Monat: September 2019

  • Baurecht versus ProstSchG – Wichtiges Urteil in NRW

    Baurecht versus ProstSchG – Wichtiges Urteil in NRW

    Baurecht versus ProstSchG – Wichtiges Urteil in NRW

    Verwaltungsgericht verpflichtet Stadt Düsseldorf zu Genehmigung

    Ich habe momentan mit etwa 30 Verwaltungsverfahren zu tun, bei denen es um Nutzungsänderungen und Nutzungsuntersagungen geht. Bordellbetrieb, bordellartiger Betrieb, Erotik-Massagesalon im Mischgebiet. So etwas gorb formuliert die Thematiken, die im Verwaltungsverfahren oder aber bereits bei Gericht anhängig sind. In allen Fällen wollen die Städte und Gemeinden die baurechtliche Genehmigung nicht erteilen; manchmal wurde die Nutzungsänderung verlangt, manchmal wurde sie ohne Forderung beantragt.

    In Düsseldorf gab es nun ein sehr interessantes Urteil in einem etwas vertrackten Verfahren, das ich aus Gründen der Diskretion an dieser Stelle etwas vereinfacht und natürlich anonym wiedergebe:

    Das Ordnungsamt Düsseldorf verlangte für einen Massagesalon mit erotischer Entspannung eine Nutzungsänderung und verweigerte ohne Vorliegen dieser Änderung eine Erlaubnis nach dem ProstSchG. Das zuständige Bauamt nahm zu dem angeblichen Erfordernis nicht explizit Stellung und der Nutzungsänderungsantrag wurde nicht gestellt. Es folgte eine Untersagung des Amtes, gegen die die Betreiberin erfolgreich Rechtsmittel einlegte.

    Das Verwaltungsgericht entschied nämlich, dass die Stadt Düsseldorf eine Erlaubnis nach dem ProstSchG zu erteilen habe und das die verlangte Nutzungsänderung hierfür nicht erforderlich sei!

    Obwohl es sich um einen besonderen Fall handelt, ist das Urteil sehr aufschlussreich, da man in NRW, aber auch in anderen Bundesländern vornehmlich mit dem Baurecht „handelt“, um Betriebe nicht genehmigen zu „müssen“. Also eine Verlagerung auf ein anderes Rechtsgebiet, um die eigene ordnungsrechtliche Beurteilung zu vermeiden.

    Aus dem Urteil kann man nun nicht ableiten, dass Baurecht generell keine Rolle spielt, denn es ist schon entscheidend, in welchem „Gebiet“ sich ein Betrieb befindet. Interessant war im Fall Düsseldorf übrigens auch, dass das Gericht den erotischen Massagesalon nicht als bordellartigen Betrieb einstufte, womit die Definition des ProstSchG relativiert wurde! Erstaunlich!

    Ich werde zum Thema noch weiter berichten, wenn ich den genauen Inhalt des Urteils kenne, was momentan noch nicht der Fall ist. Spätestens zum Kongress in Frankfurt werde ich „einschlägig“ berichten!

  • Zukunft Rotlicht – Warum der diesjährige Kongress so wichtig ist!

    Zukunft Rotlicht – Warum der diesjährige Kongress so wichtig ist!

    Zukunft Rotlicht – Warum der diesjährige Kongress so wichtig ist!

    Howard Chance zur aktuellen Situation im deutschen Rotlicht-Gewerbe

    Deutschland im Herbst 2019 – Seit über 2 Jahren, nämlich seit dem 1. Juli 2017, gilt in der Bundesrepublik das ProstSchG (Prostituiertenschutzgesetz), ein Gesetz, bei dem der Schutzgedanke das Etikett und der Inhalt die umfangreiche Regulierung einer gesamten Branche ist. Kurz und knapp: jeder erotische Betrieb, der Prostitution ermöglicht, vermittelt oder anbietet, benötigt eine amtliche Erlaubnis; jede erotische Dienstleisterin, die sexuelle Dienstleistungen gegen finanziellen Vorteil erbringt, hat sich zu registrieren, um der Arbeit in diesem Bereich legal nachgehen zu können.

    Von der Verabschiedung des Gesetzes Ende 2016 bis zum Inkrafttreten Mitte 2017 gab es für die zur Ausführung verdammten Bundesländer, Kreise, Städte und Gemeinden einen Vorlauf, in dessen zeitlichen Rahmen es nicht möglich war die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden zu schulen. Auch bei den „Huren-Ausweisen“ und den Ausweis-Druckern kam man aus Zeit- und Organisations-Gründen nicht zügig an den Start. Zudem konnte und sollte jedes Bundesland eigene Durchführungsverordnungen erlassen, was wieder Zeit in Anspruch nahm. Ein einziges Chaos, mit dem man rechnen konnte und das dann auch eintrat.

    Doch selbst nach über 2 Jahren gelebtes ProstSchG ist die Regulierungslage noch völlig uneindeutig. Die Anzahl der bereits genehmigten Betriebe ist prozentual betrachtet sehr gering und von aktuell angenommenen 200.000 bis 300.000 Sexworkerinnen in Deutschland, gehen Schätzungen von eine Registrierungsrate von unter 20% aus. Ob diese Zahl stimmt, kann man nicht prüfen, da die Gesamtzahl schon vage ist und Ableitungen daraus somit nur sehr vage sein können.

    Während in Nordrhein-Westfalen und Bayern verhältnismäßig viele Betriebe bereits genehmigt wurden, sind Genehmigungen in Baden-Württemberg und Hessen die Ausnahme. Auch in Berlin sind die Antragsverfahren ins Stocken geraten und bundesweit haben wir es mit baurechtlichen Fragen zu tun, die in der Regel in Verwaltungsverfahren münden, die bislang nicht ausgeurteilt sind! Die Lage ist also vielerorts „schwebend“ und soviel Klägerinnen und Kläger, wie auch die Verwaltungen warten momentan auf möglicherweise richtungsweisende ergehende Urteile in Sachen Baurecht, wobei sich hier die Frage stellt, ob „Grundsatzurteile“ überhaupt entstehen können, da sich Fälle bei unterschiedlichen Landesbauordnungen durchaus starkt unterscheiden können. Ordnungsämter und Baubehörden haben stark zu tun und in vielen Fällen stockt das Genehmigungsverfahren nach dem ProstSchG, weil der baurechtliche Aspekt zuvor geprüft werden soll.

    Die Umsätze der Branche werden als deutlich fallend beschrieben und der Mangel an selbständigen Dienstleisterinnen ist in vielen Regionen spürbar. Eine große Anzahl von sogenannten „Terminwohnungen“ gibt es schon nicht mehr, da die Betreiber den Kampf gegen Windmühlen scheuten oder aber die Wirtschaftlichkeit bedroht sahen. Viele Dienstleisterinnen sehen sich „plötzlich“ mit dem Thema „Steuer“ konfrontiert und sind in andere Länder abgewandert, wo es angeblich noch „brutto für netto“ gibt. Wie bekomme ich ohne Wohnsitz eine Zustellanschrift und wie kann ich mich steuerlich erfassen lassen? Was ist von der vermeintlich pauschalen Besteuerung nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ zu halten und schützt dies möglicherweise auch ein Stück weit den Betreiber, der gerne in die Haftung genommen wird: „Umsatzsteuerhinzurechnung“ ist das absolute Horror-Thema, seit die Finanzbehörden auf den Geschmack gekommen sind und beim „Rotlicht“ viel genauer hinsehen. Tendenz: steigend und im geschätzten Ergebnis unglaublich teuer!

    Bereits genehmigte Betriebe haben Probleme das eigene Betriebskonzept zu leben“. Zwischen Theorie und Praxis herrscht eine deutliche Diskrepanz und Einträge ins Bundeszentralregister sind sogar wegen „Bagatellen“ möglich und gefährden irgendwann die Zuverlässigkeit. Es gibt kooperative Behörden, aber natürlich auch „Prostitutionsverhinderer“, die Hürden aufstellen, an denen man scheitern muss. Gleiches Recht für alle? Eher fraglich!

    Zu guter Letzt entwickelt sich seit Monaten eine neue politische Initiative, die nach einem „Verbot der Prostitution“ strebt und dabei auf das „nordische Modell“ und einen Rahmenplan der EU von 2014 verweist. Zwar ist die Schar der Verfechter(innen) noch gering, aber der Gedanke ist bereits in den Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU gelandet und wird von dort auch publiziert!

    Alle hier nur kurz angerissenen Problemstellungen darf man als Betreiberin, Betreiber oder Sexworkerin nicht aus dem Auge lassen, denn schließlich geht es in vielen Fällen um die „Zukunft“ oder sogar die Existenz. Die Fülle von Information, die täglich eingeht, lässt sich kaum mehr vermitteln und in der Branche ist das „Einzelkämpfertum“ weiter stark verbreitet. Ohne Kenntnis der Sachlage kann man schwerlich reagieren und man wird dann möglicherweise von Entwicklungen überrollt, von denen man nichts wusste?

    In Ermangelung starker Verbände, die wirklich für die gesamte Branche sprechen könnten, ist der Ende Oktober stattfindende Kongress „Zukunft Rotlicht“ in Frankfurt am Main eine äußerst wichtige Veranstaltung, um „up to date“ zu bleiben und um notwendige Impulse für das hier und jetzt zu erhalten. Das Veranstaltungsprogramm ist sehr vielfältig und bildet nahezu alle problematischen Bereiche des „Rotlicht-Wirkens“ ab:

    • Bau- und Ordnungsrecht / Länderspezifische Besonderheiten
    • Betriebsführung nach dem ProstSchG
    • Erstellung und Korrektur von Betriebskonzepten
    • Steuerfallstricke / Besteuerung von Rotlicht / Düsseldorfer Verfahren
    • Rechtssichere Werbung
    • Sexworker-Registrierung und Zustellanschrift
    • Politik und politische Bestrebungen

    Das „Zukunfts-Gemälde“ wird sich in nicht zu ferner Zukunft entwickeln und viele von uns werden daran beteiligt sein ob gewollt oder ungewollt. Dies soll nun nicht den Pessimismus wecken oder nähren, sondern an dieser Stelle dazu aufrufen, dass Ruder des Handelns so weit wie möglich in der Hand zu behalten! Dazu gehört es, sich immer wieder neu aufzustellen und die Zeichen der Zeit zu erkennen!

    Howard Chance

  • Howard Chance – ProstSchG – Handbuch für die betriebliche Praxis

    Howard Chance – ProstSchG – Handbuch für die betriebliche Praxis

    Howard Chance – ProstSchG – Handbuch für die betriebliche Praxis

    Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

    Die Erstellung eines Betriebskonzepts nach dem ProstSchG ist die eine Sache; das „Leben“ dieses Konzeptes und die korrekte Umsetzung der amtlichen Vorschriften oft eine ganz andere. Viele Betreiber denken, dass der einmalige amtliche Stempel ausreist, um zukünftig in Frieden mit dem Amt zu leben. Dann werden die gesetzlich eindeutig vorgeschriebenen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gerne (wieder) vergessen und manchmal stellt man sogar das eingereichte Konzept „intern“ wieder um, ohne das Amt davon zu informieren! Wenn man einfach so handelt, so handelt man grundsätzlich „ordnungswidrig“ und gefährdet im schlimmsten Fall sogar die bereits erlangte Erlaubnis oder aber die Erlaubnis, auf die man noch wartet!

    • Dokumentiere ich die Anmietungen in meinem Betrieb umfassend und gesetzeskonform? Habe ich ein stetiges Augenmerk auf die Existenz und die Gültigkeit von Registrierungsbestätigungen und Gesundheitsbescheinigungen?
    • Gebe ich ordnungsgemäße Quittungen aus und erhalten meine Mieterinnen bzw. Subunternehmerinnen Duplikate aller Dokumente? Wie stelle ich den Datenschutz und die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Unterlagen sicher?
    • Darf ich Weisungen erteilen oder lasse ich dies besser bleiben? Agiere ich im Auftrag der Mieterin oder erbringe ich Zusatzleistungen, die ein Anstellungsverhältnis begründen könnten?
    • Wie steht es um die Zuverlässigkeit meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Wurde diese überprüft oder ist diese nicht notwendig?
    • Wie ist die Lage beim Jugendschutz, bei Hygieneplan, Meldepflichten und beim Sicherheitskonzept? Nehme ich die notwendigen Kennzeichnungen im Betrieb vor und informiere ich die Mieterinnen nachweislich über die gesetzlichen Fristen?
    • Mache ich „Deals“ mit dem Finanzamt oder übernehme ich die Werbung für (angeblich) selbständige Damen?

    Es gibt unzählige weitere Detailfragen, die regelmäßig im Rahmen meiner Unternehmensberatung auftauchen und die manchmal gar nicht so einfach zu beantworten sind. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail!

    Ich habe mich daher entschlossen ein Handbuch für die betriebliche Praxis zu veröffentlichen, um damit durch das Aufzeigen entstandener Probleme konkrete Hilfestellungen zu geben. In manchen Regionen sind die Behörden lasch, in anderen jedoch gründlich und sogar über das Ziel hinausschießend!

    Den September über werde ich die Publikation erstellen und als Erscheinungsdatum ist der 28. Oktober 2019 geplant und zwar zum Kongress „Zukunft Rotlicht“ in Frankfurt am Main, wo ich ja auch als Referent vertreten sein werde.

     

  • Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    ProstSchG – Kongress – Buchprojekte – Visionen

    2. September 2019: Mit cooler Sonnenbrille in einem Café in der Düsseldorfer Altstadt – So lässt es sich leben, denkt der geneigte Betrachter. Eierschaukeln deluxe? Der Anblick täuscht, denn meine aktuellen Aufgaben sind sehr vielfältig und auch sehr anstrengend. In den vergangenen Monaten konnte ich mich wegen umfangreicher Arbeitsbelastung kaum um meine Webseite kümmern.

    ProstSchG und Genehmigungen für Prostitutionsstätten

    Das ProstSchG hat mittlerweile umfangreich zugeschlagen und die Anzahl der zu bearbeitenden Akten hat sich geradezu vervielfacht. Etwa die Hälfte meiner Antragsverfahren im Kundenauftrag sind inzwischen „positiv beschieden“ worden, es gab also tatsächlich Genehmigungen nach dem ProstSchG, wobei diese bis zum Teil eine Verfahrensdauer von über 18 Monaten hatten! Weitere abschließende Genehmigungen stehen im Raum, es gibt aber leider auch viele Verfahren, die momentan durch baurechtliche Schwierigkeiten vor den Verwaltungsgerichten landen werden und wo der Ausgang mangels Grundsatzurteilen unbekannt ist! Ablehnungen wegen Unzuverlässigkeit von Betreibern gibt es selten! Nachfristen für nachträgliche Genehmigungen gibt es sehr oft, allerdings auch deren Widerruf durch behördliche Anordnungen. Einheitliche Handhabungen gibt es nicht und ich habe es oft mit echten „Wundertüten“ zu tun! In den kommenden Monaten werden einige meine Kunden erste „Urteile“ haben und ich werden diesbezüglich natürlich berichten!

    ProstSchG und die betriebliche Praxis

    Betriebskonzepte müssen gelebt werden! Dieses „Leben“ besteht darin, dass man in seinem Betrieb das „praktiziert“, was man in seinem Konzept zu Papier gebracht hat. Tut man dies nicht, ist die Zuverlässigkeit und damit letztendlich auch der Betrieb gefährdet! Verstösse gegen die Aufzeichnungspflicht werden inzwischen geahndet und zwar mit Bußgeld und Einträgen ins Gewerbezentralregister! Dieses Register ist eine Art „Sünderdatei“ und man sammelt wie in Flensburg Punkte. Zuviele Punkte: Zuverlässigkeit erloschen und damit wird dann das Recht verwirkt einen Prostitutionsbetrieb zu führen! Ich habe Fälle, wo es ausreichte eine abgelaufene Gesundheitsbescheinigung nicht zu erkennen oder aber eine Dokumentations-Durchschrift zu verweigern, um ernste Schwierigkeiten mit der Behörde zu bekommen. Wenn man nicht katholischer wie der Papst arbeitet, finden die Ämter sehr schnell Möglichkeiten um Verstösse zu unterstellen und zu beweisen. Auch die „Nichtanwesenheit“ von Betreibern während der Öffnungszeiten kann problematisch werden, ebenso die Beauftragung von nicht befugten Mitarbeitern, die intern „hoheitliche“ Aufgaben wahrnehmen, aber vom zuständigen Amt nicht überprüft wurden. Die Einschläge nehmen zu und mit den Behörden ist nicht zu spaßen! Ich werde aus diesem Grund zum Kongress Zukunft Rotlicht in Frankfurt am Main eine Publikation mit dem Titel „Das ProstSchG in der betrieblichen Praxis“ ein Handbuch herausbringen, dass die Problemstellung exakt beschreiben und die sinnvolle Handhabung erläutern wird. Hierzu gibt es dann in Frankfurt auch mein Seminar und einen Workshop und ich berate Betriebe natürlich auch jederzeit individuell und vor Ort.

    ProstSchG und Steuern

    Wenn es um oder ans Geld geht, versteht im Rotlicht-Gewerbe niemand Spaß! Wie viele von uns gemerkt haben, sind die Finanzbehörden in letzter Zeit sehr emsig geworden und haben die Prostitution und die Erträge daraus massiv im Fokus! Besonders die Umsatzsteuer hat es dem Fiskus angetan, da diese die Haupteinnahmequelle des deutschen Staates ist! Doch mal ganz ehrlich: wie viele Damen aus dem Gewerbe zahlen Umsatzsteuer für ihre erotische Tätigkeit? Dazu die zweite Frage: Sind unter 17.500 € Umsatz im Jahr realistisch, wenn man für Werbung und Zimmermiete im gleichen Zeitraum über 25.000 € ausgibt? Zwar ist das horizontale Gewerbe ein Gewerbe, wo man beim „drauflegen“ durchaus Geld verdient, aber eben nicht im monetären Sinn! Ich halte es, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, für sehr unrealistisch, als erotische Dienstleisterin nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden. Im Ergebnis muss ja dabei keine hohe Steuerlast entstehen, aber es muss zumindest „etwas“ erklärt werden, um den deutschen Fiskus nicht unnötig zu reizen. Dieser, der Fiskus, kommt nämlich dann gerne auf die Idee den Betreibern von Bordellbetrieben die entgangene Umsatzsteuer „hinzuzurechnen“. Sprich: ich soll für Damen, die in meinem Betrieb ihrer Tätigkeit nachgingen, zahlen, obwohl ich deren Umsatz gar nicht gemacht habe! Je grösser der Betrieb, desto bedenklicher der mögliche „Deckel“. Ob die „Hinzurechnung“ immer rechtens ist, lassen wir einmal dahingestellt, aber es reicht ja schon aus, wenn das zuständige Finanzamt eine „dingliche Beschlagnahme“ anordnet, Vermögen einfriert und es unter Umständen Jahre dauert, bis die Angelegenheit gerichtlich geklärt ist. Eine solche „Phase“ zu überleben, erfordert eine üppige Kriegskasse, deren Existenz dann möglicherweise weitere „Überprüfungen“ auslöst. Ein Teufelskreis! An dieser Stelle denke ich immer an Al Capone, den man nicht wegen Morden und ähnlicher böser Dinge ins Gefängnis brachte, sondern wegen Steuerdelikten! Überraschung! – Bei unsrem Kongress in Frankfurt stehen daher Steuerthematiken sehr markant auf der Tagesordnung, da hier sehr großes Unheil droht, wenn man sich nicht richtig aufstellt und nicht dafür sorgt, dass der Staat zumindest einen schmackhaften Teil des Kuchens erhält. Außerdem geht es auch um die Frage, wie sich Dienstleisterinnen steuerlich erfassen können, welche Auswirkungen dies hat und ob das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich die beste Lösung ist, um Ungemach zu vermeiden. Ein sehr komplexes wie anspruchsvolles Thema, das äußerster Beachtung bedarf.

    Prostitution 2019 – Mein neues Buch

    Neben den üblichen Beratertätigkeiten, liegt mein neues Buch „Prostitution 2019“ noch unvollendet auf dem vollen Schreibtisch. Ich habe es bereits vor einem Jahr begonnen und immer wieder festgestellt, dass sich innerhalb der Zeit vielfältigste Veränderungen ergeben haben, die natürlich ihren Einfluss auf die Publikation haben müssen. Ich werde den gesamten Monat September am „Finish“ arbeiten und hoffe mit dem Buch dann im Oktober am Start zu sein und dieses dann auch beim Kongress präsentieren zu können. Insgesamt hat jedoch die Herausgabe des Handbuchs für die betriebliche Praxis jetzt erste Priorität, da dies für die Branche momentan notwendiger ist, als das „Sittengemälde“, das informativen Charakter hat und dabei auf eine breite Öffentlichkeit abzielt.

    ProstSchG und der Kongress in Frankfurt

    Gebündelte Ergebnisse der Arbeit werden wir beim 2. Rotlicht-Kongress unter dem Motto „Zukunft Rotlicht“ erleben, wo meine Kollegen und ich zu allen relevanten Themen referieren und berichten werden. Der 28. Oktober 2019 wird für die Branche ein sehr wichtiger Tag sein und gerade im Austausch werden wir sicher viele neue Impulse erhalten! Netzwerken und am Puls der Zeit bleiben! An dieser Stelle verweise ich auch auf die noch laufende Rabattaktion, mit der es noch möglich ist vergünstigte Tickets zu erhalten:
    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2019/08/02/tickets-zum-vorzugspreis-kongress-zukunft-rotlicht-frankfurt-main/

    Sehen wir uns in Frankfurt? Ich würde mich freuen!

    Für heute herzliche Grüße aus Düsseldorf von

    Howard Chance