?) oder aber in der kommenden Woche erfolgen. Anders ist dies bei den „vunerablen Friseuren“: hier wird explizit der 4. Mai genannt. Wichtig: Prostitutionsbetriebe gehören nicht zum Einzelhandel und Prostitution als persönliche Dienstleistung natürlich auch nicht! Prostitution mit dem Friseurwesen zu vergleichen, scheint verlockend zu sein, aber im Beschluss ist in der Tat ausschließlich von „Friseur“ die Rede und zum Thema Prostitution gibt es im Anhang des gestrigen Beschlusses die unmissverständliche Formulierung:

    Zitat Beschluss Bundesregierung 15.04.2020: Für den Publikumsverkehr geschlossen sind (weiterhin) … Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

    Bis mindestens 3. Mai 2020 geht somit gar nichts und niemand kann vorhersagen, welche weiteren Lockerungen in der nächsten „Bund-Länder-Konferenz“, die am 30. April 2020 (also in 14 Tagen) stattfinden soll, angedacht oder beschlossen werden!

    Bezogen auf erotische Betriebe, die u.a. auch als „Gastronomie“ betrieben werden, also z.B. Swingerclubs, Partytreffs etc. gilt zudem folgendes:

    3. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind a. Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. b. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.

    Auch hier ist bis mindestens 3. Mai 2020 eine verbindliche Regelung getroffen und für „Großveranstaltungen“, die ja in einigen Clubs der Swingerszene stattfinden können, gilt das Verbot sogar explizit bis zum 31. August 2020. Sehr tragisch für die Veranstalterinnen und Veranstalter und die Betreiberinnen und Betreiber.

    Ausführliche Dokumentation zum Thema

    Alle hier aufgeführten Denkansätze und Bewertungen können anhand des „Beschluss-Protokolls der Bundesregierung“ vom 15.04.2020 überprüft werden. Das Protokoll finden Sie hier zum Download als PDF-Datei.

    Eine leicht zu verstehende General-Übersicht hierzu hat Bild Online veröffentlicht:
    https://bilder.bild.de/fotos-skaliert/covid-19-regelungen-was-jetzt-in-deutschland-gilt-69443480/52,w=1134,q=low,c=0.bild.png

    Abgesang und Prognose

    Ich stelle abschließend fest, dass alle Maßnahmen jetzt bis zum 3. Mai 2020 Gültigkeit haben. Ausnahme sind die Großveranstaltungen, die bis 31. August 2020 untersagt bleiben sollen. Am 30.04.2020 wird in der „Bund-Länder-Konferenz“ erneut getagt. Dann sind weitere „Lockerungen“ möglich. Sollte sich die „Virus-Lage“ erneut verschärfen, sind natürlich auch jederzeit Rückschritte möglich! Planungssicherheit gibt es definitiv nicht! Durchhalten ist angesagt!

    Soviel für heute von

    Howard Chance

     

     

     

     

  • Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer - Aktuelle ProblemstellungenDie Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer – Aktuelle Problemstellungen

    Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bescherte und beschert den deutschen Finanzbehörden umfangreiche neue Aufgaben: sobald sich eine Sexarbeiterin bei einer Ordnungsbehörde registriert, erhält das „zuständige“ Finanzamt eine Mitteilung über die erfolgte Anmeldung. Hat die Sexarbeiterin eine deutsche Meldeadresse, ist die Zuständigkeitsfrage schnell geklärt: laut Abgabenordnung ist das Wohnsitz-Finanzamt zuständig und dieses versendet dann in der Regel einen sogenannten Erfassungsbogen, mit dem der steuerliche Status dann geklärt werden soll. Doch falls die neu registrierte Sexworkerin keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die Sache sehr kompliziert. Mangels Wohnsitzes gibt es nämlich kein zuständiges Finanzamt und es werden u.U. an mehreren Orten neue Finanzamts-Akten aufgemacht, wenn eine Sexarbeiterin ihren Aufenthaltsort wechselt und in diverse Kontrollen der Finanzbehörden gerät!

    Es ist im ProstSchG vorgeschrieben, dass bei jeder Registrierung eine Meldeanschrift oder in Ermangelung einer solchen eine sogenannte „Zustellanschrift“ anzugeben ist, unter der eine Sexarbeiterin behördliche Post empfangen kann. Der Begriff der „Zustellanschrift“ ist dabei ein völlig neuer Begriff, der im ProstSchG aber nicht genau definiert ist. Eine Zustellanschrift ist, vereinfacht gesagt, eine postalische Anschrift, an der eine Person Post erhalten kann, ohne unter dieser Anschrift zu wohnen und/oder gemeldet zu sein.

    Das „Post erhalten können“ setzt aber voraus, dass die Person, die eine solche Anschrift beim Amt angibt, auch über den Eingang von Post informiert wird, wenn solche eingeht. Wird die Anschrift eines Clubs oder die eines Bekannten verwendet, muss sich die Sexarbeiterin darauf verlassen können, dass der Club oder der Bekannte sie bei Abwesenheit über Posteingänge informiert. Ist die Sympathie untereinander gestört, so landet die wichtige Post möglicherweise ungeöffnet im Altpapier. Außerdem entsteht bei solcher Vorgehensweise auch schnell eine Abhängigkeit, möglicherweise ein Verlangen nach Gegenleistungen und notwendige Vollmachten zur Brieföffnung etc. liegen zudem selten vor! Viel sicherer ist es, wenn man einen seriösen Dienstleister wie ZustellAnschrift.de bevollmächtigt, der eingehende Post zu fairen Konditionen digitalisiert, per SMS und E-Mail über neue Post benachrichtigt und dazu noch einen Büroservice zur Verfügung stellt.

    Weder die vorhandenen Registrierungsstellen der Ordnungsbehörden noch die Erfassungsstellen der Finanzämter unterscheiden zwischen einer Wohnanschrift und einer Zustellanschrift, obwohl dies dringend notwendig wäre, um den weiteren Prozess sinnvoll zu gestalten. Die Finanzbehörden versenden den steuerlichen Erfassungsbogen so auch an Adressen, an denen der Adressat überhaupt nicht mehr verweilt und wo er wichtige behördliche Post im Zweifelsfall überhaupt nicht erhält. Mangels vorgenommener Unterscheidung bzw. Prüfung betrachten die Finanzbehörden auch „private“ Zustellanschriften automatisch als Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung! Damit wird eine uneingeschränkte Steuerpflicht unterstellt, die womöglich gar nicht vorliegt. Wenn ich meinen dauerhaften Aufenthalt nämlich nicht in Deutschland habe, sondern mich beispielsweise einen Großteil des Jahres in meinem Heimatland außerhalb Deutschlands aufhalte, zahle ich nämlich meine Einkommensteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, was z.B. EU-weit der Fall ist, im Heimatland.

    Bei der Umsatzsteuer verhält es sich hingegen anders: hier geht man in der Regel vom Ort der Leistungserbringung aus. Wird die sexuelle Dienstleistung in Deutschland erbracht, ist der Umsatz auch in Deutschland zu versteuern. Doch hier ist im ersten Schritt erst einmal zu überprüfen, ob Umsatzsteuerpflicht entsteht. Wenn ich keinen Erfassungsbogen erhalte, weil die Zustellanschrift nicht funktioniert oder weil keine Weiterleitung erfolgt, kann weder eine Steuernummer zugeteilt werden, noch eine Beurteilung erfolgen, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt! Kommt der Erfassungsbogen, den schon der Normalbürger mit Abitur kaum versteht, nicht zum anfordernden Finanzamt zurück, sendet dieses eine Mahnung und irgendwann auch eine Bußgeld-Androhung und schließlich eine Bußgeld-Festsetzung.

    Von all dem erfahren ausländische Sexworkerinnen dann nie oder irgendwann auf sehr unangenehme Art und Weise. Wenn die Finanzbehörden nämlich nach unzähligen Briefen feststellen, dass die Person an der genannten Zustellanschrift nicht erreichbar ist, wendet man sich an die Registrierungsbehörde nach dem ProstSchG, wo ja die Heimatanschrift der jeweiligen Sexarbeiterin durch deren Registrierung bekannt ist. Im Sinne der Amtshilfe werden dann die Behörden im Ausland angeschrieben und um „Hilfe“ bei der Besteuerung gebeten! In Ländern, wo Prostitution eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat ist, eine sehr unangenehme Angelegenheit, weil damit Umstände offenbart werden, die eigentlich im Verborgenen bleiben sollten.

    Es kann sogar passieren, dass „Schätzungen“ in Deutschland mangels Einspruchs „rechtskräftig“ wurden und dann im Ausland beigetrieben werden sollen. Hier rückwirkend etwas wieder „gerade zu rücken“ ist äußerst schwierig und erfordert fundiertes juristisches Fachwissen, also einen Anwalt, der die Zusammenhänge versteht und aufklären kann. Und das dann auch noch im Ausland!

    Dass die Suche nach ausländischen Steuerschuldnern sehr aufwendig ist, ist die eine Sache! Dass die Beitreibung von Geld noch viel komplizierter ist, ist die andere Sache! Die wenigsten Sexarbeiterinnen haben verwertbares Vermögen und der deutsche Fiskus hat dann zwar einen Vollstreckungstitel, aber eben kein Geld eingenommen. Verschwendung von Ressourcen, viel Aufwand und am Ende kein Geld in der Steuerkasse, zumal die Begleichung der Schulden ja auch nur durch neuerliche „Prostitution“ erfolgen kann, was ja moralisch betrachtet auch sehr zweifelhaft erscheinen kann. Je größer die vom Fiskus eingeforderte Summe, dessen unwahrscheinlicher deren Begleichung und dies gilt gleichermaßen für einheimische wie ausländische Sexarbeiterinnen!

    Viele Finanzbehörden haben inzwischen erkannt, dass man bei der „neuen“ Besteuerung von Sexarbeiterinnen, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, oft ins Leere läuft. An dieser Stelle wird der Ruf nach einer individuellen und effektiven Besteuerung laut, die es ja mit dem sogenannten „Düsseldorfer Verfahren“ bereits seit Jahrzehnten gibt, ein Verfahren, bei dem von einer Sexarbeiterin eine „pauschale Abgabe“ pro Arbeitstag geleistet wird, die als eine „freiwillige Vorauszahlung“ auf eine möglicherweise entstehende Steuer zu verstehen ist. Das „Düsseldorfer Verfahren“ hat dabei ein gewisses „Geschmäckle“, da es Finanzbehörden gibt, die eine Teilnahme quasi „vorschreiben“, ohne dass es dafür ein Gesetz oder eine Vorschrift gibt.

    So kommt es sogar oft vor, dass man Betreiber zu „Hilfskassierern“ macht und diesen im Extremfall sogar Mahnungen schickt. Übrigens wird das Verfahren nicht in allen Bundesländern angewendet, wobei in der Argumentation auch mit mangelnder „Steuergerechtigkeit“ argumentiert wird.

    Doch etwas abstrakter betrachtet, ist das „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich die einzig sinnvolle Lösung, um dem Staat zu nennenswerten Erträgen aus der Sexarbeit zu verhelfen. Jeden Tag eine kleine Summe zu zahlen, ist fast allen Sexarbeiterinnen möglich, sobald es „fette Summen“ sind, erfolgt die Kapitulation! Gelebte Praxis und durchaus nachvollziehbar! Der Staat muss sich an dieser Stelle entscheiden, ob man eine pauschale „Kompromiss Summe“ akzeptiert oder ob man „alles oder nichts“ spielt, wobei das Risiko beim „nichts“ zu landen doch sehr groß ist!

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ müsste diesbezüglich „modernisiert“ werden! Momentan gibt es keine konkrete Aussage, auf welche Steuerart die Vorauszahlung verbucht wird. Geht es nur um Einkommensteuer oder auch um Umsatzsteuer? Kann eine „Abgeltung“ überhaupt versprochen werden und können verschiedene Steuerstellen hier kooperieren? Bislang „verwalten“ die Steuerfahndungen das „Düsseldorfer Verfahren“ und die „normalen“ Finanzämter kennen das Verfahren oftmals gar nicht und fordern dementsprechend parallel zu Steuererklärungen auf, da es keine einheitlichen Datenbanken gibt und so kein Abgleich! Die Steuerhoheit liegt zwar prinzipiell beim Bund, aber die Bundesländer sind die ausführenden Organe und denen mangelt es beim vorliegenden Thema an der notwendigen Koordination.

    Wichtig: nimmt man als Betreiber momentan am „Düsseldorfer Verfahren“ teil, setzt man sich dem Risiko der „Umsatzsteuerhinzurechnung“ aus, da einige Finanzgerichte die Teilnahme als „schädliches Indiz“ bewerten und die Betreiber dadurch u.U. in die Haftung für nicht gezahlte Umsatzsteuer genommen werden. Die Betriebe müssen Umsatzsteuer für „Dritte“ begleichen und damit Gelder, die von den Betrieben überhaupt nicht vereinnahmt wurden, stellvertretend zahlen. Bei großen Betrieben mit vielen „Damen“ ist dann die Existenz auf Knopfdruck zerstört!

    Im Ergebnis wäre es auch sinnvoll das „Düsseldorfer Verfahren“ nicht an die Betriebe zu koppeln, sondern jeder Dienstleisterin die Möglichkeit zu geben als Individuum am Verfahren teilzunehmen. Dazu müssten „persönliche Steuernummern“ für das „Düsseldorfer Verfahren“ vergeben werden. Warum wäre dies sinnvoll? Weil wir es überwiegend mit reisenden Damen zu tun haben, die im Laufe eines Jahres an vielen Adressen arbeiten. Die Zuordnung zu einer „betrieblichen Düsseldorfer Steuernummer“ macht die Abwicklung intransparent, aufwendig und für den Betreiber sogar, wie schon erwähnt, gefährlich. Die Steuerbehörden sind gerade jetzt gefragt eine sinnvolle und praktikable Lösung zu finden! Nur so werden einerseits dem Staat regelmäßig verlässliche Einnahmen aus der Sexarbeit entstehen und andererseits für Sexworker klare rechtliche Regelungen geschaffen!

    Hierbei können seriöse Dienstleister, wie zum Beispiel die ZustellAnschrift.de, auch helfen den Kontakt zwischen der Sexarbeiterin und den zuständigen Finanzbehörden herzustellen und darüber hinaus bei der Erklärung und Abrechnung der „Düsseldorfer Zahlungen“ Tools zu Verfügung stellen, die sich an der Praxis orientieren. Düsseldorfer Verfahren 2.0: digital, professionell und sicher!