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  • Prostitution 2020 – Eilanträge bei Oberverwaltungsgerichten – Aktuelle Tendenz!

    Prostitution 2020 – Eilanträge bei Oberverwaltungsgerichten – Aktuelle Tendenz!

    Prostitution 2020 - Eilanträge bei Oberverwaltungsgerichten - Aktuelle Tendenz!Prostitution 2020 – Eilanträge bei Oberverwaltungsgerichten – Aktuelle Tendenz!

    Artikel- Update – 14.11.2020 – 11:16 Uhr +++ Diese Seite wird regelmäßig ergänzt +++ Immer auf dem neuesten Stand bleiben +++

    Gegen den „Lockdown light“ in der Bundesrepublik Deutschland sind momentan eine Vielzahl von „Klagen im Eilverfahren“ vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der Bundesländer anhängig. Unternehmen, die durch die Verordnungen der Bundesländer am 2. November 2020 schließen mussten, haben Klagen eingereicht, die nun nach und nach entschieden werden.

    Ich habe mir beginnend mit dem 11.11.2020, die bislang vorhandenen Pressemitteillungen diverser Oberlandesgerichte angeschaut, um „Tendenzen“ zu erkennen, die eine oberflächliche  „Einschätzung“ für die verschiedenen Bundesländer durchaus zulassen.

    Mein Schnell-Eindruck nach der Analyse: Klagen die die Verordnungen komplett angreifen und mit dem „Parlamentsvorbehalt“ begründet werden, scheinen eher zu fruchten, als die mit der „Benachteiligung“.

    Vorab eine wichtige Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Lockdown am 11.11.2020 getroffen hat:

    Bundesverfassungsgericht: Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschriften der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    In diesem Beschluss befasst sich der Gericht auf verfassungsrechtlicher Ebene mit dem Lockdown als solches und nimmt eine Abwägung zwischen Einschränkung der Grundrechte und dem Gesundheitsschutz vor. Es ist wohl ein Präzedenzfall, der hier entschieden wurde und die Entscheidung dürfte andere Gerichte beeinflussen.

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201111_1bvr253020.html



    Nachfolgend finden Sie / findet Ihr die Ergebnisse der aktuellen Recherche:

    Prostitution 2020 – Eilanträge bei Oberverwaltungsgerichten – Aktuelle Tendenz!

    Baden-Württemberg

    Der VGH Baden-Württemberg hat eine sehr interessante „Grundsatz-Information“ veröffentlicht, die wohl für die allgemeine „Behandlung“ der Klagen im Eilverfahren maßgeblich sein dürfte: „Neuer Lockdown wegen staatlicher Maßnahmen zur Umsatzkompensation voraussichtlich verhältnismäßig; Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache“ heißt die Mitteilung vom 05.11.2020 und der Titel sagt ja eigentlich schon alles. Die Maßnahmen sind hinzunehmen, wenn eine Entschädigung seitens des Staates erfolgt! Gleichzeitig vermeldet eine weitere Pressemitteilung des VGH vom 06.11.2020, dass bereits 6 Eilanträge bezüglich „Lockdown light“ angelehnt wurden: „Neuer Lockdown: Sechs Eilanträge gegen Betriebsschließungen abgelehnt“. Die aktuellen Prognosen für die Öffnung von Bordellbetrieben in Baden-Württemberg dürften demnach bis zum Ablauf der Verordnung recht düster sein!

    Update 14.11.2020: Verwaltungsgerichtshof lehnt über 20 weitere Eilanträge ab, darunter auch den Antrag eines Prostitutionsbetrieb! Klare Linie des Gerichts! Ungleichbehandlung wird durch Entschädigung kompensiert!


    Bayern

    VGH Bayern urteilt am 12.11.2020 – Corona – Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Bezug zu Prostitution aber schwer darstellbar. Dennoch ein „kleiner Lichtblick“!


    Berlin-Brandenburg

    Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben ein gemeinschaftliches Oberverwaltungsgericht und dementsprechend wirken Beschlüsse in der Regel stets für beide Bundesländer. Zum Thema Eilanträge gegen den Lockdown hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits am 06.11.2020 folgendes entschieden: „Nagel-, Kosmetik- und Massage-Studio: Weitere Eilanträge gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt – 37/20“. In der Pressemitteilung wird auch auf weitere ablehnende Entscheidungen verwiesen, die vom gleichen Gericht getroffen wurden. Keine Hoffnung auf „körpernahe“ Öffnung!


    Bremen

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat ebenfalls am 09.11.2020 „gesprochen“: „Fitnessstudios und Prostitutionsstätten müssen weiterhin geschlossen bleiben. OVG Bremen lehnt Eilanträge von Betreiberinnen eines Fitnessstudios und eines Prostitutionsbetriebs gegen die seit dem 2. November 2020 geltende Neunzehnte Coronaverordnung ab“. In dieser Entscheidung werden Prostitutionsstätten sogar explizit erwähnt. Weitere Klagemöglichkeiten kaum aussichtsreich!


    Hamburg

    Mit einem Beschluss vom 05. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercing-Studios (körpernahe Dienstleistung) abgelehnt, ebenso am gleichen Tag die Klage eines Fitnessstudios. Am 10. November 2020 hat das gleiche Gericht einer anderen Klägerin, die ebenfalls Fitness-Studios betreibt, Recht gegeben und dabei im wesentlichen mit dem „Parlamentsvorbehalt“ argumentiert. Achtung: dieses Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht noch angefochten werden! Aber der Tenor des 2. Urteils ist sehr spannend! Hoffnung auch für den Bereich der Prostitution?

    Update 12.11.2020: Nach mir vorliegenden Informationen wurde gegen das hier erwähnte „2. Urteil“ des Verwaltungsgerichts Rechtsbeschwerde beim OVG eingelegt. Bis zur Entscheidung sind die Studios geschlossen zu halten!


    Hessen

    Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 13.11.2020 einen Eileintrag eines Gastronomiebetriebs, der Öffnung begehrte „quasi exemplarisch“ für alle ähnlich gelagerten Klagen abgelehnt. Der VGH Kassel betrachtet die getroffenen Maßnahmen für rechtmäßig!


    Mecklenburg-Vorpommern

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 10.11.2020 zu einer Klage eines Fitnessstudios. Der Antrag wurde abgelehnt; es wurde aber darauf verwiesen, dass die Klage im Hauptverfahren Erfolg haben könnte. Leider wird dieses nicht zeitnah stattfinden!


    Niedersachsen

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 10.11.2020 folgendes entschieden: „Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-Studios“. Der Bezug zu unserer Branche ist eindeutig und das sogar ohne auf Entschädigungen zu verweisen. Klageaussichten für den Bereich der Prostitution wohl ziemlich „unterirdisch“!


    Nordrhein-Westfalen

    In Nordrhein-Westfalen ist das Oberverwaltungsgericht Münster die oberste Instanz für Eilverfahren gegen den Lockdown. Die gegenwärtige Rechtsmeinung des OVG  zu verfügten Schließungen im „Freizeitbereich“ (Beispiel Fitnesstudios) ist sehr aufschlussreich, da hier wieder die staatliche „Entschädigung“ angeführt wird! Oberstes NRW-Gericht mit klarer Aussage: „Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen“. Ebenso ein Urteil zur Gastronomie in NRW: „Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig“. Das die Rechtsmeinung im Bereich der körpernahen Dienstleistungen abweichen wird, kann momentan als sehr unwahrscheinlich betrachtet werden! Aber Restchancen können natürlich auch nicht ausgeschlossen werden und Klagen im Bereich der Prostitution sind anhängig.

    Update 12.11.20 – Weitere Ablehnung von Eilanträgen durch das OVG Münster wegen Untersagung körpernaher Dienstleistungen und von Spielhallen. Kein Licht in Sicht in NRW!


    Rheinland-Pfalz

    Es liegen momentan leider noch keine Informationen vor!


    Saarland

    Im Saarland gab es am 09.11.2020 ein Urteil, dass es ermöglicht, dass „Tätowierer und Piercer im Bundesland wieder öffnen dürfen“. Heute am 11.11.2020 wurde ein Antrag bezüglich der Öffnung von Fitnessstudios allerdings abgelehnt. Wenn man auf körpernahe Dienstleistungen abzielt, könnte das Tattoo/Piercing-Urteil für die Prostitutionsbranche möglicherweise im Saarland interessant sein!


    Sachsen-Anhalt

    Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg lehnt am 10.11.2020 den Eilantrag gegen Schließung der Spielhallen im Rahmen des „Teil-​Lockdowns“ ab. Auch hier wird mit den Entschädigungsleistungen argumentiert. Aussagekraft für Rotlicht-Branche sehr begrenzt!


    Sachsen

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 12.11.2020 und 13.11.2020 über zwei Eilanträge aus dem Bereich der körpernahen Dienstleistungen entschieden und die Anträge abgelehnt. Auch bei August dem Starken keine positive Tendenz!


    Schleswig-Holstein

    In Schleswig-Holstein liegen Eilentscheidungen nach dem neuerlichem Corona-Lockdown vor, der Gaststätten und Tattoo-Studios betrifft vor. Diese datieren vom 09.11.2020 und es sind Ablehnungen, die sich recht merkwürdig lesen.


    Thüringen

    Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 11. und 12. November 2020 Eilanträge von gastronomischen Betrieben abgelehnt und diese ins Hauptverfahren verwiesen, was bedeutet, dass Entscheidungen erst in ferner Zukunft getroffen werden. Schach matt einstweilen!


    https://mhconsulting.online

    https://zukunft-rotlicht.info


    Kontext-Artikel:

    MH-Consulting – Novemberhilfen oder Klagen? – Das Beratungsprogramm

    Prostitution 2020 – Lockdown – 16 Verordnungen, Rechtsfragen, Ethisches

    Prostitution 2020 – Novemberhilfe und Infektionszahlen retten Verordnungen

  • Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Verwirrung - Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?Verwirrung – Sachsen-Anhalt lässt Bundesgesetz-Frist sausen?

    Wenn ich ausnahmsweise einmal nicht weiter komme und dringend Informationen benötige, greife ich zum Telefon und begebe mich während der Bürozeiten auf die Behörden-Rallye: wer weiß was, wer ist zuständig, wohin kann ich meine Post schicken? Recht normale Fragen, die man, wenn man ein wenig hartnäckig ist, dann auch „befriedigend“ beantwortet bekommt.

    Im heutigen Fall wollte ich herausfinden, wie es Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt gelingen soll, die im neuen Prostitutionsgesetz verankerte Frist zur Anzeige eines bereits existierenden Gewerbes fristwahrend bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen.

    Die Internet-Recherche blieb erfolglos und erst bei der Beratungsstelle „AWO Magdalena“ in Magdeburg wurden mir einige wertvolle Tipps nebst einem Ansprechpartner beim Landesverwaltungsamt Halle/Saale gegeben, der zwar auch nicht wirklich zuständig sei, aber schon ähnliche Fragen erhalten habe. Und in der Tat: der freundliche Mitarbeiter bekundete, schon öfter zum Thema befragt worden zu sein. Allerdings sei das Landesverwaltungsamt vom Land (noch) nicht für zuständig erklärt worden und ohne verliehene Zuständigkeit könne das Amt nicht handeln und den Empfang solcher Unterlagen auch nicht bestätigen.

    Eine Änderung sei bis zum 1. Oktober 2017 nicht geplant und damit würde dann in Sachsen-Anhalt und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern, wo es auch an Zuständigkeiten mangeln könnte, die Frist einfach sausen gehen. Hochinteressant, weil es ja dann auch keine Nachfrist geben kann und man dann einfach den 31. Dezember 2017 als nächste Frist für den Erlaubnisantrag und das Betriebskonzept beachten muss!

    Wichtig: in Nordrhein-Westfalen und in Bayern werden die Anzeigen verlangt und sogar von amtlicher Seite angemahnt! Geht doch! Warum nicht in den anderen Ländern?

    Das Chaos ist im Ergebnis perfekt und ich fasse die Meinung des Behördenleiters aus Sachsen-Anhalt ohne eingehende rechtliche Prüfung abschliessend einmal wie folgt zusammen:

    „Wenn es keine Behörde gibt, die eine Anzeige fristgemäß annehmen kann und darf, kann das Fristversäumnis nicht zu Lasten des Anzeigewilligen gehen!“

    Klingt logisch, bedarf aber abschließend noch der verwaltungsrechtlichen Prüfung! Was kann man alternativ tun, wenn man die Frist trotzdem unbedingt einhalten will? Dann stellt man halt beim Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt zu, der das Dokument dann hoffentlich an das irgendwann einmal zuständige „Amt“ weiterleitet. Verfährt man so, kann einem später nicht unterstellt werden, die Frist des Bundesgesetzes versäumt zu haben!

    Abschließende Frage: Sind wir doch, langsam aber sicher, auf dem Weg zur Bananenrepublik?

  • Ankündigung: Januar 2017 – Beratungstermine in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin

    Ankündigung: Januar 2017 – Beratungstermine in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin

    Januar 2017 - Beratungstermine in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin - Köln - Rhein - Main
    Bildquelle: Pixabay

    Januar 2017 – Beratungstermine in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin – Köln – Rhein – Main

    Das neue Jahr beginnt neben notwendigem Schneeschaufeln mit einer gut einwöchigen Büro-Phase, wo ich die Aufgaben auf meinem gut gefühlten Schreibtisch erst einmal abarbeiten muss, da einige Kundinnen und Kunden schon seit längerem auf Vorschläge und Antworten  zu gestellten Fragen warten und ich meine Termine für die nächsten Monate sinnvoll koordinieren muss, um nicht im Chaos zu versinken. Durch die vorweihnachtliche Hektik ist leider einiges unerledigt geblieben und nun gehe ich ein wenig in Klausur, bevor meine nächste Dienstreise in den Osten der Republik geht.

    Vom 12. bis zum 13. Januar 2017 bin ich in Thüringen unterwegs, am 14. Januar führt mich mein Weg nach Sachsen-Anhalt und vom 15. bis 19. Januar habe ich Verabredungen in Berlin, wo auch Arbeitstreffen mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern stattfinden werden.

    Bei den bereits fest geplanten Beratungsterminen geht es hauptsächlich um die Konzeptentwicklung für das erfolgreiche (Weiter-)Betreiben von Bordellbetrieben, Massage-Studios und Terminwohnungen, aber auch um notwendige Umstrukturierungsmassnahmen bei etablierten Escort-Services, die demnächst ja als Prostitutionsvermittler gelten werden und durch das neue Gesetz ebenfalls erlaubnispflichtig werden. Die vereinbarten Gespräche dienen dabei primär einer ersten gründlichen Situationsanalyse, der dann im Einzelfall auch weitere Schritte folgen werden.

    Dabei ist die Vielfalt der „vorkommenden“ Problemstellungen immer wieder überraschend und die Beratung ist dadurch immer wieder herausfordernd, was aber auch den Kopf merklich frisch hält!

    Während ich in Thüringen und Sachsen-Anhalt durch das vorgegebene Zeitfenster und die damit verbundene Anzahl der Termine auf dieser Reise keine weiteren Beratungs-Dates mehr anbieten kann, sieht es in Berlin diesbezüglich anders aus: da ich mindestens 5 Tage in der Hauptstadt verweilen werde, habe ich noch Zeit für spontane Meetings und freue mich über Nachricht, wenn hier ein kurzfristiger Bedarf bestehen sollte. Ich bin ja für meine Flexibilität bekannt und kann in Berlin auch immer spontan agieren!

    Nach den Tagen in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin, geht es dann Ende der dritten Januarwoche nach Köln/Düsseldorf und danach einige Tage wieder ins Rhein-Main-Gebiet, wo ich durch eine Vielzahl von Anfragen schon fast ein stationäres Büro benötige.

    Leider keine Zeit zum großen „Verweilen“ … den die Zeit drängt und der schicksalshafte 1. Juli 2017 rückt (leider) immer näher. Packen wir es an! – Hurra!