Prostitution 2017 – Düsseldorf – Ordnungsamt versus Wohnungsbordelle!
Die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt Düsseldorf beschäftigt sich bereits seit geraumer Zeit intensiv mit dem neuen Prostitutionsgesetz und ich habe in den vergangenen Monaten einige Beratungsgespräche gehabt, bei denen es auch immer wieder um die sogenannten „Wohnungsbordelle“ ging, die nach jahrelanger Duldung nun auf dem Prüfstand stehen! Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben „Hausbesuche“ gemacht und den Betreiberinnen und Betreibern die „neue Rechtslage“, die eigentlich gar nicht neu ist, sondern jetzt nur neu „interpretiert“ wird, unmissverständlich erklärt: in der Stadt Düsseldorf keine Genehmigung bei fehlender baurechtlicher Nutzungserlaubnis, die in NRW ja zwingend zum Betriebskonzept gehört!
Das Auftreten des Amtes war zwar freundlich, im Ergebnis aber doch ernüchternd. Alle, die gehofft hatten, dass der „Mega-Gau“ ausbleibt, wurden enttäuscht, wobei man aber von Seiten der Stadt gerne auf „Zwangsmaßnahmen“ verzichten möchte und daher die Betreiberinnen und Betreiber von „illegalen Betrieben“ geraten hat, die „Gewerbe“ zeitnah aufzugeben oder neue genehmigungsfähige Objekte zu suchen. Welchen Zeitrahmen es hier genau gibt, wurde nicht verkündet und ob Rechtsmittel greifen könnten, falls es doch zu Verwaltungsakten kommen sollte, kann man nicht sagen! Hier zählt jeweils der Einzelfall und dieser bedarf dann, wenn es „brennt“ unbedingt der anwaltlichen Prüfung!
Fest steht jedenfalls, dass Düsseldorf „klare Kante zeigt“ und von dieser sicher unpopulären Entscheidung nicht gerade wenige „Wohnungs-Betriebe“ betroffen sein dürften. Die so gern angeführte „einfache Wohnungsprostitution“, wo sich eine mit Wohnsitz angemeldete Sexworkerin in der eigenen Wohnung „etwas dazu verdient“, steht übrigens in der Landeshauptstadt nicht auf dem Prüfstand. Ich habe von Fällen gehört, wo das Ordnungsamt fast fürsorglich ein „Downgrade“ empfahl, um eben nicht zur genehmigungspflichtigen „Prostitutionsstätte“ zu werden.
Schon jetzt ist erkennbar, dass sich das „erotische Düsseldorf“ in den kommenden Monaten einschneidend verändern wird: nach Sperrgebiet am Hauptbahnhof, Schließung der bekannten Wollersheim-Bordelle in der Rethelstraße, geht es nun den vielen gemütlichen wie gewerblichen „Hostessen-Wohnungen“ an den Kragen und auch so manche „Asia-Massage“ wird es wohl bald nicht mehr geben, wenn das Amt, wie es nun aussieht, etwas genauer hinschaut. Ich selbst habe, als Kenner der Düsseldorfer Szene, schon festgestellt, dass einige asiatische Klingeln in Derendorf nicht mehr läuten und dass eine Reihe von Annoncen aus den bekannten Erotikforen gänzlich verschwunden sind!
Sicher kein Zufall, sondern der „erfolgreichen“ Arbeit des örtlichen Ordnungsamtes zu verdanken, ein Amt, dass man absolut nicht unterschätzen sollte!
Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?
In Deutschland gibt es fast nichts, was nicht irgendwie amtlich geregelt und in umfangreiche Gesetzesform gebracht wurde und wenn man alle deutschen Gesetze als Buch im Schrank haben will, wird das Arbeitszimmer zur großen Bibliothek. Den Inhalt der Gesetze komplett im Kopf zu speichern ist gänzlich unmöglich, zumal sich zu den Gesetzestexten ja noch Tausende von Urteilen und Kommentaren gesellen! Dazu ist unsere „Festplatte“ einfach zu klein und selbst Anwälte sind ständig am recherchieren, um immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtssprechung zu bleiben.
Durch aktuelle Beratungsanfragen, beschäftige ich mich in diesen Tagen intensiv mit der schönen Bau NVO, der Baunutzungsverordnung, die sich mit der baurechtlichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland befasst und die für die amtliche Bewertung und Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben eine ganz erhebliche Bedeutung hat. In der Bau NVO ist grundsätzlich festgelegt, in welchen städtebaulich definierten „Gebieten“ welche Arten von Nutzung erlaubnisfähig sind. Eine komplizierte Sache und für den Laien wohl auch eher ein Buch mit mindestens 7 Siegeln.
Wo sind Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe zulässig, wo sind sie ausnahmsweise zulässig und wo ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben? Sind Bordellbetriebe Vergnügungsstätten oder nicht? Was versteht man unter „Gewerbebetrieben aller Art“ und wie unterscheiden sich diese konkret von „Gewerbebetrieben der besonderen Art“? Was ist der Unterschied zwischen „Wohnungsprostitution“ und einem „bordellartigen Betrieb“ und was bedeutet dies für die Praxis? Was ist der Tenor der gegenwärtigen Rechtssprechung und was lässt sich daraus für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes möglicherweise ableiten?
Sind Sie gedanklich noch bei mir? Schön, dann bei vielen fällt schon bei den Fragestellungen der schützende Vorgang. Wer will sich auch schon freiwillig mit so etwas beschäftigen?
Nun ist es aber leider so, dass sich diese Fragen demnächst geradezu aufdrängen werden, wenn man eben für seinen Betrieb eine amtliche Erlaubnis beantragen muss und wenn man eben nicht weiß, zu welcher baurechtlichen Einschätzung das Amt kommen wird. Da sich das Amt natürlich am geltenden Recht orientieren muss und am Ende des Erlaubnisverfahrens die berühmte Ja-Nein-Beurteilung steht, ist man gut beraten, sich frühzeitig Gedanken zu diesem Thema zu machen und das Erlaubnisverfahren schon einmal zu simulieren!
Ja, wir wechseln die Stühle und spielen einmal Amt, indem wir unseren eigenen Antrag bei uns selbst einreichen und dann intensiv prüfen. Die Ämter haben die gleichen Gesetze zur Hand wie wir! Nun gut, die Sachbearbeiter haben Erfahrung und diverse entwickelte Entscheidungshilfen, sie gehen oft davon aus, dass der gemeine Bürger nicht so wirklich durchblickt und treffen auch schon mal Entscheidungen, die politisch motiviert sein können, wenn z.B. der Stadtrat oder der Oberbürgermeister als oberster politischer Bürger und in Personalunion als Verwaltungsleiter entsprechende „Impulse“ setzt. So können Verwaltungsakte im Einzelfall schon einmal „gefärbt“ ausfallen und dabei überhaupt nicht zur aktuellen Rechtsprechung passen. Auch ein Beamter kann schon mal „irren“ und ablehnende Beischeide sollte man daher grundsätzlich intensiv prüfen oder prüfen lassen.
Gerade wenn „Prostitution“ im Raum steht, erschrickt der Beamte schnell. Huch! Auch wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter nicht prüde ist, so bleibt doch festzustellen, dass Städte und Gemeinden Prostitutionsbetriebe selten schick oder wünschenswert finden. Am besten wäre, wenn es diese im lokalen Gebiet nicht gäbe, weil man ja die vielen Vorurteile im Hinterkopf hat, die das Rotlicht-Milieu mit Stress, Ärger und Kriminalität in Verbindung bringen. Neuanträge für Prostitutionsbetriebe landen daher grundsätzlich in den diversen leitenden Amtsstuben und sind gerne Thema bei Sondersitzungen im Rathaus.
Wenn man eine Neuansiedlung verhindern kann oder wenn man durch ein neues Gesetz die Möglichkeit hat, unliebsame Betriebe loszuwerden, wie es beim neuen Prostitutionsgesetz nun mal der Fall ist, bietet die amtliche Trickkiste vielfältige Möglichkeiten.
Ein ablehnender Bescheid ist erst mal eine Tatsache und mancher Antragsteller gibt dann auch schnell auf, weil der Kampf gegen amtliche Windmühlen nicht einfach ist und man ohne Experten nur schwer weiterkommt. Dabei ist ein Verwaltungsakt nur die vorläufige Beurteilung eines Umstands und es gibt immer das Rechtsmittel des Widerspruchs, bevor wirklich Rechtskraft eintritt! Rein statistisch betrachtet, sollen nicht wenige amtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte fehlerhaft sein, wobei sowohl Flüchtigkeitsfehler bei der Überprüfung wie auch völlige Fehlinterpretation von Gesetzen und Verordnungen vorkommen sollen.
Wenn es um die eigene Existenz geht, sollte man nicht frühzeitig die Flinte ins Korn werfen, sondern eben die rechtliche Position prüfen und gut vorbereitet in den Ring steigen.
Ein amtlicher Bescheid ist kein Gesetz, sondern lediglich das Resultat einer vorgenommenen Gesetzesanwendung, das Amt ist Exekutive (ausführendes Organ) und die Judikative (Gerichte) kann die Anwendung prüfen, bestätigen oder aufheben, was der Willkür deutliche Grenzen setzt.
Ich habe in den letzten Tagen wieder Post erhalten von Betreibern, die bei ihren Nachfragen auf den zuständigen Ämtern eindeutig falsche Informationen erhalten haben. Sobald die „rote Lampe“ anging, war es mit dem amtlichen Wohlwollen vorbei und man gab telefonisch schnell bekannt, dass „alles“ unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei. Eine Einzelfallprüfung erfolgte nicht und mitunter wurden noch nicht einmal Unterlagen eingesehen.
Ist Ihnen in letzter Zeit auch ähnliches auf dem Amt zugestoßen? Akzeptieren Sie ein solch unprofessionelles Handeln oder scheuen Sie die Windmühlen nicht? Dann freue ich mich wie immer über Ihre Nachricht! … Wenn Sie konzeptionelle Hilfe brauchen, dann kennen Sie sicher das Gebüsch, in dem Sie meine Anwaltskollegen und mich finden! Glück auf!
Prostitution 2017 – Problemlösungen für die Wohnungsprostitution?
Im Rahmen meiner Beratungstätigkeit werde ich mit immer wiederkehrenden Problemstellungen konfrontiert. Zwar unterscheiden sich die Details von Ort zu Ort durchaus, aber die generelle Problematik ist oftmals die gleiche. Ich befasse mich daher im Laufe der kommenden Wochen in meinen Artikeln mit exemplarischen Problemen, die nahezu flächendeckend vorhanden sind und zu denen Lösungen gefunden werden müssen.
Wohnungsprostitution in Deutschland – ein Auslaufmodell?
„Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen.“
So steht es in der Bibel und fast könnte man schon meinen, dass der Gesetzgeber diesen Heilsspruch ins neue Prostitutionsgesetz übertragen hat, denn generell entsteht nach dem Gesetz eine erlaubnispflichtige „Prostitutionsstätte“, wenn mehr als eine Person in einer Wohnung der Prostitution nachgeht. Das wird zumindest in diversen Foren behauptet und soll so auch im Gesetz stehen, das uns allen ja inzwischen zur Verfügung steht und das wir sicher alle intensiv gelesen haben? Wenn man nun einmal unterstellt, dass die Information richtig ist, werden mehrere Tausende solcher Wohnungen in Deutschland ab Juli 2017 möglicherweise in akute bis finale Existenznot geraten.
Man vermutet (und ich teile durchaus diese Einschätzung), dass etwa 75 – 80% der sexuellen Dienstleistungen in Deutschland in sogenannten Modellwohnungen und Hostessen-Appartements erbracht werden. Nun haben diese Wohnungen aber mit Einführung des neues Gesetzes unter Umständen das Problem, von den zuständigen Ämtern bau- und gewerberechtlich neu betrachtet zu werden. Wenn z.B. eine private Wohnung, die nach Bebauungsplan eben dem „Wohnen“ gewidmet ist, nun durch mehrere dort tätige Sexworkerinnen automatisch zur „Prostitutionsstätte“ wird, hat dies bei seriöser Betrachtung sicherlich keinen „Wohncharakter“, sondern stellt eine „Zweckentfremdung“ dar und kann dementsprechend vom Amt durchaus wirksam verboten werden. Dies geschieht übrigens schon jetzt in mehreren Orten der Republik, weil geltendes Bau- und Ordnungsrecht ein solches Vorgehen auch ohne neues Prostitutionsgesetz schon hergibt.
Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes verschärft die Situation aber erheblich, weil es eben durch Anmeldepflichten und durch die Entstehung von „Prostitutionsstätten“ kraft Gesetzes unweigerlich zu amtlichen Überprüfungen und Einschätzungen kommen wird. Wenn man nämlich eine Erlaubnis benötigt, kann der die Erlaubnis erteilende Beamte vor Ort nur nach den Vorschriften des Gesetzes vorgehen und nicht einfach fragwürdige Zustände weiter „dulden“, wie es momentan noch üblich ist. Sie oder er (die Beamtin oder der Beamte) würden dann nämlich das Recht vorsätzlich beugen, was keineswegs ein Kavaliersdelikt ist!
Die Angst in der Branche, das beim Thema „Wohnungsprostitution“ etwas gewaltig „anbrennen“ kann, ist durchaus berechtigt und in einigen mir bekannten Konstellationen, fallen einem dazu auch keine Patentlösungen ein, aber ich behaupte, dass es für bestimmt 50% der jetzt existenten deutschen „Wohnungsbordelle“ rechtskonforme Möglichkeiten der Konzeptanpassung gibt, mit denen man einer amtliche Klassifizierung als Prostitutionsstätte Mitte 2017 wirksam entgehen kann. Und das nicht etwa durch irgendeine Arglist,Gaunerei oder einen Taschenspielertrick, sondern durch aufmerksame Lektüre von Gesetzen und ein wenig mehr querdenken.
Wer sich dafür interessiert und das noch fiktive Konzept näher kennenlernen möchte, kann mich gerne jederzeit kontaktieren und befragen. Schreiben Sie mir und ich antworte Ihnen sehr gerne: howard.chance@t-online.de