Prostitution 2017 – Stadt Stuttgart will Zahl der Bordelle halbieren – Beobachtungen
Nicht in jeder deutschen Stadt gibt es bislang offizielle „politische Vorgaben“, wie man die unliebsame Prostitution wirksam eindämmen, verlagern oder gar beseitigen will. Durch das bevorstehende neue Prostitutionsgesetz, kommt da Thema zwar vielerorts zwangsläufig auf die Agenda von Stadträten, Parlamenten und Verordnetenversammlungen, aber von den Inhalten der Unterredungen und internen Absprache , erfährt der interessierte Bürger meistens nichts. Erst, wenn alles spruchreif ist, treten Verwaltung und Politik in die Öffentlichkeit und verkünden, was denn so geplant ist und wie man Dinge konkret umsetzen wird.
In der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart ist der Kampf gegen besondere Formen der Prostitution schon seit Jahren ein Thema. Duldungen von Bordellbetrieben wurden bereits aufgehoben, weil Stadt und Verwaltung untragbare Zustände entdeckt hatten. Im bekannten und sehr zentral gelegenen Leonhardsviertel wurden nahezu alle erotischen Zimmervermietungen mit wirksamer baurechtlicher Argumentation geschlossen.
Im Jahr 2015 hatte der Stuttgarter Baubürgermeister Matthias Hahn verkündet, die Anzahl der Bordelle zu halbieren. Ein politisch motivierter Willen, der auch von Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Die Grünen) unterstützt wird. Bekämpfung der Armutsprostitution und gleichzeitige Erhöhung der Lebensqualität in der Stuttgarter Altstadt, waren und sind die erklärten Ziele der Stuttgarter Politik und diese Ziele wurden im Leonhardsviertel schon weitgehend erreicht, wenn auch mit diversen Mühen und Verwaltungsverfahren, die sich zum Teil über Jahre hinzogen. Denn Rechtsmittel sind fast immer möglich und dann beginnt ein langer Weg über die Instanzen.
Das Leonhardsviertel wurde jetzt erfolgreich „zurückerobert“, aber die Stadt geht, wie aktuelle Presseberichte belegen, auch in anderen Gegenden weiter gegen illegale Bordellbetriebe vor, die sich sogar in reinen Wohngebieten angesiedelt haben, wo es keine Aussicht auf Genehmigung gibt. Nach wie vor ist es üblich, einfach eine Wohnung anzumieten, Mädels dort einzuquartieren und dann entsprechende Werbung zu schalten.
So wird innerhalb von wenigen Tagen aus einer 2-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung eine neue erotische Adresse, in der sich dann schnell neugierige Kunden einfinden. Nachbarschaft hin, Nachbarschaft her: die Vermieter erzielen hohe Mieten und der Betreiber der Location verdient ebenfalls ordentlich, so lang das Spiel eben funktioniert und das Ordnungsamt nicht vorstellig wird. Und selbst, wenn dies passiert, kann man mit geschicktem Agieren die Schließung noch für Wochen und Monate hinauszögern, wenn man weiß, wie Widersprüche funktionieren.
Der Rubel rollt dann noch eine ganze Weile weiter und wenn man irgendwann dann doch schließen muß, zieht man einfach mit dem Betrieb um und das Procedere beginnt von vorne.
Das neue Prostitutionsgesetz wird hier ab dem 1. Juli 2017 einschneidende Veränderungen mit sich bringen und das „Puff Hopping“ beenden! Wenn ich nämlich nach dem 1. Juli 2017 eine neue Prostituionsstätte eröffne, benötige ich als Betreiber eine Erlaubnis. Habe ich diese nicht, kann das Amt sofort einschreiten und ein amtliches Siegel auf meine roten Türe kleben! Betriebe, die schon vor dem 1. Juli 2017 bestehen, haben da etwas mehr Glück, da sie von den Übergangsregelungen profitieren. Doch auch hier kann es, wenn auch deutlich später, zum Existenzverlust kommen, wenn im Prüfverfahren baurechtliche Unmöglichkeiten zum Vorschein kommen!
Stuttgart ist ein Vorreiter, andere Städte haben ähnliche Pläne in der Schublade und es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis aus anderen Regionen der Republik ähnlich Meldungen eintreffen werden! Jeder Betreiberin und jeder Betreiber sollte dringend die baurechtliche Situtation des eigenen Betriebes sehr frühzeitig überprüfen oder überprüfen lassen, damit im Zweifelsfall noch ausreichend Zeit bleibt nach Alternativen Ausschau zu halten. Hier gilt, wie fast immer, der gute alte Spruch von „Gorbi“:
Der Buchautor Philip Siegel, Fernsehredakteur und freier Autor, befasst sich in seinem neu erschienenen Buch „3 Zimmer, Küche, Porno“ mit der interessanten Frage, warum immer mehr Menschen in die Sexbranche einsteigen. Pornografie ist zu einem Freizeitabenteuer geworden, Mitbürger wie du und ich präsentieren sich virtuell äusserst freizügig im Internet und haben damit mitunter mehr Erfolg, als die etablierten „Profis“, denen dadurch ganz schön die finanzielle Puste ausgeht.
In den vergangenen Jahren ist hier ein ganz eigener Kosmos entstanden, der die Pornobranche total verändert hat: wurden in den Zeiten von Gina Wild, Teresa Orlowski und Kelly Trump noch aufwendige Sets und ein großes Filmteam eingesetzt, reicht heute manchmal die digitale Amateurkamera vom Discounter und da private Wohn- oder Schlafzimmer für die erfolgreiche Produktion von anzüglichen Clips.
So wird aus Bäckerei-Fachverkäuferin Uschi B. plötzlich „Lolette Lamour“ und Kranfahrer Siggi aus Oer-Erkenschwick, entwickelt in seiner Freizeit die Figur des „Magic Hammers“, der mit seiner enormen Standkraft und imposanter Technik betört.
Indem man die Konsumenten und Kunden in die Produktionen einbezieht und damit immer neue „Amateur-Stars“ entstehen, wächst die Branche ständig und es gehört in Deutschland scheinbar inzwischen zum guten wie frivolen Ton, einmal in einem Porno mitgespielt zu haben. Aufrufe zu anzüglichen Castings gibt es hundertfach und dabei vermischen sich auch
die Grenzen zwischen rein darstellender Pornografie und handfester Prostitution, wenn nämlich „Casting- oder Drehgebühren“ erhoben werden, die dann den Darstellerinnen direkt
oder indirekt zugute kommen.
Nicht jede Produktion, die unter dem Label „Amateur“ firmiert, hat auch wirklich „Amateur“ im Karton: oftmals ist die Produktion der Haupt-Broterwerb oder die Produktion ist ein Zusatzprodukt von Prostitution oder sonstiger realer Sexarbeit.
Der Gesetzgeber hat die „darstellende erotische Kunst“ nicht unter Prostitution eingeordnet, aber der Finanzminister langt natürlich trotzdem zu, da nach der exitierenden deutschen Abgabenordnung prinzipiell jeder in Deutschland verdiente Euro steuerpflichtig ist. Da die Amateurclips in den meisten Fällen über große Portale vermarktet werden, die per Überweisung Kundengelder weiterleiten, ist die steuerfreie schwarze Nebeneinnahme, die sich bei Prostitution recht einfach erzielen lässt, im Cam-Sektor eher nicht die Norm, weil eben verwertbare Belege und Buchungen entstehen.
Philip Siegel geht mit seinem Buch „Drei Zimmer, Küche, Porno“ auf eine einzigartige Entdeckungsreise, in dem Normalität und Exzentrik oft nur eine Wohnungstür voneinander entfernt liegen. Er blickt hinter die Kulissen einer verborgenen Branche, die unser Verhältnis zur Sexualität sowohl spiegelt als auch immer stärker beeinflusst.
Wenn man bei der Reise durch das Internet plötzlich seine spröde Nachbarin entdeckt, die hingebungsvoll fremde Geräte entdeckt oder wenn ein Bundespolizist wegen eines ungenehmigten Porno-Nebenjobs mit disziplinarischen Konsequenzen zu rechnen hat, sind wir in der Realität von „Porno 4.0″ angekommen!
Das Buch ist sehr lesenswert, interessant geschrieben und zeigt, wie intensiv der Autor in die Szene eingestiegen ist. Begleiten Sie ihn bei seinen Einblicken? Reizt Sie das Thema unter Umständen persönlich? Dann sollten Sie die Lektüre nicht verpassen:
Prostitution 2017 – Da simmer dabei, das ist prima! – Erst Berlin, dann Süddeutschland
Nachdem ich gestern das so stürmisch wie karnevalistische Rheinland gestern wieder verlassen habe und mich in diesem Jahr dafür entschieden habe, dem Karneval eher fern zu bleiben, werde ich am kommenden Wochenende meinen Schreibtisch aufräumen, liegengebliebene Akten bearbeiten und mich dann intensiv auf die Aufgaben der nächsten Woche vorbereiten, denn am kommenden Wochenende ist Berlin angesagt, wo das von vielen herbeigesehnte Fachseminar „Rotlicht trifft Blaulicht“ stattfinden wird, wo sich Experten aus der Branche einfinden werden, um die aktuelle Lage und deren Auswirkungen intensiv zu diskutieren. Das Team von Berlin Intim ist hier ein bundesweiter Vorreiter und ich freue mich sehr, in diesem Jahr dabei zu sein! Da simmer dabei, das ist prima!
Howard Chance vom 2. bis 6. März 2017 in Berlin
Natürlich werde ich im Rahmen meiner Berlinreise auch einige Individualtermine in der Hauptstadt wahrnehmen, wo es wieder um vielfältige Beratungsthemen gehen wird. Gerade in Berlin gibt es Unmengen von Prostitutionsstätten, die sich in Wohngebieten befinden und deren Nutzung von der „Gnade“ und der „Duldung“ der Ämter und Behörden abhängig ist. Die Ungewißheit, was hier in diesem Jahr noch passieren wird, lässt einige Mitbürger schon länger nicht mehr schlafen, was man ja sehr gut nachvollziehen kann.
Howard Chance vom 7. bis 11. März in Köln, Stuttgart, Regensburg, Frankfurt/Main
Direkt nach den hoffentlich erfolgreichen „Berliner Tagen“ geht es für mich dann über eine Zwischenstation in Köln direkt weiter in den Süden der Republik, wo es auch Beratungsbedarf und entsprechende Mandate gibt, die meinen ganzen Einsatz erfordern. Momentan gibt es noch einige denkbare freie Termine, die Tendenz ist aber deutlich abnehmend. Eine frühe Anfrage ist daher zu empfehlen.
Seminar für die Branche in OWL im April 2017 geplant!
Gemeinsam mit dem Kooperationspartner OWL-Erotik arbeite ich gerade an der Organisation
eines Seminars im Raum Ostwestfalen-Lippe, das vermutlich in der ersten oder zweiten Aprilwoche stattfinden wird. Auch hierzu gibt es in Kürze weitere Informationen.
Neues Strategiepapier, neue Allianzen … in Vorbereitung
Stillstand liegt mir bekanntlich fern. Dementsprechend arbeite ich momentan auch an neuen Strategiepapieren und am schmieden von neuen Allianzen. Die Ergebnisse werden dabei womöglich überraschen? Die heiße Phase hat begonnen und da will „mann“ natürlich gewappnet sein. Da ich kein „Glücksritter“ bin, sondern fundiert arbeite, dauert es manchmal eben ein bisschen länger, was Sie mir hoffentlich nachsehen! Gut Ding, will halt Weile haben!
Neues Prostitutionsgesetz 2017 – Irrungen und Wirrungen
Howard Chance ist Gastautor bei der „Huffington Post“ und hat zu vorgenanntem Thema in den vergangenen Tagen einen neuen Artikel veröffentlicht, der sich mit diversen Irrungen und Wirrungen rund um das neue deutsche Prostitutionsgesetz beschäftigt. Dabei geht es um ideologische Kämpfe bei den Aktivisten und Verbänden, die sich momentan sehr unterschiedlich positionieren und sich auch sehr unterschiedlich artikulieren. Von der aggressiven Kampfrede bis zu durchaus versöhnlichen Tönen, gibt es viele Zwischentöne, mit denen man sich einmal befassen sollte, wenn man denn mag! Entscheiden Sie selbst, welche Vorgangensweise Ihnen persönlich merh zusagt!
Huffington Post: Prostitution: Warum der deutsche Freier demnächst „unfreier“ wird!
Howard Chance ist Gastautor bei der „Huffington Post“ und hat zu vorgenanntem Thema in den vergangenen Tagen einen neuen Artikel veröffentlicht, der sich mit den Auswirkungen des neuen deutschen Prostitutionsgesetze für die Gäste und Freier von Sexworkern beschäftigt. Dabei geht es um die bisherige Freiheit, die ab 1. Juli 2017 zur Unfreiheit werden wird, weil eben erhebliche Bußgelder und Strafen drohen, wenn man gegen die Kondompflicht verstößt oder aber, was schon jetzt strafbar ist, die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nimmt. Sie finden den nagelneue Artikel unter dem Link:
Prostitution ist eines der ältesten Gewerbe der Welt. In vielen Kulturen und Epochen ist es zu finden. Gesellschaftlich ist dieses Gewerbe heutzutage recht unterschiedlich bewertet und regional sehr verschieden angesehen. Prostitution unterliegt der regionalen Weltanschauung und wird sehr stark durch religiöse Vorstellungen beeinflusst. Prostituierte gehören einer gesellschaftlichen Gruppe an, die unter Diskriminierung, Ausbeutung, Gewalt und Verfolgung leidet. Plattformen wie www.gingr.ch registrieren Prostituierte, vermitteln diese und geben Ihnen grundsätzliche Sicherheit.
Die Diskussion um die Legalisierung von Prostitution und deren Beteiligten, wie z.B. die Zuhälter, wird weltweit kontrovers geführt. Hierbei geht es auch oft um die Kriminalisierung der Prostituierten und den beteiligten Personen. Denn Zuhälter üben oft einen Zwang auf die Prostituierten aus. Hierbei geht es darum, wieso sich die Prostituierten überhaupt prostituieren und um den Anteil, den sie an den oder die Zuhälter abliefern müssen. Prostituierte können unter der Aufsicht eines männlichen oder weiblichen Zuhälters stehen. Oftmals üben die Zuhälter Gewalt auf die Prostituierten aus oder beeinflussen sie durch psychische Manipulation. Zuweilen kommt es vor, dass die Prostituierten durch den Einsatz von Drogen in einen Zustand der Abhängigkeit gesetzt werden. Eine besonders gewaltsame Methode ist der Menschenhandel, welcher als eine Art „Moderner Sklaverei“ bezeichnet wird. Hauptsächlich betroffen sind Menschen aus Zweit- und Drittländern, die schlechte oder keine Bildung genossen haben. Bei diesen Arten von Prostitution geht der Verdienst zu großen oder gar ganzen Teilen an die Zuhälter. Als Gegenleistung wird der Schutz der Prostituierten gesehen. Doch trotz des schlechten Images, können Zuhälter dafür sorgen, dass Prostituierte mit weniger Arbeit mehr Geld verdienen. Denn diese sorgen für ein besseres Kundenrepertoire.
In zahlreichen Staaten Europas wird daher eine Politik, die sich für den Schutz der Prostituierten einsetzt immer deutlicher. Beispielsweise ist seit 1942 die Prostitution in der Schweiz legal. Im Jahre 1992 wurde das Sexualstrafrecht in der Schweiz korrigiert. So waren vor der Änderung Kuppelei und passive Zuhälterei strafbar. Das am 21. Juni 1999 eingeführte Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen Europa und der Schweiz führte zu einer enormen Zunahme des Angebots. 2009 wurde es auch auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet. Im Jahr 2013 wurde im Züricher Stadtteil Altstetten ein Straßenstrich geschlossen. Mehrere Organisationen kritisierten dieses ziemlich scharf.
Ein Ausstieg aus der Prostitution gestaltet sich mitunter sehr schwierig. Probleme bei der Darstellung des Lebenslaufes in Bewerbungen ist da noch das kleinste Übel. Vielmehr sind es die Bedingungen des Milieus, die den Ausstieg als sehr schwierig gestalten. Doch gibt es in vielen Städten und Gemeinden Anlaufstellen, die den Prostituierten Hilfe bei einem Ausstieg anbieten und unterstützende Arbeit leisten.
Prostitution 2017 – Reisen, Karneval und neue Projekte – Howard´s Woche
Die Karnevals-Session 2017 nähert sich ihrem diesjährigen Höhepunkt (climax carnevalis): am kommenden Donnerstag, dem 23. Februar, werden die wilden Weiber die Rathäuser in den Hochburger übernehmen und mal wieder Krawatten kürzen. Danach kommen Rosenmontag, Veilchendienstag und der unvermeidliche Aschermittwoch, an dem, zumindest für eine gewisse Zeit, mal wieder „alles vorbei“ sein wird. Obwohl ich Arbeit bis unter´s Dach habe, kann ich mich der Narretei doch nicht ganz verschließen und halte mich im entsprechenden Zeitraum auch in der Nähe meiner alten Wahlheimat Köln auf, um mir bei passender Gelegenheit dann auch mal die obligatorische Pappnase aufzusetzen!
Aber, da viele Gewerbetreibende in der Branche das „alles vorbei“ in diesem Jahr eher auf das neue Prostitutionsgesetz projizieren, ist der karnevalistische Spaß sehr verhalten, was man unter dem Eindruck einer möglichen Existenzgefährdung ja auch gut verstehen kann! Allerdings gilt hier auch die gute alte Weisheit:
Es wird nicht ganz so heiß gegessen, wie es gekocht wird!
Gerade in der letzten Woche, wo ich in Norddeutschland und kurz auch im Rhein-Main-Gebiet unterwegs war, traf ich auf sehr engagierte Betreiber, die sich den Aufgaben stellen, die das neue Gesetz verursacht. Hier sind Prozesse in Gang gekommen, die den Blick auf die Zukunft richten und die sich nicht auf allgemeine „Jammerei“ beschränken. Womit wir bei der zweiten Weisheit des Tages sind:
Nur im Tun liegt wirklich Segen!
Worauf soll man warten? Auf amtliche Post in einigen Monaten? Auf Kontrollen und Gängelungen? Lässt man erst mal alles liegen und hofft darauf, eventuell nicht entdeckt zu werden?
Wenn ein gutes Einkommen oder gar die Existenz auf dem Spiel steht, ist der „Kopf im Sand“ nicht die geeignete Maßnahme und es gibt viele Dinge, die man vorbereitend schon einmal überprüfen kann! Nur wenn man den eigenen Status kennt, kann man Beurteilungen vornehmen und entsprechende Vorbereitungen treffen.
Bei solchen Vorbereitungen und Analysen unterstütze ich inzwischen eine ganze Reihe von Betrieben und Unternehmungen in ganz Deutschland. Tendenz steigend! Jeden Tag kann ich dabei mein vorhandenes Wissen erweitern und im Austausch mit den Kunden entstehen dabei auch oft neue Denkansätze, die mir zuvor, warum auch immer, verborgen geblieben waren. Ständiges Hinzulernen und Erkennen, sind in der Unternehmensberatung ein Schlüssel zum Erfolg, auch wenn einem dabei der Kopf manchmal massiv dröhnt!
Wenn es diese Woche nach Köln, Düsseldorf und weiter in den Süden der Republik geht, habe ich wieder viele neue Gedanken im Gepäck, die womöglich neue Perspektiven eröffnen? Das wird sich zeigen und spätestens beim Workshop „Rotlicht trifft Blaulicht“ in Berlin, werde ich mich diesbezüglich mit den Kolleginnen und Kollegen diesbezüglich austauschen.
Auch mit „Pappnase“ behalte ich natürlich alles im Blick und schaffe es, trotz meines nomadenhaften Lebens, Analyse und Auswertung nicht zu vernachlässigen. Zu vielen heiß diskutieren Themen, habe ich neueste Informationen in Kopf und Koffer, die ich gerne teile.
Prostitution 2017 – Der Status – Februar 2017 – Die Kurzzusammenfassung
Bevor eine neue Howard-Reise durch die Republik beginnt, möchte ich heute den aktuellen Status der Vorbereitungen auf die Gesetzeseinführung kurz darstellen, um allen Betroffenen einen kurzen Überblick zu geben, was momentan passiert oder eben noch nicht passiert:
Die Mühlen der Behörden mahlen noch immer langsam und in persönlichen Gesprächen habe ich erfahren, dass Unterlagen zum neuen Prostitutionsgesetz nach wie vor Mangelware sind. Interessant war, dass diverse deutsche Ordnungsbehörden und auch Amtsmitarbeiter privat zwischenzeitlich auf mein Buch zurückgreifen, um sich in die Materie einzuarbeiten. Wer hätte das nun wieder gedacht?
Einige Städte und Gemeinden verbinden die Einführung des neuen Gesetzes offensichtlich mit vorbereitenden Recherchen und haben ihre Bauämter instruiert, bereit jetzt diverse Nachforschungen anzustellen. Dabei wird beispielsweise in Berlin momentan der vorliegende „Bestand“ überprüft, wobei die Ordnungs- und Bauämter vermehrt „geduldete“ Etablissements aufsuchen und diese mit den amtlichen Bauplänen abgleichen.
In einigen Fällen scheint dies rein aufklärenden Charakter zu haben, in anderen Fällen gibt es aber auch schon die Aufforderung, Nutzungsänderungen zu beantragen oder eine rechtswidrige Nutzung einzustellen! Das mag einige Betreiber verwundern, weil das neue Gesetz ja erst zum 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird, aber das Baurecht gilt ja schon „ewig“ und deswegen können solche Maßnahmen jederzeit erfolgen. Wann ein Bauamt einschreitet, entscheidet die Behörde selbst, aber auch politische Anweisungen sind nicht ausgeschlossen!
Die Sexworker-Verbände sind in den vergangenen Monaten sehr aktiv geworden und haben eine Vielzahl von Infoportalen für ihre Zielgruppe ins Leben gerufen. Nach dem Dornröschen-Schlaf in 2016, wurde hier inzwischen der Ernst der Lage erkannt und es wird nun auf allen sozialen Kanälen Gas gegeben! Prima!
Mein Lieblingsverein Dona Carmen e.V. aus Frankfurt/Main ist die militante Speerspitze der angestrebten „Verfassungsbeschwerde“, die immer wieder angekündigt wird, aber nur in einem Eilverfahren Sinn machen würde. Unter dem Motto „schon bald werden wir etwas aus Karlsruhe hören“ wird zum bedingungslosen Widerstand aufgerufen, wobei man aber aus Karlsruhe (Sitz des Bundesverfassungsgerichts) erst etwas hören wird, wenn eine Eingabe erfolgt ist, was nach meinem Wissenstand momentan nicht der Fall ist! Wer sich nicht wäscht, wird nicht sauber und wer nichts einreicht, der bekommt auch keine Antwort!
Und was passiert in den erotischen Stuben und Betrieben der Republik? Hier macht man sich Sorgen, weil das neue Gesetz viele Unwägbarkeiten beinhaltet und weil noch immer nicht abzuschätzen ist, wie die vorgesehenen Maßnahmen wirken werden und wann man mit diesen zum ersten Mal konfrontiert sein wird. An diesem Zustand wird ich auf die Schnelle auch sicher wenig ändern!
So packe ich heute wieder meinen rollenden Koffer und reise zunächst in den Großraum Bremen, dann ins Rhein-Main-Gebiet und bin natürlich in der nächsten Woche pünktlich zum Start der intensiven Karnevals-Phase in meiner alten Kölner Wahlheimat zu finden, wo man beim „Alaaf“ hoffentlich auch mal ein wenig abschalten kann.
Prostitution 2017 – Howard´s Buch bei Amazon – Platz 39: Mafia und Organisiertes Verbrechen!
Beitragsdatum: 12. Februar 2017 – Autor: Howard Chance (Publizist)
Schon ziemlich unglaublich, was man bei internen Recherchen manchmal so feststellt: ich beobachte meine Buchverkäufe bei Amazon & CO. eher beiläufig, wenn zwischendurch einmal Zeit ist oder eine Quartalsabrechnung ansteht. So machte ich es eben und entdeckte bei der thematischen Amazon-Einordnung, auf die ich natürlich überhaupt keinen Einfluss habe, einen eher humoresken Aspekt:
Howard Chance: Das Prostitutionsgesetz 2017 – Todesstoß für das Rotlichtgewerbe – Verkaufsrang 39 in der Rubrik „Mafia und Organisiertes Verbrechen“ – Ungla
Huch, der zuständige Redakteur hat Humor oder aber die Intention meines Buches komplett falsch verstanden. Die Einordnung in „Deutsche Politik“ ist ja recht schmeichelhaft, aber mit dem organisierten Verbrechen habe ich und hat mein Buch nun so gar nichts zu tun! Was sollen denn da Leute denken? Und ob das ein Anreiz ist, eine Fachpublikation zu erwerben?
Ich werde jedenfalls in den nächsten Tagen mal nachfragen, warum man mich überhaupt unter „Kriminalität“ gelistet hat oder ob dies eine jener neuen intelligenten Software-Applikationen erledigt hat, die vielleicht nach Stichworten im digitalen Text gesucht hat? Oder ist möglicherweise sogar Donald Trump daran schuld?
Sollte die geschätzte Kundin oder der geschätzte Kunde da nicht besser direkt beim Verlag bestellen, wo es solch hirnrissige Einordnungen ganz sicher nicht gibt?
Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.
Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital“ klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!
Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien“ ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.
Wenn man sich „prostituieren“ möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige“ benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.
Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten“ für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?
Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.
Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement“ zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.
Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.
Dabei ist „kann“ sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.
Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:
Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!
Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?
Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten
1. Reine und allgemeine Wohngebiete
In „reinen“ und „allgemeinen“ Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution“ und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte“ gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch“ der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.
Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung“ kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs“ können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade“ rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!
2. Kerngebiete
In „Kerngebieten“ (Innenstadtbereiche mit Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!
3. Mischgebiete
In „Mischgebieten“ (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!
4. Gewerbegebiete
In „Gewerbegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise“ erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!
5. Industriegebiete
Auch in „Industriegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!
Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?
Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:
Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte“ im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution
Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:
Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.
Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?
Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten“ und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:
„Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.“
Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.
Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen“ wie „Aussenbereich“, Flächen mit „besonderer Widmung“ und Bereiche „ohne Definition“ gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!
Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status“ meiner „Stätte“ erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde“ wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt“!
Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone“, dem alten Lümmel: wer „nur“ im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!
Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!
Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!
Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!
Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!
Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!
Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!
Prostitution 2017 – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Unerlaubte Prostitution!
Deutsche Gerichte verstehen bei unerlaubter Prostitution keinen Spaß, wie eine 50-jährige Sexworkerin jetzt feststellen musste. Sie war ihrer Tätigkeit in einem ländlichen Gebiet Bayerns nachgegangen, wo Prostitution in Orten mit weniger als 30.000 Einwohnern gesetzlich verboten ist! 3 Monate ohne Bewährung war das Resultat, wobei eine Bewährung durch vorhandene Vorstrafen nicht gewährt werden konnte! Ein recht tragischer Einzelfall, der sicher nicht zum Exempel taugt, aber eben deutlich macht, dass die Regulierung des Prostitutionsgewerbes bereits begonnen hat!
Der leichte liberale Umgang mit Damen an öffentlichen Laternen, Sexarbeit in Räumen, die mutwillig zweckentfremdet werden und ähnliche Dinge, haben jetzt und vor allem in Zukunft ein relativ hohes Gefahrenpotential: erlaubt ist eben nicht, was gefällt, sondern erlaubt ist, was gesetzlich zulässig ist. Wenn ich in einer Berliner Nähstube (so steht es im amtlichen Nutzungsplan) mein Lotterbett aufstelle oder in einem stillgelegten Blumenladen einen Partytreff errichte, sollte ich mich nicht wundern, wenn bei einer amtlichen Kontrolle statt mahnendem Zeigefinger eine Ordnungsverfügung erhoben wird, die meinem Geschäft den Garaus bereitet. Die Ämter können ja nicht anders, wenn schwerwiegende Missstände vorliegen oder die öffentliche Ordnung massiv gefährdet ist.
Wenn ich dann, wie gerade gestern, in einem Telefonat höre, dass ausländische Mitbürgerinnen dazu animiert werden, Pauschalclubs zu übernehmen, deren Betrieb ab Mitte des Jahres mehr als problematisch werden wird, und man den neuen Inhaberinnen dabei aktuelle gesetzliche Gefahren bewusst verschweigt, weiß ich doch, wo die Reise hingeht: Risikovermeidung und persönliche Schadensbegrenzung, in dem man gefährdete Objekte noch schnell vor Toresschluss an die unwissende Frau bringt! Abstandszahlung natürlich inklusive! Ein bisschen Kasse machen kann nur nutzen und danach eben die Sintflut!
Wer nun denkt, dass sich das neue Gesetz inzwischen in der gesamten Branche herumgesprochen hat, der irrt gewaltig! Immer wieder sehe ich ganz erstaunte Gesichter, wenn ich bei Exkursionen nachfrage. Nie gehört, gehört und vergessen! Auch wenn man wahrgenommen hat, das ein neues Gesetz kurz vor der Einführung steht, ist dies für viele dennoch kein Grund, sich die Inhalte einmal anzusehen. Wird schon nichts wirklich wichtiges drinstehen! Und wenn, sind die Behörden doch verpflichtet, mich darauf hinzuweisen!
Leider tun die Behörden dies bislang aber nicht, denn ich habe noch nirgendwo Infobroschüren zum neuen Prostitutionsgesetz gesehen, die eventuell auch fremdsprachlich informieren sollten, weil in der Sexarbeit ja der Anteil von Migrantinnen sehr hoch ist. Da die neuen Regeln nun einmal sehr einschneidend sind, wäre eine frühzeitige Informationskampagne notwendig, damit sich die Sexworker auf die neuen Regeln einstellen könnten. In HIV-Prävention und diesbezügliche Infokampagnen fließen nach wie vor erhebliche staatliche Gelder, Prostitutionsinformation ist scheinbar nicht vorgesehen oder kommt dann womöglich zu einem Zeitpunkt, wo das Kind schon im Brunnen liegt.
Was machen wir? Was mache ich? Fahren wir demnächst mit einem bunten Infomobil von Bordell zu Bordell und verteilen bunte Flyer oder warten wir ab, bis örtliche Gesundheitsbehörden und Ordnungshüter mit Material am Start sind? Fragen wir bei den möglichen indirekten Nutznießern der neuen Gesetzgebung nach und bitten dabei namhafte Kondom-Hersteller um Unterstützung? Oder lassen wir die Dinge einfach laufen und hegen ganz simpel die Hoffnung, dass sich Umstände irgendwie von selbst regeln?
Die Karte der „Unwissenheit“ können ab Mitte des Jahres weder Sexworker noch Bordellbetreiber ziehen. Zwar wird man den Mädels noch mit Zugeständnissen begegnen und sicher nicht alles sofort bestrafen, aber zumindest von den Betreibern erwartet man, dass sie sich mit den Rahmenbedingungen selbst auseinandersetzen, ohne dass Hinweise darauf erfolgen müssen. Da ist es gut, dass dies alle täglich die Presse verfolgen und sich stetig umfassend informieren! Wenn sie denn überhaupt das finden, was sie suchen. Denn: amtliche Information ist flächendeckend nicht verfügbar und wenn man bei Ämtern nachfragt, zucken oft nur die Schultern!
Zucken wir mit oder sorgen wir dafür, dass endlich etwas mehr Bewegung in die Sache kommt?
Prostitution 2017 – Eros-Center-Alarm in Krefeld – Amt drückte Jahrzehnte Augen zu!
Die Einschläge kommen näher! – Ausgelöst durch das neue deutsche Prostitutionsgesetz und die Erstellung eines neuen städtischen Vergnügungsstättenkonzept, kam es in einer Ratssitzung in Krefeld (NRW) zu einer handfesten Überraschung: Das große Eros-Center in der Mevissenstrasse, ein Unternehmen der bekannten Schütz-Gruppe Frankfurt/Main, die u.a. auch das Crazy Sexy im Frankfurter Bahnhofsviertel betreibt, betreibt nach vorliegenden amtlichen Unterlagen seit den 1990-er Jahren scheinbar keinen Bordellbetrieb, sondern ein „Wohnheim“ als „Hotel Garni“. Vergnügungssteuer, die in besonderer Form in Krefeld als „Sexsteuer“ generell zu zahlen ist, wird für das „Crazy Sexy“ interessanterweise nicht erhoben! Ja, weil es ja eben kein Bordellbetrieb ist, sondern eben ein Hotel?
Die Ratsmitglieder waren jedenfalls sehr verwundert und wollten Auskünfte vom zuständigen Ordnungsamt, auf welche Art und Weise ein solches „Agreement“ zustande gekommen sein könnte. Ein Blick fast 30 Jahre zurück, wo die damals beteiligten Parteien wohl nicht mehr greifbar sind. Offenbar spielte hier der sogenannte „politische Wille“ eine Rolle, ein Wille, der scheinbar in der Lage war oder ist, Behörden zu stoppen und dazu zu bringen, Umstände durchzuwinken, die zum Himmel schreien! Blind und taub auf Knopfdruck? Sind wir doch viel mehr unterwandert, als wir es uns vorstellen können?
Nun stellt sich in Krefeld ganz konkret die Frage, wie mit der Vergnügungsstätte umzugehen ist, die auf dem Papier gar keine ist. Wenn man das neue Gesetz eng auslegt, müsste das „Hotel Garni“ im Laufe des Jahres eine Prostitutionsstätten-Erlaubnis beantragen und die Stadt Krefeld müsste dann auch die Bauakten prüfen. Ob es dann ausreicht, nur eine Nutzungsänderung zu beantragen oder ob der Betrieb womöglich durch die neue Gesetzgebung in seiner Existenz bedroht ist, kann man nur schwer abschätzen.
Das hängt dann auch wieder vom schon erwähnten „politischen Willen“ ab, den man im zurückliegenden Fall auch gut mit „Rechtsbeugung“ gleichsetzen könnte. Aufarbeitung tut Not und ich bin mir sicher, dass es solch merkwürdige Umstände an vielen Orten der Republik geben wird. Das war scheinbar früher ganz normal und ich will da Korruption weder ausschließen, noch behaupten!
Alle Infos zum Krefelder Eros-Wunder finden Sie im Artikel von RP-Online unter: