Archiv für den Monat Mai 2020
Prostitution 2020 – Schlupfloch Wellness-Massage zum Überleben?
Prostitution 2020 – Nachgedacht – Öffnungsklagen – Logik und Co.
Prostitution 2020 – Chaos im Land – Tumult versus Logik – Radi-Karl!
Prostitution – Aktionspläne zur Wiederöffnung der Prostitutionsbetriebe
Prostitutionsverbot versus Lichtblicke – Handeln dringend erforderlich!
Prostitution 2020 – Ermöglichen Hygienepläne eine Bordell-Öffnung?
Prostitution 2020 – Ermöglichen Hygienepläne eine Bordell-Öffnung?
Eine ganze Reihe von Bundesländern haben inzwischen sogenannte „körpernahe Dienstleistungen“ wie Friseure, Wellness-Massage und Kosmetikbehandlungen wieder erlaubt, wenn dabei strenge Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Interessant ist, dass der übliche „Sicherheitsabstand“ von 1,5 oder 2 m bei diesen Dienstleistungen nicht eingehalten werden kann und nicht eingehalten werden muss, weil Arme nun mal nicht 1,5 m lang sind! Logisch!
Während in einigen Bundesländern die „Erarbeitung von Hygieneplänen“ nur gefordert wird, hat das Land Nordrhein-Westfalen solche Pläne selbst entwickelt und „online“ gestellt. Das Land NRW fordert für „Wellness-Massagen“, die den engsten Zusammenhang zu „Prostitution“ haben folgende Maßnahmen:
Hygienevorgaben Land NRW für Wellness-Massagen – Stand 08.05.2020
1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kunden und Kundinnen müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Massagestudios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
5. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit einem desinfizierenden Waschmittel bei 40 Grad Celsius gewaschen werden.
6. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
8. Für die Behandlung genutzte Textilien und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, dürfen erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.
9. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens 3 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
10. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m – Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
11. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden.
12. Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
13. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen.
14. Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
15. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle sind mind. zweimal täglich zu entsorgen. Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Die kompletten Informationen gibt es auf dem Landesserver NRW zum Download:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_vom_8._mai_2020_0.pdf?fbclid=IwAR3mNLemdE8IgnGzRRJUSjIt6A5rennaXdl0m2yRjIVzTc1ey0JuimO2U28
Hygieneergänzungen für den Bereich „Prostitution“ by Howard Chance
Geschlechtsverkehr, der nach dem ProstSchG ohnehin nur mit Kondom angeboten werden darf, kann nur in „Positionen“ angeboten werden, bei denen sich die Köpfe der „Akteure“ nicht zu nahe kommen. Es empfiehlt sich „a-tergo“ (Hündchen-Stellung); Missionarsstellung nicht zu empfehlen; Reiter „falschrum“ möglich.
Oralverkehr ausschließlich Frau bei Mann mit Kondom unter Abstandseinhaltung zum Kopf. Dazu kann Maske verschoben bzw. kurzzeitig abgenommen werden.
Körperreinigung besonders der Geschlechtsorgane hat grundsätzlich zu erfolgen. Dafür müssen Duschen nach jeder Benutzung und vor jeder Benutzung gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Gretchenfrage: Ermöglichen Hygienepläne eine zeitnahe Öffnung von Bordell-Betrieben?
Ich habe ja in meiner neuen Facebook-Gruppe gepostet, dass es keinen Sinn macht einen Führerschein zu machen, wenn Autofahren komplett verboten ist! Die Politik befasst sich nicht mal im Ansatz mit „Zulassen“ von Prostitutionsbetrieben und verlangt dementsprechend auch keine „Hygienepläne“. Es gibt keine Bedingung, weil über die Öffnung überhaupt nicht nachgedacht wird! So hart es auch klingen mag! Es ist nicht verkehrt sich Gedanken zu machen, aber hier ein „Heilmittel“ oder einen „Beschleuniger“ zu erkennen, ist meiner Meinung nach deutlich zu optimistisch! Dass ist ein wenig so, als wenn man einen Wiederaufbau-Plan für die Zeit nach der Apokalypse entwickelt … etwas spitz formuliert.
Meine „Ideen“ für ein mögliches gemeinschaftliches „Vorgehen“ werde ich morgen in einem „Ideenpapier“ präsentieren.
Einstweilen „Glück auf!“
Ihr/Euer Howard Chance
„Zukunft Rotlicht in der Corona-Krise“
Corona: Prostitution bis 01.09.20 verboten? – Stufenpläne der Länder